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	<title>Rechthaber &#187; Bankrecht</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>BGH: Urteil gegen IKB-Bankvorstand wegen vors&#228;tzlicher Marktmanipulation</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 09:20:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IKB Marktmanipulation]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat ein Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf in der Revision best&#228;tigt. (3 StR 506/10): Der Angeklagte, Vorstandssprecher der IKB Deutsche Industriebank AG, veranlasste eine Presseerkl&#228;rung, in der er den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe f&#252;r die Engagements der IKB AG und ihrer Zweckgesellschaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen, wodurch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat ein Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf in der Revision best&#228;tigt. (3 StR 506/10): Der Angeklagte, Vorstandssprecher der IKB Deutsche Industriebank AG, veranlasste eine Presseerkl&#228;rung, in der er den unzutreffenden Eindruck erweckte, die Subprime-Krise habe f&#252;r die Engagements der IKB AG und ihrer Zweckgesellschaft in solche Wertpapiere praktisch keine Auswirkungen, wodurch der Kurs der IKB Aktie um 1,9 % stieg. Anschlie&#223;end kam es zu Problemen mit der Anschlussfinanzierung der Investments. Die Zahlungsunf&#228;higkeit der IKB AG konnte nur mit staatlicher Hilfe vermieden werden. Der Angeklagte wurde wegen vors&#228;tzlicher Marktmanipulation gem. § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG schuldig gesprochen.</p>
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		<title>Liechtenstein: Das neue Steuerinformationsabkommen (nach OECD-Standards)</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Oct 2010 07:50:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Liechtenstein Steuern Steuerinformationsabkommen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das deutsch-liechtensteinische Abkommen „&#252;ber die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen“ ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ver&#246;ffentlicht. Die innerstaatlichen Durchf&#252;hrungsbestimmungen sollen bis zum 31.12.2010 erlassen werden. Bis dahin sollen laut Bundesfinanzministerium auch die Verhandlungen &#252;ber ein deutsch-liechtensteinisches Doppelbesteuerungsabkommen beendet sein. Das Steuerinformationsabkommen folgt den Vorgaben der Organisation f&#252;r wirtschaftliche Zusammenarbeit und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsch-liechtensteinische Abkommen „&#252;ber die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen“ ist im <a href="http://www2.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl" target="_blank">Bundesgesetzblatt</a> Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ver&#246;ffentlicht. Die innerstaatlichen Durchf&#252;hrungsbestimmungen sollen bis zum 31.12.2010 erlassen werden. Bis dahin sollen laut Bundesfinanzministerium auch die Verhandlungen &#252;ber ein deutsch-liechtensteinisches Doppelbesteuerungsabkommen beendet sein. Das Steuerinformationsabkommen folgt den Vorgaben der <a href="http://www.oecd.org/pages/0,3417,de_34968570_34968795_1_1_1_1_1,00.html" target="_blank">Organisation f&#252;r wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)</a> und gilt jeweils f&#252;r die folgenden Steuern (Artikel 3): &#8230;<span id="more-2774"></span>„…In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland :<br />
– die Einkommensteuer,<br />
– die K&#246;rperschaftsteuer,<br />
– die Gewerbesteuer,<br />
– die Verm&#246;gensteuer,<br />
– die Erbschaftsteuer<br />
– die Umsatzsteuer,<br />
– die Versicherungsteuer, einschlie&#223;lich der hierauf erhobenen Zuschl&#228;ge…“</p>
<p>„…In Bezug auf das F&#252;rstentum Liechtenstein:<br />
– die Erwerbssteuer,<br />
– die Ertragssteuer,<br />
– die Gesellschaftssteuern,<br />
– die Grundst&#252;cksgewinnsteuer,<br />
