Auch unter Anwälten noch nicht sehr bekannt: das EuRAG – Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und dessen jeweilige Entsprechungen in den Mitgliedsstaaten der EU. Es herrscht landläufig die Meinung: Vor Gericht auftreten kann man nur mit einer Anwaltszulassung des jeweiligen Staates. Falsch! Ein Rechtsanwalt eines EU-Staats kann sich jederzeit und ohne Überprüfung seiner Kenntnisse des deutschen Rechts als sog. „Niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt“ bei einer deutschen Rechtsanwaltskammer zulassen. Er benötigt im Grunde nur eine Büroadresse und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Dann kann er in Deutschland beraten und auch vor allen Gerichten auftreten (Ausnahme BGH). Umgekehrt gilt das vielfach ebenso, wenn auch einige nationale Besonderheiten zu beachten sind. Also: fremdes Recht gepaukt und ab ins Ausland! Die wichtigsten Infos zum EuRAG hat die RAK Stuttgart zusammengefasst: PDF Download