Fakten und Statistiken (hoffentlich nicht von Thilo Sarrazin ausgewertet) zum Verhältnis Rechtsanwälte und Rechtsschutzversicherungenenthält die aktuelle DAV-Depesche Nr. 33/10 vom 2.9.2010: (…) [mehr]
Kategorie ‘Anwaltshonorar’
Stundensatz eines Strafverteidigers bis 500 Euro zulässig
So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich (Az.: 5 U 1409/09), aber es kommt – natürlich – auf die Umstände des Einzelfalls an, ob nicht doch ein Fall des Wuchers vorliegt. In seinem Beschluss vom 26.04.2010 gab das OLG der Klage eines Anwaltsbüros gegen eine frühere Mandantin statt. Die Mandantin fand es nicht gut, dass sie für die anwaltliche Betreuung in einem Strafverfahren 250 Euro Stundenlohn und damit insgesamt mehr als 30.000 Euro zahlen sollte. Sie hielt den Stundensatz für überzogen, obwohl sie vorab natürlich eine entsprechende Honorarvereinbarung unterschreben hatte. Das OLG sah jedoch einen Stundenlohn bis 500 Euro als zulässig an. Die klagende Anwaltskanzlei habe den Fall übernommen, nachdem die Mandantin in erster Instanz bereits zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, die Sache habe für sie also durchaus erhebliche Bedeutung gehabt. Außerdem habe es sich um ein rechtlich und tatsächlich schwieriges Wirtschaftsstrafverfahren gehandelt. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass der Anwalt einen unangemessenen Aufwand betrieben hätte. Irrelevant war aus Sicht des Gerichts, ob der Anwalt in der Sache Erfolg hatte. Das OLG ging daher in den Entscheidungsgründen auf diesen Aspekt nicht weiter ein.
Weitere Beiträge zu verwandten Themen: - Was verdienen Rechtsanwälte wirklich? - Durchschnitts-Jahresumsatz eines Anwalts (west) - Verdoppelung der Anwaltszahlen seit 1996Verdoppelung der Anwaltszahlen seit 1996
Die Zahl der zugelassenen Anwältinnen und Anwälte hat sich in den letzten 14 Jahren verdoppelt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein in seiner Depeche Nr. 11/10 vom25. März 2010 hin. Die Meldung:
“Zahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte steigt – aber langsamer: Zum 1. Januar 2010 waren in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 153.251 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen. Dies entspricht einer Steigerung von 1,91 %. Damit bestätigt sich der Trend, dass die Zunahme der Anwaltszahlen nach wie vor ungebrochen ist, sich aber verlangsamt.Festzustellen bleibt aber auch, dass sich damit die Zahl der Anwältinnen und Anwälte seit 1996 (rund 78.000) nahezu verdoppelt hat. 1989 waren in der Bundesrepublik Deutschland noch knapp 54.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugelassen, erstmals die 100.000er Marke wurde im Jahr 2000 mit 104.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten überschritten.Der Anteil der Rechtsanwältinnen an der Anwaltschaft nimmt stetig zu. Hat er im Jahre 2000 noch bei 24,59 % gelegen, liegt er nunmehr bei 31,58 %.Für die 20 bestehenden Fachanwaltschaften wurden bis zum 1. Januar 2010 insgesamt 38.745 Fachanwaltstitel verliehen. Eine Steigerung um 7,87 %. Der DAV hat sich stets für eine Ausweitung der Fachanwaltschaften ausgesprochen, die mit der Fachanwaltschaft „Versicherungsrecht“ im Jahre 2004 ihren Anfang nahm. Damals gab es lediglich rund 18.000 Fachanwaltstitel.”Weitere Informationen zum Anwaltsmarkt und Einkommenssituation von Rechtsanwälten hier
Verfahrenswerte in Familiensachen seit dem 01.09.2009: Eine Übersicht für Praktiker
Seit dem 01.09.2009 befinden sich die Regelungen über die Verfahrenswerte in Familiensachen im FamGKG. Auf Grund der neuen Unbilligkeitskontrolle ist es nun möglich für äußerst umfangreiche Tätigkeiten von den festen Werten abzuweichen. Die einzelnen Regelungen im Überblick: (…)
