Von Bernhard Schmeilzl (14.09.2011)
Als Einzelkämpfer, aber auch als kleinere Kanzlei erreicht man nur ein gewisses Level, insbesondere bei der Beratung von Unternehmen. Firmenmandanten wollen sicher sein, dass ihre Kanzlei auch noch schlagkräftig agieren kann, wenn einer der Anwälte längere Zeit ausfällt. Die süddeutsche Anwaltskanzlei Graf & Partner mit Büros in München, Regensburg und Malta wird deshalb über die nächsten zwei bis drei Jahre weiter expandieren. Die bestehenden Schwerpunkte Wirtschaftsrecht, Medizin & Pharma sowie Erbrecht & Nachfolgeplanung werden ausgebaut und – sobald sich geeignete, verantwortungsvolle Partner hierfür finden – weitere Ressorts geschaffen. So existiert beim mittelständisch geprägten Mandantenstamm der Kanzlei immer wieder Beratungsbedarf im Bereich Immobilienrecht, öffentlichem Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, den Graf & Partner derzeit nicht mit eigenen Ressourcen abdecken kann.
Qualifizierte Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Praxis bereits bewiesen haben, sind herzlich willkommen. Auch die Fusion mit bestehenden Kanzleien ist denkbar, entweder an den bestehenden Standorten München und Regensburg oder an weiteren Standorten im süddeutschen Raum. Um es ganz klar zu sagen: Gesucht sind keine Arbeitnehmer, sondern selbstständige Partner, die die Synergien einer größeren Sozietät sehen und aktiv mitgestalten wollen. Weitere Informationen und Kontaktdaten hier. Der Kanzleieinstieg bzw. die Fusion erfolgt in mehreren, klar definierten Schritten. So sind beide Seiten durch ausreichende Erprobungszeit und klar messbare Erfolgskriterien abgesichert. Die konkreten Rahmenbedingungen übersendet Graf & Partner gerne auf Anfrage.
Von Michael Gleiten (24.08.2011)
In der Rubrik Englische Vertragsmuster diesmal etwas Exotisches: Rechthaber-Autor Bernhard Schmeilzl berät sowohl Berufssportler als auch Agenturen bei der Vertragsgestaltung, insbesondere auch im anglo-amerikanischen Bereich. Um einen Einblick in die Praxis der Vertragsgestaltung zwischen Profiathleten und deren Agenten in den USA zu geben, hier ein Beispiel eines solchen professionellen Athlete Agency Agreement (natürlich wie immer unter Ausschluss jeder Haftung) zum Download. Der Vertrag beruht auf US-Recht und stammt aus der Sportart Baseball (MLB), wird aber in ähnlicher Form auch in den anderen Profisportarten verwendet (NBA, NHL, NFL, MLS). Im Unterschied zu Europa bestehen in den USA sehr starke Spielergewerkschaften (Players’s Associations”), die rigide Rahmenbestimmungen vorgeben, auch und gerade für die Tätigkeit von Spieleragenten. Wer als deutscher Agent oder Rechtsanwalt einen Eishockey- oder Basketballspieler in USA vertreten oder beraten will, muss sich daher vorher extrem gut informieren und meist auch mit einem US-Partner kooperieren.
Weitere Informationen zum US Profisport und der Tätigkeit von Player Agents:
- Sportler nach USA vermitteln. Als Sports Agent nach USA. Geht das?
- Vorlesungsskript “Team- und Einzelsportmanagement” (macromedia hochschule München)
Von Michael Gleiten (17.08.2011)
Wir Autoren bei Rechthaber sind ja ziemlich liberal was das Marketing von Anwaltskanzleien angeht (siehe Beitrag hier) und finden auch mutige bzw. ungewöhnliche Ansätze gut (hier). Manche Kollegen stellen aber einfach nur Mandanten-veräppelnden Unfug ins Netz. Über jüngste Beispiele haben wir hier berichtet. Diese Woche schießt den Vogel ab der geschätze Kollege Dr. Dr. Klaus U. Groth im schönen Duisburg, der – so geht es schon mal los – in der Kopfzeile als “Kunstfehler- und Medizinschadensanwalt” firmiert. Das ist nach seiner Überzeugung offensichtlich mehr als ein Fachanwalt für Medizinrecht, vor denen der Kollege Groth sogar eindringlich warnt (hier). Damit ist der Kollege schon mal nicht mehr der Freund der Kammern und des DAV. Aber das ginge ja noch. Schlimmer ist, … aber lesen Sie selbst, wir wollen die Marketing-Prosa des Dr. Dr. für sich selbst sprechen lassen (Hervorhebungen sind allerdings von uns): [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (17.08.2011)
Das Münchner Büro von Graf & Partner (auch Betreiber des Rechthaber-Blogs) zieht ins Herz der Altstadt: Ab 1.9.2011 arbeiten die Anwälte von Graf & Partner am Rindermarkt 5, 80331 München. Das neu renovierte Bürogebäude, mit dem Maredo Steakhaus im Erdgeschoss, ist jeweils nur eine Minute vom Marienplatz und vom Viktualienmarkt entfernt. Die großzügigen Räume bieten der Bürogemeinschaft von Graf & Partner und der internationalen Patent- und Markenkanzlei VEREENIGDE optimale Arbeitsbedingungen. Die Raumkapazität in der Bayerstraße reichte nicht mehr aus. Zudem wird das gesamte Bahnhofsareal über die kommenden Jahre eine Großbaustelle, auch das wollten wir unseren Mandanten und Mitarbeitern ersparen. Telefon, Fax und Mailadressen bleiben gleich.
