Kategorie ‘Arztrecht’

Fehlerhafte Brustimplantate: Wer trägt die Kosten?

Von Bernhard Schmeilzl (26.01.2012)
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Viele Frauen mit mangelhaften Brustimplantaten stehen – neben der damit verbundenen psychischen Belastung – auch finanziell im Regen. Die rechtlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Herstellung, Einfuhr und Verwendung (durch Ärzte und Kliniken) von PIP-Brustimplantaten sind kompliziert. Natürlich haftet der Hersteller PIP, der ist aber insolvent. Auch die Haftpflichtversicherung der PIP, die Allianz, hat bereits abgewunken und jeden Versicherungsschutz wegen der kriminellen Machenschaften von PIP versagt. Natürlich haften auch die agierenden Geschäftsführer, leitenden Angestellten und führenden Berater persönlich wegen unerlaubter Handlung, aber diese sind unbekannt und/oder ebenfalls pleite und/oder im Ausland.

Wer trägt also die Kosten für die Entfernung solcher mangelhafter PIP-Implantate (v.a. für die teure Revisionsoperation)? Der behandelnde Arzt beruft sich ja in der Regel darauf, dass die PIP-Implantate zugelassen waren und er von dem enthaltenen Industrie-Silikon nichts wusste. Auch die Rechtsexperten sind sich uneinig: Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte, dass “selbstverständlich” die Kassen die Kosten übernehmen müssten. Die Kassen sahen das überwiegend anders. Einzelne große überregionale Kassen äußerten, sie würden die Kosten zwar zunächst übernehmen, sich dann aber bei den Ärzten und Kliniken schadlos halten. Worauf können sich die betroffenen Frauen nun verlassen?

Wie gesagt, es ist kompliziert: War die Busen-OP medizinisch notwendig, erfolgte sie also im Rahmen einer indizierten Krankenbehandlung (z.B. nach einer Brustkrebsoperation / Mamma-Carcinom), handelt es sich selbstverständlich um eine Kassenleistung. Erfolgte die Implantierung aber ausschließlich aus ästhetischen Gründen (Schönheits-OP) droht § 52 Abs. 2 SGB V, die sog. “Leistungsbeschränkug bei Selbstverschulden”. Danach haben die Krankenkassen die Versicherten, die sich eine Krankheit durch eine nicht indizierte ästhetische Operation zugezogen haben, angemessen an den dadurch entstehenden Kosten zu beteiligen. Außerdem: Eine stationäre Krankenhausbehandlung für Schönheitsoperationen zu Lasten der GKV ist gemäß § 1 Abs. 2 der Krankenhausbehandlungs-Richtlinien unzulässigt.

Wollen Kassen die operierenden Ärzte und Krankenhäusern in Regress nehmen, werden sie sich im Übrigen schwer tun. Diese wussten nämlich nichts von den gefährlichen PIP-Implantaten. So wurde das BfArM erst im April 2010 von der französischen Gesundheitsbehörde informiert. Bis Mitte 2010 durften sich die Ärzte und Krankenhäuser daher auf das vom TÜV Rheinland vergebene CE-Kennzeichen verlassen. Erst wenn ein Arzt danach noch PIP-Implantate verwendet hat, sind Ansprüche wegen Behandlungsfehler denkbar.

Weitere Informationen zum Thema in der Ärztezeitung: www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/skelett_und_weichteilkrankheiten/article/801004/pip-brueste-kommen-frauen-teuer-stehen.html

Weitere Beiträge zu Arzthaftungs- und  Medizinrecht:
- Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)

- Neutrale Patienteninformaionen

- Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
- Arzthaftung: Beweislastumkehr auch bei einfachem Befunderhebungsfehler
- Patientenaufklärung am Telefon
- Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen
- Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen
- Auch kleine Zahnarztpraxen dürfen groß werben
- Freiberufler dürfen auch aufdringlich werben

Patientenrechtegesetz: Die Eckpunkte

Von Bernhard Schmeilzl (19.12.2011)
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Die Gesundheitsminister aus zehn Bundesländern haben die aus ihrer Sicht nötigen Inhalte eines Patientenrechtegesetzes in einem Eckpunktepapier zusammengefasst (PDF-Download). Die Rechte der Patienten sollen durch Kodifikation (also durch Zusammenfassen aller einschlägigen Regeln in einem einheitlichen Gesetzbuch) transparenter und die Situation von Geschädigten bei Behandlungsfehlern verbessert werden. Patienten sollen – das ist nicht neu – einen Rechtsanspruch auf Einsicht in Patientenakten, auf Zweitmeinungen, Gutachten und Informationen über Behandlungsqualität haben. Für Opfer von Behandlungsfehlern – das gibt es bislang nicht – soll ein Härtefallfond geschaffen werden. Die umstrittenen “Individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL) sollen stärker reglementiert werden u.v.m.

Weitere Beiträge zu Medizinrecht:
- Neutrale Patienteninformaionen
- Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
- Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)
- Arzthaftung: Beweislastumkehr auch bei einfachem Befunderhebungsfehler
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Arzthaftung: Beweislastumkehr auch bei einfachem Befunderhebungsfehler

Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2011)
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Bei (möglichen) ärztlichen Behandlungsfehlern muss man zunächst unterscheiden, in welchem Bereich dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist: Bei der Diagnose (Befunderhebung), bei der Risikoaufklärung, bei der Therapiewahl, bei der Therapiedurchführung oder bei der Nachsorge. Die Beweislastregeln sind nämlich jeweils verschieden. Da ein Patient im Arzthaftungsprozess in aller Regel große Schwierigkeiten bei der Beweisführung hat (Arzt und Krankenhaus haben im Vergleich zum Patienten und dessen Anwalt bessere Fachkenntnis und vollen Zugang zu allen Dokumenten), hilft ihm die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen – insbesondere wenn dem Arzt ein grober Verstoß vorgeworfen werden kann – mit einer Beweislastumkehr. Dann muss der Arzt beweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Der Bundesgerichtshof hat die Situation der Patienten im Sommer 2011 nun weiter verbessert.

Aktuell urteilte der BGH am 07.06.2011 (Az: VI ZR 87/10) zur Beweislastumkehr beim Befunderhebungsfehlern nämlich (Leitsatz): “Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler kommt eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Hingegen ist nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten, dass die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig unverständlich sind (Senatsurteil vom 29. September 2009, VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 zum groben Befunderhebungsfehler).”

Weitere Beiträge zum Arztrecht:

- Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
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Harsche Kritik an “Christlicher Patientenverfügung”

Von Bernhard Schmeilzl (07.09.2011)
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Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung hat in einer Stellungnahme vom 22.8.2011 (hier als PDF-Download) die Broschüre “Christliche Patientenvorsorge” scharf kritisiert. In einem 27-seitigen Rechtsgutachten kommen die Verfasser (Dr. Steffen Augsberg und der Kölner Staatsrechtler Prof. Dr. Wolfram Höfling) zum Ergebnis, die „Christliche Patientenvorsorge“ verkenne grundlegende rechtliche Wertungen, habe einen kaum zu behebenden konstruktiven Grundfehler, schaffe Unklarheiten und verfälsche die Intentionen des Gesetzgebers. Die konkreten Formulierungsvorschläge im Anhang der Broschüre seien kaum praxistauglich für wirklich komplizierte Konstellationen der Entscheidungsfindung am Lebensende.

Harscher geht es kaum. Zum Hintergrund: Bei der neu überarbeiteten und 2011 von den evangelischen und katholischen Kirchen Deutschlands gemeinsam herausgegebene Broschüre “Christliche Patientenvorsorge” (hier als PDF-Download) handelt es sich – neben der Broschüre “Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter” des Bayerischen Justizministeriums (hier als PDF-Download) – um eine der beliebtesten Mustersammlungen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Im Gesetzgebungsverfahren sprachen sich die Kirchen seinerzeit für den sog. Bosbach-Entwurf aus. Danach sollte eine Patientenverfügung nur für die Ärzte bindend sein, wenn sich der Patient in der unmittelbaren Sterbephase befand (sog. Reichweitenbegrenzung). Für andere Konstellationen (z.B. Wachkoma oder Alzheimer-Demenz) sollte eine Patientenverfügung nicht anwandbar sein. Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden. Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung wirft den Kirchen nun vor, die Reichweitenbegrenzung in ihrer Broschüre “durch die Hintertür” faktisch doch einzuführen. Allerdings erscheint die Stellungnahme der Gutachter auch etwas ideologisch gefärbt zu sein. Die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung vertritt eine Position der formalen Autonomie um jeden Preis, die in manchen Konstellationen auch kritisch zu hinterfragen ist. Für alle, die sich intensiv mit dem Thema Patientenverfügung auseinandersetzen, ist die Lektüre der Stellungnahme dennoch spannend und fördert die kritische Diskussion über unterschiedliche Formularmuster.

