Kategorie ‘Anwaltshonorar’

Prozesskosten: Wer zahlt sinnlose Reisekosten bei kurzfristiger Terminabsage?

Von Barbara Reimann (30.01.2012)
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Der Sachverhalt ist schnell skizziert: Ein Anwalt muss einen Termin an einem auswärtigen Gericht wahrnehmen und steigt frühmorgens in den Zug. Auf halber Strecke ruft ihn sein Sekretariat an und teilt mit, das Gericht habe den Verhandlungstermin abgesagt, weil der Richter erkrankt sei. Aus diesem Grund entstehen vergebliche Reisekosten. Wer zahlt das ICE-Ticket? Die Staatskasse, der Gegner oder gar der eigene Mandant?

Es kommt darauf an, ob der Richter schon länger erkrankt war und das Gericht nur „vergessen“ hat, die Beteiligten abzuladen oder ob der Richter sich morgens am Verhandlungstag krank meldete, und es kommt darauf an, wer letztlich das Verfahren gewinnt. Die Konstellationen im Einzelnen:

Fall 1: Die Staatskasse muss zahlen

Der Richter war schon am Vortag krank. Bereits vor dem Verhandlungstag stand also fest, dass der Termin ausfallen wird und die Geschäftsstelle hätte die Beteiligten zumindest telefonisch oder per Fax abladen können, hat dies aber versäumt. Hier trägt im Zivilverfahren die Staatskasse die sinnlos entstandenen Kosten nach den Prinzipien der Staatshaftung, wenn also eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Eine solche trifft das Gericht, wenn es den Gerichtstermin verspätet oder gar nicht absagt. Dazu muss aber vorab die Sachlage formell geklärt werden. Das Gericht muss auf Antrag des Anwalts bestätigen, dass die vergeblichen Kosten durch eine Amtspflichtverletzung entstanden sind. Erst dann kann der Anwalt einen abschließenden Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses stellen und darin seine vergeblichen Kosten der Staatskasse auferlegen lassen. Lässt der Anwalt nicht vorab eine Amtspflichtverletzung feststellen, so ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der die Reisekosten der Staatskasse auferlegt, sogar unzulässig (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 1.6.1984, Az: 14 W 339/84; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.3.1986, Az 14 W 221/86).

Fall 2: Der Gegner muss zahlen

Der Richter meldet sich morgens krank, der Gerichtstermin muss deshalb kurzfristig abgesagt werden. Den Prozess gewinnt später aber der eigene Mandant. Die Absage des Termins wegen kurzfristiger Erkrankung ist keine Amtspflichtverletzung des Gerichts. Wer trägt nun die vergeblichen Reisekosten? Hier zählen die Reisekosten zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 I ZPO. Die unterliegende gegnerische Partei trägt somit auch die vergeblichen Reisekosten. Die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens in den Antrag auf Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgenommen und per Beschluss der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschluss kann jedoch erst beantragt werden, wenn das Gericht – wiederum auf Antrag – festgestellt hat, dass keine Staatshaftung besteht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 11.3.1986, Az: 14 W 221/86).

Fall 3: Der eigene Mandant muss zahlen

Konstellation wie Fall 2, im Prozess unterliegt dann jedoch der eigene Mandant. Wer trägt nun die Kosten? Wiederum gilt, dass – mangels Staatshaftungsfall – die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Zu diesen zählen auch die Anreisekosten. Deshalb muss hier der Mandant auch die vergeblichen Reisekosten seines Anwalts mittragen.

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Die oft verschenkte Anwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich ohne mündliche Verhandlung

Von Bernhard Schmeilzl (19.12.2011)
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Was viele – nicht nur junge – Kollegen oft nicht in Rechnung stellen: Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach NR. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Wer einen ungläubigen Anwalt auf der Gegenseite davon überzeugen muss möge den BGH-Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05 (OLG Nürnberg) zitieren, hier angefügt als PDF-Download.