Von Michael Gleiten (02.08.2011)

Aufmerksam wurden wir auf die “Kanzlei B & J” durch deren Google-Ads auf unserem Blog. Der Werbetext ließ bereits höchste Seriosität erhoffen: “Insolvenz in UK ab 2900. Machen Sie ihren Weg frei! Renomierte Kanzlei hilft sofort. www.kanzlei-bongat-jahr.com” (oben der Sreen Shot mit dem Google Ad zum Beweis). Das macht neugierig auf die kompetenten Akteure. Auf der Website (“Wir über uns”) schildern die Kollegen von Bongat & Jahr in der gebotenen Zurückhaltung “Unsere Wirtschaftskanzlei sind [sic] von großer Sachkunde und Erfahrung geprägt. Durch vielfältige eigene Recherchen halten wir unsere Kenntnisse auf dem aktuellen Stand. Das Volumen unseres Kundenstammes, welches wir zur Zeit betreuen, liegt im Jahre 2008 bei ca. 40 Mio. €.” [mehr]
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Von Bernhard Schmeilzl (28.07.2011)
Vorschlag der EU-Kommission zur grenzüberschreitenden Bankkontenpfändung
Forderungen im Ausland beizutreiben ist auch innerhalb der EU noch immer mühsam, langwierig und teuer. Die EU-Kommission will dies nun ändern: Mit dem Vorschlag für einem neuen Europäischen Pfändungsbeschluss KOM(2011) 445 vom 25. Juli 2011 soll verhindert werden, dass Schuldner Guthaben auf Konten in anderen Mitgliedstaaten verschieben und sie so dem Zugriff der Gläubiger entziehen kann. Dem Vorschlag ging ein Grünbuch der Kommission KOM(2006) 618 voraus (s. EiÜ 37/06, 34/07), zu welchem der DAV zahlreiche Bedenken geäußert hatte (s. DAV-Stellungnahme 9/2007). Der Europäische Pfändungsbeschluss wird Gläubiger in die Lage versetzen, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Bankguthaben vorläufig pfänden zu lassen. Dies soll bereits vor Erwirkung eines vollstreckbaren Titels als einstweilige Maßnahme möglich sein. Der Europäische Beschluss wird in Zivil- und Handelssachen, sowie zukünftig auch im Bereich des Ehegüter- sowie Erbrechts mit grenzüberschreitendem Bezug zur Anwendung gelangen und ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden. Der Europäische Pfändungsbeschluss soll dem Gläubiger als Alternative zu den mitgliedstaatlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Durch die Abschaffung der Exequatur wird ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangter Pfändungsbeschluss ohne Vollstreckbarkeitserklärung anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung kann nicht gerichtlich angefochten werden. Die Verordnung regelt zudem in Art. 17 Verfahren für die Erlangung von Konteninformationen des Schuldners. Weitere Informationen unter www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick. Quelle: DeutscherAnwaltVerein, DAV-Depesche Nr. 30/11 vom 28. Juli 2011
Von Bernhard Schmeilzl (25.07.2011)
Anwälte mit ausländischen Mandanten oder Geschäftspartnern müssen gelegentlich den Inhalt deutscher Gesetze im Wortlaut übermitteln. Dazu braucht man sich nicht mühsam selbst an die Arbeit machen, denn von den wichtigsten deutschen Gesetzestexten existieren hochwertig übertragene englische Versionen im Netz, insbesondere auf der Seite Gesetze-im-Internet unter der Rubrik Translations.
Eine weitere Hilfe für internationale Mandate: Die zweisprachige Broschüre „Das kontinentale Recht – global, sicher, flexibel, kostengünstig“ (Download unter www.kontinentalesrecht.de) gibt Anwälten und Firmenjuristen Argumente an die Hand, um die anglo-amerikanischen Lawyer des Vertragspartners davon zu überzeugen oder diese zumindest in Erklärungsnot zu bringen, warum US-Recht für die Parteien besser sein soll.
Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt besitzt Bernhard Schmeilzl den Master of Laws der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät mit seiner eigenen Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, vor allem im anglo-amerikanischen Raum.
Von Bernhard Schmeilzl (21.07.2011)
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 12.05.2011 (VI R 42/10), dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Er hat damit seine bisherige Rechtssprechung geändert. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Leistungen der Rechtsschutzversicherungen dabei zu berücksichtigen sind, lesen Sie hier, oder hier als PDF-Download. Quelle: DeutscherAnwaltVerein, DAV-Depesche Nr. 29/11 vom 21. Juli 2011
Von Michael Gleiten (20.07.2011)
Auf der Website einer Bonner Kollegin ist zu lesen: “Bitte beachten Sie auch unsere kostengünstige ANWALTS-FLATRATE für Unternehmen – Dauerhafte Beratung und Vertretung unabhängig vom Streitwert und Aufwand ab 99,00 EUR/Monat” (hier ein Screen Shot). Mal abgesehen davon, dass die Formulierung berufsordnungswidrig ist, weil sie beim potentiellen Mandanten irrige Vorstellungen hinsichtlich der Kosten einer Vertretung im Prozess erzeugt (Stichwort Gebührenunterschreitungsverbot), der Mandant beim Begriff Flatrate aber gerade eine absolute Kostendeckelung erwartet (zumal der im Werbetext verwendete Begriff Streitwert ja gerade auf Prozesse hindeutet), stelle ich mir ferner das Gesicht der Kollegin vor, wenn der Mandant nach Abschluss des Flatrate-Vertrags dann viele komplexe Verträge zur Prüfung oder Erstellung beauftragt (womöglich mit exotischen Rechtgebieten und hohem Haftungsrisiko). Aber es muss jeder Anwalt selbst entscheiden, wie viel Wert er seiner Anwaltsarbeit zumisst. Der eine nimmt 500 Euro die Stunde (siehe hier), der andere 99 Euro für den ganzen Monat. Zur Werbung eines Kollegen mit dem Slogan “kostenlose Ersteinschätzung” hatten wir hier schon mal gebloggt. Nun denn: Glückauf Frau Kollegin und viel Spaß mit den Flatrate-Mandanten!
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Von Michael Gleiten (30.06.2011)
Die aktuelle Depesche des DeutschenAnwaltVereins (Nr. 26/11 vom 30. Juni 2011) geht erstaunlich hart mit Rechtschutzversicherungen ins Gericht:
“Angebot und Praxis der Rechtsschutzversicherer haben sich rasant verändert. Damit sind erhebliche, nicht immer erfreuliche Veränderungen im Umgang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren Mandanten verbunden. Vor wenigen Jahren noch „Anwalts Liebling“, heute – so mag es manchem erscheinen – „Teufels Werk und Gottes Beitrag“? Der Mandant kann vermögenswerte Vorteile erlangen, wenn er nicht zum Anwalt seines Vertrauens, sondern zu der ihm von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwältin geht; die Mandantin erhält Rechtsrat über Hotlines oder der Fall des Mandanten wird ohne rechtliche Beratung von einem Mediator der Rechtsschutzversicherung gelöst. Wettbewerb um das Mandat, wo früher der Rechtsschutzversicherer vor allem als Garant für die Einlösung des Honoraranspruchs galt? Der DAV nimmt die für die gesamte Anwaltschaft bedeutsame Entwicklung zum Anlass, alle Kolleginnen und Kollegen sehr herzlich zum DAV-Forum „Rechtsschutzversicherungen“ am 19. Oktober 2011 in Hamburgeinzuladen. Programm und Anmeldeformular sowie die Möglichkeit zur direkten Online-Anmeldung finden Sie hier.”
Nun ja, unser Kollege Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl fand hier auf Rechthaber.com bereits vor drei Jahren (Beitrag vom 5.9.2008) deutliche Worte zum Gebahren mancher Rechtsschutzversicherung. Damals hatten sich noch einige – vor allem alteingesessene – Kollegen über die Kritik empört, mittlerweile scheint die Ansicht des Kollegen Schmeilzl mehrheitsfähig zu sein.