Kürzlich haben wir hier das unbekannte Wesen Abschlusserklärung inklusive Mustertext vorgestell. Die Anwälte beider Parteien sollten an die Abschlusserklärung bzw. ein Abschlussschreiben aber nicht nur zum Schutz ihrer Mandanten denken. Sie verschenken nämlich auch Gebühren, wenn sie vergisst. Mit Urteil vom 04.03.2008 (VI ZR 176/07) bestätigte der BGH, was in den meisten OLG-Bezirken ohnehin bereits so gehandhabt wurde: Ein im Anschluss an ein Eilverfahren versandtes Abschlussschreiben ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren Teil des Hauptsacheverfahrens.

Aber der Reihe nach:

Verliert der Antragsgegner das Eilververfahren (ergeht also eine einstweilige Verfügung gegen ihn), so kann er den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen oder (wenn er sich keine Chancen ausrechnet) diese einstweilige Verfügung als endgültig hinnehmen. In letzterem Fall sollte er (bzw. sein Anwalt) aber möglichst rasch eine Abschlusserklärung an den Gegner senden und darin die einstweilige Verfügung ausdrücklich als abschließende, rechtsverbindliche Entscheidung anerkennen (Muster hier).

Gibt der Antragsgegner keine solche Abschlusserklärung ab, kann (und sollte) er vom Antragsteller per Abschlussschreiben dazu aufgefordert werden. Hierfür ensteht eine Anwaltsgebühr, wobei diese Tätigkeit des Anwalts nicht mehr zum Eilverfahren gehört, sondern als Bestandteil des Hauptsacheverfahrens gesehen wird. Mit der Folge, dass der Antragsgegner die zusätzlichen Anwaltsgebühren tragen muss.

Für die Anwaltspraxis interessant: Der BGH äüßerte sich in der aktuellen Entscheidungen auch zur Höhe der Gebühren (0,8 Geschäftsgebühr) und zum angemessenen Wartezeitraum bis zur Aufforderung (drei Wochen).

Der Anwalt des Antragsgegner sollte sich deshalb bei Unterliegen im Eilverfahren stets eine Drei-Wochen-Frist im Kalender notieren, innerhalb derer er eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung für seinen Mandanten als endgültig akzeptiert, wenn er keine Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sieht. Andernfalls drohen – neben dem ohnehin bereits verlorenen Eilverfahren – zusätzliche Kosten für den Mandanten, bei denen der Anwalt in Erklärungsnot kommen dürfte.