Von Bernhard Schmeilzl (23.03.2011)
Von Bernhard Schmeilzl (10.03.2011)
Darf ein Arzt seine Patienteneinem zu einem anderen “Leistungserbringer” schicken? Der BGH stellt hierfür strenge Grundsätze auf, was erst kürzlich in zwei aktuellen Entscheidungen bestätigt wurde (Urteile vom 13.01.2011, Az: I ZR 111/08 und 112/08): Zwei HNO-Ärzte hatten mit einem Betrieb für Hörgeräte kooperiert. Der BGH verbot dies und stellte im Rahmen dieser Entscheidung strenge Regeln für die Auslegung des Zuweisungsverbots nach § 34 Abs. 5 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO) auf. Dem Arzt sei jede Verweisung des Patienten an einen bestimmten anderen Leistungserbringer untersagt, wenn es für die Verweisung keinen “vernünftigen Grund” gibt. Verboten ist jede Form ärztlichen Verhaltens, das der Patient als Empfehlung interpretieren könnte. Grund hierfür: [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (10.03.2011)
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster entfällt auf die Lieferung von Sondennahrung (PEG-Sonden) nicht der vollen Umsatzsteuersatz von 19 %, sondern der ermäßigte Steuersatz von 7 % (FG Münster, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 5 K 1462/09 U;). Apotheker, Sanitätshäuser und ähnliche Unternehmen sollten daher ihre Umsatzsteuerbescheide (rückwirkend bis 2006) prüfen, ob darin Umsätze für die Lieferung von Sondennahrung enthalten sind. Falls ja, sollten sie Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung beantragen. Damit halten sie sich Möglichkeit der Rückerstattung offen. Endgültige Klarheit wird die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bringen, bei dem diese Angelenheit in der Revision derzeit anhängig ist (Az.: V R 5/11).
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Von Bernhard Schmeilzl (02.03.2011)
Nachtrag: Der unten stehende Beitrag ist durch den Beschluss der Ärzteschaft auf dem Ärztetag Anfang Juni 2011 in Kiel überholt. Nunmehr verstößt Beihilfe zur Selbsttötung durch einen Arzt ausdrücklich gegen das ärztliche Berufsrecht. In der Berufsordnung – dem verbindlichen Standesrecht der Ärzte – heißt es künftig: “Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.”
Wir lassen den ursprünglichen Beitrag zur Dokumentation der vorherigen Rechtslage dennoch online.
Die Qualität der Sterbehilfe-Debatte leidet darunter, dass häufig bereits die Begriffe völlig unterschiedlich verstanden werden. Besonders of wird die Kategorie “aktive Sterbehilfe” falsch eingeordnet, übrigens sogar von Richtern. Eine Definition und Unterscheidung der Bezeichnungen “aktive Sterbehilfe”, “passive Sterbehilfe” und “assistierter Suizid” (Beihilfe zur Selbsttötung) findet sich hier. Während auf der einen Seite aktive Sterbehilfe strafbar ist (und bleibt), auf der anderen Seite die passive Sterbehilfe seit jeher zulässig war (und ärztlich sogar geboten sein kann, wenn keine Indikation für eine kurative Therapie mehr besteht), zeigte sich bislang beim Thema “assistierter Suizid” rechtlich folgende Situation: Die Beihilfe zu einem “selbstbestimmten” Suizid war und ist straflos (wobei in vielen Fällen an dieser Selbstbestimmung Zweifel angebracht sein dürfen). Berufsrechtlich drohten einem Arzt aber Sanktionen, wenn er einem Patienten ein tödlich wirkendes Mittel zur Verfügung stellte (vgl. der Fall des Dr. Hackethal in den 1980er Jahren), denn die Bundesärztekammer hatte eine Beihilfe zum Selbstmord durch Ärzte bislang strikt abgelehnt. Anfang 2011 hat sich dies nun geändert: Die neu gefassten „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ (hier) überlassen die Entscheidung nun dem einzelnen Arzt. Die Bundesärztekamme wolle die unterschiedlichen Moralvorstellungen der Ärzte zu dieser Frage respektieren, so die Begründung. Dennoch betont die Bundesärztekammer ausdrücklich, dass die Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe ist (Deutsches Ärzteblatt 2011; 108(5): A-212)
Weitere Beiträge zum Thema Sterbehilfe:
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Von Bernhard Schmeilzl (02.03.2011)
Ein Arzt schuldet seinem Patienten eine Behandlung “lege artis”, also nach dem aktuellen Stand der ärztlichen Kunst. Diesen Standard erarbeitet nicht jeder Arzt für sich allein. Die Therapieempfehlungen – also das, was die führenden Mediziner einer Fachrichtung als die beste Behandlungsalternative ansehen – sind vielmehr für praktisch jede Facharztrichtigung in den Leitlinien der jeweiligen Fachgesellschaften niedergelegt (z. B. die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie, die Leitlinien der Deutschen Diabetes Gesellschaft und viele andere). Diese Leitlinien fassen den aktuellen Stand des Wissens zusammen. Man würde nun annehmen, dass ein Facharzt den Inhalt der Leitlinien seines Fachgebiets parat hat und seine Patienten entsprechend behandelt. Leider ergab eine aktuelle Studie der Universität Köln (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt Bd. 108, S. 61, 2011) ein anderes Bild: Viele Ärzte kennen den Inhalt der Leitlinien nicht und behandeln deshalb auch ihre Patienten anders, als in den Leitlinien empfohlen. Juristisch ist dies ein Haftungsfall, da der Patient in diesen Fällen nicht die beste wissenschaftlich gesicherte Diagnostik und Therapie erhält. Zur Klarstellung: Natürlich darf ein Arzt von Therapieempfehlungen der Leitlinien abweichen. Er muss die Leitlinien aber kennen und seine Abweichung von den Empfehlungen begründen.
