Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine vertraglich vereinbarte Arbeit auszuführen, kann das eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen, wenn keine geeigneten anderen Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben sind. So das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. Februar 2011; Az.: 2 AZR 636/09) im Fall eines als Ladenhilfe in einem Handelsmarkt beschäftigten Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war Muslim und verweigerte die weitere Tätigkeit im Getränkehandel mit der Begründung, sein Glauben verbiete ihm jede Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholprodukten. Der Arbeitgeber kündigte. Das Gericht meinte, dass ein als Ladenhilfe beschäftigter Arbeitnehmer mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen müsse, die Umgang mit alkoholischen Produkten beinhalten. Wenn ein Arbeitnehmer sich aus religiösen Gründen an der Ausführung der vertragsgemäßen Arbeiten gehindert sehe, sei es seine Aufgabe dem Arbeitgeber die religiösen Gründe genau mitzuteilen und aufzuzeigen, welche Tätigkeiten er deshalb nicht ausführen könne. Bestehe für den Arbeitgeber im Rahmen seiner von ihm zu bestimmenden Betriebsorganisation eine Möglichkeit der vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religiösen Einschränkungen Rechnung trage, müsse er ihm diese Tätigkeit zuweisen. Zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.