Kategorie ‘Arbeitsrecht’

Raucherpause ohne “Ausstempeln” ist Grund für fristlose Kündigung

Von Katrin Groll (15.12.2009)
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Am Arbeitsplatz selbst darf heute in aller Regel nicht mehr geraucht werden. Rauchende Arbeitnehmer müssen daher entweder ins Freie oder – wo vorhanden – in ein Raucherzimmer, jedenfalls ihren Arbeitsplatz verlasssen, also eine Pause machen. Der Arbeitgeber kann vorschreiben, dass sich Raucher hierbei jeweils “Ausstempeln”, so dass die Rauchpausen nicht als Arbeitszeit gelten. Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, sucht er also trotz Abmahnung wiederholt den Raucherraum auf, ohne dabei die vorgeschriebene Zeiterfassungseinrichtung zu bedienen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug. So das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 14.09.2009; Az.: 3 Ca 1336/09) im Fall einer langjährigen Arbeitnehmerin, die bereits mehrfach diesbezüglich abgemahnt worden war. In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass die wiederholten Verstöße gegen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Auch kurzzeitiger Entzug der geschuldeten Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre.

Weitere Beiträge zu Kündigung und Sozialauswahl hier

Kündigung eines Personalleiters wegen Annahme eines Fußball-Tickets

Von Bernhard Schmeilzl (03.09.2009)
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Ein Personalleiter hatte von einem Personalvermittlungsunternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Geschäftsverbindung stand, Eintrittskarten für ein Fußballspiel angenommen. Der Arbeitgeber kündigte dem Personalleiter – ohne Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fand dies in Ordnung (Urteil LAG Rheinland–Pfalz 9 Sa 572/08 vom 16.1.2009, rechtskräftig).

Begründung: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, verstoße gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handele den Interessen des Arbeitgebers in einer Weise zuwider, die diesen zur ordentlichen Kündigung berechtige. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich sei, dass es tatsächlich zu einer sachwidrigen Handlung seitens des Arbeitnehmers gekommen ist.

Ausführliche weitere Informationen zum Thema in den Beiträgen:

Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Geschäftspartner der Staatsanwalt?

Einladung in die VIP-Loge (Teil 2): Jetzt auch noch das Finanzamt?

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Ruf! mich!! an!!!

Von Katrin Groll (31.08.2009)
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Ganz so nachdrücklich wie in einem Klassiker der Late Night Erotikwerbung hatte der Personalchef im Arbeitszeugnis zwar nicht formuliert.  Das Zeugnis enthielt aber eine Klausel: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau X hinsichtlich Nachfragen der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung“. Die Arbeitnehmerin – eine kaufmännische Angestellte – fand die Vorstellung eines Telefonats zwischen zukünftigem und ehemaligem Arbeitgeber  offenkundig nicht so toll und verlangte die Streichung der Passage im Zeugnis. Der Arbeitgeber weigerte sich.  Das Arbeitsgericht Herford entschied zugunsten der Arbeitnehmerin, dass die Klausel ersatzlos gestrichen werden muss. Begründung des Gerichts: Der Satz verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz, wonach ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten dürfe, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Vorliegend könne ein objektiver und besonnener Leser den Satz nur als verschlüsselte Botschaft verstehen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entspreche (ArbG Herford vom 01.04.2009; Az: 2 Ca 1502/08).

Weitere Informationen zum Arbeitszeugnis und darin enthaltenen “Codes und verschlüsselte Botschaften” hier

Neuer Infoletter Arbeitsrecht des DIHK

Von Michael Gleiten (13.07.2009)
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Die aktuelle Broschüre des Deutschen Industrie- und Handelskammertag mit aktuellen Informationen zum Arbeitsrecht ist erschienen (Stand 8.7.2009) und steht hier zum  PDF-Download

Weitere Informationen zum Thema:

Alles zu Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Sozialauswahl

Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer

Arbeitsrecht für Führungskräfte (Seminar und Inhouse-Schulung)

Von Katrin Groll (29.06.2009)
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Nichtjuristen, die in einem Betrieb eine bestimmte Karrierestufe erreichen, sind dann oft zum ersten Mal mit rechtlichen Fragestellungen konfrontiert: Sie müssen Verträge verhandeln und abschließen. Sie bekommen Personalverantwortung und müssen sich in arbeitsrechtlichen Themen wie Urlaubsrecht, Zielvereinbarungen, Weisungen und Abmahnung auskennen. (…)

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Checkliste: Gestaltung eines Aufhebungsvertrags

Von Katrin Groll (29.06.2009)
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Der Beitrag “Kündigung oder Aufhebungsvertrag – was ist besser?” gibt eine Übersicht über die Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrags. An welche Aspekte man bei der Vertragsgestaltung denken sollte und welche Formulierungen sinnvoll sind, haben wir in dieser Checkliste zusammengefasst: Checkliste mit Musterformulierungen (PDF-Download)

Zu oft abmahnen ist auch verkehrt

Von Katrin Groll (29.06.2009)
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Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen verspäteter Erledigung von Arbeitsaufträgen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er kündigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? …

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Widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers bei unwirksamer Kündigung

Von Katrin Groll (29.06.2009)
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Ein Arbeitnehmer hatte seinen Lohn nicht pünktlich erhalten und deshalb fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber nahm die fristlose Kündigung hin und zahlte ab sofort gar nichts mehr. Einige Monate später überlegte es sich der Arbeitnehmer anders: Ihm fiel ein, dass seine eigene Kündigung unwirksam war, da kein wichtiger Grund vorlag. Er klagte auf Lohn. Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das nun am 12. März 2009 entschied (Az: 2 AZR 894/07):  …

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Kündigung oder Aufhebungsvertrag – was ist besser?

Von Katrin Groll (26.06.2009)
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Diesen Brief fürchtet jeder Arbeitnehmer: „Wegen zwingender betrieblicher Erfordernisse müssen wir das Arbeitsverhältnis hiermit zu unserem Bedauern kündigen.” Jetzt läuft die juristische Maschinerie an: Der Arbeitnehmer hat 21 Tage Zeit, um gegen die Kündigung zu klagen. Der Arbeitgeber muss dann im Prozess beweisen, dass ein Kündigungsgrund besteht und dass er auch gerade diesem Arbeitnehmer kündigen durfte (Sozialauswahl). In jedem Fall entstehen auf beiden Seiten Kosten und das Verhältnis ist zerrüttet. Selbst wenn der Arbeitnehmer den Prozess Monaten später gewinnt, will er daher oft gar nicht mehr in den Betrieb zurück. Viele Kündigungsschutzprozesse enden daher ohnehin per Vergleich. Also vielleicht besser einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung schließen, der das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, schnell und unkompliziert beendet? (…)

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Das neue Arbeitnehmererfindungsrecht

Von Bernhard Schmeilzl (22.06.2009)
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Erfunden wird heutzutage nicht von einzelnen, selbstständigen Daniel Düsentriebs im Garagenlabor, sondern von angestellten Mitarbeitern in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen, also in der Regel im Auftrag eines Unternehmens. Mehr als 80 Prozent aller neuen Patente sind solche Arbeitnehmererfindungen. Dennoch gehören solche Erfindungen nicht automatisch dem Unternehmen, das den Forschungsmitarbeiter beschäftigt. In Deutschland gilt vielmehr das „Schöpfungsprinzip“: Rechte an Arbeitnehmererfindungen stehen zunächst den Arbeitnehmern zu, die an der Erfindung beteilt waren (heute ist das oft nicht ein Mitarbeiter allein, sondern ein Team). Dabei bleibt es aber in der Regel nicht, da das Unternehmen die Forschung ja in eigenem Interesse betreibt und Erfindungen daher auf die Firma patentieren lassen will. (…)
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