Höchst erfreuliche Nachrichten enthält die aktuelle Depesche des DAV (41/09): Danach hat der Rechtsanwalt einen – prinzipiell nicht gerichtlich überprüfbaren – Ermessensspielraum von 30 Prozent bei der Bestimmung der RVG-Rahmengebühren. Hier der ganze Beitrag aus der DAV-Depesche:

30 % Toleranzbereich bei Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühr

Dem Anwalt steht bei der Bestimmung seiner Rahmengebühren gemäß § 14 RVG ein Ermessensspielraum zu. Innerhalb dieses Bereiches ist seine Entscheidung prinzipiell nicht gerichtlich überprüfbar. Allerdings muss die von ihm bemessene Gebühr der Billigkeit entsprechen. Überwiegend wurde ihm hier in der Vergangenheit ein Toleranzbereich von 20 % zugestanden. Seit Geltung des RVG gibt es zunehmend Stimmen in der Literatur, die eine Erweiterung des Toleranzrahmens auf 30 % befürworten, da der Gebührenrahmen im RVG gegenüber der BRAGO erweitert worden ist (u. a. Schneider/Wolf „RVG Anwaltkommentar“ 4. A. 2008 zu § 14 RVG, Rn. 76; Mayer/Kroiß/Teubel „Das neue Gebührenrecht“ zu § 4, Rn. 95; Hansens/Braun/Schneider „Praxis des Vergütungsrecht“ 2007, S. 59f.). Dem haben sich nun auch einige Gerichte angeschlossen: LG Potsdam Beschl. v. 16. Dezember 2008, 24 Qs 113/08 veröffentlicht unter www.burhoff.de (RVG>Entscheidungen>§ 14); AG Limburg/Lahn Urt. v. 28. Oktober 2008, 4 C 1293/08 in AGS 2009, 161; AG Saarbrücken Urt. v. 21. Oktober 2005, 42 C 192/05 in RVGreport 2006, 181

UPDATE vom 9.8.2012: Hier ruderte der BGH dann leider wieder zurück, siehe Beitrag hier

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