Kategorie ‘Anwälte’

Prozesskosten: Wer zahlt sinnlose Reisekosten bei kurzfristiger Terminabsage?

Von Barbara Reimann (30.01.2012)
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Der Sachverhalt ist schnell skizziert: Ein Anwalt muss einen Termin an einem auswärtigen Gericht wahrnehmen und steigt frühmorgens in den Zug. Auf halber Strecke ruft ihn sein Sekretariat an und teilt mit, das Gericht habe den Verhandlungstermin abgesagt, weil der Richter erkrankt sei. Aus diesem Grund entstehen vergebliche Reisekosten. Wer zahlt das ICE-Ticket? Die Staatskasse, der Gegner oder gar der eigene Mandant?

Es kommt darauf an, ob der Richter schon länger erkrankt war und das Gericht nur „vergessen“ hat, die Beteiligten abzuladen oder ob der Richter sich morgens am Verhandlungstag krank meldete, und es kommt darauf an, wer letztlich das Verfahren gewinnt. Die Konstellationen im Einzelnen:

Fall 1: Die Staatskasse muss zahlen

Der Richter war schon am Vortag krank. Bereits vor dem Verhandlungstag stand also fest, dass der Termin ausfallen wird und die Geschäftsstelle hätte die Beteiligten zumindest telefonisch oder per Fax abladen können, hat dies aber versäumt. Hier trägt im Zivilverfahren die Staatskasse die sinnlos entstandenen Kosten nach den Prinzipien der Staatshaftung, wenn also eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Eine solche trifft das Gericht, wenn es den Gerichtstermin verspätet oder gar nicht absagt. Dazu muss aber vorab die Sachlage formell geklärt werden. Das Gericht muss auf Antrag des Anwalts bestätigen, dass die vergeblichen Kosten durch eine Amtspflichtverletzung entstanden sind. Erst dann kann der Anwalt einen abschließenden Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses stellen und darin seine vergeblichen Kosten der Staatskasse auferlegen lassen. Lässt der Anwalt nicht vorab eine Amtspflichtverletzung feststellen, so ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der die Reisekosten der Staatskasse auferlegt, sogar unzulässig (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 1.6.1984, Az: 14 W 339/84; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.3.1986, Az 14 W 221/86).

Fall 2: Der Gegner muss zahlen

Der Richter meldet sich morgens krank, der Gerichtstermin muss deshalb kurzfristig abgesagt werden. Den Prozess gewinnt später aber der eigene Mandant. Die Absage des Termins wegen kurzfristiger Erkrankung ist keine Amtspflichtverletzung des Gerichts. Wer trägt nun die vergeblichen Reisekosten? Hier zählen die Reisekosten zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 I ZPO. Die unterliegende gegnerische Partei trägt somit auch die vergeblichen Reisekosten. Die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens in den Antrag auf Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgenommen und per Beschluss der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschluss kann jedoch erst beantragt werden, wenn das Gericht – wiederum auf Antrag – festgestellt hat, dass keine Staatshaftung besteht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 11.3.1986, Az: 14 W 221/86).

Fall 3: Der eigene Mandant muss zahlen

Konstellation wie Fall 2, im Prozess unterliegt dann jedoch der eigene Mandant. Wer trägt nun die Kosten? Wiederum gilt, dass – mangels Staatshaftungsfall – die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Zu diesen zählen auch die Anreisekosten. Deshalb muss hier der Mandant auch die vergeblichen Reisekosten seines Anwalts mittragen.

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Fachanwaltsprüfung: Was gilt als “selbst bearbeiteter” Rechtsfall?

Von Bernhard Schmeilzl (26.01.2012)
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Bekanntlich ist es – vor allem für Einzelanwälte – nicht ganz leicht, die geforderte Anzahl selbst bearbeiteter Fälle nachzuweisen. Gut haben es Anwälte in größeren Kanzleien, weil die sich die Fälle im jeweiligen Rechtgebiet schlicht und ergreifend faktisch “zuschreiben” lassen (d.h. Medizinrechts- oder Arbeitsrechtsklagen der Sozietät unterschreibt halt der Kollege, der noch seinen Fachanwalt braucht). Wie ist es bei angestellten Rechtsanwälten, bei denen nach außen der Kanzleiinhaber auftritt? Der käme ja, selbst wenn er nach innen tatsächlich den Fall bearbeit hat, nie auf einen grünen Zweig, weil die Schriftsätze immer der Inhaber bzw. ein Sozius unterschreibt. Für diese angestellten Kollegen hat der BGH nun Verständnis gezeigt:

Für Fachanwaltstitel sind auch die selbständig bearbeiteteten Rechtsfälle zu berücksichtigen, die von anderen Anwälten unter deren Briefkopf unterzeichnet wurden: Im Rahmen der Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung ist an einer anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem er Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt. Nicht entscheidend ist, dass die in diesen Akten erstellten Schriftsätze ausschließlich von den beauftragenden Rechtsanwälten unter deren Briefkopf unterzeichnet wurden, ohne dass sich darauf auf seine Urheberschaft hinweisende Diktatzeichen befunden haben. Insbesondere scheint nicht zweifelhaft, dass er dann bei seiner Tätigkeit nicht etwa maßgebend die Perspektive seines Auftraggebers, sondern, was den Rechtsanwaltsberuf prägt, die Perspektive des jeweiligen Mandanten einnimmt (BGH, Urteil vom 10.1.2012).

