<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechthaber &#187; Baurecht</title>
	<atom:link href="http://www.rechthaber.com/category/rechtsgebiete/baurecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.rechthaber.com</link>
	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
	<lastBuildDate>Thu, 29 Jul 2010 13:22:42 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.8.4</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Die rechtswidrig handelnde Gemeinde</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/die-rechtswidrig-handelnde-gemeinde/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/die-rechtswidrig-handelnde-gemeinde/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 12:40:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung Baugebiet städtebaulicher Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vorhabenträger Erschließungskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechthaber.com/?p=1767</guid>
		<description><![CDATA[Gemeinden fordern im Zusammenhang mit der Ausweisung neuer Baugebiete und der Erteilung ihrer Bestimmung zu einer Baugenehmigung h&#228;ufig den Abschluss eines st&#228;dtebaulichen Vertrages, mit dem sie auf den Vorhabentr&#228;ger oder Grundst&#252;ckseigent&#252;mer Kosten abw&#228;lzen. (&#8230;)
Soweit es um Erschlie&#223;ungs- und Anliegerbeitr&#228;ge geht, finden sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den §§ 127 ff. BauGB bzw. den entsprechenden neueren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemeinden fordern im Zusammenhang mit der Ausweisung neuer Baugebiete und der Erteilung ihrer Bestimmung zu einer Baugenehmigung h&#228;ufig den Abschluss eines st&#228;dtebaulichen Vertrages, mit dem sie auf den Vorhabentr&#228;ger oder Grundst&#252;ckseigent&#252;mer Kosten abw&#228;lzen. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1767"></span>Soweit es um Erschlie&#223;ungs- und Anliegerbeitr&#228;ge geht, finden sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den §§ 127 ff. BauGB bzw. den entsprechenden neueren landesrechtlichen Vorschriften (§§ 35 ff. KAG BW, Art. 5a BayKAG, EBG Berlin) sowie den Landeskommunalabgabengesetzen hinsichtlich der Stra&#223;enausbaubeitr&#228;ge und der Herstellungs-, Verbesserungs- und Erweiterungsbeitr&#228;ge f&#252;r die Wasserversorgung und die Entw&#228;sserung. Dar&#252;ber hinaus enth&#228;lt § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB im Zusammenhang mit Bauleitplanungen eine allgemeine Kostenerstattungsvorschrift, nach der sich die Gemeinde vom privaten Vertragspartner diejenigen Aufwendungen erstatten lassen darf, die ihr f&#252;r st&#228;dtebauliche Ma&#223;nahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens des Privaten sind.<br />
In der Praxis handelt es sich meist um so genannten Folgekostenbeitr&#228;ge, das hei&#223;t um die Erstattung von Aufwendungen f&#252;r Infrastruktureinrichtungen. Zu diesen geh&#246;ren insbesondere Schulen, Kinderg&#228;rten, Jugendheime, Sport- und Spielpl&#228;tze. Der Abschluss von Folgelastenvertr&#228;gen unter dem Druck einer andernfalls unterbleibenden Bauleitplanung oder versagten gemeindlichen Zustimmung wurde lange Zeit nur im Zusammenhang mit einer sprunghaften, durch die Ausweisung gr&#246;&#223;erer Stadtquartiere veranlassten Ma&#223;nahmen f&#252;r zul&#228;ssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 90, 310) hat bereits in den 90er Jahren darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Abgrenzung von gro&#223; und klein ank&#228;me. Sp&#228;ter hat das Bundesverwaltungsgericht (BauR 2006, 1600) eine Entscheidung des VGH Mannheim (NVwZ-RR 2006, 90) best&#228;tigt, wonach im Zusammenhang mit Einzelvorhaben Folgekosten vereinbart werden k&#246;nnen. Nunmehr stellt das Gericht (BVerwG, DVBl. 2009, 782) klar, dass seine fr&#252;here Rechtsprechung zu Folgelastenvertr&#228;gen seit der gesetzlichen Regelung der diesbez&#252;glichen Kostenerstattungsvorschrift im Jahre 1993 nur noch eingeschr&#228;nkt herangezogen werden k&#246;nne. Auch im Hinblick auf eine gemeindliche Gesamtplanung k&#246;nnten Folgekosten vereinbart werden. Entscheidend sei, dass diese Kosten Voraussetzungen oder Folge des Vorhabens des Privaten seien. Die Gemeinde m&#252;sse deshalb transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar belegen, dass die von ihr in einem &#252;berschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu beschlie&#223;enden und in realistischer Weise verwirklichungsf&#228;higen Bebauungspl&#228;ne einen (weiteren) Bedarf an &#246;ffentlichen Einrichtungen hervorrufen. Die Gemeinde d&#252;rfe jedoch keine pauschale Zuzugsabgabe fordern und auch kein Folgelastenvorratskonto f&#252;r noch nicht konkretisierte Infrastruktureinrichtungen einf&#252;hren. Die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit entsprechen dem allgemeinen Grundsatz im Zusammenhang mit Zahlungspflichten, die seitens der &#246;ffentlichen Hand dem Privaten vertraglich oder per Bescheid auferlegt werden. Sie m&#252;ssen &#252;berpr&#252;fbar sein. Aus diesem Grund hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (DVBl. 2004, 975) die auch von der Landeshauptstadt M&#252;nchen im Rahmen des so genannten M&#252;nchener Modells praktizierte Forderung eines pauschalen Beitrags zu Infrastruktureinrichtungen unter der Drohung, dass andernfalls ein konkretisierter, aber wesentlich h&#246;herer Kostenbeitrag gefordert w&#252;rde, f&#252;r rechtswidrig gehalten.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 2006, 336) hat zudem entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte (z. B. VGH Mannheim, VBlBW 2004, 52) und der herrschenden Ansicht im Schriftum (so z. B. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 Rn. 159) auch Vereinbarungen &#252;ber die Erstattung gemeindlicher Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungspl&#228;nen f&#252;r zul&#228;ssig gehalten. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass es sich um zurechenbare Kosten handelt. Die Gemeinde darf zudem nur Kosten auf den Privaten f&#252;r Aufgaben &#252;berw&#228;lzen, die sie auch durch Dritte erledigen lassen k&#246;nnte, also nicht f&#252;r von ihr hoheitlich selbst durchzuf&#252;hrende Verfahrensschritte. Zudem darf sie nicht pauschal diejenigen Kosten fordern, die bei einer Verlagerung auf einen au&#223;enstehenden Dritten angefallen w&#228;ren, sondern muss konkret die Kosten f&#252;r den betroffenen Gemeindebediensteten und die erforderlichen s&#228;chlichen Mittel angeben. Schlie&#223;lich d&#252;rfen diese nicht h&#246;her sein, als sie bei einer Erledigung durch au&#223;enstehende Dritte angefallen w&#228;ren.</p>
<p>Weitere wichtige Schranken f&#252;r die Kostenerstattung ergeben sich aus § 11 Abs. 2 BauGB. Eine Kostenerstattung darf vom Privaten nicht gefordert werden, wenn er bereits einen Anspruch auf das entsprechende Baurecht hat. Dies ist freilich bei einer Bauleitplanung, auf die kein Anspruch besteht, und f&#252;r die ein Anspruch auch nicht vertraglich begr&#252;ndet werden kann (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nie der Fall. Anders kann dies sein, wenn im Innenbereich bereits ein Baurecht existiert. Schlie&#223;lich ist noch das Angemessenheitserfordernis zu beachten. Dies erfordert, dass auch die konkrete Vereinbarung im Hinblick auf die pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse des Vertragspartners und ihre Auswirkungen nochmals gerichtlich &#252;berpr&#252;ft werden. Das Angemessenheitserfordernis soll den B&#252;rger sch&#252;tzen. Es dient entgegen einer von Kommunen und ihren anwaltlichen Vertretern mitunter ge&#228;u&#223;erten Meinung nicht dazu, rechtswidrige Klauseln durch den Vorteil, den der Eigent&#252;mer durch die Ausweisung von Bauland hinsichtlich seiner Grundst&#252;cke erf&#228;hrt, zu kompensieren.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht best&#228;tigt zudem zum Schutz des B&#252;rgers seine teilweise heftig kritisierte Rechtsprechung: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r die Abw&#228;lzung von Kosten auf den B&#252;rger nicht gegeben, ist die Gemeinde verpflichtet, die ihr rechtswidrig zugeflossene Leistung zur&#252;ckzuerstatten. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass der B&#252;rger seinerseits das Baurecht erhalten habe und nicht mehr zur&#252;ckgeben k&#246;nne. Grund ist, dass die &#246;ffentliche Hand aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtstaatsgebots an Recht und Gesetz gebunden ist. Sie kann sich bei einem Versto&#223; hiergegen nicht darauf berufen, dass der B&#252;rger von dem rechtswidrigen hoheitlichen Handeln ebenfalls profitiert habe, sondern muss zumindest hinsichtlich der Erstattung rechtm&#228;&#223;ig handeln. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem der Ansto&#223; zum Abschluss des von der Gemeinde in den entsprechenden Konstellationen in gleicher Weise geforderten Vertragsabschlusses ausgegangen ist. Hat der B&#252;rger allerdings das Grundst&#252;ck, f&#252;r das er zu Unrecht Folgekosten an die Gemeinde entrichtet hat, unter &#220;berw&#228;lzung dieser Kosten auf den K&#228;ufer weiterver&#228;u&#223;ert, soll eine R&#252;ckerstattung an ihn nicht mehr in Betracht kommt. Ob dies zutreffend ist, ist fraglich. Offen bleibt zudem, ob dann nicht zumindest dem K&#228;ufer, der wirtschaftlich die unrechtm&#228;&#223;ig geforderten Kosten getragen hat, gegen die Gemeinde einen Erstattungsanspruch zusteht.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechthaber.com/die-rechtswidrig-handelnde-gemeinde/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
