Muster Treuhandvereinbarung über Aktien, GmbH- oder Limited-Anteile

Keine Kommentare

Zu den Allzeit-Top-5 der immerhin knapp 1.000 Postings auf rechthaber gehört der Beitrag Muster-Treuhandvertrag für GmbH-Anteile (“Strohmann”-Vereinbarung). Gibt einem zu denken, oder? Wer dabei gleich die Augenbrauen hebt, an Liechtenstein-Stiftungen, Oligarchen in Zypern, Geldwäsche, Steuerfahnder und Uli Honeß denkt, liegt falsch.  Wir reden hier natürlich nur von legalen Treuhandverhältnissen, die gegenüber den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden offengelegt werden. Wozu dann überhaupt, wenn nicht zur Steuerhinterziehung oder Geldwäsche? Nun, manchmal will ein Investor nicht, dass die Gesellschafter einer Zielgesellschaft wissen, wer hinter dem Angebot steckt. Oder ein ausländischer Geldgeber beauftragt einen deutschen Treuhänder mit der Gründung einer Gesellschaft und Erledigung der Start-Up-Formalitäten (Notartermin, Steueranmeldung, Beantragung einer VAT ID, IHK usw.), weil dies erfahrungsgemäß dann viel schneller und reibungsloser von statten geht. Der Dienstleister Friendly Germans hat hieraus soar ein Geschäftsmodell entwickelt, speziell auf Unternehmer aus UK und den USA ausgerichtet.

Auf vielfache Anfrage, ob wir nicht auch einen etwas ausführlicheren Treuhandvertrag als Muster einstellen können, hier ein Formulierungsvorschlag für eine Treuhandvereinbarung über Aktien bzw. GmbH-Geschäftsanteile als PDF-Download: Treuhandvereinbarung_Aktien_GmbH_Anteile. Dass Treuhandverträge über GmbH-Anteile in bestimmten Konstellationen notariell beurkundet werden sollten, haben wir hier bereits hingewiesen. Das Muster kann auch für Geschäftsanteile an anderen Gesellschaften wie zum Beispiel eine UK Limited entsprechend verwendet werden (Details zur Limited allgemein hier und zur Übertragung von Limited Shares hier). Wie stets sind solche Muster nur als Anregung zu verstehen und dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Dies gilt beim hochsensiblen Thema Treuhandvertrag ganz besonders, weil die Geheimhaltung gegenüber Dritten und die im Innenverhältnis laufend nötige Abstimmung ein hohes Maß an Vertrauen und professioneller vertraglicher Regelungen voraussetzt.

Verwandte Beiträge:
- Mustertexte “Generalvollmacht” und “Vorsorgevollmacht”
- Umfang einer transmortalen Vollmacht
.

Der Autor Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist seit 2000 Wirtschaftsanwalt, erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt EU Commercial Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, insbesondere in anglo-amerikanischen Jurisdiktionen. Er ist als Lehrbeauftragter für die Hochschule Erding sowie die macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation in München tätig.

 

Mehr Geld für Anwälte: RVG-Anpassung vom Bundestag verabschiedet

Keine Kommentare

Rechtsanwälte können sich auf mindestens 12 Prozent höheres Honorar freuen

Gestern verabschiedete der Bundestag das zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) sowie das Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts, inklusive linearer Anpassung der Gebührentabellen des RVG. Eine Forderung, die der Deutsche Anwaltverein bereits beim Deutschen Anwaltstag 2008 in Berlin erstmals aufstellte. Nun scheint es englich zu klappen. Das Gesetz muss zwar zunächst noch durch den Rechtsausschuss des Bundesrates am 22. Mai 2013 und wird dort unter TOP 7 und 8 über die Gesetzesnovellen beraten. Voraussichtlich am 7. Juni 2013 werden die Gesetze dann auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates stehen. Erwartet werden kann eine Steigerung der Wertgebühren von 12 %, gemeinsamen mit strukturellen Änderungen von rund 14 %. In einer gemeinsamen Presseerklärung appellieren DAV und BRAK an die Bundesländer, diesen Änderungen zuzustimmen. Quelle: DAV-Sonderdepesche Nr. 20-1/13

Weitere Beiträge zum Thema Anwaltshonorar hier:

