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	<title>Rechthaber &#187; Erbrecht</title>
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		<title>Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit: &#196;ndert sich die Rechtsprechung?</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jul 2011 14:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Beitrag &#8220;Wie berechnet man den Pflichtteil? Ein Praxis-Leitfaden&#8221; haben wir erl&#228;utert, welche Aktiv- und Passivposten in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden m&#252;ssen. &#220;ber einen Punkt wird dabei sehr h&#228;ufig gestritten, n&#228;mlich &#252;ber die Frage, ob der Erbe die Kosten, die in den n&#228;chsten 10-20 Jahren f&#252;r die Pflege des Grabs entstehen werden von der Erbmasse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Beitrag &#8220;<a href="http://www.rechthaber.com/wie-berechnet-man-den-pflichtteil-praxis-leitfaden/" target="_blank"><strong>Wie berechnet man den Pflichtteil? Ein Praxis-Leitfaden</strong></a>&#8221; haben wir erl&#228;utert, welche Aktiv- und Passivposten in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden m&#252;ssen. &#220;ber einen Punkt wird dabei sehr h&#228;ufig gestritten, n&#228;mlich &#252;ber die Frage, ob der Erbe die Kosten, die in den n&#228;chsten 10-20 Jahren f&#252;r die Pflege des Grabs entstehen werden von der Erbmasse abgezogen werden d&#252;rfen. Da sich diese Grapflegekosten im f&#252;nfstelligen Bereich bewegen k&#246;nnen, ist das f&#252;r den Pflichtteilsberechtigten ein durchaus relevanter Posten.</p>
<p>Bisher vertritt der BGH die Auffassung, dass die laufenden (zuk&#252;nftigen) Grabpflegekosten keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB sind und deshalb bei der Berechnung des Pflichtteils nicht von der Erbmasse abgezogen werden d&#252;rfen (NJW 1973, 2103). Immer mehr Amts- und Landgerichte sehen das aber anders, aktuell zum Beispiel das LG Heidelberg im Urteil vom 31.5.2011 (5 O 306/09). Welche Konstellation lag zugrunde? Die Erblasserin hatte noch zu Lebzeiten einen Teil ihrer Abk&#246;mmlinge mit der Verwaltung ihres Verm&#246;gens mittels einer Vorsorgevollmacht beauftragt. Nach ihrem Tod veranlasste eines dieser Kinder die Bestattung und schloss f&#252;r die laufende Grabpflege einen Grabpflegevertrag mit einer G&#228;rtnerei ab. Die Kosten hierf&#252;r wurden dem Nachlass entnommen. Ein Miterbe verlangte die Erstattung dieser Betr&#228;ge in den Nachlass, weil die Grabpflege nicht habe eigenm&#228;chtig veranlasst werden d&#252;rfen und die Kosten nicht unter § 1968 BGB fielen. In Abweichung vom BGH  meinte das LG Heidelberg dazu nun: (&#8230;)<span id="more-3610"></span>&#8220;Die Kosten der laufenden Grabpflege  unterfallen doch den Beerdigungskosten im Sinn des § 1968 BGB, sofern der  Nutzungsberechtigte des Grabes nach der &#246;rtlichen Friedhofssatzung  solche Unterhaltspflichten zu tragen hat.&#8221; Die gegenteilige Ansicht des BGH und der herrschenden Meinung, nach der diese Kosten deshalb keine Nachlasspassiva sind, weil es sich bei der Grabpflege nur um eine sittliche und nicht um eine rechtliche Pflicht handelt, lehnt das LG ab. Es verweist auf § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG, wonach der Erbe unter anderem f&#252;r die &#252;bliche Grabpflege pauschal 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit abziehen darf. Die Pflicht zur Grabpflege sei jedenfalls dann eine Rechtspflicht und nicht nur eine sittliche Pflicht, wenn &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; laut Friedhofsatzung das Grab „in w&#252;rdigem Zustand zu halten“ und „dauernd zu pflegen“ sei.</p>
<p>Fazit: (1) Ob man die Argumente des LG Heidelberg f&#252;r &#252;berzeugend h&#228;lt oder nicht: Im Erbrecht t&#228;tige Rechtsanw&#228;lte sollten diese Entwicklung im Auge behalten, um sich nicht sp&#228;ter einem Haftungsvorwurf auszusetzen. Bekanntlich m&#252;ssen Anw&#228;lte ja bereits eine sich abzeichnende Rechtsprechungs&#228;nderung ber&#252;cksichtigen. (2) Wer seinen Erben diesen Streit ersparen will, sollte dazu entweder in seinem Testament eine klare Anordnung treffen oder noch zu Lebzeiten einen Grabpflegedienst beauftragen, dann handelt es sich in jedem Fall um Nachlasspassiva.</p>
<p><strong>Weitere Informationen zu Testament und  Erbrecht   hier:</strong></p>
<address><strong>- <a href="../info-broschuere-zu-testament-erbschaftssteuer-und-gesetzliche-erbfolge/" target="_blank">Info-Brosch&#252;re zu Testament und Erbschaftssteuer (PDF-Download)</a><br />
</strong></address>
<address><em><strong>- <a href="../category/rechtsgebiete/was-ist-ein-berliner-testament-formulierungsmuster/" target="_self">Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../category/rechtsgebiete/nachteile-des-berliner-testaments/" target="_self">Nachteile des Berliner Testaments</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../category/rechtsgebiete/enterbt-ist-halb-so-schlimm-so-macht-man-den-pflichtteil-geltend/" target="_self">Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den    Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../category/rechtsgebiete/testierunfaehigkeit-wegen-demenz/" target="_self">Testierunf&#228;higkeit wegen Demenz</a></strong></em><em><strong></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../category/rechtsgebiete/wozu-ein-testamentsvollstrecker/" target="_self">Wozu ein Testamentsvollstrecker?</a></strong></em></address>
<address><em><strong><br />
</strong></em></address>
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		<title>Wie berechnet man den Pflichtteil? (Praxis-Leitfaden)</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jun 2011 09:06:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Checkliste f&#252;r ein korrektes Nachlassverzeichnis Wer ein Kind enterbt – und das tun alle, die ein Berliner Ehegattentestament erstellen – muss damit rechnen, dass es seinen Pflichtteil fordert. Wie schon der Begriff „Pflicht“-Teil sagt, ist der Anspruch zwingend, auch wenn das Kind dem Verstorbenen entfremdet war oder sich sogar mit ihm zerstritten hatte. Entziehen kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Checkliste f&#252;r ein korrektes Nachlassverzeichnis</strong></p>
