Erstaunlich deutlich ergriff der BGH in seiner brandaktuellen Entscheidung vom 5.6.2009 Partei zugunsten eines Parkplatzinhabers, der einen Falschparker abschleppen ließ. Das Besondere: Es handelte sich um einen kommerziellen Großraumparkplatz, der für die Kunden mehrerer Einkaufsmärkte zur Verfügung steht. Der Eigentümer hatte einen „professionellen Parkraumüberwachungsdienst“ damit beauftragt, die Stellplätze zu überwachen (durch Kameras und Wachpersonal). Dieser Überwachungsdienst hatte Auftrag zu kontrollieren, ob die Parker auch tatsächlich in einen der Einkaufsmärkte gingen. Falls nicht, wurden die Falschparker nach 15 Minuten gnadenlos abgeschleppt. Das Auto wurde nur gegen Zahlung von 150 Euro Abschleppkostenpauschale wieder herausgegeben. (…)

Bislang war die Rechtsprechung hier uneinheitlich: Zwar wurde meist ein prinzipielles Selbsthilferecht des Parkplatzinhabers anerkannt, doch stand dies unter vielen Einschränkungen. Besonders umstritten war, ob der Parkplatzinhaber bzw. der Abschleppdienst die Herausgabe des Wagens von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen durfte. Nachdem Prof. Lorenz kürzlich in der Neuen Juristischen Wochschrift (NJW Nr. 15, 2009, S. 1025-1029) ein Herz für die abschleppenden Parkplatzinhaber gezeigt hatte, stellte sich nun auch der BGH auf diese Seite. Der BGH ließ weder das Argument gelten, dass zu dieser Zeit zahlreiche andere Parkplätze frei waren, dass der Parkraumüberwachungsdienst den Fahrer auch direkt hätte ansprechen können, noch dass der Parkraumüberwachungsdienst aus Gewinnstreben gehandelt hatte. Stattdessen verwies der BGH nüchtern auf das Selbsthilferecht des Besitzers in § 859 BGB.

Dies dürfte in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben. Mancher Falschparker wird in Zukunft die Augen reiben: Sein Auto ist weg und ein selbstbewusster „Parkraumüberwacher“ wird ihm erklären, dass er sein Auto nur gegen Zahlung von Abschleppkosten und einer Bearbeitungsgebühr von 150 bis 200 Euro wieder bekommt. Bereits jetzt gibt es „Unternehmer“, die dieses Modell als Einkommensquelle entdeckt haben (vgl. www.parkraumueberwachung.de). Nach dieser BGH-Entscheidung werden weitere auf diesen Zug aufspringen (hier die Mitteilung der BGH-Pressestelle Nr. 121/2009 als: PDF-Download).