Der BGH hat mit Urteil vom 19.06.2012 geklärt, welche Reichweite die Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozess

Bekanntlich trägt der Patient im Arzthaftungsprozess die Beweislast für (fast) alles, also insbesondere dafür, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat und – das ist meist besonders tückisch – ob der entstandene Schaden durch diesen Fehler überhaupt kausal verursacht wurde. Der Arzt (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) kann sicZurücklehnen und sagen: Mag ja sein, dass ich übersehen habe, dass Du schlaganfallgefährdet bist und deshalb auch keine Blutverdünner verordnet habe. Aber in 70% der Fälle kommt es auch trotz vorbeugender Blutverdünnung trotzdem zum Schlaganfall. Beweise doch bitte mal, dass bei Dir der Schlaganfall nicht auch mit Blutverdünnern hätte eintreten können.

Für den Patienten aussichtslos. Deshalb versuchen Medizinrechtsanwälte in aller Regel, dem Arzt bzw. Krankenhaus einen groben Behandlungsfehler nachzuweisen. Dann dreht sich die Beweislast hinsichtlich der Kausalität nämlich um, d.h. nun muss der Arzt beweisen, dass die Blutverdünnungs-Prophylaxe den Schlaganfall nicht verhindert hätte. Dieser Beweis ist für den Arzt ebenso unmöglich, wie der Beweis des Gegenteils für den Patienten. An dieser zentralen Stelle – einfacher oder grober Behandlungsfehler – entscheiden sich daher die allermeisten Arzthaftungsprozesse. So weit alles seit jahrzehnten geklärt.

Worum ging es im aktuellen BGH-Urteil? Der grobe Behandlungsfehler war eindeutig festgestellt. Der Arzt meinte aber, die Beweislastumkehr gelte nicht für das Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, da dieses Risiko unbekannt war. Der BGH war anderer Meinung: Wenn grober Behandlungsfehler, dann hat die Beweislastumkehr eine umfassende Reichweite. In der Sprache des BGH:

„Steht ein grober Behandlungsfehler fest und war dieser geeignet, den eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler regelmäßig nicht deshalb in Betracht, weil der eingetretene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Juni 1981 – VI ZR 38/80, VersR 1981, 954). Selbst wenn sich also durch die groben Versäumnisse (hier: fehlerhafte Einstellung eines Beatmungsgeräts) nicht ein zum Zeitpunkt der Behandlung bekanntes Risiko (hier: Druckschaden an der unreifen Lunge), sondern unbekanntes Risiko (hier: frühkindlicher Hirnschaden) verwirklicht hat, sind die Grundsätze der Beweislastumkehr anwendbar.“ BGH, Urteil vom 19.06.2012 – VI ZR 77/11

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