Von Bernhard Schmeilzl (19.07.2011)
Im Beitrag “Wie berechnet man den Pflichtteil? Ein Praxis-Leitfaden” haben wir erläutert, welche Aktiv- und Passivposten in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen. Über einen Punkt wird dabei sehr häufig gestritten, nämlich über die Frage, ob der Erbe die Kosten, die in den nächsten 10-20 Jahren für die Pflege des Grabs entstehen werden von der Erbmasse abgezogen werden dürfen. Da sich diese Grapflegekosten im fünfstelligen Bereich bewegen können, ist das für den Pflichtteilsberechtigten ein durchaus relevanter Posten.
Bisher vertritt der BGH die Auffassung, dass die laufenden (zukünftigen) Grabpflegekosten keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB sind und deshalb bei der Berechnung des Pflichtteils nicht von der Erbmasse abgezogen werden dürfen (NJW 1973, 2103). Immer mehr Amts- und Landgerichte sehen das aber anders, aktuell zum Beispiel das LG Heidelberg im Urteil vom 31.5.2011 (5 O 306/09). Welche Konstellation lag zugrunde? Die Erblasserin hatte noch zu Lebzeiten einen Teil ihrer Abkömmlinge mit der Verwaltung ihres Vermögens mittels einer Vorsorgevollmacht beauftragt. Nach ihrem Tod veranlasste eines dieser Kinder die Bestattung und schloss für die laufende Grabpflege einen Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei ab. Die Kosten hierfür wurden dem Nachlass entnommen. Ein Miterbe verlangte die Erstattung dieser Beträge in den Nachlass, weil die Grabpflege nicht habe eigenmächtig veranlasst werden dürfen und die Kosten nicht unter § 1968 BGB fielen. In Abweichung vom BGH meinte das LG Heidelberg dazu nun: (…) [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (22.06.2011)
Checkliste für ein korrektes Nachlassverzeichnis
Wer ein Kind enterbt – und das tun alle, die ein Berliner Ehegattentestament erstellen – muss damit rechnen, dass es seinen Pflichtteil fordert. Wie schon der Begriff „Pflicht“-Teil sagt, ist der Anspruch zwingend, auch wenn das Kind dem Verstorbenen entfremdet war oder sich sogar mit ihm zerstritten hatte. Entziehen kann man den Pflichtteil nur in ganz seltenen Ausnahmefällen. [...]
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Von Michael Gleiten (19.05.2011)
Wird ein naher Verwandter enterbt, kann er den Pflichtteil verlangen. Dieser errechnet sich aus dem Nachlassvermögen. Über die konkrete Berechnung dieser “Erbmasse” wird zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten erbittert gestritten. In diesem Beitrag haben die Rechtsanwälte der Kanzlei Graf & Partner (siehe dortige Rubrik “Publikationen”) die wichtigsten Informationen in einer übersichtlichen Checkliste zusammengestellt.
Von Bernhard Schmeilzl (27.04.2011)
Ist ein Kind enterbt, kann es den Pflichtteil verlangen (Details und Muster-Anwaltsschreiben hier). Oft rückt der Erbe mit Informationen zum Nachlass nur zögerlich heraus und/oder man bekommt den Eindruck, er verschweigt etwas. In solchen Fällen ist es eine Überlegung wert, von seinem Recht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Gebrauch zu machen, d.h. vom Erben zu verlangen, dass er das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen lässt. Die Kosten hierfür müssen aus dem Nachlass bezahlt werden (§ 2314 Abs. 2 BGB); das gilt auch für die Kosten einer ggf. nötigen Wertermittlung, also Kosten für Sachverständigengutachten (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Aber Vorsicht: In der Praxis machen es sich Notare hier manchmal zu einfach und übernehmen ungeprüft die Angaben des Erben. Das ist natürlich nicht der Sinn der Sache: Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses erfordert vielmehr, dass der Notar selbst aktiv tätig wird, um den Nachlass eigenständig zu ermitteln (vgl. OLG Celle, BeckRS 2009, 03780; OLG Saarbrücken, ZEV 2010, 416; LG Aurich, NJW-RR 2005, 1464; Roth, ZErb 2007, 402). Die Verzeichnisaufnahme durch den Notar geht also weit über eine reine Beurkundungstätigkeit hinaus. Durch seine Unterschrift bestätigt der Notar, dass er für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses selbst verantwortlich ist (OLG Oldenburg, BeckRS 2010, 18902). Es genügt also gerade nicht, dass der Erbe dem Notar ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis vorlegt und dessen Unterschrift nur notariell beglaubigt wird (OLG Rostock, NJOZ 2009, 3266). Aus dem Verzeichnis selbst muss sich ergeben, dass der beurkundende Notar selbstständig die Feststellung des Nachlassumfangs vorgenommen hat und Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses übernimmt (OLG Saarbrücken, ZEV 2010, 416).
Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:
- Gratis Info-Broschüre zu Testament und Erbschaftssteuer
- Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
- Nachteile des Berliner Testaments
- Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
- Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
- Testierunfähigkeit wegen Demenz
- Wozu ein Testamentsvollstrecker
- Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Von Bernhard Schmeilzl (21.04.2011)
In der Broschüre “Fakten zum Erbrecht” hat die Kanzlei Graf & Partner die wichtigsten Informationen zum Erbrecht übersichtlich zusammengestellt: Die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament existiert? Wie berechnet man die Pflichteilsquoten? Wie hoch sind die aktuellen Erbschaftssteuersätze und Erbschaftssteuerfreibeträge? Welche Verwandten fallen in welche Erbschaftssteuerklassen? Ehegatten finden in der Broschüre eine Musterformulierung für ein Berliner Ehegattentestament mit Erläuterungen und Tipps. Gratis-Download hier
Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:
- Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
- Nachteile des Berliner Testaments
- Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
- Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
- Testierunfähigkeit wegen Demenz
- Wozu ein Testamentsvollstrecker
- Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Von Bernhard Schmeilzl (11.04.2011)
Wer ein Kind oder seinen Ehegatten enterbt muss damit rechnen, dass der Enterbte seinen Pflichtteil fordert. Wie der Begriff „Pflicht“-Teil zum Ausdruck bringt, ist der Anspruch zwingend (§ 2303 BGB). Die nächsten Angehörigen (Kinder, Ehegatten, Eltern) kann man also zwar enterben, sie haben dann aber trotzdem Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlassvermögen des Verstorbenen – und zwar selbst dann, wenn die Angehörigen dem Verstorbenen völlig entfremdet waren oder sich sogar mit ihm zerstritten hatten. Entziehen kann man den Pflichtteil nämlich nur in ganz bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Ausnahmefällen (§ 2333 BGB), die in der Praxis selten vorliegen, z.B. Mordversuch.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Als erstes muss man die Pflichtteilsquote berechnen. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte nach gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte (wenn es also kein Testament gäbe). [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (14.03.2011)
Fordert jemand vom Erben den Pflichtteil, will der Erbe den Nachlass möglichst kleinrechnen, also möglichst viele Ausgaben und Verbindlichkeiten von der Erbmasse abziehen. Bei einem Thema kommt es dabei immer wieder zum Streit: Der Erbe fügt dem Nachlassverzeichnis (also der detaillierten Aufstellung aller Aktiva und Passiva) die Rechnung einer Gärtnerei über “Grabpflegekosten für 15 Jahre” bei und zieht diesen Betrag von der Erbmasse ab. Das können mehr als 10.000 Euro sein (vgl. hier). Muss der Pflichtteilsberechtigte diesen hohen Abzugsposten akzeptieren? Nein, in aller Regel nicht. So entschied erst 2009 ausdrücklich das OLG Schleswig: “Die nach der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte anfallenden Kosten für die laufende Grabpflege sind keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB und können deshalb bei der Ermittlung des Nachlasswertes für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden” (OLG Schleswig vom 06.10.2009 – Az. 3 U 98/08). In der Praxis machen das nicht wenige Anwälte aus Unkenntnis falsch bzw. sie versuchen erst einmal (wenn sie den Erben vertreten), diesen Posten dem Pflichtteilsberechtigten unterzujubeln. Aber Vorsicht: Ausnahmsweise sind die Grabpflegekosten nämlich doch eine abziehbare Nachlassverbindlichkeit. Und zwar dann, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich angeordnet hat, dass und wie das Grab zu pflegen ist oder wenn er schon selbst zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat.
Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:
- Fakten zum Erbrecht (gratis Broschüre zum Download mit Mustertexten und Steuertabellen)
- Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
- Nachteile des Berliner Testaments
- Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
- Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
- Testierunfähigkeit wegen Demenz
- Wozu ein Testamentsvollstrecker
- Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Von Bernhard Schmeilzl (20.02.2011)
Ein guter Testamentsvollstrecker verhindert Streit zwischen Miterben
Kein Testament zu schreiben ist die sicherste Methode, Zwist in eine Familie zu tragen. Dann entsteht nämlich eine ungeregelte Erbengemeinschaft. Die Folge: Das Vermögen des Verstorbenen gehört den Hinterbliebenen gemeinsam. Und zwar – wie die Juristen sagen – zur „gesamten Hand“. Das bedeutet: Keiner kann alleine über Nachlassgegenstände bestimmen, bei allen wichtigen Entscheidungen müssen alle unter einen Hut gebracht werden. Wenn nur Geldvermögen vorhanden ist, dann geht es meist noch. Geld oder auch Aktien sind ja problemlos teilbar. Hatte der Verstorbene aber Immobilien, wertvolle Antiquitäten oder im schlimmsten Fall eine Firma oder Praxis, geht der Streit los: Die einen wollen sofort verkaufen, die anderen behalten und vermieten oder selbst einziehen. Selbst wenn ein Miterbe die anderen auszahlen will, sind sie sich meist über die Bewertung des Hauses oder der Firma uneins. Es beginnt eine Schlacht der Sachverständigen mit Gutachten und Gegengutachten. Wird es einem der Miterben schließlich zu dumm, kann er die Teilungsversteigerung beantragen und das Nachlassvermögen wird unter Wert verschleudert. All das kann man ohne großen Aufwand vermeiden. [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (02.02.2011)
Verschenkt oder vererbt man Vermögen an sein Kind, hat das Kind einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro und der darüber hinaus gehende Betrag wird in der günstigsten Steuerklasse I versteuert (also mit 7% aufwärts). Existieren keine leiblichen Kinder und wird das Vermögen daher an entferntere Verwandte (Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Stiefkinder etc.) oder Freunde vererbt, sieht es dramatisch schlechter aus: Nur 20.000 Euro sind steuerfrei. Alles darüber wird mit – je nach Verwandtschaftsgrad und Vermögenshöhe – mit 15, 30 oder gar satten 50 Prozent besteuert (Details zur Erbschaftssteuer und den Freibeträgen in der Broschüre “Fakten zum Erbrecht” hier).
Für wohlhabende Personen ohne eigene Kinder ist daher der Gedanke verlockend, denjenigen, den man als Erben einsetzen möchte, zu adoptieren. Dann hätte der Adoptierte die selben Rechte wie ein leibliches Kind, auch im Steuerrecht. Eine solche Adoption eines Erwachsenen ist im Prinzip durchaus möglich (§ 1767 Abs. 1 BGB). Zusätzlich zu den allgemeinen Grundvoraussetzung einer jeden Adoption (siehe §§ 1741 ff BGB) muss die Adoption eines Erwachsenen “sittlich gerechtfertigt” sein. Eine klassische Generalklausel, die von den Gerichten mit Inhalt gefüllt werden muss. Zumindest in Bayern prüfen die Gerichte die Voraussetzungen relativ streng. Die finanziellen / steuerlichen Motive dürfen nicht im Vordergrund stehen, sondern das Gericht muss davon überzeugt werden, dass tatsächlich eine Eltern-Kind-Beziehung besteht oder zumindest entstehen wird. Das Oberlandesgericht München lehnt einen Antrag auf Volljährigenadoption regelmäßig ab, wenn die finanzielle Absicherung der Anzunehmenden im Vordergrund steht: [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (20.01.2011)
Ein Testament kann entweder beim Notar errichtet werden, dann wird es automatisch hinterlegt und bei Eintritt des Erbfalls eröffnet. Man kann ein Testament aber natürlich auch eigenhändig erstellen. Dann stellt sich die Frage: Wo soll ich es aufbewahren, damit es auch sicher gefunden und beim Nachlassgericht abgegeben wird. Besonders dringlich ist diese Frage bei Alleinstehenden (Risiko des Verlegens wegen Altersdemenz), aber auch bei Personen, die ihren nächsten Angehörigen nicht trauen können, ob diese das Testament auch wirklich abgeben, wenn ihnen der Inhalt nicht gefällt. (…) [mehr]