– die Verm&#246;genssteuer,<br />
– die Couponsteuer,<br />
– die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern und<br />
– die Mehrwertsteuer…“</p>
<p>Einer der Kernpunkte ist dabei der in Artikel f&#252;nf geregelte „Informationsaustausch auf Ersuchen“, der unter anderem auch eine Auskunftspflicht &#252;ber die Eigentumsverh&#228;ltnisse an Gesellschaften und Gemeinschaften umfasst. Die Vereinbarung &#252;ber die deutsch-liechtensteinische Zusammenarbeit in Steuersachen kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden. Informationen zum in Liechtenstein g&#252;ltigen Rechtsrahmen, etwa f&#252;r grenz&#252;berschreitende Dienstleitungen enth&#228;lt neuerdings auch das Portal 21 unter <a href="www.portal21.de/liechtenstein" target="_self">www.portal21.de/liechtenstein</a>.</p>
<address><strong>Quellen: </strong></address>
<address><a href="http://www.gtai.de/DE/Navigation/Datenbank-Recherche/Recht/Newsletter/newsletter-node.html__nnn=true" target="_blank">GTAI-Newsletter (Rechtsnews 10-2010)</a><br />
</address>
<address><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/Presse/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2010/09/20100928-PM35.html?__nnn=true" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 35/2010 des Bundesfinanzministeriums vom 29.9.2010</a>.<br />
</address>
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		<title>Kreditverhandlungen erfolgreich f&#252;hren (Gratis-Brosch&#252;re)</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Mar 2009 19:55:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kredite Basel II]]></category>
		<category><![CDATA[Kredite für KMU]]></category>
		<category><![CDATA[Kreditverhandlungen erfolgreich führen]]></category>
		<category><![CDATA[vorbereitung auf bankgespräche]]></category>
		<category><![CDATA[vorbereitung auf kreditverhandlungen]]></category>
		<category><![CDATA[wie bekomme ich einen Bankkredit]]></category>

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		<description><![CDATA[Schon Basel-II f&#252;hrte zu einer restriktiven Kreditvergabe durch Banken, insbesondere an KMUs. Seit die Finanzmarktkrise zu einer Wirtschaftskrise wurde, kennen wir nun auch das sch&#246;ne neue Wort &#8220;Kreditklemme&#8221;. Dennoch: Unternehmer ben&#246;tigen weiterhin Fremdkapital und Banken leben auch k&#252;nftig (unter anderem) vom Kreditgesch&#228;ft. Wie entlockt man der Bank also auch in Krisenzeiten ein Darlehen? Das zeigt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon Basel-II f&#252;hrte zu einer restriktiven Kreditvergabe durch Banken, insbesondere an KMUs. Seit die Finanzmarktkrise zu einer Wirtschaftskrise wurde, kennen wir nun auch das sch&#246;ne neue Wort &#8220;Kreditklemme&#8221;. Dennoch: Unternehmer ben&#246;tigen weiterhin Fremdkapital und Banken leben auch k&#252;nftig (unter anderem) vom Kreditgesch&#228;ft. Wie entlockt man der Bank also auch in Krisenzeiten ein Darlehen? Das zeigt die Brosch&#252;re <a href="http://www.ihk-regensburg.de/ihk-r/autoupload/officefiles/Kreditverhandlungen.pdf" target="_blank">&#8220;Kreditverhandlungen erfolgreich f&#252;hren&#8221;</a>, herausgegeben   vom Bayerischen Industrie- und Handelstag (BIHK). Hier als <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2009/03/kreditverhandlungen_erfolgreich_fuhren.pdf">PDF</a></p>
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		<title>Sicherungsreallast und Grundbucheintragung</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Feb 2009 19:14:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundschuld Reallast]]></category>
		<category><![CDATA[Grundschuldgläubiger]]></category>
		<category><![CDATA[Reallast Sicherungsabrede Zwangsvollstreckungsunterwerfung]]></category>
		<category><![CDATA[Reallast zur Sicherung einer Zahlungsverpflichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsreallast und Grundbucheintragung]]></category>
		<category><![CDATA[Verdinglichte Sicherungsabrede]]></category>
