Erneut hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine harte Linie gegen „Steuersünder“ bestätigt. Er hob auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil auf, in dem die Angeklagten noch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erhielten. Nach den Urteilsfeststellungen sollen die Angeklagten Einfuhrumsatzsteuer in den Jahren 2008-2010 in einer Gesamthöhe von 1.088.933,86 € nicht gezahlt haben. Nach Ansicht des BGH handle es sich beim Schmuggel (§ 373 AO) um einen Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung. Danach komme auch bei diesem Delikt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. – BGH Mitteilung der Pressestelle Nr. 070/2012 vom 22.05.2012