Was wenige wissen: Es gibt zwei Arten von Lastschriftverfahren. Zum einen die Einzugsermächtigung, die in der Praxis häufig genutzt wird, um nicht jeden Monat lästige Überweisungsformulare ausfüllen zu müssen. Hier erlaubt der Kontoinhaber dem Gläubiger, die Forderung zum Fälligkeitstermin vom Konto einzuziehen. Daneben gibt es aber auch eine verschärfte Version, die sog. Abbuchungsermächtigung.

Der wesentliche Unterschied: Bei der Einzugsermächtigung kann der Kontoinhaber die Belastung seines Kontos nachträglich stornieren, den abgebuchten Betrag also zurückholen. Zieht also zum Beispiel der Sportverein weiterhin den Mitgliedsbeitrag ein, obwohl man bereits ausgetreten ist, widerspricht man einfach (innerhalb der Widerrufsfirst) gegenüber seiner Bank. Dies löst zwar Lastschriftstornogebühren aus, schlimmeres passiert aber nicht.

Anders bei der Abbuchungsermächtigung: Hier kann der Gläubiger den Betrag „endgültig“ vom Konto abbuchen. Missbraucht der Gläubiger diese Abbuchungsermächtigung, so kann der Kontoinhaber die Abbuchung nicht einfach stornieren, sondern er muss den Gläubiger auf Rückzahlung verklagen. Das Abbuchungsverfahren ist für den Gläubiger also besser, für den Kontoinhaber dagegen deutlich riskanter.

Darf ein Unternehmen (z.B. eine Telefongesellschaft oder ein Stromlieferant) in seinen AGB formularmäßig regeln, dass der Kunde eine Abbuchungsermächtigung erteilt. Der Bundesgerichtshof sagte am 29.05.2008 (Az. III ZR 330/07) hierzu ein klares nein. Während Lastschrifteinzugsermächtigungen laut BGH auch in AGB zulässig sind, weil das Unternehmen ein legitimes Interesse an der Vereinfachung der Buchungsvorgänge hat und der Kunde ja zudem stornieren kann, hat das Gericht AGB-Klauseln für unwirksam erklärt, die eine Abbuchungsermächtigung enthalten. Diese benachteiligen den Kunden nämlich unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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Hinweis: Die unterschiedlichen Auswirklungen einer Einzugs- und Abbuchungsermächtigung im Fall der Insolvenz des Kontoinhabers erläutert der Beitrag „Abenteuer Lastsschrifteinzug“

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