Kategorie ‘Anwaltshonorar’

Stundenhonorar: Time Sheet muss detailliert und mit Gründen versehen sein (OLG Frankfurt)

Von Michael Gleiten (31.03.2011)
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Wenn Kanzleien ihr Honorar nach Zeit abrechnen, sollten sie genau dokumentieren, wieso, weshalb und warum sie etwas getan haben. Das OLG Frankfurt legt in einem Urteil aus dem aktuellen April-Heft des Anwaltsblatts (AnwBl 2011, 300) strenge Maßstäbe an: Auf 18 Druckseiten nehmen die OLG-Richter die Honorarrechnungen über ein nach Zeitaufwand abgerechnetes (Strafverteidiger)-Honorar auseinander. Fazit des Urteils: Eine Kanzlei trifft nicht nur die sekundäre Beweislast dafür, dass der Zeitaufwand tatsächlich angefallen ist, sondern auch dafür, dass er angemessen war. Wird ein Zeithonorar eingeklagt, ist also Vorsicht angesagt. Tipps zum Einklagen von Honoraren gibt im April-Heft Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons. Zurzeit wird das April-Heft ausgeliefert. Die Entscheidung und die Tipps finden Sie vorab auch unter www.anwaltsblatt.de. Quelle: DAV-Depesche Nr. 13/11 vom 31. März 2011.

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Terminsvertretung: Wem gehört die Vergleichsgebühr?

Von Bernhard Schmeilzl (15.03.2011)
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In Verfahren vor weit entfernten Gerichten lohnt es sich (bei kleinen und mittleren Streitwerten) für den prozessbevollmächtigten Anwalt meist nicht, selbst zum Termin zu fahren. Er beauftragt lieber einen Terminsvertreter (in Österreich Substituent genannt), der sich in die Akte einliest und den Termin in Untervollmacht wahrnimmt. Das RVG enthält klare Regelungen, wie die Gebühren zwischen dem „Hauptanwalt“ und dem Terminsvertreter aufgeteilt werden. Dabei kommt der Terminsvertreter gar nicht schlecht weg (Details siehe hier). Die Praxis sieht aber meist anders aus: [mehr]

Anwalt wirbt mit Slogan: “Kostenlose Ersteinschätzung”

Von Michael Gleiten (11.03.2011)
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Der geschätzte Kollege Dr. Wachs (alias “Dr-Abmahnung”) wirbt im Internet mit dem Angebot: “Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, biete ich eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an.” Und zwar ziemlich offensiv, mit Videospot und allem drum und dran: www.dr-abmahnung.de/abmahnung-kornmeier-und-partner. Die Kammer findet das wahrscheinlich nicht gut (siehe § 49b I BRAO). Ich selbst halte nichts von Werbeverboten (der Markt regelt das schon selbst), habe also nichts dagegen, dass einer mit “gratis Erstberatung” wirbt. Ich würde es aber nicht machen. Denn: [mehr]

Terminsvertreter und Korrespondenzanwalt: Wozu und wie teuer?

Von Birgit Graf (07.03.2011)
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Es kommt vor, dass man an bei einem Gericht klagen muss oder verklagt wird, das weit vom eigenen Wohnort (oder eigenen Firmensitz) entfernt liegt. Der Mandant wird dann – beispielsweise als Münchner  - dennoch keinen Anwalt in Hamburg beauftragen wollen, sondern lieber eine Kanzlei an seinem Wohnort. Zumindest in komplexeren bzw. erklärungsbedürftigen Fällen. Schließlich wird man sich voraussichtlich öfter zu Besprechungen treffen müssen und man will seinen Anwalt dann auch persönlich vor Augen haben, nicht nur am Telefon oder über Internet mit ihm kommunizieren. Es lohnt sich dann aber nicht in allen Fällen, dass der Anwalt am Wohnort die weite Anreise zu Gerichtsterminen auf sich nimmt. In diesen Fällen beauftragt man am Ort des Gerichts einen Korrespondenzanwalt (auch Terminsvertreter oder Unterbevollmächtigter genannt). Das ist also eine Kanzlei am Ort des Prozessgerichtes, die vom primär beauftragten Rechtsanwalt (auch Hauptbevollmächtigter genannt) eingeschaltet wird.

