Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf in der Revision bestätigt. (3 StR 506/10): Der Angeklagte, Vorstandssprecher der IKB Deutsche Industriebank AG, veranlasste eine Presseerklärung, in der er den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe für die Engagements der IKB AG und ihrer Zweckgesellschaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen, wodurch der Kurs der IKB Aktie um 1,9 % stieg. Anschließend kam es zu Problemen mit der Anschlussfinanzierung der Investments. Die Zahlungsunfähigkeit der IKB AG konnte nur mit staatlicher Hilfe vermieden werden. Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gem. § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gesprochen.