<div>Wer ein Kind enterbt – und das tun alle, die ein Berliner Ehegattentestament erstellen – muss damit rechnen, dass es seinen Pflichtteil fordert. Wie schon der Begriff „Pflicht“-Teil sagt, ist der Anspruch zwingend, auch wenn das Kind dem Verstorbenen entfremdet war oder sich sogar mit ihm zerstritten hatte. Entziehen kann man den Pflichtteil nur in ganz seltenen Ausnahmef&#228;llen.  [...]<span id="more-3508"></span></div>
<p><strong>Wie hoch ist die Pflichtteilsquote? </strong></p>
<p>Der Pflichtteil ist die H&#228;lfte dessen, was der Berechtigte nach gesetzlicher Erbfolge (wenn es also kein Testament g&#228;be) geerbt h&#228;tte. Ein Beispiel: Der verwitwete V hat Tochter T und Sohn S. S ist dem Vater seit Jahren entfremdet und schert sich nicht um ihn. V schreibt deshalb im Testament: „Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich T“. Stirbt V, so ist T Alleinerbin und hat sofortigen Zugriff auf den gesamten Nachlass. S kann aber (innerhalb von drei Jahren) von der Erbin T den Pflichtteil verlangen. Berechnung der Quote: H&#228;tte V kein Testament erstellt, so w&#228;re er nach gesetzlicher Erbfolge von seinen beiden Kindern zu je ½ beerbt worden. Der Pflichtteil ist die H&#228;lfte des gesetzlichen Erbteils. S hat also Anspruch auf Auszahlung von ¼ des Nachlasswerts in Geld.<strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Woraus berechnet sich der Pflichtteil?</strong></p>
<p>Berechnungsgrundlage f&#252;r den Pflichtteil ist der sog. Reinnachlass, also der Saldo des Gesamtverm&#246;gens (Aktiva minus Passiva) des Erblassers am Tag seines Todes. Dieses Verm&#246;gen muss der Erbe in einem Nachlassverzeichnis detailliert auflisten. Er darf aber auch alle Verbindlichkeiten, Schulden, Beerdigungskosten etc. abziehen.</p>
<p>F&#252;r das Nachlassverzeichnis und die Bewertung gilt das Stichtagprinzip: Es ist also entscheidend, welchen Wert die Verm&#246;gensgegenst&#228;nde (z.B. Aktien, Edelmetalle, Devisen) am Todestag hatten. Das kann den Erben in massive Schwierigkeiten bringen, wenn zum Beispiel Aktien nach dem Erbfall stark an Wert verlieren. Der Pflichtteil berechnet sich dann n&#228;mlich trotzdem aus dem Wert, den die Aktien am Todestag hatten (Tageskurs), der Erbe kann diesen (damaligen) Wert beim Verkauf der Aktien aber nicht mehr erl&#246;sen, so dass der Erbe in diesen F&#228;llen faktisch mehr zahlen muss als den Pflichtteil. Umgekehrt kann sich der Erbe freuen, wenn Verm&#246;gensbestandteile nach dem Erbfall wertvoller werden (ein Grundst&#252;ck zum Beispiel Bauland wird), weil der Pflichtteilsberechtigte von diesen Wertzuw&#228;chsen nicht mehr profitiert.</p>
<p><strong>Checkliste Nachlassverzeichnis</strong></p>
<p>Im Detail wird es spannend: &#220;ber die einzelnen Nachlassposten streiten Erben und Pflichtteilsberechtigte oft erbittert. Manche Erben verschweigen einzelne Verm&#246;gensbestandteile (was als versuchter Betrug strafbar ist) oder spielen deren Wert herunter. Der Pflichtteilsberechtigte dagegen will einen m&#246;glichst hohen Wertansatz erreichen (vor allem bei Grundst&#252;cken) und verlangt teure Sachverst&#228;ndigengutachten, will aber daf&#252;r manche Passivposten nicht anerkennen. Besonders oft wird gestritten &#252;ber Lebensversicherungen, Schenkungen zu Lebzeiten, Grabpflegekosten, Erbscheins- und Notarkosten sowie Steuern. Extrem schwierig wird es, wenn der Verstorbene eine Firma oder Praxis hatte: Ohne (mehrere) Expertengutachten gibt es da meist keine Einigung.</p>
<p>Als Hilfestellung f&#252;r Erben und Pflichtteilsberechtigte hat die <a href="http://www.grafpartner.com/" target="_blank">Kanzlei Graf &amp; Partner</a> eine ausf&#252;hrliche Checkliste erstellt, welche Positionen im Nachlassverzeichnis angegeben werden m&#252;ssen und wie diese bewertet werden. <a href="http://grafpartner.com/publikationen/" target="_self"><strong>Der siebenseitige Praxis-Leitfaden und weitere Brosch&#252;ren zum Erbrecht sind gratis als PDF verf&#252;gbar unter www.grafpartner.com</strong></a>, Rubrik „Publikationen“.</p>
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		<title>Checkliste Pflichtteilsberechnung: Was muss ins Nachlassverzeichnis, was nicht?</title>
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		<pubDate>Thu, 19 May 2011 12:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wird ein naher Verwandter enterbt, kann er den Pflichtteil verlangen. Dieser errechnet sich aus dem Nachlassverm&#246;gen. &#220;ber die konkrete Berechnung dieser &#8220;Erbmasse&#8221; wird zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten erbittert gestritten. In diesem Beitrag haben die Rechtsanw&#228;lte der Kanzlei Graf &#38; Partner (siehe dortige Rubrik &#8220;Publikationen&#8221;) die wichtigsten Informationen in einer &#252;bersichtlichen Checkliste zusammengestellt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein naher Verwandter enterbt, kann er den Pflichtteil verlangen. Dieser errechnet sich aus dem Nachlassverm&#246;gen. &#220;ber die konkrete Berechnung dieser &#8220;Erbmasse&#8221; wird zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten erbittert gestritten. In <a href="http://www.grafpartner.com/publikationen/downloads/%C3%9Cbersicht_Nachlassberechnung_ausf%C3%BChrlich_29April2011.pdf" target="_blank">diesem Beitrag</a> haben die Rechtsanw&#228;lte der <a href="http://www.grafpartner.com/" target="_blank">Kanzlei Graf &amp; Partner</a> (siehe dortige Rubrik &#8220;Publikationen&#8221;) die wichtigsten Informationen in einer &#252;bersichtlichen Checkliste zusammengestellt.</p>