- Anwalt verbult 10.000 Euro Honorarvorschuss: Veruntreuung von Fremdgeld?
- Anwaltsgebühren für Einsteiger
- Unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar: Trotzdem wenigstens RVG-Gebühren?
- Klärt Anwalt nicht darüber auf, dass Gebühren den wirtschaftlich erreichbaren Vorteil übersteigen, entfällt Anwaltshonorar (LG Duisburg)
- Rechnung an Mandanten im Ausland: MwSt oder nicht?
- Terminsvertretung: Wem gehört die Vergleichsgebühr?
- 30 Prozent mehr Anwaltshonorar: kein Problem
- Schade drum: BGH gönnt Anwälten doch nur die 1,3 Geschäftsgebühr
- Stundenhonorar: Time Sheet muss detailliert und mit Gründen versehen sein
- Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?
- Abschlussschreiben bringt Honorar
- Was verdienen Rechtsanwälte wirklich?
- Durchschnitts-Jahresumsatz eines Anwalts (west)
- Stundensatz bis 500 Euro zulässig

“Sie müssen leider Ihren Urlaub stornieren” sagte der Chef

Von Barbara Reimann (13.05.2013)
Keine Kommentare

… gegenüber einer Verkäuferin eines Bekleidungsgeschäfts. Es läge ein personeller Engpass vor und man könne nicht auf die Arbeitnehmerin verzichten, zumal man den Laden auch am verkaufsoffenen Sonntag besetzen müsse. Die Verkäuferin weigerte sich, ihren Urlaub zu verschieben, der Arbeitgeber kündigte ihr darauf hin. Das LAG Köln wies den Arbeitgeber in seine Schranken und entschied (Urteil vom 27.09.2012; Az. 6 Sa 449/12): Hat ein Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, kann er diesen nur bei einem Notfall widerrufen. Ein personeller Engpass allein erfüllt diese Voraussetzung nicht. “Notfall” bedeute nämlich eine zwingende Notwendigkeit, den Urlaub zu widerrufen. Es dürfe also keine andere Lösung geben. Im vorliegenden Fall habe der Inhaber aber auch ohne den Einsatz der Arbeitnehmerin sein Ladengeschäft öffnen können. Da kein zwingender Grund für den Widerruf des Urlaubs vorgelegen habe, stelle die Weigerung, den Urlaub zu unterbrechen, keine Pflichtverletzung dar. Die Arbeitnehmerin sei daher der Arbeit berechtigt ferngeblieben. Die fristlose Kündigung sei unwirksam.

Weitere Beiträge zum Arbeitsrecht:
- Deutsches Arbeitsrecht (Kündigungsschutz) in englischer Sprache erklärt
- Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl
- Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsbedingte Kündigung: Punkteschema zur richtigen Sozialauswahl
- Die schwangere Schwangerschaftsvertretung in der Anwaltskanzlei
- Das Arbeitsrecht der ganzen Welt – kostenlos im Internet
- Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer
- Wie beendet man ein Arbeitsverhältnis am besten: 4 Alternativen im Vergleich
- Auch bei Kündigung in der Probezeit: Betriebsrat anhören und Kündigungsgrund mitteilen
- Arbeitgeber ist insolvent: was tun?
- Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 2011
- Aufhebungsvertrag und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Praxistipps

Neue Broschüre “Patientenverfügung” des Bundesjustizministeriums

Keine Kommentare

Beim Thema Vorsorgevollmacht und Patientemverfügung war in den letzten Monaten einiges in Bewegung: (1) Die Muster in der sog.  “Christliche Patientenvorsorge” wurden juristisch harsch kritisiert (Details hier) und werden derzeit von den Kirchen nicht mehr verteilt, sondern überarbeitet. (2) Die von Nptaren und Anwälten verwendeten Mustertexte zu Vorsorgevollmachten müssen nun das „Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ vom 17.01.2013 berücksichtigen (Details hier). Aus diesem aktuellen Anlass weisen wir deshalb auf die überarbeitete Fassung der Broschüre “Patientenverfügung. Leiden – Krankheit – Sterben Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?” des Bundesjustizministeriums hin, das hier zum Download zur Verfügung steht.

Weitere Informationen zur Patientenverfügung und Palliativmedizin:

- Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?
- Aktive und passive Sterbehilfe:  Was bedeuten die Begriffe eigentlich?
- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
- Gemeinsame Charta zur Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma
- Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
- BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?
- Patientenverfügung für den Fall “Wachkoma”
- Erbfall England: Schon ein Bankkonto in UK genügt und Erben brauchen einen englischen Erbschein

Neue Pfändungsfreigrenzen 2013

Von Barbara Reimann (13.05.2013)
Keine Kommentare

Ab 1. Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen (§ 850 c ZPO), weil sich der steuerliche Grundfreibetrag um 1,57% erhöht hat. Details in der Broschüre des Bundesjustizministeriums hier. Zu den bisherigen Pfändungsfreibeträgen (bis 30.6.2013) in dieser Broschüre. Auf der Website des Ministeriums findet sich auch eine Broschüre zu Restschuldbefreiung und Privatinsolvenz (hier).

