Kategorie ‘Arztrecht’

Kieler Ärztetag 2011 novelliert ärztliche Berufsordnung

Von Bernhard Schmeilzl (07.06.2011)
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Die ärztliche Berufsordnung wurde durch den Kieler Ärztetag im Mai 2011 an etlichen Stellen überarbeitet:  (…) [mehr]

Auch kleine Zahnarztpraxen dürfen groß werben

Von Bernhard Schmeilzl (06.06.2011)
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Mit unkonventionellen Werbemaßnahmen ziehen Ärzte und Zahnärzte immer wieder den Groll ihrer Kollegen auf sich:  Ein niedergelassener Zahnarzt hatte über seine im Erdgeschoss liegenden Zahnarztpraxis oberhalb der Fenster ein zehn Meter langes und ein Meter hohes Schild mit der Aufschrift „Zahnarztpraixs am B….” angebracht. Aufgrund einer Beschwerde zweier Zahnärzte erließ die Zahnärztekammer Berlin einen Rügebescheid mit einer Zahlungsauflage von satten 1.000 Euro. Begründung: Das Schild vermittle den Eindruck, es handele sich bei der Praxis um eine besonders hervorgehobene Praxis. Dadurch verstoße der Zahnarzt gegen die Pflicht zur Kollegialität aus § 1 Abs. 1 BO, zudem sei die Werbung berufswidrig im Sinne von 19 Abs. 1 BO, da sie anpreisend sei. Das Verwaltungsgericht Berlin (als Berufsgericht für Heilberufe) war anderer Ansicht. Auch ein übergroßes Praxisschild sei erlaubt (VG Berlin, Urteil vom 12.01.2011, Az.: 90 K 5.10 T).

Weitere Beiträge zum Thema:
- Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen
- Freiberufler dürfen auch aufdringlich werben

Arzthaftung: Patientenrechte werden gesetzlich geregelt

Von Bernhard Schmeilzl (06.06.2011)
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Die Regierungskoalition hat vereinbart, den Schutz der Patienten zu verbessern und Patientenrechte durch eine gesetzliche Regelung verständlich und nachvollziehbar zu machen. Das Gesetz wird gemeinsam vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesministerium der Gesundheit unter Beteiligung des Patientenbeauftragten der Bundesregierung vorbereitet. Am 16.05.2011 hat zu den Plänen eine erste Anhörung interessierter Verbände im Bundesjustizministerium stattgefunden. Der Behandlungsvertrag soll ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Die geplante Regelung im BGB erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden. Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vor jedem Eingriff müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine nur schriftliche Aufklärung reicht nicht aus. Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt werden. Krankenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Für Haftungsfälle soll es somit künftig mehr Transparenz geben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Instrumente zur Beweislastverteilung sollen nun ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Dann kann jeder im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Quelle und weitere Informationen (inkl. Grundlagenpapier Patientenrechte): Bundesjustizministerium

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Weitere Beiträge zu Arzthaftung und Aufklärungspflichten:
- Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
- Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)
- Patientenaufklärung am Telefon
Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen

Wenn der Chef ausfällt…

Von Bernhard Schmeilzl (25.05.2011)
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Nur wenige Unternehmer haben konkrete Notfallpläne

Sie sind Unternehmer oder Freiberufler? Dann stellen Sie sich einmal vor, auf der Heimfahrt heute Abend fährt Ihnen ein Betrunkener in den Wagen: Sie liegen drei Monate schwer verletzt auf der Intensivstation, dann sind Sie weitere drei Monate auf Reha und stehen unter starken Medikamenten. Nach einem halben Jahr kommen Sie in den Betrieb zurück. Gibt es Ihr Unternehmen, Ihre Kanzlei oder Praxis dann noch oder ist Ihr Lebenswerk zerstört? Die Kunden abgewandert, die Projekte eingeschlafen, die besten Mitarbeiter weg?