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		<title>Druckmittel beim Pflichtteilsanspruch: Das notarielle Nachlassverzeichnis</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 10:16:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ist ein Kind enterbt, kann es den Pflichtteil verlangen (Details und Muster-Anwaltsschreiben hier). Oft r&#252;ckt der Erbe mit Informationen zum Nachlass nur z&#246;gerlich heraus und/oder man bekommt den Eindruck, er verschweigt etwas. In solchen F&#228;llen ist es eine &#220;berlegung wert, von seinem Recht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Gebrauch zu machen, d.h. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist ein Kind enterbt, kann es den Pflichtteil verlangen (<a href="http://www.rechthaber.com/enterbt-ist-halb-so-schlimm-so-macht-man-den-pflichtteil-geltend/" target="_blank">Details und Muster-Anwaltsschreiben hier</a>). Oft r&#252;ckt der Erbe mit Informationen zum Nachlass nur z&#246;gerlich heraus und/oder man bekommt den Eindruck, er verschweigt etwas. In solchen F&#228;llen ist es eine &#220;berlegung wert, von seinem Recht nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2314.html">§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB</a> Gebrauch zu machen, d.h. vom Erben zu verlangen, dass er das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen l&#228;sst. Die Kosten hierf&#252;r m&#252;ssen aus dem Nachlass bezahlt werden (§ 2314 Abs. 2 BGB); das gilt auch f&#252;r die Kosten einer ggf. n&#246;tigen Wertermittlung, also Kosten f&#252;r Sachverst&#228;ndigengutachten (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).</p>
<p>Aber Vorsicht: In der Praxis machen es sich Notare hier manchmal zu einfach und &#252;bernehmen ungepr&#252;ft die Angaben des Erben. Das ist nat&#252;rlich nicht der Sinn der Sache: Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses erfordert vielmehr, dass der  Notar selbst aktiv t&#228;tig wird, um den Nachlass eigenst&#228;ndig zu ermitteln  (vgl. OLG Celle, BeckRS 2009, 03780; OLG Saarbr&#252;cken, ZEV 2010, 416; LG  Aurich, NJW-RR 2005, 1464; Roth, ZErb 2007, 402). Die  Verzeichnisaufnahme durch den Notar geht also weit &#252;ber eine reine  Beurkundungst&#228;tigkeit hinaus. Durch seine Unterschrift best&#228;tigt der  Notar, dass er f&#252;r den Inhalt des Bestandsverzeichnisses selbst  verantwortlich ist (OLG Oldenburg, BeckRS 2010, 18902). Es gen&#252;gt also  gerade nicht, dass der Erbe dem Notar ein privatschriftliches  Nachlassverzeichnis vorlegt und dessen Unterschrift nur notariell  beglaubigt wird (OLG Rostock, NJOZ 2009, 3266). Aus dem Verzeichnis  selbst muss sich ergeben, dass der beurkundende Notar selbstst&#228;ndig die  Feststellung des Nachlassumfangs vorgenommen hat und Verantwortung f&#252;r  den Inhalt des Verzeichnisses &#252;bernimmt (OLG Saarbr&#252;cken, ZEV 2010,  416).</p>
<p><strong>Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und  Erbrecht  hier:</strong></p>
<address><strong>- <a href="http://www.rechthaber.com/info-broschuere-zu-testament-erbschaftssteuer-und-gesetzliche-erbfolge/" target="_blank">Gratis Info-Brosch&#252;re zu Testament und Erbschaftssteuer</a><br />
</strong></address>
<address><em><strong>- <a href="../was-ist-ein-berliner-testament-formulierungsmuster/" target="_self">Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../nachteile-des-berliner-testaments/" target="_self">Nachteile des Berliner Testaments</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../enterbt-ist-halb-so-schlimm-so-macht-man-den-pflichtteil-geltend/" target="_self">Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den   Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)</a></strong></em></address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/das-korrekte-nachlassverzeichnis-basis-fuer-die-pflichtteilsberechnung/" target="_self"><strong>Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs</strong></a><br />
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<address><em><strong>- <a href="../wozu-ein-testamentsvollstrecker/" target="_self">Wozu ein Testamentsvollstrecker</a><br />
</strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../was-kostet-ein-testamentsvollstrecker/" target="_self">Was kostet ein Testamentsvollstrecker?</a></strong></em></address>
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		<title>Info-Brosch&#252;re zu Testament, Erbschaftssteuer und gesetzliche Erbfolge</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Apr 2011 14:39:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In der Brosch&#252;re &#8220;Fakten zum Erbrecht&#8221; hat die Kanzlei Graf &#38; Partner die wichtigsten Informationen zum  Erbrecht &#252;bersichtlich zusammengestellt: Die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament existiert? Wie berechnet man die Pflichteilsquoten? Wie hoch sind die aktuellen Erbschaftssteuers&#228;tze und Erbschaftssteuerfreibetr&#228;ge? Welche Verwandten fallen in welche Erbschaftssteuerklassen? Ehegatten finden in der Brosch&#252;re eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der <strong>Brosch&#252;re &#8220;Fakten zum Erbrecht&#8221;</strong> hat die <a href="http://grafpartner.com/" target="_blank">Kanzlei Graf &amp; Partner</a> die wichtigsten Informationen zum  Erbrecht  &#252;bersichtlich zusammengestellt: Die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament existiert? Wie berechnet man die Pflichteilsquoten? Wie hoch sind die aktuellen Erbschaftssteuers&#228;tze und Erbschaftssteuerfreibetr&#228;ge? Welche Verwandten fallen in welche Erbschaftssteuerklassen? Ehegatten finden in der Brosch&#252;re eine Musterformulierung f&#252;r ein  Berliner Ehegattentestament mit Erl&#228;uterungen und Tipps. <a href="../wp-content/uploads/2010/02/fakten_zum_erbrecht_2010.pdf">Gratis-Download hier</a></p>
<address><strong>Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht  hier:</strong></address>
<address><em><strong>- <a href="../was-ist-ein-berliner-testament-formulierungsmuster/" target="_self">Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../nachteile-des-berliner-testaments/" target="_self">Nachteile des Berliner Testaments</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../enterbt-ist-halb-so-schlimm-so-macht-man-den-pflichtteil-geltend/" target="_self">Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den  Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)</a></strong></em></address>
<address>
<address>- <a href="../das-korrekte-nachlassverzeichnis-basis-fuer-die-pflichtteilsberechnung/" target="_self"><strong>Checkliste  Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs</strong></a><br />
</address>
</address>
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</strong></em></address>
