Ärgerlich genug, wenn man sich eine einstweilige Unterlassungsverfügung einfängt, etwa weil man als Onlinehändler eine falsche Formulierung in seinen AGBs hatte oder den (teils abstrus komplizierten) Vorgaben der Preisangabeverordnung nicht minutiös entsprochen hat. Noch bitterer aber, wenn dann später noch eine Hauptsacheklage ins Haus flattert, die nochmals Kosten auslöst…

Was nämlich viele übersehen: Die einstweilige Verfügung regelt den Rechtsstreit – wie der Name schon aussagt – nur vorläufig. Es ist aber noch keine endgültige, abschließende Entscheidung über den Rechtsstreit getroffen. Der Abmahnende kann daher – trotz gewonnener einstweiliger Verfügung – noch Klage zur Hauptsache erheben. Als Abgemahnter kann (und sollte) man das vermeiden, indem man – von sich aus – eine sog. Abschlusserklärung abgibt. Darin bestätigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verfügung als endgültig verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr. Hier ein Formulierungsbeispiel für eine Abschlusserklärung.

.

MUSTER FÜR EINE ABSCHLUSSERKLÄRUNG:

.

Einstweilige Verfügung, Geschäftszeichen:

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erklären wir, dass wir die einstweilige Verfügung des …gerichts vom …, Az. … als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anerkennen und auf das Recht, Widerspruch einzulegen, sowie bei Gericht die Anordnung der Klageerhebung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen (§§ 924, 926, 927, 936 ZPO), verzichten. Einen eventuellen Kostenwiderspruch behalten wir uns vor. Damit ist die Angelegenheit abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen …

.