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Aktuelle Urteile zum Thema Anwaltshonorar

Von Bernhard Schmeilzl (09.12.2011)
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Kein Anspruch auf Vergütung bei Kündigung des Mandatsvertrages durch Rechtsanwalt

Der BGH entschied mit Urteil vom 29.09.2011 (AZ.: IX ZR 170/10), dass einem Rechtsanwalt, der das Mandatsverhältnis kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, kein Vergütungsanspruch zustehe. Nach § 628 Abs. 1 S.2 BGB – der durch das RVG nicht ausgeschlossen werde – stehe dem Anwalt, der den Dienstvertrag ohne Veranlassung kündige, ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr hätten. Von einem entsprechenden Interessenwegfall sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH auszugehen, wenn die Leistung für den anderen Teil nutzlos geworden sei. Einer entsprechenden Lage sehe sich der Auftraggeber des Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten seien für den Auftraggeber dann nutzlos geworden. Download Urteil hier

Keine Minderung der Anwaltsvergütung wegen Mängeln, also volles Honorar auch bei mangelhafter Anwaltsdienstleistung

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.10.2011 – I-24 U 50/10 entschieden, dass der Auftraggeber eines Rechtsanwalts den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen könne, denn das Dienstvertragsrecht kenne keine Gewährleistung. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf der Klage auf Zahlung des ungekürzten Anwaltshonorars stattgegeben. Anwaltlicher Tätigkeit läge in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde; denn der Anwalt schulde jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und dabei grundsätzlich das bloße Tätigwerden und keinen Erfolg. Der vereinbarte Vergütungsanspruch werde daher auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen sei, so das OLG Düsseldorf. Eine Ausnahme bestehe in analoger Anwendung des § 654 BGB nur dann, wenn der Rechtsanwalt Parteiverrat begehe. Download Beschluss hier

Quelle: Newsletter 11/2011 der RAK München. Weitere Beiträge zum Thema Anwaltsvergütung hier

Rettung Terminsvertreter

Von Michael Gleiten (25.08.2011)
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Mein persönlicher Termin-Engpass-Rekord in 19 Jahren Anwaltszulassung (am Standort München) war in der ersten Augustwoche 2011: Montags sollte ich nach Neuruppin (einfach 750km), Dienstag nach Frankfurt (einfach 400km), Donnerstag nach Berlin (700 km) und Freitag “nur” nach Nürnberg (200 km). Die LGs Neuruppin und Frankfurt hatten Verlegungsanträge abgelehnt (mit Begründungen übrigens, die einem die Nackenhaare kräuseln). Da stellen sich die Alternativen: Kanzleihubschrauber anschaffen oder sich mit dem Gedanken Terminsvertreter anfreunden. Nachdem ich einige Leasingangebot für kleine Helikopter eingeholt (und nach Rücksprache mit den Sozien verworfen) hatte, versuchte ich es mit dem Portal Terminsvertreter. Und es hat reibunsglos funktioniert. Da bei weit entfernten Terminen die Anreisekosten meist deutlich höher sind als die Gebühren für den Terminsvertreter ist auch dem Mandanten finanziell geholfen.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar

Von Bernhard Schmeilzl (21.07.2011)
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Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 12.05.2011 (VI R 42/10), dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Er hat damit seine bisherige Rechtssprechung geändert. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Leistungen der Rechtsschutzversicherungen dabei zu berücksichtigen sind, lesen Sie hier, oder hier als PDF-Download. Quelle: DeutscherAnwaltVerein, DAV-Depesche Nr. 29/11 vom 21. Juli 2011