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		<title>Das korrekte Nachlassverzeichnis: Basis f&#252;r die Pflichtteilsberechnung</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Apr 2011 14:18:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer ein Kind oder seinen Ehegatten enterbt muss damit rechnen, dass der Enterbte seinen Pflichtteil fordert. Wie der Begriff „Pflicht“-Teil zum Ausdruck bringt, ist der Anspruch zwingend (§ 2303 BGB). Die n&#228;chsten Angeh&#246;rigen (Kinder, Ehegatten, Eltern) kann man also zwar enterben, sie haben dann aber trotzdem Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlassverm&#246;gen des Verstorbenen – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer ein Kind oder seinen Ehegatten enterbt muss damit rechnen, dass der Enterbte seinen Pflichtteil fordert. Wie der Begriff „Pflicht“-Teil zum Ausdruck bringt, ist der Anspruch zwingend (§ 2303 BGB). Die n&#228;chsten Angeh&#246;rigen (Kinder, Ehegatten, Eltern) kann man also zwar enterben, sie haben dann aber trotzdem Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Nachlassverm&#246;gen des Verstorbenen – und zwar selbst dann, wenn die Angeh&#246;rigen dem Verstorbenen v&#246;llig entfremdet waren oder sich sogar mit ihm zerstritten hatten. Entziehen kann man den Pflichtteil n&#228;mlich nur in ganz bestimmten, im Gesetz abschlie&#223;end aufgez&#228;hlten Ausnahmef&#228;llen (§ 2333 BGB), die in der Praxis selten vorliegen, z.B. Mordversuch.</p>
<p><strong>Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch? </strong></p>
<p>Als erstes muss man die Pflichtteilsquote berechnen. Die Pflichtteilsquote ist die H&#228;lfte des gesetzlichen Erbteils, also die H&#228;lfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte nach gesetzlicher Erbfolge geerbt h&#228;tte (wenn es also kein Testament g&#228;be).<span id="more-3351"></span>Ein Beispiel: Der verwitwete Vater V hat Tochter T und Sohn S. S ist dem Vater seit Jahren entfremdet und schert sich nicht um ihn. V schreibt deshalb in seinem Testament: „Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich T“. Stirbt V, so ist T die Alleinerbin und hat sofortigen Zugriff auf den gesamten Nachlass. S kann aber (innerhalb von drei Jahren) von der Erbin T den Pflichtteil verlangen. Berechnung: H&#228;tte V kein Testament erstellt, so w&#228;re er nach gesetzlicher Erbfolge von seinen beiden Kindern zu je ½ beerbt worden. Der Pflichtteil ist die H&#228;lfte des gesetzlichen Erbteils. S hat also Anspruch auf Auszahlung von ¼ des Nachlasswerts in Geld.</p>
<p><strong>Woraus berechnet sich der Pflichtteil?</strong></p>
<p>Berechnungsgrundlage f&#252;r den Pflichtteil ist der sog. Reinnachlass. Also der Saldo des Gesamtverm&#246;gens (Aktiva minus Passiva) des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Dieses Verm&#246;gen muss der Erbe in einem Nachlassverzeichnis detailliert auflisten, also alle Grundst&#252;cke, Bankguthaben, Aktien, Lebensversicherungen, Wertsachen und sonstige Gegenst&#228;nde und Forderungen, der Erbe darf aber auch alle Verbindlichkeiten, Schulden, Beerdigungskosten etc. abziehen.</p>
<p>F&#252;r die Bewertung gilt das Stichtagsprinzip (§ 2311 BGB): Es ist also entscheidend, welchen Wert die Verm&#246;gensgegenst&#228;nde (z.B. Aktien, Edelmetalle, Devisen) am Todestag hatten. Das kann den Erben in massive Schwierigkeiten bringen, wenn zum Beispiel Aktien nach dem Erbfall stark an Wert verlieren. Der Pflichtteil berechnet sich dann n&#228;mlich trotzdem aus dem Wert, den die Aktien am Todestag hatten (Tageskurs), der Erbe kann beim Verkauf der Aktien aber diesen Wert nicht mehr erl&#246;sen, so dass der Erbe in diesen F&#228;llen faktisch mehr zahlen muss als den Pflichtteil. Umgekehrt kann sich der Erbe freuen, wenn Verm&#246;gensbestandteile nach dem Erbfall wertvoller werden (ein Grundst&#252;ck zum Beispiel Bauland wird), weil der Pflichtteilsberechtigte von diesen Wertzuw&#228;chsen nicht mehr profitiert.</p>
<p><strong>Checkliste Nachlassverzeichnis</strong></p>
<p>&#220;ber die einzelnen Posten dieses Nachlassverm&#246;gens streiten Erben und Pflichtteilsberechtigte oft erbittert. Der Erbe verschweigt einzelne Verm&#246;gensbestandteile oder spielt deren Wert herunter, der Pflichtteilsberechtigte dagegen will einen m&#246;glichst hohen Wertansatz erreichen (vor allem bei Grundst&#252;cken und Wertgegenst&#228;nden), erkennt aber daf&#252;r manche Passiva nicht an.</p>
<p>Im Folgenden eine Checkliste, welche Positionen im Nachlassverzeichnis angegeben werden m&#252;ssen und wie diese angesetzt werden:</p>
<p><strong>a) Aktivnachlass</strong></p>
<p>Zum Aktivnachlass z&#228;hlen alle verm&#246;gensrechtlichen Positionen des Erblassers am Todestag, insbesondere:</p>
<ul>
<li>
<address>Grundst&#252;cke / Eigentumswohnungen, wobei es f&#252;r die Zuordnung zum Nachlass nur darauf ankommt, wer als Eigent&#252;mer im Grundbuch steht (wenn Ehegatten zum Beispiel das Familienhaus als ihr gemeinsames Eigentum ansehen, aber nur einer im Grundbuch steht, f&#228;llt die Immobilie nur in den Nachlass, wenn derjenige verstorben ist, der im Grundbuch eingetragen ist)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen (z.B. GmbH-Anteile); hier ist die Bewertung in aller Regel sehr kompliziert und langwierig</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Bankguthaben / Geldanlagen / Aktien / Bausparvertr&#228;ge (inklusive der bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen und Tantieme); &#252;brigens muss der Erbe gegen&#252;ber dem Pflichtteilsberechtigten auch Schwarzgeld angeben (verschweigt der Erbe dies, macht er sich wegen Betrug strafbar)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<address>Bei Bankkonten muss man pr&#252;fen, auf wen das Konto lief. Prinzipiell f&#228;llt ein Bankkonto, Sparbuch etc. nur dann in den Nachlass, wenn es auf den Verstorbenen angelegt war. Bei Konten von Ehegatten, auf das beide Zugriff hatten (Und- bzw. Oder-Konto) f&#228;llt als Grundsatz nur die H&#228;lfte des Guthabens zum Todestag in den Nachlass, die andere H&#228;lfte geh&#246;rt dem und verbleibt beim l&#228;nger lebenden Ehegatten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in besonderen Umst&#228;nden aber m&#246;glich.</address>
<ul>
<li>