Wer jetzt sagt, „das passiert mir nicht“, ist nicht allein. Das Erstellen konkreter Notfallpläne gehört nämlich nicht zu den Stärken der meisten Unternehmer. Krankheit, Unfall oder gar Tod sind für Machertypen oft Tabuthemen. Gerade einmal drei von zehn Mittelstandsfirmen haben sich laut IHK mit dem Thema so beschäftigt, dass zumindest irgendeine Art von Notfallplan existiert. Bei zwei Dritteln der Unternehmen bricht dagegen Chaos aus: Wer kann und darf die Geschäfte weiterführen? Wo sind Pins, Tresorschlüssel, Passwörter, wichtige Dokumente und Konzepte? Hat überhaupt jemand eine Vollmacht für die Geschäftskonten? (…) [mehr]

Zahnärzte dürfen kein Botox spritzen (VG Münster)

Von Bernhard Schmeilzl (03.05.2011)
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Das verbietet laut VG Münster (Urteil vom 19.04.2011, Az: 7 K 338/09, noch nicht rechtskräftig) das zahnärztliche Berufsrecht (§ 1 Abs 3 Zahnheilkundegesetz): Zahnärzte dürfen nach Ansicht des Gerichts Haut- und Gesichtsfalten ihrer Patienten nicht mit Botox-Spritzen behandeln. Das Unterspritzen solcher Falten sei von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt. Laut Zahnheilkundegesetz seien Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. Das Gericht wies damit die Klage einer Bielefelder Zahnärztin gegen die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ab.

Arzt verwechselt Fussballer-Bein bei OP: 8.000 Euro Schmerzensgeld

Von Bernhard Schmeilzl (03.05.2011)
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Ein angehender Profifußballer erlitt im Spiel am vorderen Oberschenkelmuskel eine Zerrung der Leiste mit Sehnenriss. Am 05.11.2009 wurde er deswegen im Osnabrücker Krankenhaus am linken Bein operiert, allerdings auf der falschen Seite, nämlich am (gesunden) hinteren Oberschenkelmuskel. Der Fussballer klagte auf 20.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 15.04.2011, Az: 2 O 1265/10; noch nicht rechtskräftig) entschied, dass ein schwerer Behandlungsfehler des Krankenhauses vorliegt. Dieser Behandlungsfehler beruhte nämlich auf eine Verwechslung der Diagnosen im Hause der Beklagten. Nachdem dies erkannt worden war, wurde der Kläger am 09.11.2009 ein zweites Mal operiert, diesmal an dem verletzten vorderen Muskel. Durch die überflüssige erste Operation habe sich die Dauer des stationären Aufenthalts um vier Tage verlängert. Aufgrund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen ist das Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger unnötigerweise eine 13 cm lange Narbe am Oberschenkel erlitten hat und nicht in der Lage ist, länger als drei bis drei Stunden schmerzfrei zu sitzen. Wenn der Kläger an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange, werden die Folgen der ersten Operation seine Leistung etwas herabsetzen. Trotzdem werde er aber Fußball auf hohem Niveau spielen können. Von den eingeklagten 20.000 Euro Schmerzensgeld sparch das Gericht 8.000 Euro zu.

Weitere Beiträge zu Arzthaftung und Aufklärungspflichten:
- Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)
- Patientenaufklärung am Telefon
Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP

Patientenverfügung für den Fall “Wachkoma”

Von Bernhard Schmeilzl (23.03.2011)
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Das Krankheitsszenario, das die meisten Menschen vor Augen haben, wenn sie eine Patientenverfügung erstellen, ist das so genannte “Wachkoma“. Die Vorstellung, über lange Jahre ohne Bewusstsein künstlich am Leben gehalten zu werden, erschreckt viele. Doch was bedeutet der Begriff “Wachkoma” (apallisches Syndrom) eigentlich? Hierzu erschien am 16.3.2011 in der Süddeutschen Zeitung ein interessanter Beitrag mit dem Titel “Aufflackerndes Bewusstsein” (hier als PDF-Download: SZ_15März2011_Diagnose bei Komapatienten – Aufflackerndes Bewusstsein)

Weitere Informationen unter www.sterbehilfe-info.de sowie in diesen Beiträgen:

- Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?
- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
- Gemeinsame Charta zur Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma
- Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
- Aktive und passive Sterbehilfe:  Was bedeuten die Begriffe eigentlich?
- BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?

