So hart ging das Oberlandesgericht Celle mit einem Anwalt ins Gericht und lehnte dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ab. Er hatte bei der Durchsicht eines Rechtsmittel-Schriftsatzes nicht bemerkt, dass sein Sekretariat das Aktenzeichen falsch angegeben hatte. Der Schriftsatz ging daher nicht rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht ein, die Frist war versäumt. Pech gehabt, Berufshaftpflicht anrufen, meint das OLG Celle (Az. 14 U 76/09). Als Anwalt müsse man so etwas bemerken. Ein bloßes „Überfliegen“ des Schriftsatzes genüge nicht.