Der Korrespondenzanwalt geht in die mündliche Verhandlung, stellt Anträge und befragt Zeugen. Hierfür erhält der Korrespondenzanwalt nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine 0,65 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr. Überzeugend auftreten kann der Terminsvertreter in der Verhandlung aber natürlich nur, wenn er die Akte, die ihm der Hauptanwalt rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin übersenden sollte, intensiv studiert und sich in den Fall eindenkt. Hier hapert es in der Praxis manchmal, was man daran erkennt, dass nicht wenige Terminsvertreter den Sachverhalt nicht ganz parat haben und bei der ersten komplexeren Rückfrage ins Schwimmen geraten. Man sollte also bei der Auswahl der Prozesskanzlei darauf achten, dass der Terminsvertreter die Sache ernst nimmt.

Auf dem für Nutzer und Anbieter kostenlosen Portal www.terminsvertreter.com sind bundesweit mehr als 800 Anwaltskanzleien registriert, die Terminsvertretungen übernehmen. Weitere Informationen zum Thema Korrespondenzanwalt und Terminsvertretung unter www.terminsvertreter.com/terminsvertretung/. Zum damit verbundenen Anwaltshonorar und den üblichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Anwälten unter www.terminsvertreter.com/gebuehrenregelung/

Anwaltsgebühren: DAV und BRAK fordern 15%ige Erhöhung. Und zwar sofort

Von Michael Gleiten (16.12.2010)
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Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammmer sind sich einig: Die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG, früher BRAGO) sind seit Jahren zu niedrig und müssen erhöht werden. DAV-Präsident, Rechtsanwalt Prof. Dr. Ewer und BRAK-Präsident Filges übergaben der Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger gestern (15.12.2010) ein gemeinsames Schreiben, mit dem die Forderung des DAV auf 15 %-ige Anpassung der Anwaltsgebühren, der sich die BRAK und die Kammern seit Herbst 2009 angeschlossen haben, nachdrücklich wiederholt wird. Der DAV hatte diese Forderung schon im April 2008 bei der seinerzeitigen Bundesjustizministerin Zypries erstmals erhoben. Dem Schreiben beigefügt ist ein „Gemeinsamer Katalog von DAV und BRAK: Vorschläge zur strukturellen Änderung bzw. Ergänzung des RVG”. Dieser umfasst im Einzelnen 17 Vorschläge zur Änderung des RVG im Rahmen der geforderten Gebührenanpassung. (Quelle: DAV-Depesche Nr. 48/10 des DeutschenAnwaltVereins vom 16. Dezember 2010)

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Anwaltsgebühren für die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung

Von Michael Gleiten (09.12.2010)
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Die alte Streitfrage: Ist das Einholen einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Mandanten eine gesonderte Angelegenheit, die Gebühren auslöst? Lassen wir den Aspekt mal beiseite, dass der rechtsschutzversicherte Mandant in der Regel mit Unverständnis reagieren wird, wenn man ihm dies berechnet. Dafür hat er sich doch gerade versichert und viele Mandanten haben schon genug daran zu schlucken, dass sie eine Selbstbeteiligung zahlen sollen; dass sie eine solche im Versicherungsvertrag vereinbart haben, ist vielen Mandanten nämlich nicht präsent (und den Anwälten wird dann schon mal nahe gelegt, dass der Mandant halt woanders hingeht, wenn man ihm diese Selbstbeteiligung nicht erlässt). Nehmen wir also mal an, der Anwalt legt ohnehin keinen Wert darauf, dass dieser spezialle Mandant jemals wiederkommt, so dass er gnadenlos alles abrechnet, was die Rechtslage hergibt. Oder man geht davon aus, dass man diese Kosten später vom Gegner erstattet verlangen kann. (…) [mehr]

Anwaltsgebühren für Einsteiger

Von Michael Gleiten (30.09.2010)
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Die meisten (potentiellen) Mandanten fürchten sich vor den Anwaltsgebühren und können nicht so recht einschätzen, was da an Kosten auf sie zukommt. Der Anwalt muss zwar über das Honorar aufklären, aber ob der Mandant das wirklich immer auf die Schnelle versteht, ist fraglich. Für beide Seiten sind daher gute Erläuterungen im Internet hilfreich: Der Mandant kann sich in Ruhe über die Kosten informieren und sich überlegen, ob ihm das Rechtsproblem diese Investition wert ist. Und er kann sich auf die “Verhandlung” über die Kosten mit dem Anwalt vorbereiten. Der Anwalt erspart sich langwierige Erklärungen und kann den Mandanten zur Erstinformation ins Internet schicken.  Brauchbare Websites zum Einstieg sind:

- Bundesjustizministerium: “Anwaltshonorare sind Verhandlungssache – Häufige Fragen zur Vergütung von Rechtsanwälten”
- BRAK: Grundlagen der deutschen Anwaltsgebühren (für ausländische Mandantin auch in englischer Sprache)
- DeutscherAnwaltverein: Gebührenrecht