		<category><![CDATA[Verdinglichung Sicherungsabrede]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsvollstreckungsunterwerfung]]></category>
		<category><![CDATA[Zweckerklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Reallast, Sicherungsabrede und Zwangsvollstreckungsunterwerfung Ebenso wie eine Grundschuld kann auch eine Reallast zur Sicherung einer Zahlungsverpflichtung dienen. Es muss sich um eine wiederkehrende und bestimmbare Leistung handeln (§ 1105 Abs. 1 BGB). Meist sichert sie Zahlungspflichten im Rahmen von &#220;bergabevertr&#228;gen, n&#228;mlich Leibrenten oder dauernde Lasten (vgl. Mayer, Der &#220;bergabevertrag, 2. Aufl. 2001, Rn. 350 ff.). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Reallast, Sicherungsabrede und Zwangsvollstreckungsunterwerfung</h4>
<p>Ebenso wie eine Grundschuld kann auch eine Reallast zur Sicherung einer Zahlungsverpflichtung dienen. Es muss sich um eine wiederkehrende und bestimmbare Leistung handeln (§ 1105 Abs. 1 BGB). Meist sichert sie Zahlungspflichten im Rahmen von &#220;bergabevertr&#228;gen, n&#228;mlich Leibrenten oder dauernde Lasten (vgl. Mayer, Der &#220;bergabevertrag, 2. Aufl. 2001, Rn. 350 ff.). Dingliche Reallast und schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung sind durch eine Sicherungsabrede verbunden. Dient die Reallast der Sicherung einer auf Lebenszeit des Berechtigten begrenzten Zahlungsverpflichtung, kann eine L&#246;schungserleichterung nach § 23 Abs. 2 GBO im Grundbuch eingetragen werden, da R&#252;ckst&#228;nde m&#246;glich sind („&#8230; mit dem Vermerk, dass zur L&#246;schung der Nachweis des Todes des/der Berechtigten gen&#252;gt&#8221;). Dem &#220;bergeber stehen bei Nichtentrichtung der Zahlung drei M&#246;glichkeiten zur Verf&#252;gung:  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1350"></span>* Er kann die Zahlung der schuldrechtlichen Leibrente vom Vertragspartner verlangen,<br />
* er kann aus der dinglichen Reallast in den belasteten Grundbesitz vollstrecken, da die Reallast &#8211; ebenso wie die Grundpfandrechte &#8211; ein Verwertungsrecht ist, und<br />
* er kann den Eigent&#252;mer, der f&#252;r die w&#228;hrend der Dauer seines Eigentums f&#228;llig werdenden Einzelleistungen aus der Reallast mit seinem gesamten Verm&#246;gen haftet (§ 1108 BGB), pers&#246;nlich in Anspruch nehmen.</p>
<p>Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung m&#252;sste deshalb exakt lauten (nach Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl. 2006, Rn. 27.23): Der &#220;bernehmer unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente (in der wertgesicherten Form) wegen der bestellten Reallast und wegen der gesetzlichen Verpflichtung, die w&#228;hrend der Dauer seines Eigentums f&#228;llig werdende Leistungen aus der Reallast auch pers&#246;nlich zu erbringen, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.</p>
<h4>Die Verdinglichung der Sicherungsabrede</h4>
<p>Bei der Sicherungsgrundschuld kann die Sicherungsabrede („Zweckerkl&#228;rung&#8221;) nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer konnte deshalb einem neuen Grundschuldgl&#228;ubiger nach einer Abtretung keine Einreden aus dem Kreditvertrag entgegen halten (BGHZ 103, 72/81). Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen des Risikobegrenzungsgesetzes (§ 1192 Abs. 1a BGB) teilweise korrigiert. Eine Eintragung der Sicherungsabrede im Grundbuch ist allerdings bei der Sicherungsgrundschuld weiterhin nicht zul&#228;ssig (s. nur Sch&#246;ner/St&#246;ber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 2290) und wegen der gesetzlichen Normierung auch nicht erforderlich. Ein gutgl&#228;ubiger einredefreier Erwerb ist auch bei Unkenntnis vom Sicherungscharakter nicht m&#246;glich.</p>