Werbung mit “ANWALTS-FLATRATE”: Immer mehr Billigheimer unterwegs

Von Michael Gleiten (20.07.2011)
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Auf der Website einer Bonner Kollegin ist zu lesen: “Bitte beachten Sie auch unsere kostengünstige ANWALTS-FLATRATE für Unternehmen – Dauerhafte Beratung und Vertretung unabhängig vom Streitwert und Aufwand ab 99,00 EUR/Monat” (hier ein Screen Shot). Mal abgesehen davon, dass die Formulierung berufsordnungswidrig ist, weil sie beim potentiellen Mandanten irrige Vorstellungen hinsichtlich der Kosten einer Vertretung im Prozess erzeugt (Stichwort Gebührenunterschreitungsverbot), der Mandant beim Begriff Flatrate aber gerade eine absolute Kostendeckelung erwartet (zumal der im Werbetext verwendete Begriff Streitwert ja gerade auf Prozesse hindeutet), stelle ich mir ferner das Gesicht der Kollegin vor, wenn der Mandant nach Abschluss des Flatrate-Vertrags dann viele komplexe Verträge zur Prüfung oder Erstellung beauftragt (womöglich mit exotischen Rechtgebieten und hohem Haftungsrisiko). Aber es muss jeder Anwalt selbst entscheiden, wie viel Wert er seiner Anwaltsarbeit zumisst. Der eine nimmt 500 Euro die Stunde (siehe hier), der andere 99 Euro für den ganzen Monat. Zur Werbung eines Kollegen mit dem Slogan “kostenlose Ersteinschätzung” hatten wir hier schon mal gebloggt. Nun denn: Glückauf Frau Kollegin und viel Spaß mit den Flatrate-Mandanten!

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DAV: “Rechtsschutzversicherungen sind Teufelswerk”

Von Michael Gleiten (30.06.2011)
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Die aktuelle Depesche des DeutschenAnwaltVereins (Nr. 26/11 vom 30. Juni 2011) geht erstaunlich hart mit Rechtschutzversicherungen ins Gericht:

“Angebot und Praxis der Rechtsschutzversicherer haben sich rasant verändert. Damit sind erhebliche, nicht immer erfreuliche Veränderungen im Umgang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und ihren Mandanten verbunden. Vor wenigen Jahren noch „Anwalts Liebling“, heute – so mag es manchem erscheinen –  „Teufels Werk und Gottes Beitrag“? Der Mandant kann vermögenswerte Vorteile erlangen, wenn er nicht zum Anwalt seines Vertrauens, sondern zu der ihm von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwältin geht; die Mandantin erhält Rechtsrat über Hotlines oder der Fall des Mandanten wird ohne rechtliche Beratung von einem Mediator der Rechtsschutzversicherung gelöst. Wettbewerb um das Mandat, wo früher der Rechtsschutzversicherer vor allem als Garant für die Einlösung des Honoraranspruchs galt? Der DAV nimmt die für die gesamte Anwaltschaft bedeutsame Entwicklung zum Anlass, alle Kolleginnen und Kollegen sehr herzlich zum DAV-Forum „Rechtsschutzversicherungen“ am 19. Oktober 2011 in Hamburgeinzuladen. Programm und Anmeldeformular sowie die Möglichkeit zur direkten Online-Anmeldung finden Sie hier.”

Nun ja, unser Kollege Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl fand hier auf Rechthaber.com bereits vor drei Jahren (Beitrag vom 5.9.2008) deutliche Worte zum Gebahren mancher Rechtsschutzversicherung. Damals hatten sich noch einige – vor allem alteingesessene – Kollegen über die Kritik empört, mittlerweile scheint die Ansicht des Kollegen Schmeilzl mehrheitsfähig zu sein.

Aktenversendungspauschale: Weiterberechnung MIT Umsatzsteuer! (BGH 6.4.2011)

Von Bernhard Schmeilzl (07.06.2011)
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Ein ewiger Streitpunkt zwischen Kanzleien und Rechtsschutzversicherungen: Muss letztere die Umsatzsteuer erstatten, die auf die Aktenversendungspauschale entfällt? Die Versicherungen stellten sich oft auf die Position, es handele sich dabei um einen Durchlaufposten, so dass darauf keine Umsatzsteuer entfällt. Falsch. Der BGH sprach nun im Urteil vom 06.04.2011 (AZ: IV ZR 232/08) endlich ein klärendes Machtwort: Die Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer und ist kein durchlaufender Posten iSd § 10 Abs. 1  Satz 6 UStG. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer gehört somit zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach den ARB (im vorliegenden Verfahren lag noch die Version 2002 zugrunde) zu erstatten hat. Hintergrund der Entscheidung ist der nunmehr entschiedene Streit im Bereich des OWiG, ob der Mandant oder der Rechtsanwalt Kostenschuldner ist. Zwar erfolge die Akteneinsicht regelmäßig im Interesse des Mandanten, sie stelle jedoch für den Rechtsanwalt eine bedeutende Arbeitserleichterung dar, weswegen es gerechtfertigt sei, ihn als Schuldner der Versendungspauschale anzusehen.