<address>Bargeld, pers&#246;nliche Habe (Uhren, Schmuck, M&#252;nz- oder Briefmarkensammlungen etc.), Wertgegenst&#228;nde, Kfz u.s.w.</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Forderungen des Erblassers (z.B. Darlehensr&#252;ckforderungen), auch wenn sie gegen den Erben gerichtet waren</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Geldwerte Pers&#246;nlichkeitsrechte oder Immaterialg&#252;terrechte (Vermarktung von Name, Bild, Urheberrechten etc.).</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Steuerr&#252;ckerstattungsanspr&#252;che f&#252;r den Veranlagungszeitraum vor dem Todesjahr und das abgelaufene Rumpfsteuerjahr</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Bei Ehegatten in G&#252;tergemeinschaft (ist heutzutage selten) besteht der Nachlass regelm&#228;&#223;ig aus der H&#228;lfte des Gesamtguts der Ehegatten und aus dem Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers.</address>
</li>
</ul>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span><strong>Nicht zu den Aktiva z&#228;hlen dagegen (Liste nicht abschlie&#223;end):</strong></p>
<ul>
<li>
<address>Verm&#246;genspositionen, die mit dem Tode des Erblassers erl&#246;schen (Beispiele: Nie&#223;brauch, Wohnrecht) und nicht vererbliche Verm&#246;genspositionen (h&#246;chstpers&#246;nliche Rechte)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Laufende Forderungen auf Lohn, Rente/Pension, Miete, Pacht etc. (dies gilt aber nicht f&#252;r R&#252;ckst&#228;nde, die bereits vor dem Todestag aufgelaufen sind; solche r&#252;ckst&#228;ndigen Forderungen fallen schon in den Nachlass)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Alle Verm&#246;genspositionen, die im Todesfall au&#223;erhalb der Erbfolge („am Nachlass vorbei“) &#252;bergehen; sehr Praxisrelevant sind hier Lebensversicherungen, bei denen in der Police ein Beg&#252;nstigter genannt ist; juristisch ist das ein sog. „Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall“; der genannte Beg&#252;nstigste erh&#228;lt die Versicherungssumme sofort und unabh&#228;ngig von der Erbauseinandersetzung; das bedeutet aber nicht, dass die Lebensversicherung f&#252;r den Pflichtteilsanspruch v&#246;llig irrelevant ist (siehe „Pflichtteilserg&#228;nzung“ unten)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Bedingte, unsichere und zweifelhafte Rechte, § 2313 Abs. 1 BGB (Beispiel: Eine Nachlassforderung ist vor Gericht umstritten). F&#228;llt die Ungewissheit weg, hat eine Nachzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen.</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Fremdgelder (angelegte Kautionen des Erblassers als Vermieter), gemietete oder geleaste Gegenst&#228;nde.</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Gegenst&#228;nde, die zum sog. „Voraus“ des Ehegatten z&#228;hlen (§§ 1932, 2311 BGB), dies aber nur, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird</address>
</li>
</ul>
<p>Diese Posten sind also keine Berechnungsgrundlage f&#252;r den Pflichtteilsanspruch.</p>
<p><strong>b) Passivnachlass</strong></p>
<p>Vom oben ermittelten Aktivnachlass darf der Erbe alle Passiva (Verbindlichkeiten) abziehen, die am Todestag des Erblassers bereits bestanden haben. Erst nach dem Erbfall entstandene Verbindlichkeiten d&#252;rfen dagegen nur ausnahmsweise abgezogen werden, n&#228;mlich nur soweit sie vor dem Tod bereits „angelegt“ waren, der Erblasser also zum Beispiel eine Woche vor seinem Tod noch einen Verkehrsunfall verursacht, die Schadensersatzforderungen des Unfallgegners aber erst nach dem Tod konkret geltend gemacht werden. Ein Sonderfall sind die Beerdigungskosten, die ja ebenfalls erst nach dem Tod entstehen, aber vom Erben bei der Nachlassberechnung abgezogen werden d&#252;rfen (dies gilt aber nur f&#252;r Beerdigungskosten im engeren Sinn, nicht aber zum Beispiel f&#252;r die Kosten der k&#252;nftigen laufenden Grabpflege).</p>
<p>Rein formale Schulden, die bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung (wegen Regress-, Erstattungs- oder Freistellungsanspr&#252;chen) aber gar nicht bestehen, spielen im Ergebnis keine Rolle (z.B. Krankenhauskosten des Erblassers, die von der Krankenkasse erstattet werden).</p>
<p>Ebenso irrelevant sind Schulden, die der Erbe wegen einer Einrede nicht bezahlen muss (z.B. verj&#228;hrte Verbindlichkeiten). Dies gilt auch dann, wenn der Erbe sie bezahlt.</p>
<p><strong>Beispiele f&#252;r abziehbare Verbindlichkeiten (Passiva):</strong></p>
<ul>
<li>
<address>Angemessene Beerdigungskosten (auch Trauerkleidung), Leichenschmaus, Grab- und Grabsteinkosten (nicht aber die Kosten der laufenden Grabpflege)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Auskunfts- und Wertermittlungskosten (Sachverst&#228;ndigenrechnungen) f&#252;r Nachlassgegenst&#228;nde k&#246;nnen abgezogen werden. Nicht dagegen die Anwaltskosten des Erben f&#252;r die reine Pflichtteilsberechnung (da dies eine T&#228;tigkeit ist, die in die alleinige Sph&#228;re des Erben f&#228;llt).</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Notwendige Anwalts- und Gerichtskosten, wenn der Erbe einen Rechtsstreit im Nachlassinteresse f&#252;hrt. Die Kosten eines Erbscheinsverfahrens sind nur abzugsf&#228;hig, wenn es vom Pflichtteilsberechtigten ohne berechtigten Anlass betrieben wurde.</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Darlehensverbindlichkeiten inklusive der zum Stand Todestag angefallenen Zinsen (bei kreditsichernden Lebensversicherungen gelten Besonderheiten).</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Gesamtschulden werden analog gemeinsamer Konten behandelt, sie sind also in dem Umfang abzuziehen, in dem der Erblasser die Schuld gegen&#252;ber seinem „Mitschuldner“ zu tragen hatte. Bei Ehegatten ist die Schuld im Zweifel zu halbieren. Hier ist aber Raum f&#252;r Argumentation: Hat der Erblasser etwa als Alleinverdiener die Gesamtschuld wirtschaftlich gesehen vollst&#228;ndig zu tragen, ist sie auch voll als Nachlasspassiva anzusetzen.</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Grundschulden und Hypotheken nur, soweit die gesicherte Forderung wirtschaftlich tats&#228;chlich noch besteht (also z.B. die gesicherte Kreditverbindlichkeit noch offen ist) </address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Kosten f&#252;r eine Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung oder Nachlasspflegschaft, Kosten der Inventarerrichtung, Kosten f&#252;r die Ermittlung der Nachlassgl&#228;ubiger, Kosten des Aufgebotsverfahrens u.a.m.