<p>Bei der Reallast kann die Sicherungsabrede nach h. M. verdinglicht werden (s. nur OLG Hamm, FGPrax 1998, 9; LG Augsburg, MittBayNot 2005, 47). Grund ist, dass die pers&#246;nliche Haftung des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers gem&#228;&#223; § 1108 BGB abbedungen werden kann; das Gesetz l&#228;sst erkennen, dass Modifizierungen des dinglichen Inhalts der Reallast m&#246;glich sind (ablehnend Sch&#246;ner/St&#246;ber, a. a. O., Rn. 1310a). Dadurch soll die doppelte Inanspruchnahme des Eigent&#252;mers vermieden werden. Der Wortlaut ging in den entschiedenen F&#228;llen allerdings dar&#252;ber hinaus, indem er die gegenseitige Anrechnung der Zahlung aus der schuldrechtlichen Rentenverpflichtung und den Anspr&#252;chen aus der Reallast als Leistungsverweigerungsrecht zulie&#223;. Sowohl der jeweilige Grundst&#252;ckseigent&#252;mer als auch der jeweilige Rentenberechtigte sollten die Zahlung verweigern k&#246;nnen, wenn bereits aus der anderen Verpflichtung geleistet wurde (vgl. Krau&#223;, &#220;berlassungsvertr&#228;ge in der Praxis, 2006, Rn. 1234 f.). Eintragungsf&#228;hig ist jedoch nur die Einrede des Eigent&#252;mers nicht diejenige des schuldrechtlich Leistungspflichtigen. Deshalb muss die Formulierung lauten:</p>
<p>Die Zahlungen aus der schuldrechtlichen Rentenverpflichtung und die dinglichen Anspr&#252;che aus der Reallast sind jeweils gegeneinander anzurechnen. Dem Rentenverpflichteten und dem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer steht ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede zu, wenn der Rentenbetrag aus einer dieser Verpflichtungen geleistet wurde. Die Eintragung der Einrede des Eigent&#252;mers in das Grundbuch bei der Reallast wird bewilligt und beantragt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung der Banken f&#252;r falsche Anlageberatung &#8211; Ein &#220;berblick</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/haftung-der-banken-fuer-falsche-anlageberatung-ein-ueberblick/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Dec 2008 08:52:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anlageberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungsfehler durch Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Bankenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[falsche Anlageberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung Banken]]></category>
		<category><![CDATA[Sparkasse]]></category>

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		<description><![CDATA[In letzter Zeit h&#228;ufen sich (leider) Berichte, dass Kunden von ihrer Hausbank Anlagen empfohlen werden, die sich sp&#228;ter als wertlos oder risikoreich herausstellen. Beispiel ist der Arbeitslose, der sich fr&#252;her etwas Geld gespart hat und nunmehr bef&#252;rchtet, dass durch die Quellensteuer seine Zinsertr&#228;ge verloren gehen, die er in den Zeiten der bevorstehenden Rente als „Zusatzeinnahme&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong></p>
<p>In letzter Zeit h&#228;ufen sich (leider) Berichte, dass Kunden von ihrer Hausbank Anlagen empfohlen werden, die sich sp&#228;ter als wertlos oder risikoreich herausstellen. Beispiel ist der Arbeitslose, der sich fr&#252;her etwas Geld gespart hat und nunmehr bef&#252;rchtet, dass durch die Quellensteuer seine Zinsertr&#228;ge verloren gehen, die er in den Zeiten der bevorstehenden Rente als „Zusatzeinnahme&#8221; verwenden wollte. Sein Berater empfiehlt ihm eine Kommanditbeteiligung an einem so genannten „blind fonds&#8221;, bei dem die Investoren &#252;ber die Anlageform frei entscheiden k&#246;nnen. Im kleingedruckten Prospekt hei&#223;t es, dass es sich um eine Anlage f&#252;r risikobereite Anleger mit hoher Renditeerwartung handelt. Der Bankberater erkl&#228;rt noch, dass es ein sicherer Fonds ist und weist auf die prognostizierte Renditeerwartung hin. Der Fonds kann fr&#252;hestens nach acht Jahren gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>Dieser Artikel gibt einen &#220;berblick in die Grunds&#228;tze der Bankenhaftung: (&#8230;)</p>
<p><span id="more-958"></span>Hinsichtlich der Bankenhaftung bei der Vermittlung und Finanzierung von Kapitalanlagen ist zu unterscheiden, ob das Kreditinstitut ausschlie&#223;lich Kreditgeber ist oder ob sie eine Anlageberatung &#252;bernimmt.</p>
