Kategorie ‘English Law’

England, UK, GB, Commonwealth – ja was denn nun?

Von Bernhard Schmeilzl (15.02.2012)
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Vor einiger Zeit hatten wir hier schon einmal den Unterschied zwischen Great Britain und United Kingdom erklärt. Nun haben wir aber unseren Meister gefunden: CGP Gray erklärt auf Couchkommando alles, was man über die Insel wissen muss (und noch etwas mehr).

Englische Vertragsmuster #13: Vermittlungsprovision

Von Bernhard Schmeilzl (25.01.2012)
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Hier eine Klausel (natürlich wie immer ohne Gewähr) für Verträge, bei denen das Honorar für den Dienstleister (Makler) in Form einer erfolgsabhängigen Vermittlungsprovision anfallen soll. Die hier vorgestellte Musterklausel ist sehr maklerfreundlich gestaltet. Natürlich kann man auch eine reine Vermittlungsprovision vereinbaren (genannt “Success Fee” oder “Commission”, nicht aber “provision”, das hat im Englischen eine andere Bedeutung) und die Grundgebühr und/oder Auslagen streichen. Je hochwertiger die Maklerdienstleistung (etwa Vermittlung von Investoren), desto eher wird der Makler auf einer Basic Fee bestehen.

Agent Fees and Expenses:

Agent shall receive fees and expenses as set out below:
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a) Basic Fee:
During the term of this Agreement the Client will pay the Agent a Basic Fee of …… per month for the general setup and allocation of infrastructure and team members (as defined in section … above). In the event of the closing of a Transaction 50 per cent of the until then accrued Basic Fee shall be deducted from the Success Fee.
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b) Success Fee (Commission):
Upon closing of the Transaction (as defined in section … above), the Client will pay the Agent a Success Fee of … per cent on the net contract amount. The Client will – for a period of two years after termination of this Agreement – also pay the Agent such Success Fee for any subsequent Transactions between Client and any third party that has been introduced to the Client by the Agent. The Success Fee shall be due and payable to the Agent within thirty (30) days after (i) closing of the Transaction and (ii) receipt of payment by Client of the respective contract amount.
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c) Expenses:
The Client agrees to reimburse the Agent promptly for all reasonable out of pocket expenses incurred in connection with this Agreement (including, but not limited to, reasonable expenses on travel, accommodation, courier charges, meeting expenses). Expenses incurred by the Agent in a given month shall be due and reimbursed to the Agent within thirty (30) days after the receipt of a correct invoice with supporting documents and receipts attached by the Client of the same provided by the Agent.

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- sowie weitere Beiträge der Rubrik “Englische Vertragsmuster

Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.

Englische Vertragsmuster #12: Haftungsbeschränkungsklausel (US-Recht)

Von Bernhard Schmeilzl (27.10.2011)
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Häufig wollen Vertragsparteien ihre Schadensersatzhaftung ausschließen oder wenigstens beschränken. Nach deutschem Recht ist das bekanntlich gar nicht so leicht möglich (Details dazu hier). In US-amerikanischen Verträgen (wobei es natürlich kein einheitliches USA-weites Zivilrecht gibt, sondern jeder US-Bundesstaat über sein eigenes Recht verfügt) wird häufig folgende Klausel verwendet:

Limitation of Liability: To the maximum extent permitted by law, in no event will either party be responsible for any incidental damages, consequential damages, exemplary damages of any kind, lost goodwill, lost profits, lost business and/or any indirect economic damages whatsoever regardless of whether such damages arise from claims based upon contract, negligence, tort (including strict liability or other legal theory), a breach of any warranty or term of this Agreement, and regardless of whether a party was advised or had reason to know of the possibility of incurring such damages in advance.

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Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.

Graf & Partner eröffnen Anwaltsbüro in Malta / Business Lunch mit Botschafter

Von Bernhard Schmeilzl (21.10.2011)
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Die alten Mauern täuschen: Maltas Wirtschaft boomt. Was die Mittelmeerinsel deutschen Firmen zu bieten hat, erfahren interessierte Unternehmer am 28.10. beim Business Lunch im Alten Rathaus Regensburg.