</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Steuerschulden des Erblassers (bei gemeinsamer Veranlagung ggf. anteilig) nebst angemessener Steuerberaterkosten; war der Erblasser in einer Ehe Alleinverdiener, kann die volle Einkommensteuerschuld abgezogen werden</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Nie&#223;brauch, Wohnrecht und Leibgeding; diese werden mit ihrem Kapitalwert angesetzt (anders ist es aber, wenn solche Rechte noch nicht beim Erbfall bestanden haben, sondern als Verm&#228;chtnisse im Testament des Erblassers angeordnet sind)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Zugewinnausgleichsanspr&#252;che, wenn der &#252;berlebende Ehegatte nicht selbst Erbe oder Verm&#228;chtnisnehmer wird</address>
</li>
</ul>
<p><strong>Nicht als Passiva abziehbar sind beispielsweise:</strong></p>
<ul>
<li>
<address>Kosten des Erbscheins oder der Testamentser&#246;ffnung</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Kosten der Erbauseinandersetzung zwischen den Erben</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Laufende Grabpflegekosten (siehe oben <a href="http://www.rechthaber.com/sind-grabpflegekosten-nachlasspassiva/" target="_self">und in diesem Beitrag</a>)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Erbschaftsteuern und damit verbundene Kosten (z.B. Steuerberaterkosten f&#252;r Erbschaftsteuererkl&#228;rung)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Kosten der Verwertung oder Verwaltung des Nachlasses</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Pflichtteils- und Pflichtteilserg&#228;nzungsanspr&#252;che, Verm&#228;chtnisse oder Auflagen (es sei denn, es waren Verbindlichkeiten, mit denen bereits der Erblasser belastet war)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Testamentsvollstreckungskosten (Ausnahme: ein Abzug erfolgt aber dann, wenn und soweit die Testamentsvollstreckung dem konkreten Pflichtteilsberechtigten einen Vorteil bringt. Beispiel: Der Erbe erspart durch die Vollstreckung Kosten f&#252;r die Feststellung und Sicherung des Nachlasses, die der Pflichtteilsberechtigte sonst anteilig zu tragen h&#228;tte.)</address>
</li>
</ul>
<address> </address>
<ul>
<li>
<address>Sog. „zweifelhafte Verbindlichkeiten“ im Sinne des § 2313 Abs. 2 BGB</address>
</li>
</ul>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Pflichtteilserg&#228;nzungsanspr&#252;che</strong></p>
<p>Zus&#228;tzlich zum Pflichtteil hat der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Pflichtteilserg&#228;nzungsanspr&#252;che. Die Quote ist identisch mit dem Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruch errechnet sich aus dem Wert der Schenkungen (inklusive sog. Gemischter Schenkungen, also Verk&#228;ufen unter dem tats&#228;chlichen Wert), die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat; bei Schenkungen unter Ehegatten ist die Frist w&#228;hrend der Ehe gehemmt, ebenso bei Schenkungen unter wesentlichen Nutzungsvorbehalten wie Nie&#223;brauch.</p>
<p>Was ist der Hintergrund dieser Regelung? Alle Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, f&#252;hren zu einem sog.  „Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruch” gegen den Erben oder den Beschenkten. Dadurch wird verhindert, dass der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich leer ausgehen l&#228;sst, indem er sein Verm&#246;gen (im Extremfall auf dem Totenbett) an Dritte verschenkt. Den starren Zahn-Jahres-Zeitraum sahen jedoch viele als zu lang.</p>
<p>Bei diesen Pflichtteilserg&#228;nzungen hat sich deshalb die Gesetzeslage zum 1.1.2010 ge&#228;ndert (Pflichtteilsreformgesetz): Die Reform bewirkt, dass solche Schenkungen bei der Berechnung des Erg&#228;nzungsanspruchs graduell immer weniger Ber&#252;cksichtigung findet, je l&#228;nger sie zur&#252;ck liegen.</p>
<p>Bei Erbf&#228;llen bis <strong>31.12.2009</strong> werden Schenkungen in voller H&#246;he ber&#252;cksichtigt, wenn zwischen dem Erbfall und der Schenkung noch keine 10 Jahre verstrichen sind. Bei Erbf&#228;llen ab <strong>1.1.2010</strong> ersetzt ein Abschmelzungsmodell die bisherige starre 10-Jahres-Ausschlussfrist. Je l&#228;nger die Schenkung zur&#252;ckliegt, mit einem umso niedrigeren Wert wird sie bei der Berechnung ber&#252;cksichtigt. Zu 100 Prozent wird die Schenkung somit nur noch innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall angesetzt, im zweiten Jahr wird sie nur noch zu 9/10 ber&#252;cksichtigt, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten wird der f&#252;r den Pflichtteil ma&#223;gebliche Schenkungswert also um j&#228;hrlich 10 Prozent abgeschmolzen.</p>
<p>Diese Gesetzes&#228;nderung gilt auch f&#252;r Schenkungen, die vor Inkrafttreten der Pflichtteilsreform am 1.1.2010 erfolgt sind. Der Gesetzgeber nimmt eine R&#252;ckwirkung auf alte Schenkungen also ausdr&#252;cklich in Kauf. Die Abschmelzungsfrist beginnt aber nicht, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung ein wesentliches Nutzungsrecht (z. B. Nie&#223;brauch).</p>
<p><strong>Sonderfall: Lebensversicherung</strong></p>
<p>Umstritten war viele Jahre, ob und wenn ja mit welchem Wert sich der Pflichtteilserg&#228;nzungsanspruch auch aus Lebensversicherungen des Erblassers errechnet, wenn ein Bezugsberechtigter eingetragen war (in diesem Fall f&#228;llt die Lebensversicherung als Vertrag zugunsten eines Dritten nicht in den Nachlass). Dieses Thema hat der BGH nun in seinem Urteil vom 28. April 2010 &#8211; IV ZR 73/08 gekl&#228;rt (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=51761&amp;linked=pm" target="_blank">Pressemitteilung des BGH hier</a>; Entscheidung im Volltext hier zum <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2011/05/BGH_IV_ZR_230-08.pdf">PDF-Download Urteil BGH_IV_ZR_230-08</a>).</p>
<p><em><strong><em>Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist ein im Erbrecht erfahrener  Partner der <a href="http://www.grafpartner.com/" target="_blank">Kanzlei  Graf  &amp; Partner.</a></em> Weitere Informationen zu Erbrecht, Testamentsgestaltung und Pflichtteil   hier:</strong></em></p>
