Nachtrag: Der unten stehende Beitrag ist durch den Beschluss der Ärzteschaft auf dem Ärztetag Anfang Juni 2011 in Kiel überholt. Nunmehr verstößt Beihilfe zur Selbsttötung durch einen Arzt ausdrücklich  gegen das ärztliche Berufsrecht. In der Berufsordnung – dem verbindlichen Standesrecht der Ärzte – heißt es künftig: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“

Wir lassen den ursprünglichen Beitrag zur Dokumentation der vorherigen Rechtslage dennoch online.

Die Qualität der Sterbehilfe-Debatte leidet darunter, dass häufig bereits die Begriffe völlig unterschiedlich verstanden werden. Besonders of wird die Kategorie „aktive Sterbehilfe“ falsch eingeordnet, übrigens sogar von Richtern. Eine Definition und Unterscheidung der Bezeichnungen „aktive Sterbehilfe“, „passive Sterbehilfe“ und „assistierter Suizid“ (Beihilfe zur Selbsttötung) findet sich hier. Während auf der einen Seite aktive Sterbehilfe strafbar ist (und bleibt), auf der anderen Seite die passive Sterbehilfe seit jeher zulässig war (und ärztlich sogar geboten sein kann, wenn keine Indikation für eine kurative Therapie mehr besteht), zeigte sich bislang beim Thema „assistierter Suizid“ rechtlich folgende Situation: Die Beihilfe zu einem „selbstbestimmten“ Suizid war und ist straflos (wobei in vielen Fällen an dieser Selbstbestimmung Zweifel angebracht sein dürfen). Berufsrechtlich drohten einem Arzt aber Sanktionen, wenn er einem Patienten ein tödlich wirkendes Mittel zur Verfügung stellte (vgl. der Fall des Dr. Hackethal in den 1980er Jahren), denn die Bundesärztekammer hatte eine Beihilfe zum Selbstmord durch Ärzte bislang strikt abgelehnt. Anfang 2011 hat sich dies nun geändert: Die neu gefassten „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ (hier) überlassen die Entscheidung nun dem einzelnen Arzt. Die Bundesärztekamme wolle die unterschiedlichen Moralvorstellungen der Ärzte zu dieser Frage respektieren, so die Begründung. Dennoch betont die Bundesärztekammer ausdrücklich, dass die Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe ist (Deutsches Ärzteblatt 2011; 108(5): A-212)

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