<p>Nimmt ein Bankkunde ein Darlehen zur Finanzierung einer Investition auf, ist die finanzierende Bank grunds&#228;tzlich nicht verpflichtet, ihn &#252;ber die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzukl&#228;ren oder sogar vor einem Vertragsschluss zu warnen. Insbesondere bei Steuersparmodellen kann die Bank regelm&#228;&#223;ig davon ausgehen, dass der Kunde selbst &#252;ber die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verf&#252;gt oder sich der Hilfe von Fachleuten wie z. B. eines Steuerberaters bedient. Insbesondere muss die Bank den Kunden nicht von sich aus auf m&#246;gliche Bedenken gegen die Zweckm&#228;&#223;igkeit der gew&#228;hlten Kreditgestaltung (z. B. Kombination mit einer Lebensversicherung) hinweisen. Informationen &#252;ber das Objekt (Wert, Zustand, Mieteinnahmen, Kosten, Wert von Mietgarantien) sowie Beurteilung von Aufwand (Kaufpreis, Sanierungskosten) und Ertrag obliegt dem Kunden selbst.</p>
<p>Nur in Ausnahmef&#228;llen k&#246;nnen sich Aufkl&#228;rungspflichten der Bank ergeben. Es handelt sich um folgende Fallgruppen:</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> Die Bank beschr&#228;nkt sich nicht auf die Rolle als Kreditgeber, sondern &#252;bernimmt erkennbar weitergehende Funktionen wie z. B. die Planung, die Durchf&#252;hrung und den Vertrieb, so dass sie gleichsam als Partei des zu finanzierenden Gesch&#228;fts in nach au&#223;en erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Ver&#228;u&#223;erers oder Vertreibers des Anlageobjekts &#252;bernimmt. Die Zusammenarbeit mit diesem allein gen&#252;gt nicht. Insbesondere soll die &#220;berlassung von Darlehensformularen nicht ausreichen.</li>
<li> Die Bank kennt besondere Risiken wie z. B. die schlechte Bonit&#228;t des Initiators oder Altlasten des Objekts.</li>
<li> Die Bank hat einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich objektbezogener Risiken, von denen sie wei&#223;, dass der Kunde nicht &#252;ber sie verf&#252;gt.</li>
<li> Die Bank hat einen Interessenkonflikt, da sie ihr eigenes finanzielles Engagement hinsichtlich des Modells durch die Verlagerung ihres Risikos auf den Kunden &#252;bertr&#228;gt. Es reicht allerdings nicht, dass die Finanzierungsbank zugleich Kreditgeberin des Ver&#228;u&#223;erers des Objekts ist. Nicht ausreichend ist auch die Doppelfinanzierung.</li>
</ul>
<p>Grunds&#228;tzlich handelt es sich bei der Kreditfinanzierung f&#252;r einen Immobilienerwerb nicht um zwei verbundene Gesch&#228;fte. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (§§ 359, 358 Abs. 3 Satz 3 BGB). Voraussetzung ist eine wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgesch&#228;fte in der Weise, dass sich die Bank nicht mit ihrer Finanzierungsrolle begn&#252;gt, sondern Funktionen des Verk&#228;ufers (Vertrieb, Werbung etc.) &#252;bernimmt. In diesen F&#228;llen k&#246;nnen Einwendungen aus dem Drittgesch&#228;ft auch den Kreditvertrag entgegengehalten werden. H&#228;ufig handelt es sich um T&#228;uschungen der eingeschalteten Vermittlungspersonen. Deren meist &#252;bertreibende oder besch&#246;nigende &#196;u&#223;erungen hinsichtlich des Wertes und der Rentabilit&#228;t der Anlage muss sich die Bank regelm&#228;&#223;ig nicht zurechnen lassen. Das Handeln eines Dritten wird nach bisheriger Rechtsprechung dem Kreditinstitut zugerechnet, das hei&#223;t es handelt sich dann beim Fondsbeitritt und dessen Finanzierung um ein verbundenes Gesch&#228;ft, wenn zugleich mit den Anlageunterlagen der Kreditvertrag vorgelegt wird (sog. B-Gesch&#228;ft), sich Fonds und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH, NJW 2004, 2742) oder ein planm&#228;&#223;iges und konzeptionsm&#228;&#223;iges Zusammenwirken der Bank mit dem Ver&#228;u&#223;erer durch Eingliederung der Bank in dessen Vertriebsorganisation vorliegt (BGH, ZIP 2007, 142).</p>
<p>Eine dar&#252;ber hinausgehende Haftung trifft die Bank nur dann, wenn ihr Kunde erkennbar eine Anlageentscheidung in Kenntnis der Verbindungen seines Kreditinstituts vornehmen will. In diesem Fall kommt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande. Aus ihm ergibt sich die Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Der Berater muss sich im Einzelfall vergewissern, dass seine Empfehlung dem Kundeninteresse gerecht wird. Insofern muss er sich zun&#228;chst &#252;ber die Anlageziele des Kunden informieren. Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Zwecke muss die empfohlene Anlage auf die pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse des Kunden zugeschnitten sein. Insbesondere ist eine Beratung dann nicht anlagegerecht, wenn ein Kunde eine Alterssicherung w&#252;nscht, aber eine Anlageform mit spekulativem Charakter empfohlen wird. Die Bank ist selbst bei einem risikobewussten Anleger verpflichtet zu pr&#252;fen, ob sich dessen Einstellung und Leistungsf&#228;higkeit ge&#228;ndert haben.</p>
<p>In einem zweiten Schritt muss sich die Bank vergewissern, dass das empfohlene Anlageobjekt den W&#252;nschen des Kunden entspricht. Insofern muss die Bank &#252;ber spezielle Risiken, die sich aus einer konkreten Anlageform ergeben k&#246;nnen (Kursrisiko, W&#228;hrungsrisiko, Insolvenzrisiko etc.), besonders aufkl&#228;ren. Die Bank muss, wenn sie im Rahmen eines Beratungsvertrag den Kauf von Fondsanteilen empfiehlt, dem Kunden unaufgefordert mitteilen, ob und in welcher H&#246;he sie f&#252;r den Absatz der betreffenden Anteile Provisionen von der fondsverwaltenden Kapitalanlagegesellschaft erh&#228;lt.</p>
<p>Bei Streitigkeiten &#252;ber die Verletzung diesbez&#252;glicher Beratungspflichten kann bei Privatbanken ein f&#252;r die Bank verbindliches Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der Banken beantragt werden. Ein  Formular findet sich unter <a href="http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/112003/Anschreiben-Ombudsmann-Formular.pdf">http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/112003/Anschreiben-Ombudsmann-Formular.pdf</a> (Stand: 17.12.2008)</p>
<p>Dieses Schlichtungsverfahren ist f&#252;r den Kunden kostenlos. Er hat lediglich seine eigenen Kosten f&#252;r Porto, Telefonate etc. zu tragen. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist der Schiedsspruch f&#252;r die Bank bindend, nicht jedoch f&#252;r den Kunden. Dieser kann stets den Rechtsweg beschreiten. Wegen der Kompliziertheit der Materie empfiehlt sich die rechtliche Beratung durch eine Rechtsanw&#228;ltin oder einen Rechtsanwalt.</p>
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		<title>Abbuchungsverfahren benachteiligt Verbraucher: in AGB also unzul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Oct 2008 13:54:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Birgit Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abbuchungsermächtigung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Einzugsermächtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Lastschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Lastschriftstorno]]></category>
		<category><![CDATA[§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Was wenige wissen: Es gibt zwei Arten von Lastschriftverfahren. Zum einen die Einzugserm&#228;chtigung, die in der Praxis h&#228;ufig genutzt wird, um nicht jeden Monat l&#228;stige &#220;berweisungsformulare ausf&#252;llen zu m&#252;ssen. Hier erlaubt der Kontoinhaber dem Gl&#228;ubiger, die Forderung zum F&#228;lligkeitstermin vom Konto einzuziehen. Daneben gibt es aber auch eine versch&#228;rfte Version, die sog. Abbuchungserm&#228;chtigung. Der wesentliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was wenige wissen: Es gibt zwei Arten von Lastschriftverfahren. Zum einen die <strong>Einzugserm&#228;chtigung</strong>, die in der Praxis h&#228;ufig genutzt wird, um nicht jeden Monat l&#228;stige &#220;berweisungsformulare ausf&#252;llen zu m&#252;ssen. Hier erlaubt der Kontoinhaber dem Gl&#228;ubiger, die Forderung zum F&#228;lligkeitstermin vom Konto einzuziehen. Daneben gibt es aber auch eine versch&#228;rfte Version, die sog. <strong>Abbuchungserm&#228;chtigung</strong>.</p>