Weitere Informationen zur Patientenverfügung und Palliativmedizin:

- Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?
- Aktive und passive Sterbehilfe:  Was bedeuten die Begriffe eigentlich?
- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
- Gemeinsame Charta zur Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma
- Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
- BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?
- Patientenverfügung für den Fall “Wachkoma”

Neutrale Patienten-Informationen: Liste seriöser Websites

Von Bernhard Schmeilzl (19.08.2011)
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Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 4.8.2011 (“Der ahnungslose Patient”), dass Patienten nur schwer an verlässliche medizinische Informationen kommen (PDF Download). Bekanntlich hat nicht nur die Pharmaindustrie ein kommerzielles Interesse, sondern es häuft sich auch die Kritik an Ärzten, die Operationen durchführen, die mehr finanziell motiviert als medizinisch indiziert sind (“Überflüssige Operationen” Spiegel-online am 16.8.2011; weitere Artikel dazu hier). Als Anlaufstation für verlässliche Gesundheitsinformationen empfiehlt die SZ:

www.gesundheitsinformation.de
www.patienten-information.de
www.krebsinformationsdienst.de
www.cochrane.de
www.ebm-netzwerk.de
www.patienten-universität.de
.
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Dummdreiste Anwaltswerbung: “Deutschlands bester Anwalt”

Von Michael Gleiten (17.08.2011)
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Wir Autoren bei Rechthaber sind ja ziemlich liberal was das Marketing von Anwaltskanzleien angeht (siehe Beitrag hier) und finden auch mutige bzw. ungewöhnliche Ansätze gut (hier). Manche Kollegen stellen aber einfach nur Mandanten-veräppelnden Unfug ins Netz. Über jüngste Beispiele haben wir hier berichtet. Diese Woche schießt den Vogel ab der geschätze Kollege Dr. Dr. Klaus U. Groth im schönen Duisburg, der – so geht es schon mal los – in der Kopfzeile als “Kunstfehler- und Medizinschadensanwalt” firmiert. Das ist nach seiner Überzeugung offensichtlich mehr als ein Fachanwalt für Medizinrecht, vor denen der Kollege Groth sogar eindringlich warnt (hier). Damit ist der Kollege schon mal nicht mehr der Freund der Kammern und des DAV. Aber das ginge ja noch. Schlimmer ist, … aber lesen Sie selbst, wir wollen die Marketing-Prosa des Dr. Dr. für sich selbst sprechen lassen (Hervorhebungen sind allerdings von uns): [mehr]

Arzt verliert Honoraranspruch nicht erst bei grobem Behandlungsfehler (BGH 29.3.2011)

Von Katrin Groll (03.08.2011)
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Die meisten Patienten gehen ohnehin selbstverständlich davon aus, dass ein Arzt oder Zahnarzt kein Honorar verlangen kann, wenn die Behandlung fehlerhaft war. Das ist aber keineswegs selbstverständlich. Da die Behandlung in aller Regel ein Dienstvertrag ist, schuldet der Arzt nicht den Erfolg, sondern “nur” eine Tätigkeit lege artis. Ein Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ja auch nicht das Gehalt verweigern, wenn dieser die Excel-Tabelle falsch erstellt oder das Lager zu langsam aufräumt. Selbst wenn die ärztliche Behandlung also fehlerhaft war, so hat der Arzt prinzipiell einen Anspruch auf sein Honorar. Anders war dies bislang nur bei besonders groben Behandlungsfehlern, bei denen es dem Patienten nicht zumutbar war, dafür auch noch zahlen zu müssen. Dieses Prinzip hat sich aber nun geändert. Mit Urteil vom 29.3.2011 (VI ZR 133/10) entschied der BGH:

“Bei einem (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrag setzt der Verlust des Vergütungsanspruchs wegen vertragswidrigen Verhaltens nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB nicht voraus, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen ist.”

