Kategorie ‘Patientenverfügung’

Harsche Kritik an “Christlicher Patientenverfügung”

Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2011)
Keine Kommentare

Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung hat in einer Stellungnahme vom 22.8.2011 (hier als PDF-Download) die Broschüre “Christliche Patientenvorsorge” scharf kritisiert. In einem 27-seitigen Rechtsgutachten kommen die Verfasser (Dr. Steffen Augsberg und der Kölner Staatsrechtler Prof. Dr. Wolfram Höfling) zum Ergebnis, die „Christliche Patientenvorsorge“ verkenne grundlegende rechtliche Wertungen, habe einen kaum zu behebenden konstruktiven Grundfehler, schaffe Unklarheiten und verfälsche die Intentionen des Gesetzgebers. Die konkreten Formulierungsvorschläge im Anhang der Broschüre seien kaum praxistauglich für wirklich komplizierte Konstellationen der Entscheidungsfindung am Lebensende.

Harscher geht es kaum. Zum Hintergrund: Bei der neu überarbeiteten und 2011 von den evangelischen und katholischen Kirchen Deutschlands gemeinsam herausgegebene Broschüre “Christliche Patientenvorsorge” (hier als PDF-Download) handelt es sich – neben der Broschüre “Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter” des Bayerischen Justizministeriums (hier als PDF-Download) – um eine der beliebtesten Mustersammlungen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Im Gesetzgebungsverfahren sprachen sich die Kirchen seinerzeit für den sog. Bosbach-Entwurf aus. Danach sollte eine Patientenverfügung nur für die Ärzte bindend sein, wenn sich der Patient in der unmittelbaren Sterbephase befand (sog. Reichweitenbegrenzung). Für andere Konstellationen (z.B. Wachkoma oder Alzheimer-Demenz) sollte eine Patientenverfügung nicht anwandbar sein. Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden. Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung wirft den Kirchen nun vor, die Reichweitenbegrenzung in ihrer Broschüre “durch die Hintertür” faktisch doch einzuführen. Allerdings erscheint die Stellungnahme der Gutachter auch etwas ideologisch gefärbt zu sein. Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung vertritt eine Position der formalen Autonomie um jeden Preis, die in manchen Konstellationen auch kritisch zu hinterfragen ist. Für alle, die sich intensiv mit dem Thema Patientenverfügung auseinandersetzen, ist die Lektüre der Stellungnahme dennoch spannend und fördert die kritische Diskussion über unterschiedliche Formularmuster.

Weitere Informationen zur Patientenverfügung und Palliativmedizin:

- Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?
- Aktive und passive Sterbehilfe:  Was bedeuten die Begriffe eigentlich?
- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
- Gemeinsame Charta zur Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma
- Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
- BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?
- Patientenverfügung für den Fall “Wachkoma”

Mustertexte “Generalvollmacht” und “Vorsorgevollmacht”

Von Bernhard Schmeilzl (07.07.2011)
2 Kommentare

Erteilt man jemandem eine Vollmacht (§ 167 BGB), kann der Bevollmächtigte – innerhalb des Anwendungsbereichs für den die Vollmacht erteilt wurde – rechtlich verbindlich für den Vollmachtgeber agieren, also in dessen Namen Verträge abschließen, Kündigungen aussprechen, Erklärungen entgegennehmen, Prozesse führen usw. Die Vollmacht muss im Regelfall nicht schriftlich sein (Vorsicht aber beim Sonderfall des § 174 BGB), zur Absicherung aller Beteiligten ist eine schriftliche Vollmachtsurkunde aber sinnvoll, vor allem wenn der Bevollmächtigte nicht nur ein einzelnes Geschäft erledigen, sondern den Vollmachtgeber auf längere Zeit vertreten können soll. Zwei besondere Arten einer Vollmachten sind die “Generalvollmacht” und die “Vorsorgevollmacht“. Beides wird häufig verwechselt bzw. unsauber formuliert, so dass man im Ernstfall oft nicht weiß, was gemeint war.  (…) [mehr]

Musterformulare für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Von Bernhard Schmeilzl (21.04.2011)
Keine Kommentare

Die beliebteste Mustersammlung zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ist – zumindest in Süddeutschland – die Broschüre des Bayerischen Justizministeriums. Sie geht jeden Monat tausendfach über die Tresen der Buchhandlungen. Die Wenigsten wissen, dass diese Broschüre auch kostenlos als PDF-Download verfügbar ist, nämlich über das Verwaltungsprotal des Freitstaats.