Zuweisung von Patienten durch Ärzte (§§ 31 und 34 MBO)

Von Bernhard Schmeilzl (10.03.2011)
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Darf ein Arzt seine Patienteneinem zu einem anderen “Leistungserbringer” schicken? Der BGH stellt hierfür strenge Grundsätze auf, was erst kürzlich in zwei aktuellen Entscheidungen bestätigt wurde (Urteile vom 13.01.2011, Az: I ZR 111/08 und 112/08):  Zwei HNO-Ärzte hatten mit einem Betrieb für Hörgeräte kooperiert. Der BGH verbot dies und stellte im Rahmen dieser Entscheidung strenge Regeln für die Auslegung des Zuweisungsverbots nach § 34 Abs. 5 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO) auf. Dem Arzt sei jede Verweisung des Patienten an einen bestimmten anderen Leistungserbringer untersagt, wenn es für die Verweisung keinen “vernünftigen Grund” gibt. Verboten ist jede Form ärztlichen Verhaltens, das der Patient als Empfehlung interpretieren könnte. Grund hierfür: [mehr]

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sondennahrung (Künstliche Ernährung)

Von Bernhard Schmeilzl (10.03.2011)
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Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster entfällt auf die Lieferung von Sondennahrung (PEG-Sonden) nicht der vollen Umsatzsteuersatz von 19 %, sondern der ermäßigte Steuersatz von 7 % (FG Münster, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 5 K 1462/09 U;). Apotheker, Sanitätshäuser und ähnliche Unternehmen sollten daher ihre Umsatzsteuerbescheide (rückwirkend bis 2006) prüfen, ob darin Umsätze für die Lieferung von Sondennahrung enthalten sind. Falls ja, sollten sie Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung beantragen. Damit halten sie sich Möglichkeit der Rückerstattung offen. Endgültige Klarheit wird die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bringen, bei dem diese Angelenheit in der Revision derzeit anhängig ist (Az.: V R 5/11).

Verwandte Beiträge zum Thema Künstliche Ernährung:
- Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
- Sterbehilfe:  Eine Begriffsklärung
- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma

Beihilfe zum Selbstmord verletzt nicht mehr ärztliches Berufsrecht (Achtung Nachtrag!)

Von Bernhard Schmeilzl (02.03.2011)
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Nachtrag: Der unten stehende Beitrag ist durch den Beschluss der Ärzteschaft auf dem Ärztetag Anfang Juni 2011 in Kiel überholt. Nunmehr verstößt Beihilfe zur Selbsttötung durch einen Arzt ausdrücklich  gegen das ärztliche Berufsrecht. In der Berufsordnung – dem verbindlichen Standesrecht der Ärzte – heißt es künftig: “Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.”

Wir lassen den ursprünglichen Beitrag zur Dokumentation der vorherigen Rechtslage dennoch online.

Die Qualität der Sterbehilfe-Debatte leidet darunter, dass häufig bereits die Begriffe völlig unterschiedlich verstanden werden. Besonders of wird die Kategorie “aktive Sterbehilfe” falsch eingeordnet, übrigens sogar von Richtern. Eine Definition und Unterscheidung der Bezeichnungen “aktive Sterbehilfe”, “passive Sterbehilfe” und “assistierter Suizid” (Beihilfe zur Selbsttötung) findet sich hier. Während auf der einen Seite aktive Sterbehilfe strafbar ist (und bleibt), auf der anderen Seite die passive Sterbehilfe seit jeher zulässig war (und ärztlich sogar geboten sein kann, wenn keine Indikation für eine kurative Therapie mehr besteht), zeigte sich bislang beim Thema “assistierter Suizid” rechtlich folgende Situation: Die Beihilfe zu einem “selbstbestimmten” Suizid war und ist straflos (wobei in vielen Fällen an dieser Selbstbestimmung Zweifel angebracht sein dürfen). Berufsrechtlich drohten einem Arzt aber Sanktionen, wenn er einem Patienten ein tödlich wirkendes Mittel zur Verfügung stellte (vgl. der Fall des Dr. Hackethal in den 1980er Jahren), denn die Bundesärztekammer hatte eine Beihilfe zum Selbstmord durch Ärzte bislang strikt abgelehnt. Anfang 2011 hat sich dies nun geändert: Die neu gefassten „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ (hier) überlassen die Entscheidung nun dem einzelnen Arzt. Die Bundesärztekamme wolle die unterschiedlichen Moralvorstellungen der Ärzte zu dieser Frage respektieren, so die Begründung. Dennoch betont die Bundesärztekammer ausdrücklich, dass die Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe ist (Deutsches Ärzteblatt 2011; 108(5): A-212)

Weitere Beiträge zum Thema Sterbehilfe:
- Darf ein Arzt beim Suizid helfen?
- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma
- Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio
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- BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?