Verwandte Beiträge:
- “Mein Schuldner grüßt aus England: Good Bye Forderung? Was kann ich gegen Insolvenztourismus unternehmen?”
- Schutz vor Mietbetrügern: Eigenmächtige Zwangsräumung von Mietnomaden?
- Woran erkennt man, ob eine englische Limited seriös ist?
- Wenn Briten keinen Unterhalt zahlen
- Zwangsvollstreckung in England: Leitfaden und Praxistipps

Deutscher erstellt Testament im Ausland und nach ausländischem Recht: Wirksam?

Keine Kommentare

Und wenn ja, kann man damit dem deutschen Pflichtteilsrecht entgehen?

Nehmen wir das Beispiel Schweiz: Die Mandantin ist deutsche Staatsbürgerin, lebt jedoch seit ca. 10 Jahren mit ihrem Mann in der Schweiz und hat dort ihren alleinigen Wohnsitz. Die Mandantin möchte: Variante 1) ihre Tochter per notariellem Erbvertrag – beurkundet von einem Schweizer Notar – zur Alleinerbin einsetzen oder Variante 2) Ihren Mann zum Alleinerben einsetzen und die Tochter damit enterben. [mehr]

Rechtsanwalts-Versorgungswerke in der Zinsfalle?

Keine Kommentare

13.000 Euro-Stipendium für MBA-Studium Sportmanagement

Keine Kommentare

Noch bis 15. Juni 2013 können sich Interessenten für einen berufsbegleitenden MBA-Studiengang Sportmanagement an der Uni Jena im Wert von 13.000 Euro bewerben. Kandidaten sollten bereits Berufungserfahrung im Sportumfeld sowie ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben. Weitere Informationen auf der Website des Berufsverbands der Spielervermittler und Sportmanager

Artikel zum Thema Sportrecht hier

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, LL.M. (Leicester) ist Lehrbeauftragter für Sport- und Eventrecht an der Fachhochschule Erding und der Macromedia Hochschule München. Er ist seit 20 Jahren Präsidiumsmitglied in mehreren Sportverbänden, darunter ein olympischer Sommersportverband sowie der Berufsverband der Spielervermittler und Sportmanager. Ferner Geschäftsführer eines Sportinternats. Seine Dissertation zum Abschluss des Master of Laws Studiums an der University of Leicester (England) erstellte er zum Thema „Freizügigkeit für professionelle Athleten innerhalb der Europäischen Union“.

Guter Online-Schnelltest: Ist eine Gesellschaft seriös? (plus guter Lawyer Joke)

Keine Kommentare

Eine sehr interessante Checkliste haben die Kollegen von Cross-Channel-Lawyers am Wochende gepostet: Woran erkennt man, ob eine englische Limited seriös ist?”. In der anwaltlichen Praxis erstaunt mich immer wieder, wie selten geprellte Mandanten vorher wenigstens die grundlegendsten Informationen über den Geschäftspartner einholen. Oft werden blindlings Verträge abgeschlossen, ohne jede Prüfung. Wenn man dem Mandanten dann sagen muss: Die Gesellschaft gibt es gar nicht und die Hintermänner finden wir nicht raus, dann ist irgendwie der Anwalt schuld – wie im alten Lawyer Joke über die verirrten Ballonfahrer:

George and Lenny decide to cross North America in a hot air balloon. However, neither were particularly experienced balloonists so they got lost. Far below, they could see a man on the ground. George lowered the balloon, to ask the man their location. When they were low enough, George called down to the man, “Hey, can you tell us where we are?” The man on the ground yelledback, “You’re in a balloon, about 100 feet up in the air.”
 
George Called down to the man, “You must be a lawyer.” “Gee, George,” Lenny replied, “How can you tell?” George answered, “Because the advice he gave us is 100% accurate, and is completely useless”.
 
The man called back up to the balloon, “You must be a client.” George yelled back, “Why do you say that?” “Well,” the man replied, “you don’t know where you are, or where you are going. You got into your predicament through a lack of planning, and could have avoided it by asking for help before you acted. You expect me to provide an instant remedy. The fact is: You are in the exact same position you were in before we met, but now it is somehow my fault.”

Die von den Kollegen erstellte Checkliste sollte also das Pflichtprogramm vor jedem Vertragsabschluss sein, übrigens auch vor jeder Mandatsannahme. Und weitere Lawyer Jokes gibt’s übrigens hier

Hat der Antragsteller einer Teilungsversteigerung einen taktischen Vorteil? (Musterantrag)

Keine Kommentare

Feind, Todfeind, Miterbe: Nicht selten können sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft überhaupt nicht einigen, was mit dem Nachlass geschehen soll, wer also was bekommt und wer wen mit welchem Betrag auszahlen muss. Vor allem wenn die Erbmasse nur oder zum größten Teil aus einer Immobilie besteht, z.B. dem Elternhaus, in dem vielleicht sogar der betagte Vater oder die betagte Mutter noch wohnt. Viele Geschwister haben sich in der Konstellation schon heillos zerstritten aus Anst, bei der Verteilung der Erbmasse zu kurz zu kommen. Bekanntlich müssen wichtige Entscheidungen in einer Erbengemeinschaft einstimmig gefasst werden (§ 2038 I BGB). Nur Notmaßnahmen darf ein Miterbe allein in Auftrag geben (etwa ein undichtes Dach abdichten lassen). Selbst wenn also drei von vier Miterben das Haus verkaufen wollen, sich der vierte aber quer stellt, dann ist die Gemeinschaft blockiert. Ja nicht einmal vermieten kann die Erbengemeinschaft das Objekt, wenn sich nicht alle Miterben einigen können. Mit anderen Worten: Der Status Quo ist zementiert. Mehr zu den Problemen einer Erbengemeinschaft und wie man diese durch Testamentsgestaltung vermeidet hier.

Das einzige Mittel, dieses Patt aufzulösen, ist die sog. Teilungsversteigerung, ein Verfahren ähnlich (aber nicht völlig identisch mit) der Zwangsvollstreckung (§ 180 ZVG). Teilungsversteigerung deshalb, weil versteigert wird, um den Erlös dann unter den Miterben zu verteilen. Anlass der Teilungsversteigerung ist also nicht die Zahlungsunfähigkeit (wie bei der Zwangsversteigerung), sondern die Unfähigkeit der Erben, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Zeichnet sich in einer Erbengemeinschaft ab, dass es keine gütliche Lösung geben wird und man deshalb auf eine Teilungsversteigerung zusteuert, dann sollte sich jeder Miterbe die Frage stellen: Bringt es mir einen taktischen Vorteil, wenn ich derjenige bin, der als erster den Antrag stellt, also das Vertsteigerungsprocedere einleitet? Die Antwort ist häufig: ja! Der Antragsteller ist nämlich „Herr des Verfahrens“ und hat das Steuer in der Hand. Zum einen kann er die anderen Miterben oft schocken, weil in zerstrittenen Erbengemeinschaften zwar häufig mit der Teilungsversteigerung gedroht wird, dann aber lange keiner wirklich einen Antrag stellt; ist ja mit Gerichts- und Anwaltskosten verbunden und vielen ist das Procedere dann doch nicht so ganz geheuer. Oft einigen sich die Miterben dann doch noch zwischen Antragstellung und tatsächlichem Versteigerungstermin. So schnell geht es in aller Regel ja nicht: Zwischen Antrag und tatsächlicher Versteigerung liegen meist neun bis 18 Monate, genug Zeit, um sich doch noch gütlich zu einigen. Der wichtigste Vorteil ist: Der Antragsteller kann das Versteigerungsverfahren jederzeit wieder beenden, etwa um bei der Versteigerung den Zuschlag an unliebsame Mit-Bieter zu unterbinden oder wenn die Gebote überraschend in ungeahnte Höhen steigen und der Antragsteller selbst nicht mehr mitbieten kann. Dann sind zwar Kosten angefallen, aber eine Rücknahme des Antrags ist dann immer noch besser als den Dingen seinen wirtschaftlich ungünstigen Lauf zu lassen. Hier ein Beispiel eines Antrags auf Teilungsversteigerung eines Miterben: Antrag Teilungsversteigerung

Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht:

- Broschüre “Fakten zum Erbrecht”
- Testierunfähigkeit wegen Demenz
- Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
- Kann man seinen Arzt zum Erben einsetzen?
- Info-Broschüre “Fakten zum Erbrecht”
- Nachteile des Berliner Testaments
- Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
- Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
- Wozu ein Testamentsvollstrecker
- Was kostet ein Testamentsvollstrecker?