Ein Arbeitgeber, der Altersversorgungsansprüche eines (ausgeschiedenen) Arbeitnehmers zu erfüllen hat, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er von einem Dritten Ansprüche gegen den Arbeitnehmer nur deshalb erwirbt, um damit gegen die Altersversorgungsansprüche des Arbeitnehmers aufzurechnen. Rechtsfolge: Eine solche Aufrechnung ist unwirksam. Der (ehemalige) Arbeitgeber handelt insbesondere deswegen treuwidrig, weil er die besondere Funktion der betrieblichen Altersversorgung nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber verstößt gegen seine arbeitsrechtliche Rücksichtnahmepflicht, die bei Ruhegehaltsverpflichtungen sogar noch gesteigert ist. (Landesarbeitsgericht München vom 30.10.2008, Az. 3 Sa 480/08).