Weitere Informationen zum Thema Patientenverfügung unter www.sterbehilfe-info.de sowie in diesen Beiträgen:
- Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?
- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
- Gemeinsame Charta zur Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma
- Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
- Aktive und passive Sterbehilfe:  Was bedeuten die Begriffe eigentlich?
- BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?

Patientenverfügung für den Fall “Wachkoma”

Von Bernhard Schmeilzl (23.03.2011)
2 Kommentare

Das Krankheitsszenario, das die meisten Menschen vor Augen haben, wenn sie eine Patientenverfügung erstellen, ist das so genannte “Wachkoma“. Die Vorstellung, über lange Jahre ohne Bewusstsein künstlich am Leben gehalten zu werden, erschreckt viele. Doch was bedeutet der Begriff “Wachkoma” (apallisches Syndrom) eigentlich? Hierzu erschien am 16.3.2011 in der Süddeutschen Zeitung ein interessanter Beitrag mit dem Titel “Aufflackerndes Bewusstsein” (hier als PDF-Download: SZ_15März2011_Diagnose bei Komapatienten – Aufflackerndes Bewusstsein)

Weitere Informationen unter www.sterbehilfe-info.de sowie in diesen Beiträgen:

- Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?
- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
- Gemeinsame Charta zur Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma
- Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
- Aktive und passive Sterbehilfe:  Was bedeuten die Begriffe eigentlich?
- BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?

Beihilfe zum Selbstmord verletzt nicht mehr ärztliches Berufsrecht (Achtung Nachtrag!)

Von Bernhard Schmeilzl (02.03.2011)
Keine Kommentare

Nachtrag: Der unten stehende Beitrag ist durch den Beschluss der Ärzteschaft auf dem Ärztetag Anfang Juni 2011 in Kiel überholt. Nunmehr verstößt Beihilfe zur Selbsttötung durch einen Arzt ausdrücklich  gegen das ärztliche Berufsrecht. In der Berufsordnung – dem verbindlichen Standesrecht der Ärzte – heißt es künftig: “Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.”

Wir lassen den ursprünglichen Beitrag zur Dokumentation der vorherigen Rechtslage dennoch online.

Die Qualität der Sterbehilfe-Debatte leidet darunter, dass häufig bereits die Begriffe völlig unterschiedlich verstanden werden. Besonders of wird die Kategorie “aktive Sterbehilfe” falsch eingeordnet, übrigens sogar von Richtern. Eine Definition und Unterscheidung der Bezeichnungen “aktive Sterbehilfe”, “passive Sterbehilfe” und “assistierter Suizid” (Beihilfe zur Selbsttötung) findet sich hier. Während auf der einen Seite aktive Sterbehilfe strafbar ist (und bleibt), auf der anderen Seite die passive Sterbehilfe seit jeher zulässig war (und ärztlich sogar geboten sein kann, wenn keine Indikation für eine kurative Therapie mehr besteht), zeigte sich bislang beim Thema “assistierter Suizid” rechtlich folgende Situation: Die Beihilfe zu einem “selbstbestimmten” Suizid war und ist straflos (wobei in vielen Fällen an dieser Selbstbestimmung Zweifel angebracht sein dürfen). Berufsrechtlich drohten einem Arzt aber Sanktionen, wenn er einem Patienten ein tödlich wirkendes Mittel zur Verfügung stellte (vgl. der Fall des Dr. Hackethal in den 1980er Jahren), denn die Bundesärztekammer hatte eine Beihilfe zum Selbstmord durch Ärzte bislang strikt abgelehnt. Anfang 2011 hat sich dies nun geändert: Die neu gefassten „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ (hier) überlassen die Entscheidung nun dem einzelnen Arzt. Die Bundesärztekamme wolle die unterschiedlichen Moralvorstellungen der Ärzte zu dieser Frage respektieren, so die Begründung. Dennoch betont die Bundesärztekammer ausdrücklich, dass die Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe ist (Deutsches Ärzteblatt 2011; 108(5): A-212)

Weitere Beiträge zum Thema Sterbehilfe:
- Darf ein Arzt beim Suizid helfen?
- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma
- Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
- Sterbehilfe:  Eine Begriffsklärung
- BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?