Das Portal mit den “besten Spitzenanwälten” Deutschlands

Von Michael Gleiten (13.01.2012)
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Immer wieder erfrischend, wenn ein Kollege keine übertriebene Hemmung vor der Werbung mit Superlativen hat. Die Begriffe “Fachanwalt” und “Experte” sind ausgelutscht und fad. Der öde “Spezialist” begeistert auch keinen potentiellen Mandanten mehr, Spezialist ist doch irgendwie jeder. Darum lässt das Portal www.anwaltsnotdienst.com alle unnötige Zurückhaltung fahren und konzentriert sich auf die einzige Gruppe von Anwälten, die es wert ist, beauftragt zu werden: die besten Spitzenanwälte. Konsequenterweise schaltet das Portal Google-Ads mit dem Werbetext: “Wir suchen Ihnen sofort bundesweit die besten Spitzenanwälte!” (siehe im folgenden Screen Shot in rechter Spalte den mittleren Google-Ad)

Ja, der Anwaltsnotdienst gibt sich nicht einmal mit der hehren Gruppe der Spitzenanwälte allein zufrieden. Weit gefehlt! Nur die besten dieser Spitzenanwälte schaffen es in den Pool von anwaltsnotdienst.com und dürfen dort besagten Notdienst schieben. Ich werde mich dort gar nicht erst bewerben, weil meine Qualifaktion höchstens zum gehobenen Durchschnittsanwalt reicht. Schade, hätte doch soo gern mal Notdienst gemacht. Schon wegen des Potentials als Aufreiss-Spruch: “Und was machst Du so beruflich?” – “Ich bin Rechtsanwalt im Notdienst!” -  “Wow, cool. Das dürfen doch nur die Allerbesten oder?” – “Ja schon, aber reden wir lieber doch von Dir…”  u.s.w.

Die oft verschenkte Anwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich ohne mündliche Verhandlung

Von Bernhard Schmeilzl (19.12.2011)
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Was viele – nicht nur junge – Kollegen oft nicht in Rechnung stellen: Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach NR. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Wer einen ungläubigen Anwalt auf der Gegenseite davon überzeugen muss möge den BGH-Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05 (OLG Nürnberg) zitieren, hier angefügt als PDF-Download.

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BMJ-Pressemitteilung zu Verjährungsproblemen am Jahresende 2011

Von Bernhard Schmeilzl (10.12.2011)
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Bekanntlich änderte die Schuldrechtsreform 2002 die Vorschriften zur Verjährung. Achtung: Zum 31.12.2011 sind nun erstmals auch die Ansprüche betroffen, die einer 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Das Bundesministerium der Justiz hat dazu hier eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Aktuelle Urteile zum Thema Anwaltshonorar

Von Bernhard Schmeilzl (09.12.2011)
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Kein Anspruch auf Vergütung bei Kündigung des Mandatsvertrages durch Rechtsanwalt

Der BGH entschied mit Urteil vom 29.09.2011 (AZ.: IX ZR 170/10), dass einem Rechtsanwalt, der das Mandatsverhältnis kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, kein Vergütungsanspruch zustehe. Nach § 628 Abs. 1 S.2 BGB – der durch das RVG nicht ausgeschlossen werde – stehe dem Anwalt, der den Dienstvertrag ohne Veranlassung kündige, ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr hätten. Von einem entsprechenden Interessenwegfall sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH auszugehen, wenn die Leistung für den anderen Teil nutzlos geworden sei. Einer entsprechenden Lage sehe sich der Auftraggeber des Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten seien für den Auftraggeber dann nutzlos geworden. Download Urteil hier

Keine Minderung der Anwaltsvergütung wegen Mängeln, also volles Honorar auch bei mangelhafter Anwaltsdienstleistung

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.10.2011 – I-24 U 50/10 entschieden, dass der Auftraggeber eines Rechtsanwalts den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen könne, denn das Dienstvertragsrecht kenne keine Gewährleistung. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf der Klage auf Zahlung des ungekürzten Anwaltshonorars stattgegeben. Anwaltlicher Tätigkeit läge in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde; denn der Anwalt schulde jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und dabei grundsätzlich das bloße Tätigwerden und keinen Erfolg. Der vereinbarte Vergütungsanspruch werde daher auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen sei, so das OLG Düsseldorf. Eine Ausnahme bestehe in analoger Anwendung des § 654 BGB nur dann, wenn der Rechtsanwalt Parteiverrat begehe. Download Beschluss hier