30 Prozent mehr Anwaltshonorar: kein Problem
Höchst erfreuliche Nachrichten enthält die aktuelle Depesche des DAV (41/09): Danach hat der Rechtsanwalt einen – prinzipiell nicht gerichtlich überprüfbaren – Ermessensspielraum von 30 Prozent bei der Bestimmung der RVG-Rahmengebühren. Hier der ganze Beitrag aus der DAV-Depesche:
Reform des Notarkostenrechts
Das Bundesjustizministerium will die Kostenordnung – also die Gebührenregelungen für die Notare wie auch für die Gerichte der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – vollständig neu fassen. Ziel der Reform ist, das Notarkostenrecht für alle Betroffenen transparent und anwenderfreundlich zu gestalten. Die Eckpunkte: Ein klares System von Gebührentatbeständen, Beibehaltung der Wertgebühr als Dreh- und Angelpunkt der Gebührenbemessung, Beseitigung von Kleinstgebühren und die Einführung von Mindestgebühren. Die Struktur der seit 1936 geltenden Kostenordnung ist veraltet – eine Reform längst überfällig. Die derzeitige Struktur berücksichtigt weder die stark fortgeschrittene europäische Vernetzung noch die Einführung der elektronischen Datenverarbeitung und die damit einhergehenden Änderungen der Arbeitsabläufe im Notariat. Die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins hier zum Download (Quelle DAV-Depesche)
Mustertexte zu Vergütungsvereinbarungen
sind in aktualisierter Fassung auf der Homepage des Deutschen Anwaltvereins zu finden. Darunter Muster zu Gebührenvereinbarungen bei Beratungstätigkeit im Stundensatz bzw. mit Pauschalvergütung sowie Muster für Vergütungsvereinbarungen bei außergerichtlicher Vertretung (Stundensatz und Pauschalvergütung) und bei Prozessvertretung (Stundensatz und Pauschalvergütung). Hier der Link: www.anwaltverein.de/interessenvertretung/schwerpunkte/anwaltsgebuehren
Durchschnitts-Jahresumsatz eines Anwalts (west): 157.000 Euro
Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Freie Berufe im Bericht “STAR 2008″ für das Wirtschaftsjahr 2006 (dreizehnter Bericht zu den empirischen Erhebungen zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft seit 1993). Details auf der Website des Instituts zum Download sowie im verwandten Beitrag hier
Ende des Spuks: Anrechnung der Geschäftsgebühr wird reformiert
Der Deutsche Anwaltverein informiert in der aktuellen DAV-Depesche Nr. 17/09 (vom 30. April 2009):
“Gesetzgeber korrigiert BGH-Rechtsprechung zur Gebührenanrechnung: Der Wille des Gesetzgebers ist wieder hergestellt: Die Anrechnung der Geschäftsgebühr wird schon bald nicht mehr zu einer Verminderung der Verfahrensgebühr führen. Der Bundestag hat vergangene Woche endgültig einen neuen § 15a RVG zur Korrektur der BGH-Rechtsprechung beschlossen. Der DAV begrüßt die Neuregelung, da sie zu Rechtsklarheit bei der Gebührenanrechnung führt. Der Anwalt kann grundsätzlich Geschäfts- und Verfahrensgebühr jeweils in voller Höhe geltend machen. Er darf aber insgesamt von seinem Mandanten nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren fordern. Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr einen Dritten nicht entlasten soll. § 15a RVG wird am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Mit der Verkündung ist in den nächsten Wochen zu rechnen.”
Bei Anwaltswechsel: keine Anrechnung der Geschäftsgebühr
Manchmal merkt ein Mandant während der vorprozessualen Korrespondenz, dass ihm sein Anwalt nicht liegt. Er wechselt zu einem Kollegen und beauftragt den neuen Anwalt mit der Klage. Muss der Prozessanwalt sich nun die Geschäftsgebühr (die der frühere Anwalt kassiert hat) auf sein Honorar (die Verfahrensgebühr) anrechnen lassen? (…)