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Verdoppelung der Anwaltszahlen seit 1996

Rechnung an Mandanten im Ausland: MwSt oder nicht?

Von Bernhard Schmeilzl (23.05.2011)
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Diese Frage treibt dem Sekratariat (und auch den meisten Anwälten) immer wieder die Schweißperlen auf die Stirn: Wie war das gleich wieder? Es gibt leider viele verschiedene Konstellationen: Mandant ist Unternehmer und sitzt in einem anderen EU-Land. Oder Mandant ist Privatperson und sitz im Nicht-EU-Ausland. Oder umgekehrt. Und kommt es auf den Ort der Leistungserbringung an? Hier eine Übersicht zu den verschiedenen Konstellationen als PDF-Download “Auslandsrechnungen und_USt_Übersicht_2011″ sowie zwei Internet-Fundstellen, die bei der Einordnung der Fallgruppen helfen können (wer boch bessere Fundstellen kennt, möge sie bitte mitteilen):

- HWK Düsseldorf: Umsatzsteuer bei Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat (PDF-Download)
- Akademie.de: Rechnung ohne Grenzen
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Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist seit 2000 Wirtschaftsanwalt, erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei Unternehmen und Freiberufler. Dies insbesondere auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, insbesondere in anglo-amerikanischen Jurisdiktionen.

BRAK-Statistik: Die Anwaltszahlen zum 1.1.2011

Von Bernhard Schmeilzl (04.05.2011)
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Nach Bundesrechtsanwaltskammer waren zum 01.01.2011 in Deutschland 155.679 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnenzugelassen. Das sind 2.428 Anwälte (1,58 %) mehr als im Vorjahr. Damit hat sich der Anstieg der Anwaltszahlen wie schon in den letzten Jahren weiter verlangsamt. 2010 betrug die Steigerungsrate noch 1,91 %.

Die Anzahl der Rechtsanwältinnen ist im Vergleich zum Vorjahr um gut 3 % gestiegen. 32,04 % der zugelassenen Anwälte und damit fast ein Drittel der Anwaltschaft ist weiblich (49.872 Rechtsanwältinnen). Auch der Anteil der Rechtsanwältinnen an den Fachanwälten nimmt weiter zu (11.152 = 26,7 %). In der Fachanwaltschaft Familienrecht sind 54,3 % aller Fachanwälte Frauen (4.543). Allerdings ist dies die einzige Fachanwaltschaft, bei der der Anteil der Rechtsanwältinnen überwiegt.

Bei den Anwaltsnotaren ist weiterhin ein Rückgang zu verzeichnen.

Überwiegende Organisationsform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sozietät). Zum 01.01.2011 war ein Anstieg (12,97%) auf nunmehr 453 Rechtsanwalts-GmbHs zu verzeichnen. Darüber hinaus wurden auch 22 Rechtsanwaltsaktiengesellschaften gemeldet. Die Anzahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg um 3,18 % auf 2.789.

Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltstitel stieg auf 41.569. Stärkste Fachanwaltschaft ist weiterhin die für Arbeitsrecht (8.701), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.397). Der Anteil der Fachanwälte an der Gesamtzahl der zugelassenen Rechtsanwälte steigt weiter. 5.933 Fachanwälte erwarben zwei Fachanwaltstitel, 191 bereits drei Fachanwaltstitel. Unter Berücksichtigung dieser Zwei- und Dreifachtitel haben ca. 23 % aller Rechtsanwälte mindestens einen Fachanwaltstitel erworben. (Quelle: BRAK)

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