Weitere Beiträge zu Arzthaftung und Aufklärungspflichten:
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
- Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)
- Patientenaufklärung am Telefon
– Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen
Von Bernhard Schmeilzl (23.01.2011)
Aus Anlass des neuen BGH-Urteils vom 25.11.2010 lädt das Caritas-Krankenhaus St. Josef Regensburg am Dienstag, den 14. Februar 2011 um 18.00 Uhr zu einem weiteren Infoabend mit anschließender Expertendiskussion. Den ersten Termin im November besuchten mehr als 100 interessierte Teilnehmer. Der Abend beleuchtet das Thema aus drei Perspektiven: Die ärztliche Sicht beschreibt Dr. Michael Pawlik, Direktor der Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin am St. Josef-Krankenhaus. Die juristischen Aspekte erläutert Graf&Partner-Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl. Als Moderator fungiert erneut Dr. Bernhard Bleyer, Theologe an der Universität Regensburg und Referent der Katholischen Akademie für Ethik in Medizin und Pflege. Er wird religiöse und ethische Aspekte einbringen. Die Veranstaltung findet im Großen Konferenzsaal des Krankenhaus St. Josef, Landshuter Str. 65 statt, ist offen für jedermann und kostenlos. Ein kleiner Imbiss wird gereicht. Anmeldung ist erbeten beim Zentrum für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus St. Josef, Telefon (0941) 782 4010. Mehr Informationen und weitere Links zum Thema im Beitrag: “Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?“
Von Bernhard Schmeilzl (19.01.2011)
Die Frage klingt bizarr, doch genau einen solchen Anspruch klagt ein 67jähriger Deutscher derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Es geht um die Frage, ob schwerstkranke Menschen einen Rechtsanspruch auf die Abgabe einer tödlichen Medikamentendosis geltend machen können, um damit Suizid zu begehen. Hintergründe zum Verfahren hier.
Von Bernhard Schmeilzl (08.12.2010)
Im Extremfall kann die Annahme von Geld, Geschenken und sonstigen Vorteilen sogar zum Widerruf der Approbation führen. Besonders hart traf es den ehemaligen Chefarztes eines Münchner Großkrankenhauses. Das strenge Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) vom 30.09.2010 (Az: 21 BV 09.1279), das den Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit aufrecht erhielt, bestätigt die “no nonsense”-Haltung, die die Rechtsprechung im Bereich Gesundheitswesen mittlerweile einnimmt. Der Fall: (…) [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (22.10.2010)
Infoabend mit Expertenrunde im Caritas-Krankenhaus St. Josef am 23. November
Dr. Michael Pawlik, Direktor der Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin am Caritas-Krankenhaus St. Josef, Regensburg
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Das Thema ist unangenehm. Niemand malt sich gern aus, in welche Nöte er durch Krankheit, Unfall oder hohes Alter geraten kann. Die moderne Medizin kann Menschen über Monate oder Jahre „künstlich“ am Leben erhalten, auch wenn sie sich nicht mehr mitteilen können. Wann denkt man schon in Ruhe darüber nach, welche medizinischen Maßnahmen man in diesen Situationen für sich wollen oder ablehnen würde. Genau das ist aber nötig, wenn man eine brauchbare Patientenverfügung (PV) erstellen will, die nicht zu oberflächlich bleibt. Formulierungen wie “ich will später nicht an Maschinen hängen” helfen im Ernstfall weder dem Mediziner noch dem Juristen dabei, den wirklichen Willen des Betroffenen zu ermitteln. Wer eine gültige Verfügung treffen will, muss sich daher mit den konkreten Möglichkeiten der heutigen Intensivmedizin sowie der Palliativpflege beschäftigen (Informationen dazu hier). Nur dann kann man als aufgeklärter Patient entscheiden, was man für sich will. (…) [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (08.10.2010)
Zu den Pflichten eines Arztes gehört die Aufklärung des Patienten über Chancen und Risiken einer (geplanten) medizinischen Behandlung. Ohne ein ausführliches Aufklärungsgespräch, das den Patienten in die Lage versetzt, eine “informierte Einwilligung” (informed consent) zu erteilen, ist ein ärztlicher Eingriff eine rechtswidrige Körperverletzung und -noch schlimmer – im Arzthaftungsprozess dreht sich die Beweislastverteilung zu Lasten des Arztes. Die Gerichte stellen extrem hohe Anforderungen an diese Risikoaufklärung. Bislang forderten die Gerichte auch stets ein persönliches Arzt-Patientengespräch. Eine Aufklärung durch (nichtärztliches) Assistenzpersonal oder mittels schriftlicher Unterlagen (Aufklärungsbögen) genügt eindeutig nicht. Daher überrascht die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.6.2010 (Az: VI ZR 204/09) ein wenig: In einfach gelagerten Fällen genügt es dem BGH, wenn der Arzt den Patienten in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklärt, sofern der Patient damit einverstanden ist.
Weitere Beiträge zu Arzthaftung und Aufklärung:
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP
- Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift)
- Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen