Berechnungsschema für die Praxis

Auf  den schönen Spruch „iudex non calculat“ können sich Anwälte für Erbrecht leider nicht berufen, wenn der Mandant in einem Pflichtteilsfall danach frägt, wie viel er beanspruchen kann bzw. zahlen muss. Besonders knifflig wird es in folgender Konstellation: Der Erblasser überträgt noch zu Lebzeiten eine Immobilie an eines seiner zwei Kinder, behält sich aber den Nießbrauch daran vor. Das andere Kind erhält nichts und wird später auch enterbt, macht also seinen Pflichtteil, inklusive Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

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Der gravierende Nachteil des Nießbrauchs für den Erben ist in dieser Fallkonstellation, dass die 10 Jahresfrist nicht zu laufen beginnt. Die lebzeitige Übertragung der Immobilie bleibt also Relevant für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, egal wie lange die Schenkung zurückliegt. Es gibt somit auch keine Abschmelzung.

Aus welchem Wert wird nun aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei solchen lebzeitigen Schenkungen unter  Nießbrauchsvorbehalt berechnet? Laut BGH-Rechtsprechung gilt hier das sog. Niederstwertprinzip. Hier ein Schema für die Praxis:

Berechnung Pflichtteil – Niederstwertprinzip/Nießbrauch

Schritt 1: Berechnung Grundstückswert zum Zeitpunkt der Schenkung (= Vollzugswert) unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes (= Indexierung) wie folgt:

Wert zum Zeitpunkt der Schenkung (wenn nötig durch Sachverständigengutachten) x Lebenshaltungskostenindex im Todesjahr : Lebenshaltungskostenindex im Zuwendungsjahr

Achtung: Der Wert des Nießbrauchs darf hier noch nicht abgezogen werden!

Schritt 2: Ermittlung Erbfallwert, d.h. Grundstückswert zum Zeitpunkt der Todes (wenn nötig durch Sachverständigengutachten)

Schritt 3: Vergleich der beiden Werte, der niedrigere Wert ist maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (Niederstwertprinzip)

a) wenn Erbfallwert niedriger, dann darf der Nießbrauchswert nicht mehr abgezogen werden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird aus diesem Wert ermittelt. Ende.

b) wenn Vollzugswert niedriger, dann darf der Erbe vom ermittelten Grundstückswert den Wert des Nießbrauch abziehen => Schritt 4

Schritt 4: Wie  ermittelt man den Nießbrauchswert? Der jährliche Reinwert der Nutzung der Immobilie (notfalls durch Sachverständigengutachten zu ermitteln) ist zu kapitalisieren, d.h. mit der statistischen Lebenserwartung des Nutzungsberechtigten am Stichtag entsprechend der amtlichen Sterbetabelle zu multiplizieren.

Alles klar?  :-)

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Der Autor Bernhard Schmeilzl besitzt neben der deutschen Zulassung als Rechtsanwalt auch den britischen Titel des Master of Laws der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht (Commercial Law). Rechtsanwalt Schmeilzl berät in der von ihm 2003 mitbegründeten Wirtschaftskanzlei (bestehend aus deutschen Anwälten und englischen Solicitors) Unternehmen im Erbrecht sowie im Vertrags-, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie in streitigen Verfahren, sowohl in Deutschland wie im anglo-amerikanischen Raum. Kontakt unter +49 941 463 7070. Auch die Abteilung Prozessrecht ist insbesondere auf die Betreuung englischsprachiger Mandanten spezialisiert. Mehr zu diesen Forensic & Litigation Services auf der Website www.germanbarristers.com.
solicitor_schmeilzl