Mit unkonventionellen Werbemaßnahmen ziehen Ärzte und Zahnärzte immer wieder den Groll ihrer Kollegen auf sich:  Ein niedergelassener Zahnarzt hatte über seine im Erdgeschoss liegenden Zahnarztpraxis oberhalb der Fenster ein zehn Meter langes und ein Meter hohes Schild mit der Aufschrift „Zahnarztpraixs am B….“ angebracht. Aufgrund einer Beschwerde zweier Zahnärzte erließ die Zahnärztekammer Berlin einen Rügebescheid mit einer Zahlungsauflage von satten 1.000 Euro. Begründung: Das Schild vermittle den Eindruck, es handele sich bei der Praxis um eine besonders hervorgehobene Praxis. Dadurch verstoße der Zahnarzt gegen die Pflicht zur Kollegialität aus § 1 Abs. 1 BO, zudem sei die Werbung berufswidrig im Sinne von 19 Abs. 1 BO, da sie anpreisend sei. Das Verwaltungsgericht Berlin (als Berufsgericht für Heilberufe) war anderer Ansicht. Auch ein übergroßes Praxisschild sei erlaubt (VG Berlin, Urteil vom 12.01.2011, Az.: 90 K 5.10 T).

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