Man kennt die idyllische Insel als Urlaubsort mit der Hauptstadt Valletta als Weltkulturerbe. Auch Hollywood hat das Land schon für große Produktionen entdeckt (siehe SZ-Bericht hier). Bislang weniger bekannt: Malta ist auch ein boomender Wirtschaftsstandort, quasi das Gegenmodell zu Griechenland. Stabile Staatsfinanzen, gute Infrastruktur, zuverlässige Verwaltung, attraktives Steuersystem und ein unternehmerfreundliches Umfeld mit interessanten Förderprogrammen.

Musterknabe mit guten Kontakten

Etliche deutsche Unternehmen nutzen Malta längst als Alternative zu ferneren Produktionsstandorten. So kommt jede Playmobil-Figur weltweit (jährlich 100 Millionen Männchen) aus Malta, nicht etwa – wie man vermuten würde – aus Fernost. Lufthansa wartet dort seine Flugzeugflotte (siehe SZ-Bericht ). Nach den Großunternehmen entdecken immer mehr Mittelständler den Inselstaat als interessante Option, insbesondere wenn qualifizierte, Englisch sprechende Mitarbeiter benötigt werden. Von 2005 bis 2008 stiegen die deutschen Direktinvestitionen in Malta um das Zehnfache. (…) [mehr]

England erlaubt Fremdbeteiligungen an Anwaltskanzleien

Von Bernhard Schmeilzl (17.10.2011)
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In Deutschland – wie in den allermeisten westlichen Rechtsordnungen – ist bislang verboten, dass sich Nichtanwälte an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligen. § 59 BRAO regelt dazu: “Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.(…) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. (…) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.” Hintergrund: Die Anwaltstätigkeit soll nicht maßgeblich durch Nichtanwälte beeinflusst oder durch Renditevorgaben von Kapitalinvestoren dominiert werden.

In England ändert sich das jetzt: Im Rahmen einer großen Reform das Anwaltsberufsrechts (UK Legal Services Act) werden Fremdbeteiligungen bei Anwaltskanzleien (equity investments in law firms) nun erlaubt. Die englische Anwaltschaft soll für den Wettbewerb auf inländischen und ausländischen Märkten fit gemacht werden. Es wird zwar noch ein Zulassungsverfahren geben, aber bald können Anwaltskanzleien vollständig im Besitz von nicht-anwaltlichen Kapitalgebern sein. Die Berufsrechtsreform ist formal bereits am 6.10.2011 in Kraft getreten, muss aber noch in der Anwaltschaft selbst umgesetzt werden. Erste Anträge werden für Januar 2012 erwartet.

Hintergründe und weitere Informationen auf der Website der Solicitors Regulation Authority (wo auch das 2011 neu erschienene Handbuch der englischen Anwaltskammer, das “SRA Handbook 2011″, zum Download verfügbar ist) sowie im Heft Oktober 2011 des Anwaltsblattes des DAV unter www.anwaltsblatt.de.

Weitere Informationen & Kontakt:

Für Fragen zum englischen Recht steht der Autor des Beitrags gerne zur Verfügung. Neben der Qualifikation als deutscher Rechtsanwalt besitzt Bernhard Schmeilzl den Master of Laws der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät mit seiner eigenen Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, vor allem im anglo-amerikanischen Raum. Die Kanzlei wickelt auch Grundstücktransaktionen sowie Erbfälle in England ab, wo nötig in enger Zusammenarbeit mit Solicitors vor Ort.

Crash Kurs: Limited (Vergleich englische und maltesische Ltd)

Von Bernhard Schmeilzl (22.09.2011)
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Wer eine Limited als Alternative zur GmbH erwägt, sollte sich auch überlegen, welche Art der Limited. Die Limited nach englischem Recht ist nicht immer die beste Wahl. Ein optimaler Einstieg in das Thema is dieser Beitrag (Download) mit vielen weiterführenden Links.

Limited mit Sitz in Malta: Die bessere Alternative zur englischen Ltd?

Von Bernhard Schmeilzl (27.07.2011)
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Wer eine Geschäftsidee hat, aber nicht mit seinem gesamten Privatvermögen haften will, gründet am besten eine haftungsbeschränkte Firma (Details zur Haftungsbeschränkung hier). Früher stand in Deutschland dafür nur die GmbH zur Verfügung. Seit der Europäische Gerichtshof in einer Reihe von Urteilen (“Daily Mail” 1988, “Centros Ltd” 1999, “Inspire Art Ltd” 2003) klargestellt hat, dass der freie Binnenmarkt auch für juristische Personen gilt, hat ein Unternehmensgründer innerhalb der Europäischen Union die freie Wahl aus den verschiedenen GmbH-Pendants der EU-Staaten: Neben der deutschen und österreichischen GmbH stehen nun also viele weitere GmbH-Varianten zur Verfügung, von der holländischen B.V. (Besloten Vennootschap) über die französische S.A.R.L. (société à responsabilité limitée), die spanische S.R.L. (Sociedad de Responsabilidad Limitada) bis hin zur am häufigsten gewählten englischen Limited (präziser: Private Company Limited by Shares).   [mehr] [mehr]

German laws in english language

Von Bernhard Schmeilzl (25.07.2011)
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In case you need to look into the wording of specific German legislation you can find many relevant German statutes on the website of the German Department of Justice (here). The central codification is the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch), which is available for download here: German_Civil_Code_in_English_language.

English speaking entrepreneurs looking for information about German law and on how to do business in Germany may also find the following links helpful. The bilingual brochure “Continental Law” (free download here), published by the German Law Societies explains the basic principles of Continental Law. The gateway Trial-Lawyers-Europe.com collects useful information on business and law in Europe, for example:

- “Doing Business in Germany“, including an “Investment Guide to Germany” (download here)
- “How to found a German Company“, incl. overview of company forms under German law (download here)
- German Labour Law: Employee protection against dismissal (download here)
- Model Employment Agreement under German law (download here)
- Information brochure “Facts about Germany” (download here)
- Taxation and Accounting in Germany – an Overview (download here)
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Contact: In case you desire more information on German law please contact Bernhard H. Schmeilzl, Attorney-at-Law (Munich Bar) & Master of Laws (Leicester, UK), managing partner of the Munich based corporate law firm Graf & Partners.

Englische Vertragsmuster #9: Limitation of Liability (nach dt. Recht)

Von Bernhard Schmeilzl (05.07.2011)
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Oft wollen die Parteien bei der Gestaltung von Verträgen ihre Haftung ausschließen oder wenigstens beschränken. Nach deutschem Recht ist das bekanntlich gar nicht so leicht möglich (vgl. § 309 Nr. 7 BGB, § 276 Abs. 3 BGB), da der BGH den Anwendungsbereich von AGBs sehr weit fasst. Auch einzelne Klauseln in (ansonsten) individuell ausgehandelten Verträgen können AGB-Charakter haben, wenn ein Vertragspartner diese Klausel “gestellt hat”.  (…) [mehr]

Broschüre: Grundzüge des Wirtschaftsrechts in Großbritannien

Von Bernhard Schmeilzl (04.07.2011)
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Ein guter Einstieg für Anwälte oder Unternehmer, die mit Fragen zum englischen Recht konfrontiert sind, ist die von Germany Trade & Invest (GTAI) erstellte Broschüre “Recht kompakt: Großbritannien – Informationen zum Wirtschaftsrecht in Großbritannien”, hier zum Download als PDF. Die Gesetzestexte des Vereinigten Königreichs sind über das kostenlose Portal Legislation.gov.uk verfügbar, das den schönen Slogan “The Official Home of UK Legislation” trägt.

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Zum Autor: Zusätzlich zur Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung