Nein, meinte Anwaltsgerichtshof (AGH) Nordrhein-Westfalen am 07.09.2012, denn ein Honorarvorschuss ist kein Fremdgeld im Sinne des § 43a Abs. 5 BRAO. Der Mandant hat nur eine „normale“ Rückerstattungsforderung und muss diese notfalls zivilrechtlich einklagen. Strafbare und berufsrechtswidrige Untreue hat der spendierfreudige Anwalt dagegen nicht begangen. Was war passiert?

Ein Rechtsanwalt hatte mit seiner Mandantin eine Vergütung von 250 € je angefangener (!) Stunde und einen pauschalen Vorschusses von 7.000 € pro Monat vereinbart. Wohl dem, der solche Mandanten hat. Die Vorauszahlungen wurden pro Quartal mit dem tatsächlich angefallenen Honorar verrechnet. Eine Unterdeckung sollte durch Nachzahlung ausgeglichen werden, ein Überschuss sollte durch den Anwalt erstattet werden. Die Abrechnung für das 3. und 4. Quartal 2010 ergab, dass der Anwalt einen Überschuss von etwa 23.120 € an die Mandantin erstatten musste. Das konnte er aber nicht, sondern blieb nach langem hin und her auch Mitte 2011 noch 10.000 € schuldig. Nun reichte es der Mandantin, sie beschwerte sich bei der Anwaltskammer wegen Verletzung berufsrechtlicher Pflichten. Ihrer Meinung nach habe es sich bei den Vorschüssen um Fremdgelder gehandelt, die unverzüglich ausgezahlt werden mussten.

Der AGH NRW entschied jedoch, dass es sich bei dem Honorarvorschuss um monatliche pauschale Vorauszahlungen auf eine quartalsweise abzurechnende Anwaltstätigkeit (Beratung und/oder Prozessvertretung) handele. Diese Honorarvorauszahlungen stellten keine anvertrauten, fremden Vermögenswerte i.S.v. § 43a Abs. 5 S. 1 BRAO dar. Anvertraut seien einem Rechtsanwalt Vermögenswerte nur dann, wenn diesem die Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte im Interesse des Mandanten eingeräumt worden sei, der Mandant also die Herausgabe an sich oder einen Dritten verlangen könne. Dies sei bei einem Honorarvorschuss nicht der Fall, denn über dieses Geld dürfe und solle der Rechtsanwalt im eigenen Interesse verfügen. Es sei ihm von seinem Auftraggeber zur Nutzung für eigene Zwecke übereignet worden. Das Urteil steht in der Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 07.09.2012

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