Weitere Beiträge zum Thema Anwaltsgebühren hier

Terminsgebühr auch ohne Termin (und sogar ohne Klage)

Von Bernhard Schmeilzl (29.09.2010)
2 Kommentare

Mancher Anwalt grämt sich über die niedrigen Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dabei schlummern im RVG und dem begleitenden Vergütungsverzeichnis manche ungehobene Schätze. Spricht: Gebührentatbestände, die der Anwalt nicht abrechnet, weil er sie schlicht nicht kennt. Ein Beispiel für eine solche Gebühr, dessen Existenz der BGH erst kürzlich wieder bestätigt hat (IX ZR 198/09 vom 1.07.10): [mehr]

Gilt Verbot der Gebührenunterschreitung im Schiedsverfahren?

Von Bernhard Schmeilzl (28.09.2010)
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Firmen wollen nicht, dass Betriebsinterna im Falle eines Konflikts in einem öffentlichen Gerichtsverfahren diskutiert werden, bei dem Journalisten oder Mitarbeiter der Konkurrenz im Zuhörerraum sitzen und sich eifrig Notizen machen. Insbesondere für forschende Industrieunternehmen wäre dieses Szenario eine Katastrophe. Das ist einer der Gründe, warum Kooperationsverträge oft eine Schiedsklausel enthalten, denn im Arbitration-Verfahren finden die Verhandlungen diskret im Tagungsraum eines Hotels oder in einer Anwaltskanzlei statt (ausführlich zu den Vorteilen und Risiken der Arbitration hier). Obwohl die Arbitration also im Wirtschaftsrecht gängig ist, stellen wir häufig fest, dass etliche Anwälte bei der Frage schwimmen, ob das Verbot der Gebührenunterschreitung (§ 4 Abs. 1 RVG) auch für Schiedsgerichtlichsverfahren gilt. Es geht in solchen Fällen ja meist um hohe Streitwerte, da hätte man dem Mandanten gegenüber gerne diese Argumentationshilfe. Wer ist sich aus dem Stegreif sicher? Nun, das Gebührenunterschreitungsverbot gilt in der Arbitration – nach überwiegender Auffassung – wohl nicht. Diese Auffassung beruft sich auf den Gesetzestext: § 36 Abs. 1 RVG ordnet Verfahren vor dem Schiedsgericht nämlich den “außergerichtlichen Verfahren” zu. Fazit: Niedrigere Gebühren sind vereinbar. Es existiert aber auch die Auffassung, dass – weil § 36 Abs. 1 RVG ja gerade auf die Gebührentatbestände für gerichtliche Verfahren verweist – auf das Verbot der Gebührenunterschreitung hier “immanent” mitverwiesen sei.

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, LL.M. (Leicester) berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung und vertritt Firmen in Arbitration-Verfahren

Mitarbeiterzahl in Anwaltskanzleien sinkt

Von Michael Gleiten (10.09.2010)
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Das berichtet der Deutsche Anwaltverein im Newsletter Nr. 34/10 vom 9.9.2010: Aus einer Erhebung des Instituts für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (IFB) zum Wirtschaftsjahr 2006 ergeben sich interessante Erkenntnisse über die Entwicklung der Strukturen und der Beschäftigtenzahlen in Rechtsanwaltskanzleien. So ergab die Untersuchung, dass im Jahr 2006 im Bundesgebiet 50 % der selbstständig tätigen Rechtsanwälte als Einzelanwälte und weitere 14 % als Einzelanwälte in Bürogemeinschaften arbeiten. Damit hat sich der Anteil der als Einzelanwälte tätigen selbständigen Rechtsanwälte gegenüber dem Jahr 1997 von 60 % auf 64 % erhöht. In lokalen Sozietäten arbeiteten 2006 30 % der selbstständigen Rechtsanwälte (1997: 33 %), in überörtlichen Sozietäten 6 % (1997: 8 %). Erstaunlich ist auch die Erkenntnis, dass es in den Einzelkanzleien (einschließlich der in Bürogemeinschaften) im Bundesgebiet im Jahr 2006 gegenüber 1997 weniger Beschäftigte gab: 2006 hatte ein Einzelanwalt im Durchschnitt nur noch 1,5 Mitarbeiter. 1997 lag diese Zahl noch bei 2,2 Mitarbeitern. 38 % aller selbstständigen Einzelanwälte arbeiten völlig ohne Beschäftigte (1997: 22 %). Informationen zu den anwaltsrelevanten Untersuchungen des IFB finden Sie hier.

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