… die eine Kanzlei verlassen bzw. auflösen und mit einigen der ehemaligen Sozien eine neue Kanzlei gründen: Das Bundesarbeitsgericht sieht in dieser Konstellation keinen Fall des § 613a BGB. Das bisherige Kanzleipersonal kann also keine Übernahme der Arbeitsverhältnisse verlangen. Der Urteilstenor: Die in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltskanzlei als solche ist „Arbeitgeber“ im Rechtssinn, nicht jeder einzelne Gesellschafter. Konsequenz: Wird die Kanzlei aufgelöst und machen sich mehrere Ex-Gesellschafter gemeinsam selbstständig, liegt kein Betriebsübergang vor (Az.: 8 AZR 397/ 07). Mehr zum Arbeitsrecht hier