<p><span id="more-154"></span></p>
<p>Der wesentliche Unterschied: Bei der Einzugserm&#228;chtigung kann der Kontoinhaber die Belastung seines Kontos nachtr&#228;glich stornieren, den abgebuchten Betrag also zur&#252;ckholen. Zieht also zum Beispiel der Sportverein weiterhin den Mitgliedsbeitrag ein, obwohl man bereits ausgetreten ist, widerspricht man einfach (innerhalb der Widerrufsfirst) gegen&#252;ber seiner Bank. Dies l&#246;st zwar Lastschriftstornogeb&#252;hren aus, schlimmeres passiert aber nicht.</p>
<p>Anders bei der Abbuchungserm&#228;chtigung: Hier kann der Gl&#228;ubiger den Betrag &#8220;endg&#252;ltig&#8221; vom Konto abbuchen. Missbraucht der Gl&#228;ubiger diese Abbuchungserm&#228;chtigung, so kann der Kontoinhaber die Abbuchung nicht einfach stornieren, sondern er muss den Gl&#228;ubiger auf R&#252;ckzahlung verklagen. Das Abbuchungsverfahren ist f&#252;r den Gl&#228;ubiger also besser, f&#252;r den Kontoinhaber dagegen deutlich riskanter.</p>
<p>Darf ein Unternehmen (z.B. eine Telefongesellschaft oder ein Stromlieferant) in seinen AGB formularm&#228;&#223;ig regeln, dass der Kunde eine Abbuchungserm&#228;chtigung erteilt. Der Bundesgerichtshof sagte am 29.05.2008 (Az. III ZR 330/07) hierzu ein klares nein. W&#228;hrend Lastschrifteinzugserm&#228;chtigungen laut BGH auch in AGB zul&#228;ssig sind, weil das Unternehmen ein legitimes Interesse an der Vereinfachung der Buchungsvorg&#228;nge hat und der Kunde ja zudem stornieren kann, hat das Gericht AGB-Klauseln f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt, die eine Abbuchungserm&#228;chtigung enthalten. Diese benachteiligen den Kunden n&#228;mlich unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Hinweis: Die unterschiedlichen Auswirklungen einer Einzugs- und Abbuchungserm&#228;chtigung im Fall der Insolvenz des Kontoinhabers erl&#228;utert der Beitrag <a title="Abenteuer Lastsschrifteinzug" href="http://www.rechthaber.com/abenteuer-lastschrifteinzug/" target="_blank">&#8220;Abenteuer Lastsschrifteinzug&#8221;</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Abenteuer Lastschrifteinzug</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Aug 2008 09:11:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Lastschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Storno]]></category>
		<category><![CDATA[Überweisung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bankrecht ist oft f&#252;r (b&#246;se) &#220;berraschungen gut. Ein allt&#228;gliches Beispiel: Sie liefern an einen Kunden Ware. Damit die Bezahlung gesichert ist, lassen Sie sich eine Lastschrifterm&#228;chtigung geben und ziehen den Betrag vom Konto des Kunden ein. Einige Monate sp&#228;ter erfahren Sie, dass der Kunde Insolvenz angemeldet hat und denken sich: „Gl&#252;ck gehabt, meine Forderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bankrecht ist oft f&#252;r (b&#246;se) &#220;berraschungen gut. Ein allt&#228;gliches Beispiel: Sie liefern an einen Kunden Ware. Damit die Bezahlung gesichert ist, lassen Sie sich eine Lastschrifterm&#228;chtigung geben und ziehen den Betrag vom Konto des Kunden ein. Einige Monate sp&#228;ter erfahren Sie, dass der Kunde Insolvenz angemeldet hat und denken sich: „Gl&#252;ck gehabt, meine Forderung ist ja durch den Lastschrifteinzug schon bezahlt.“ Umso gr&#246;&#223;er dann die &#220;berraschung beim Durchsehen Ihrer Kontoausz&#252;ge: Die Bank hat die Lastschrift storniert und das Geld wieder von Ihrem Konto abgebucht – und zwar Monate sp&#228;ter. Laut Bundesgerichtshof ist das rechtens: Der Insolvenzverwalter darf n&#228;mlich alle Lastschriftabbuchungen zur&#252;ckholen, die noch nicht genehmigt waren. Ohne jede Begr&#252;ndung und selbst wenn die Forderung v&#246;llig unstreitig besteht. Er muss dies sogar, will er als Insolvenzverwalter keine eigene Haftung riskieren.</p>
<p><span id="more-22"></span></p>
