Verfahrenswerte in Familiensachen seit dem 01.09.2009: Eine Übersicht für Praktiker

Von Julia Speierer (08.02.2010)
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Seit dem 01.09.2009 befinden sich die Regelungen über die Verfahrenswerte in Familiensachen im FamGKG. Auf Grund der neuen Unbilligkeitskontrolle ist es nun möglich für äußerst umfangreiche Tätigkeiten von den festen Werten abzuweichen. Die einzelnen Regelungen im Überblick: (…)

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Gerichtskosten per Lastschrift einzahlen

Von Michael Gleiten (03.02.2010)
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Die Einzahlung von Gerichtskosten geht nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZahlVJuFin auch per Erteilung einer Einzugsermächtigung. Diese Ermächtigung erteilt man im verfahrenseröffnenden Schriftsatz bzw. bei weiteren Einzahlungen in einem gesonderten Schriftsatz. Diese Zahlungsart beschleunigt den Ablauf, da die Verfahrensdaten direkt an die Landesjustizkasse Bamberg übermittelt werden.

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Broschüre “Fakten zum Erbrecht 2010″

Von Bernhard Schmeilzl (02.02.2010)
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Die vergangenen drei Jahre waren für das Erbrecht eine turbulente Zeit. Mehrere Reformen haben die Regeln des Erb- und Pflichtteilsrecht sowie die Steuern modifiziert. Deshalb hat die Kanzlei Graf & Partner die Broschüre “Fakten_zum_Erbrecht” (kostenloser PDF-Download hier) grundlegend überarbeitet und neu aufgelegt. Die Broschüre enthält grafische Übersichten zur gesetzlichen Erbfolge (Verwandtenerbrecht und Ehegattenerbrecht), Tabellen zur Erbschaftssteuer (Steuersätze, Steuerklassen und Freibeträge) sowie ein kommentiertes Beispiel für ein Ehegattentestament.

Noch ausführlichere Informationen zum Thema “Berliner Testament” hier

Vertraulichkeitsvereinbarung (Vertragsklausel)

Von Bernhard Schmeilzl (01.02.2010)
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Im Geschäftsverkehr verwenden falls alle Unternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen, oft auch als Non Disclosure Agreements, Confidentiality Agreements bezeichnet. Muster für eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung finden sich als PDF-Download bereits hier (deutsche Version) und hier (englische Version). Wenn die Geschäftspartner aber keine eigenständige Vereinbarung schließen wollen, sondern die Geheimhaltungspflicht als Klausel in den Hauptvertrag integrieren möchten, hier ein Beispiel für eine mögliche Formulierung (deutsche Fassung):

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§ …: Vertrauliche Informationen / Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
(2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von … der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
(3) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,
(a) die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
(b) die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
(c) die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegendem Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
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Eine Musterformulierung für eine englischen Vertrag finden sich hier

Nachbesserung bei Erbschaftssteuer

Von Bernhard Schmeilzl (11.01.2010)
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Schon seit 1.1.2009 gelten für Erbschaften und Schenkungen bekanntlich neue Steuersätze und neue (höhere) Freibeiträge. Faktisch stehen daher nahe Verwandte steuerlich besser als vor der Reform. Mit einer Ausnahme: Geschwister. Die für Geschwister relevante Steuerklasse II wurde nämlich deutlich erhöht, ohne dass hier im Gegenzug massiv höhere Freibeträge gelten würden. Die massive Kritik hieran führte nun zu einer Nachbesserung der Erbschaftssteuerreform: Mit Wirkung zum 1.1.2010 wurde die Tarifspanne für die Erbschaftssteuer bei Erbfällen unter Geschwistern und Geschwisterkindern von derzeit 30-50 % herabgesetzt werden auf 15-43 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG vor). … [mehr]

Neuerungen im Verjährungsrecht

Von Julia Speierer (28.12.2009)
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Zum 01.Januar 2010 tritt das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft. Das Gesetz soll unter anderem zu einer Vereinheitlichung des Verjährungsrechts beitragen.Was meint nun aber der Begriff der Verjährung? Welche Änderungen erwarten uns hinsichtlich familien-und erbrechtlicher Ansprüche?

Die Verjährung ist eine dauerhafte rechtshemmende Einrede. Der Anspruch besteht,  ist aber – sobald er verjährt ist – nicht mehr durchsetzbar. Der Schuldner kann dann Erfüllung verweigern. Grundsätzlich beträgt die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber Verjährungshöchstfristen festgelegt §§ 199 II-IV BGB. (…) [mehr]

Illoyale Vermögensminderungen

Von Julia Speierer (17.12.2009)
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Rechtsfragen des Güterrechts spielen während einer bestehenden und glücklichen Ehe eher eine untergeordnete Rolle. Kommt es allerdings zu einer Trennung der Partner rückt die Regelung der Vermögensverhältnisse in den Vordergrund.

Der Ansatz im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist, dass das während der Ehe erworbene Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam zur Verfügung steht und jeder Ehegatte hälftig am wirtschaftlichen Erfolg der Ehe partizipieren soll. Was aber, wenn einer der Ehegatten durch illoyale Handlungen versucht sein Vermögen zu mindern? Der ehemalige Partner also gezielt, in der Absicht den Anderen zu benachteiligen, Geld ausgibt, um die Ausgleichszahlung so gering wie möglich zu halten? Ist man solchen Handlungen schutzlos ausgeliefert? (…) [mehr]

Raucherpause ohne “Ausstempeln” ist Grund für fristlose Kündigung

Von Katrin Groll (15.12.2009)
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Am Arbeitsplatz selbst darf heute in aller Regel nicht mehr geraucht werden. Rauchende Arbeitnehmer müssen daher entweder ins Freie oder – wo vorhanden – in ein Raucherzimmer, jedenfalls ihren Arbeitsplatz verlasssen, also eine Pause machen. Der Arbeitgeber kann vorschreiben, dass sich Raucher hierbei jeweils “Ausstempeln”, so dass die Rauchpausen nicht als Arbeitszeit gelten. Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, sucht er also trotz Abmahnung wiederholt den Raucherraum auf, ohne dabei die vorgeschriebene Zeiterfassungseinrichtung zu bedienen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug. So das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 14.09.2009; Az.: 3 Ca 1336/09) im Fall einer langjährigen Arbeitnehmerin, die bereits mehrfach diesbezüglich abgemahnt worden war. In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass die wiederholten Verstöße gegen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Auch kurzzeitiger Entzug der geschuldeten Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre.

Weitere Beiträge zu Kündigung und Sozialauswahl hier

Anwälte im Ausland (Datenbank der GTAI)

Von Bernhard Schmeilzl (09.12.2009)
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Wer einen Anwalt im Ausland sucht, kann sich ab sofort auf der Website von “Germany Trade & Invest (GTAI)” informieren. GTAI ist die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland (entstanden aus der Bundesagentur für Außenwirtschaft und der Invest in Germany GmbH). Auf www.gtai.de/recht stehen Anwaltslisten zum kostenlosen Download. Übrigens ist die GTAI-Website auch sonst eine Fundgrube für nützliche Informationen, etwa Broschüren mit Basisinformationen über die Rechtssysteme verschiedener Länder.

„Unbekannt verzogen“ – Die verschwundene GmbH

Von Julia Speierer (08.12.2009)
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Wenn wir uns den idealen Geschäftspartner vorstellen, so denken wir an den Unternehmer der pünktlich liefert, sauber abrechnet, nachvollziehbare Kalkulationen vorweist und auf dessen Handschlag noch Verlass ist. Leider hat man nicht immer das Glück solch ehrbarer Geschäftspartner: Kleine GmbHs oder Limiteds verschwinden manchmal spurlos, gerade wenn sie merken, dass ein Prozess ungünstig für die Gesellschaft enden wird. Nicht nur, dass man offene Forderungen kostspielig und zeitaufwendig bei Gericht eintreiben musste, der so erwirkte Titel ist vielleicht sogar faktisch wertlos. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher teilt einem in solchen Fällen nämlich schlicht mit, der Schuldner sei „unbekannt verzogen“. Die Eigeninitiative der heutigen Gerichtsvollzieher bei der Recherche hält sich – zumindest nach Erfahrung unserer Kanzlei – meist in überschaubaren Grenzen. Kann man als Anwalt dem Mandanten wirklich nur sagen: “Glückwunsch zum Urteil. Wir finden die GmbH aber leider nicht mehr und können daher nicht vollstrecken. Kommen Sie mit dem nächsten Inkassomandat aber gerne wieder zu uns.”

Welche Möglichkeiten bleiben dem Gläubiger in einem solchen Fall, seine Forderung trotzdem zu realisieren? Insbesondere wenn es sich beim Schuldner um eine GmbH handelt: (…) [mehr]