Quelle: Newsletter 11/2011 der RAK München. Weitere Beiträge zum Thema Anwaltsvergütung hier

Mal wieder eine originell gestaltete Kanzlei-Website

Von Michael Gleiten (18.11.2011)
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Fast jede Kanzlei hat heute ihren Webauftritt, viele langweilig und mit den üblichen Klischeemotiven (Paragraphenzeichen, Robe, Gesetzbücher, Säulen, Justitia etc), manche schlichtweg grauenhaft. Ab und zu fällt aber eine Website mal positiv auf. Eine – wie ich finde  – grafisch originelle und sympathische Gestaltung ist der Tübinger Kanzlei Sofan gelungen (wenn wir den abgedroschenen Slogan “Für Ihr Gutes Recht” mal dezent ignorieren). Was uns früher schon mal gefallen hat: Die Bikerkanzlei und Verkehrsrechtskanzlei Lachner. PS: Nein, ich bekomme da immer noch keine Provision.

Stellenanzeige Volljurist / Rechtsanwalt (m/w) in Regensburg

Von Bernhard Schmeilzl (09.11.2011)
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Rechtsanwalt/Rechtanwältin (0-2 Jahre Berufserfahrung) für Festanstellung gesucht (ggf. in Teilzeit)

Die Kanzlei Graf & Partner sucht für den Standort Regensburg ab Q1 oder Q2/2012 einen Volljuristen bzw. Rechtsanwalt (m/w) mit zivilrechtlicher Ausrichtung. Wir sind eine Sozietät von Rechtsanwälten mit den Schwerpunkten Wirtschaftsrecht, Medizin und Erbrecht. Neben der Zentrale in Regensburg unterhalten wir ein Büro in München sowie eine Außenstelle in Malta. Zur klassischen Anwaltstätigkeit (Vertragsgestaltung, Prozessführung) kommen Projektaufgaben: So unterstützen wir Firmen beim Aufbau einer Rechtsabteilung, coachen Führungskräfte im Arbeits-, GmbH- und Aktienrecht oder begleiten Verbände bei sportlichen Großevents.

Die Tätigkeitsschwerpunke der Stelle liegen in den Gebieten Medizin- und Pharma, Vertragsgestaltung (etwa 30% in englischer Sprache), Arbeitsrecht und allgemeines Wirtschaftsrecht. Neben der juristischen Qualifikation setzen wir verhandlungssicheres Englisch (in Wort und Schrift) sowie professionelle Beherrschung von MS Office voraus (insbesondere das Arbeiten mit MS Word im Markup-Modus).

Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mit Angabe der Gehaltsvorstellung bitte an RA Bernhard Schmeilzl, LL.M. unter schmeilzl@grafpartner.com

EU evaluiert Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte

Von Bernhard Schmeilzl (04.11.2011)
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Die Europäische Kommission evaluiert derzeit die Dienstleistungsrichtline (77/249/EC) und die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EC). Anlass ist Art. 15 der Niederlassungsrichtlinie, wonach die Kommission verpflichtet ist, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Richtlinie zu verfassen. Die BRAK hat auf der Grundlage der Erfahrungen der regionalen Rechtsanwaltskammern Stellung genommen und betont insbesondere, dass durch die beiden Richtlinien innerhalb der EU ein Grad von Freizügigkeit für die anwaltliche Tätigkeit erreicht werde, der in anderen Teilen der Welt, selbst in den USA, so nicht bestehe. Am 01. Januar 2010 habe es in Deutschland 350 niedergelassene europäische Anwälte gegeben, davon 111 in Frankfurt und 86 in München. Die geringe Nutzung der Möglichkeiten, die dem Anwalt durch die Niederlassungsrichtlinie eröffnet werden, liege insbesondere daran, dass ein Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat nur dann sinnvoll sei, wenn damit der Lebensunterhalt verdient werden könne. Hierzu sei es insbesondere nötig, das nationale Recht sowie die Landessprache ausreichend zu kennen. Weitere Informationen hier. (Quelle: Newsletter 10/2011 der RAK München).

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Gesetz zu § 522 ZPO in Kraft

Von Michael Gleiten (04.11.2011)
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Das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung, das der Bundestag im Juli beschlossen hatte, ist am 26.10.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten (BGBl. I 2011, 2082). Die Neuregelung führt gegen die bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung ein Rechtsmittel ein. Die BRAK hatte sich seit Einführung des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses durch die ZPO-Reform gegen diese Regelung gewandt und forderte seit Jahren die Streichung des § 522 Abs. 2 ZPO. Quelle: Newsletter 10/2011 der Rechtsanwaltskammer München. Weiterführende Links: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 26.10.2011; Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 07.07.2011; Presseerklärung der BRAK vom 08.07.2011; Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf