Kein Arbeitnehmer will sich damit beschäftigen. Auch wenn die Lage des Betriebs erkennbar katastrophal ist, hoffen alle Beteiligten oft noch Monate, dass es schon irgendwie weiter gehen wird und es im Ernstfall die anderen erwischt. Man selbst ist doch ein unverzichtbarer Mitarbeiter! Keine gute Strategie: Sogar im wirtschaftlich (noch) guten Zeitraum von Januar bis Mai 2008 meldeten laut Statistischem Bundesamt 12.245 Unternehmen Insolvenz an. Ein Angestellter, der frühzeitig weiß, was eine Insolvenz seiner Firma für ihn bedeutet, kann schneller reagieren und ist auch psychologisch im Vorteil. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Folgen der Arbeitgeberinsolvenz.

1. Folgen für das Arbeitsverhältnis:

Das Wichtigste vorab: Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens per se ist noch kein Kündigungsgrund. Auch der Insolvenzverwalter, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Position des Arbeitgebers einrückt, ist an die Regeln des Kündigungsschutzes gebunden: Auch im Insolvenzverfahren kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn ein personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Insolvenzrechtliche Besonderheiten gelten lediglich für vereinbarte Kündigungsverbote sowie für die Kündigungsfrist. Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf einen vereinbarten Kündigungsausschluss innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten zum Monatsende kündigen. Die 3-Monatsfrist gilt auch dann, wenn gesetzlich, vertraglich oder tariflich eine längere Frist vorgesehen ist. Sind kürzere Fristen vereinbart, gelten diese.

Will man sich gegen eine Kündigung wehren, ist eine weitere Besonderheit zu beachten. Adressat der Kündigungsschutzklage ist nicht der (bisherige) Arbeitgeber, sondern der Insolvenzverwalter (als Partei kraft Amtes). Verklagt man den Arbeitgeber, kann das schwerwiegende Folgen haben. Denn die Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb von drei Wochen zulässig. Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – unangreifbar! Bei einer Klage gegen den Arbeitgeber ist diese Frist nicht gewahrt. Zwar kann eine unklare oder erkennbar falsche Parteibezeichnung vom Arbeitsgericht berichtigt werden, enthält die Klagebegründung allerdings keinen Hinweis auf die Insolvenz, ist eine Berichtigung nicht möglich.

2. Was passiert mit meinen Lohnforderungen?

Lohnansprüche, die vor Insolvenzeröffnung entstanden (aber noch nicht ausbezahlt sind), kann der Arbeitnehmer meist abschreiben. Diese Gehaltsforderungen unterfallen nämlich in der Regel dem Schicksal aller anderen „normalen“ Insolvenzforderungen. D.h., der Arbeitnehmer muss seine Forderung innerhalb einer bestimmten Frist (die im Eröffnungsbeschluss steht) zur Insolvenztabelle anmelden. Er bekommt also (Monate oder Jahre später) entweder gar nichts mehr oder eine geringe Quote seiner Forderung.

Anders bei Lohnforderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese sind privilegiert und werden vorrangig befriedigt, als eine Art Belohnung, weil sich der Arbeitnehmer trotz Insolvenz bereit erklärt hat, „etwas für die Masse zu tun“.

3. Bekomme ich Insolvenzgeld?

In bestimmten Insolvenzfällen haben Arbeitnehmer gegenüber der Agentur für Arbeit Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies ist dann der Fall, wenn eines der nachfolgenden Insolvenzereignisse vorliegt: Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

In diesen Fällen wird dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor Eintritt des Insolvenzereignisses gewährt. War das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis beendet, endet die Frist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wurde das Arbeitsverhältnis beispielsweise am 31.08. beendet, das Insolvenzverfahren aber erst am 1.12 eröffnet, sind dennoch die Entgeltansprüche vom 01.06 bis 31.08 gesichert. Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat, so besteht der Anspruch für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Das Arbeitsamt übernimmt dabei auch die Sozialversicherungspflichtbeiträge. Damit wird gewährleistet, dass der Arbeitnehmer durch die Insolvenz keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile erleidet.

Wichtig: Insolvenzgeld wird nur auf Antrag des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit gewährt. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt. Anträge auf Insolvenzgeld erhält man bei der Agentur für Arbeit oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses dort eingehen.