Infoabend mit Expertenrunde zu Patientenverfügung

Von Bernhard Schmeilzl (23.01.2011)
Keine Kommentare

Aus Anlass des neuen BGH-Urteils vom 25.11.2010 lädt das Caritas-Krankenhaus St. Josef Regensburg am Dienstag, den 14. Februar 2011 um 18.00 Uhr zu einem weiteren Infoabend mit anschließender Expertendiskussion. Den ersten Termin im November besuchten mehr als 100 interessierte Teilnehmer. Der Abend beleuchtet das Thema aus drei Perspektiven: Die ärztliche Sicht beschreibt Dr. Michael Pawlik, Direktor der Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin am St. Josef-Krankenhaus. Die juristischen Aspekte erläutert Graf&Partner-Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl. Als Moderator fungiert erneut Dr. Bernhard Bleyer, Theologe an der Universität Regensburg und Referent der Katholischen Akademie für Ethik in Medizin und Pflege. Er wird religiöse und ethische Aspekte einbringen. Die Veranstaltung findet im Großen Konferenzsaal des Krankenhaus St. Josef, Landshuter Str. 65 statt, ist offen für jedermann und kostenlos. Ein kleiner Imbiss wird gereicht. Anmeldung ist erbeten beim Zentrum für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus St. Josef, Telefon (0941) 782 4010. Mehr Informationen und weitere Links zum Thema im Beitrag: “Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?

Gibt es einen Rechtsanspruch auf tödliches Gift?

Von Bernhard Schmeilzl (19.01.2011)
Keine Kommentare

Die Frage klingt bizarr, doch genau einen solchen Anspruch klagt ein 67jähriger Deutscher derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Es geht um die Frage, ob schwerstkranke Menschen einen Rechtsanspruch auf die Abgabe einer tödlichen Medikamentendosis geltend machen können, um damit Suizid zu begehen. Hintergründe zum Verfahren hier.


Sterbehilfe-Debatte: Berichte und Hintergrundmaterial

Von Bernhard Schmeilzl (16.12.2010)
Keine Kommentare

Zur Debatte um die (Nicht-)Strafbarkeit von Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid (Definition der Begriffe hier), wieder neu entbrannt durch das BGH-Urteil vom 25.06.2010 (Infos und Download hier und hier), findet sich auf dem Portal Sterbehilfe-Info.de eine hilfreiche Sammlung interessanter Hintergrundmaterialien, darunter die beiden Allensbach-Umfragen zum Thema Sterbehilfe aus den Jahren 2005 und 2008.

Ist eine Patientenverfügung sinnvoll? – Expertendiskussion am 23. November

Von Bernhard Schmeilzl (22.10.2010)
4 Kommentare

Infoabend mit Expertenrunde im Caritas-Krankenhaus St. Josef am 23. November

Dr Michael Pawlik
Dr. Michael Pawlik, Direktor der Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin am Caritas-Krankenhaus St. Josef, Regensburg
.

Das Thema ist unangenehm. Niemand malt sich gern aus, in welche Nöte er durch Krankheit, Unfall oder hohes Alter geraten kann. Die moderne Medizin kann Menschen über Monate oder Jahre „künstlich“ am Leben erhalten, auch wenn sie sich nicht mehr mitteilen können. Wann denkt man schon in Ruhe darüber nach, welche medizinischen Maßnahmen man in diesen Situationen für sich wollen oder ablehnen würde. Genau das ist aber nötig, wenn man eine brauchbare Patientenverfügung (PV) erstellen will, die nicht zu oberflächlich bleibt. Formulierungen wie “ich will später nicht an Maschinen hängen” helfen im Ernstfall weder dem Mediziner noch dem Juristen dabei, den wirklichen Willen des Betroffenen zu ermitteln. Wer eine gültige Verfügung treffen will, muss sich daher mit den konkreten Möglichkeiten der heutigen Intensivmedizin sowie der Palliativpflege beschäftigen (Informationen dazu hier). Nur dann kann man als aufgeklärter Patient entscheiden, was man für sich will. (…) [mehr]

Gemeinsame “Charta zur Behandlung sterbender Menschen” verabschiedet

Von Bernhard Schmeilzl (13.10.2010)
Keine Kommentare

Seit 2007 arbeiteten 200 Experten im Rahmen eines gemeinsamen Projekts  von Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin, Deutsche Hospiz- und PalliativVerband und Bundesärztekammer an Empfehlungen für die Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen. Das Ergebnis liegt nun vor: Am 17. August 2010 wurde die “Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen” verabschiedet. Hier weitere Informationen zur Charta sowie allgemein zu Sterbehilfe, Palliativmedizin und Patientenverfügung.