Das vollständige BGH-Urteil zum Download hier: BGH_Zahnarzthonorar_29März2011_VI_ZR_133_10

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Werbemöglichkeiten für Ärzte und Zahnärzte weiter liberalisiert (BVerfG vom 1.6.2011)

Von Bernhard Schmeilzl (03.08.2011)
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Doppelseitige Zeitungsanzeigen von Privatkliniken und Online-Werbebanner von Schönheitschirurgen (bei denen man die Brustvergrößerung auch in Raten abzahlen kann) beweisen, dass die Zeiten des ärztlichen Werbevberbots längst der Vergangenheit angehören. Einzelne Kammern und traditionelle Arztkollegen kämpfen zwar immer noch einzelne Schlachten, aber das sind Rückzugsgefechte. Den Status quo des Werberechts für Ärzte haben wir hier zusammengefasst. Am 1. Juni 2011 hat das BVerfG nun zwei weitere Beschlüsse zur Liberalisierung des Ärzte-Marketing gefasst (Az.: 1 BvR 233/10 und 235/10). Worum ging es?

Ein Zahnarzt stellte Fotos eines medizinischen Gerätes (unter Nennung des Herstellers) auf seine Praxiswebsite und verlinkte dort außerdem zum Online-Shop eines Fachverlags, auf dem u.a. zahnärztliche Fachliteratur erworben werden kann. Ferner schaltete der Zahnarzt Zeitungsanzeigen, in denen für die Praxis, den Verlag und das zahntechnische Labor geworben wurde. Der Clou: Inhaber des Verlags war der Zahnarzt selbst.Der Kammer gefiel das alles gar nicht, insbesondere weil der Verlagshandel eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, die – nach Ansicht der Kammer – nicht mit der zahnärztlichen Tätigkeit verknüpft beworben werden dürfe.

Aber noch mehr: Ein Zahnarzt hatte die Idee einer Verlosungsaktion. Im Rahmen einer Ausstellung in der Stadthalle unterhielt er einen Informationsstand und legte u.a. doppelseitige Karten aus, mit denen für eine Verlosung geworben wurde. Auf der Rückseite der Karten waren verschiedene Preise aufgeführt, z.B. Gutscheine für Zahn-Bleaching und Zahnbürsten. Wegen dieser Werbung ergingen Verweise und Geldbußen gegen die Zahnärzte. Das BVerfG schlug sich (wieder einmal) auf die Seite des werbenden Zahnarztes. Die wichtigsten Kernaussagen der Entscheidungen:

Die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdeführers seien berufswidrig, weil zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen können.

Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen. Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige geänderte Vorgehen berufswidrig wäre. Vielmehr hat der einzelne Berufsangehörige es in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in den durch schützende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken hält“.

Weitere Beiträge zum Thema:
- Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen
Auch kleine Zahnarztpraxen dürfen groß werben
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Sind Kassenärzte Amtsträger oder zumindest Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes?

Von Dr. Werner Semmler (22.07.2011)
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Diese Frage hat der 5. (Leipziger) Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen nunmehr vorgelegt. Im Ausgangsverfahren ging es um folgendes „Verordnungsmanagement“ zwischen einem niedergelassenen Arzt und einer Pharmareferentin: Der Arzt erhielt Prämien von 5 % des Herstellerabgabepreises für sämtliche in einem Quartal verordnete Arzneimittel aus dem Vertrieb dieses Unternehmens. Die Auszahlung an den Vertragsarzt erfolgte durch Schecks, die ihm die Pharmareferentin aushändigte. Wäre der Vertragsarzt Amtsträger nach § 11 StGB kämen die Amtsdelikte der §§ 331 StGB in Betracht. Sollte die beschriebene Vorgehensweise kein Einzelfall sein, dürfte die Entscheidung von einigen Vertragsärzten wohl mit Spannung erwartet werden.

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Checkliste: Notfall-Management in Unternehmen und Freiberuflerpraxen

Von Bernhard Schmeilzl (18.06.2011)
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Der Beitrag “Wenn der Chef ausfällt…” erläutert Sinn und Notwendigkeit von Notfallplänen in Unternehmen und Freiberuflerpraxen. Der Interimsmanager Dr. Gerald Schüssel hat die relevanten Punkte in einer Checkliste grafisch zusammengestellt:

Weitere Beiträge zu Notfallmanagement, Unternehmensübergabe und Vorbereitung des Unternehmensverkaufs:
- Checklisten Unternehmensnachfolge und Firmenverkauf
- Verkauf von Anwaltskanzlei, Arztpraxis und Unternehmen: Wie berechnet man einen realistischen Kaufpreis
- Nutzungsregeln für den Datenraum (Mustertext)
- Muster Vertraulichkeitsvereinbarung (Muster deutsch / englisch)