<p>Dieses Ergebnis erscheint auch vielen Juristen seltsam. Das BGH-Urteil ist deshalb in der juristischen Literatur scharf kritisiert worden. Um die Begr&#252;ndung des BGH zu verstehen zun&#228;chst ein Blick auf den Normalfall (also ohne Insolvenz): Auf der Suche nach einem kosteng&#252;nstigen und praktikablen Instrument zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs entscheiden sich viele f&#252;r den Lastschrift­einzug. Dieser ist aber f&#252;r den Geldempf&#228;nger eine wackelige Angelegenheit. Die Abbuchung wird n&#228;mlich erst dann endg&#252;ltig wirksam, wenn der Kunde dem Einzug nicht widerspricht. F&#252;r einen solchen Widerspruch hat der Kunde nach den AGBs der Banken meist sechs Wochen Zeit (ab Zustellung des Konto-Quartalsabschlusses). Ist die Forderung berechtigt, so wird der Kunde im Normalfall nicht widersprechen, da er durch einen grundlosen Storno gegen die Lastschriftvereinbarung mit dem Lieferanten verst&#246;&#223;t und sich diesem gegen&#252;ber schadensersatzpflichtig macht.</p>
<p>Ein Insolvenzverwalter denkt aber anders: Er will m&#246;glichst viel Geld wieder zum (insolventen) Schuldner zur&#252;ckholen, um dadurch die Insolvenzmasse zu erh&#246;hen. Die Insolvenzordnung (InsO) erm&#246;glicht es ihm, Transaktionen aus den letzten Monaten vor Insolvenzer&#246;ffnung unter bestimmten Umst&#228;nden anzufechten. Allerdings sollte man meinen, dass dies nicht f&#252;r den hier geschilderten Fall gilt. Denn laut § 142 InsO sind bereits abgewickelte Gesch&#228;fte nur anfechtbar, wenn der (insolvente) Kunde die &#252;brigen Gl&#228;ubiger vors&#228;tzlich benachteiligen wollte und der Empf&#228;nger dies wusste. So war es hier nicht. Trotzdem kann der Insolvenzverwalter das Geld zur&#252;ckholen, denn er ist auf die Anfechtungsnormen der InsO gar nicht angewiesen. Laut BGH ist ein Lastschrifteinzug bis zur Genehmigung v&#246;llig unverbindlich, stellt also gerade (noch) keine wirksame Zahlung dar. Die Tatsache, dass der Lieferant das Geld schon auf seinem Konto hat, sch&#252;tzt ihn somit &#252;berhaupt nicht. Rechtlich gesehen steht er nicht besser, als wenn er nur eine Rechnung gestellt h&#228;tte und noch auf die &#220;berweisung warten w&#252;rde. „Bezahlt“ ist rechtlich gesehen erst, wenn der Kunde die Abbuchung genehmigt hat. Ab Insolvenzantrag kann der Kunde aber nicht mehr genehmigen. Der Insolvenzverwalter wird es ebenfalls nicht tun; laut BGH ist er ja sogar verpflichtet, der Abbuchung ausdr&#252;cklich zu widersprechen.</p>
<p>Folge des Stornos ist, dass die Gutschrift durch die Bank zur&#252;ckgeholt wird und der Zahlungsanspruch zu einer nachrangigen Insolvenzforderung wird. Hat der Unternehmer „Gl&#252;ck“, so erh&#228;lt er nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (also Monate oder Jahre sp&#228;ter) zumindest eine kleine Quote seiner Forderung. Oft geht er aber auch v&#246;llig leer aus.</p>
<p>Was also tun? Bei einer normalen &#220;berweisung besteht kein Stornorisiko, hier ist der Insolvenzverwalter (wegen § 142 InsO) machtlos. Dann ist man aber wiederum darauf angewiesen, dass der Kunde auch tats&#228;chlich &#252;berweist. Eine weitere Alternative ist das sog. Lastschriftabbuchungs­verfahren, das nicht mit dem Lastschrifteinzugsverfahren zu verwechseln ist. Hier beauftragt der Kunde seine Bank, einzelne oder alle Abbuchungen des Lieferanten auszuf&#252;hren. Weil die Einwilligung zur Abbuchung bereits im Voraus erteilt wird, bedarf es nach der Abbuchung keiner weiteren Genehmigung mehr. Eine solche Lastschriftabbuchung kann der Kunde (bzw. der Insolvenzverwalter) daher ebenso wenig widerrufen, wie eine &#220;berweisung.</p>
<p>Wer trotzdem den „normalen“ Lastschrifteinzug verwenden m&#246;chte, sollte sich – jedenfalls bei gr&#246;&#223;eren Betr&#228;gen – vom Kunden nach Durchf&#252;hrung der Abbuchung kurz best&#228;tigen lassen (z.B. durch e-Mail oder Fax), dass der Lastschrifteinzug in Ordnung war. Daran ist dann auch der Insolvenzverwalter gebunden.</p>
<p>Zur Vertiefung: Aufsatz in NJW 2009, S. 473</p>
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