<address><strong>- <a href="../info-broschuere-zu-testament-erbschaftssteuer-und-gesetzliche-erbfolge/" target="_blank">Gratis Info-Brosch&#252;re zu Testament und Erbschaftssteuer</a><br />
</strong></address>
<address><em><strong>- <a href="../was-ist-ein-berliner-testament-formulierungsmuster/" target="_self">Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../nachteile-des-berliner-testaments/" target="_self">Nachteile des Berliner Testaments</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../enterbt-ist-halb-so-schlimm-so-macht-man-den-pflichtteil-geltend/" target="_self">Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den    Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../testierunfaehigkeit-wegen-demenz/" target="_self">Testierunf&#228;higkeit wegen Demenz</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../wozu-ein-testamentsvollstrecker/" target="_self">Wozu ein Testamentsvollstrecker</a><br />
</strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../was-kostet-ein-testamentsvollstrecker/" target="_self">Was kostet ein Testamentsvollstrecker?</a></strong></em></address>
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		<title>Sind Grabpflegekosten Nachlasspassiva?</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Mar 2011 10:52:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung des Nachlasssaldo Grabkosren Grabpflege]]></category>
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		<category><![CDATA[Grabpflegekosten vom Nachlass abziehen]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten für laufende Grabpflege nachlasspassiva Pflichtteil]]></category>
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		<category><![CDATA[Nachlassverbindlichkeit Grabpflegekosten laufende Grabpflegevertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Fordert jemand vom Erben den Pflichtteil, will der Erbe den Nachlass m&#246;glichst  kleinrechnen, also m&#246;glichst viele Ausgaben und Verbindlichkeiten von der Erbmasse abziehen. Bei einem Thema kommt es dabei immer wieder zum Streit: Der Erbe f&#252;gt dem Nachlassverzeichnis (also der detaillierten Aufstellung aller Aktiva und Passiva) die Rechnung einer G&#228;rtnerei &#252;ber &#8220;Grabpflegekosten f&#252;r 15 Jahre&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fordert jemand vom Erben den Pflichtteil, will der Erbe den Nachlass m&#246;glichst  kleinrechnen, also m&#246;glichst viele Ausgaben und Verbindlichkeiten von der Erbmasse abziehen. Bei einem Thema kommt es dabei immer wieder zum Streit: Der Erbe f&#252;gt dem Nachlassverzeichnis (also der detaillierten Aufstellung aller Aktiva und Passiva) die Rechnung einer G&#228;rtnerei &#252;ber &#8220;Grabpflegekosten f&#252;r 15 Jahre&#8221; bei und zieht diesen Betrag von der Erbmasse ab. Das k&#246;nnen mehr als 10.000 Euro sein (<a href="http://www.hausgarten.net/gartenformen/grabgestaltung/grabpflege-kosten.html" target="_blank">vgl. hier</a>). Muss der Pflichtteilsberechtigte diesen hohen Abzugsposten akzeptieren? Nein, in aller Regel nicht. So entschied erst 2009 ausdr&#252;cklich das OLG Schleswig: &#8220;Die nach der erstmaligen Herrichtung der Grabst&#228;tte anfallenden <strong>Kosten f&#252;r die laufende Grabpflege sind keine Beerdigungskosten</strong> i.S.d.<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1968.html" target="_blank"> § 1968 BGB</a> und k&#246;nnen deshalb bei der Ermittlung des Nachlasswertes f&#252;r die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden&#8221; (OLG Schleswig vom 06.10.2009 &#8211; Az. 3 U 98/08). In der Praxis machen das nicht wenige Anw&#228;lte aus Unkenntnis falsch bzw. sie versuchen erst einmal (wenn sie den Erben vertreten), diesen Posten dem Pflichtteilsberechtigten unterzujubeln. Aber Vorsicht: Ausnahmsweise sind die Grabpflegekosten n&#228;mlich doch eine abziehbare Nachlassverbindlichkeit. Und zwar dann, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdr&#252;cklich angeordnet hat, dass und wie das Grab zu pflegen ist oder wenn er schon selbst zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat.</p>
<p><strong>Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht  hier:</strong></p>
<address><em><strong>- <a href="../fakten-zum-erbrecht-2010-gratis-download/" target="_self">Fakten zum Erbrecht (gratis Brosch&#252;re zum Download mit  Mustertexten und Steuertabellen)</a><br />
</strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../was-ist-ein-berliner-testament-formulierungsmuster/" target="_self">Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../nachteile-des-berliner-testaments/" target="_self">Nachteile des Berliner Testaments</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../enterbt-ist-halb-so-schlimm-so-macht-man-den-pflichtteil-geltend/" target="_self">Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den  Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)</a></strong></em></address>
<address>
<address>- <a href="../das-korrekte-nachlassverzeichnis-basis-fuer-die-pflichtteilsberechnung/" target="_self"><strong>Checkliste  Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs</strong></a><br />
</address>
</address>
<address><em><strong>- <a href="../testierunfaehigkeit-wegen-demenz/" target="_self">Testierunf&#228;higkeit wegen Demenz</a></strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="http://www.rechthaber.com/wozu-ein-testamentsvollstrecker/" target="_self">Wozu ein Testamentsvollstrecker</a><br />
</strong></em></address>
<address><em><strong>- <a href="../was-kostet-ein-testamentsvollstrecker/" target="_self">Was kostet ein Testamentsvollstrecker?</a></strong></em></address>
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		<title>Wozu ein Testamentsvollstrecker?</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Feb 2011 13:05:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein guter Testamentsvollstrecker verhindert Streit zwischen Miterben</strong></p>
<p>Kein Testament zu schreiben ist die sicherste Methode, Zwist in eine Familie zu tragen. Dann entsteht n&#228;mlich eine ungeregelte Erbengemeinschaft. Die Folge: Das Verm&#246;gen des Verstorbenen geh&#246;rt den Hinterbliebenen gemeinsam. Und zwar – wie die Juristen sagen – zur „gesamten Hand“. Das bedeutet: Keiner kann alleine &#252;ber Nachlassgegenst&#228;nde bestimmen, bei allen wichtigen Entscheidungen m&#252;ssen alle unter einen Hut gebracht werden. Wenn nur Geldverm&#246;gen vorhanden ist, dann geht es meist noch. Geld oder auch Aktien sind ja problemlos teilbar. Hatte der Verstorbene aber Immobilien, wertvolle Antiquit&#228;ten oder im schlimmsten Fall eine Firma oder Praxis, geht der Streit los: Die einen wollen sofort verkaufen, die anderen behalten und vermieten oder selbst einziehen. Selbst wenn ein Miterbe die anderen auszahlen will, sind sie sich meist &#252;ber die Bewertung des Hauses oder der Firma uneins. Es beginnt eine Schlacht der Sachverst&#228;ndigen mit Gutachten und Gegengutachten. Wird es einem der Miterben schlie&#223;lich zu dumm, kann er die Teilungsversteigerung beantragen und das Nachlassverm&#246;gen wird unter Wert verschleudert. All das kann man ohne gro&#223;en Aufwand vermeiden. <span id="more-3096"></span></p>
<p>Das Erbrecht gibt dem Ersteller eines Testaments viele wirksame Instrumente an die Hand, um den Nachlass eindeutig zu regeln, z.B. die Trennung von Erbschaft und Verm&#228;chtnis, die Teilungsanordnung, das Verbot der Versteigerung und vieles mehr. Man braucht also nicht nur darauf zu hoffen, dass die Miterben sich sinnvoll einigen, sondern kann im Testament pr&#228;zise Anordnungen treffen. Wer dann noch sicherstellen will, dass diese Anordnungen auch wirklich umgesetzt werden, kann zus&#228;tzlich einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dazu gen&#252;gt der einfache Satz: “Ich ordne Testamentsvollstreckung an.” Dann bestimmt das Nachlassgericht den Vollstrecker. Sinnvoller ist es nat&#252;rlich, eine Person seines Vertrauens damit zu beauftragen und schon zu Lebzeiten mit dieser abzukl&#228;ren, dass sie diese Aufgabe auch &#252;bernehmen wird. F&#252;r Unternehmer oder Freiberufler geht fast kein Weg am Testamentsvollstrecker vorbei, wenn man nicht das totale Chaos im Betrieb riskieren will. Aber auch wenn Immobilien vorhanden sind oder Kinder aus verschiedenen Ehen existieren, ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll, da er fast immer verhindern kann, dass teure Erbschaftsprozesse gef&#252;hrt werden m&#252;ssen. Au&#223;erdem nimmt er den Erben unangenehme Arbeit ab.</p>
<p>Hat man eine geeignete Person gefunden, sollte der Erblasser diese im Testament benennen und anordnen, ob und in welcher H&#246;he der Testamentsvollstrecker eine Verg&#252;tung f&#252;r seine T&#228;tigkeit erh&#228;lt und wann diese gezahlt wird. Denkbar sind zum Beispiel: Pauschalbetrag (geeignet f&#252;r unkomplizierte Abwicklungsf&#228;lle), Stundenhonorar oder ein prozentualer Anteil am Wert des Nachlasses oder des j&#228;hrlichen Nachlassertrags. Wenn zum Honorar nichts im Testament steht erh&#228;lt der Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB eine „angemessene Verg&#252;tung“, wobei sich die H&#246;he nach Umfang (Verantwortung und Arbeitsaufwand), Schwierigkeit und Dauer der Nachlassabwicklung oder Verwaltung bemisst. In Anbetracht der Kosten eines jahrelangen Erbschaftsprozesses ist das Honorar f&#252;r den Testamentsvollstrecker eine gute Investition.</p>
<p><strong>Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:</strong></p>
<address><strong>- <a href="../fakten-zum-erbrecht-2010-gratis-download/" target="_self">Fakten zum Erbrecht (gratis Brosch&#252;re zum Download mit Mustertexten und Steuertabellen)</a><br />
</strong></address>
<address><strong>- <a href="../was-ist-ein-berliner-testament-formulierungsmuster/" target="_self">Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)</a></strong></address>
<address><strong>- <a href="../nachteile-des-berliner-testaments/" target="_self">Nachteile des Berliner Testaments</a></strong></address>
<address><strong>- <a href="../enterbt-ist-halb-so-schlimm-so-macht-man-den-pflichtteil-geltend/" target="_self">Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)</a></strong></address>
<address><strong>- <a href="../testierunfaehigkeit-wegen-demenz/" target="_self">Testierunf&#228;higkeit wegen Demenz</a></strong></address>
<address><strong>- <a href="http://www.rechthaber.com/was-kostet-ein-testamentsvollstrecker/" target="_self">Was kostet ein Testamentsvollstrecker?</a><br />
</strong></address>
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		<title>Adoption eines Erwachsenen: Was sind die Voraussetzungen?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/adoptionen-eines-erwachsenen-was-sind-die-voraussetzungen/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 14:42:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Verschenkt oder vererbt man Verm&#246;gen an sein Kind, hat das Kind einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro und der dar&#252;ber hinaus gehende Betrag wird in der g&#252;nstigsten Steuerklasse I versteuert (also mit 7% aufw&#228;rts). Existieren keine leiblichen Kinder und wird das Verm&#246;gen daher an entferntere Verwandte (Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Stiefkinder etc.) oder Freunde vererbt, sieht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verschenkt oder vererbt man Verm&#246;gen an sein Kind, hat das Kind einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro und der dar&#252;ber hinaus gehende Betrag wird in der g&#252;nstigsten Steuerklasse I versteuert (also mit 7% aufw&#228;rts). Existieren keine leiblichen Kinder und wird das Verm&#246;gen daher an entferntere Verwandte (Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Stiefkinder etc.) oder Freunde vererbt, sieht es dramatisch schlechter aus: Nur 20.000 Euro sind steuerfrei. Alles dar&#252;ber wird mit &#8211; je nach Verwandtschaftsgrad und Verm&#246;gensh&#246;he &#8211; mit 15, 30 oder gar satten 50 Prozent besteuert (Details zur Erbschaftssteuer und den Freibetr&#228;gen in der <a href="http://www.rechthaber.com/broschuere-fakten-zum-erbrecht-2010/" target="_blank">Brosch&#252;re &#8220;Fakten zum Erbrecht&#8221; hier</a>).</p>
<p>F&#252;r wohlhabende Personen ohne eigene Kinder ist daher der Gedanke verlockend, denjenigen, den man als Erben einsetzen m&#246;chte, zu adoptieren. Dann h&#228;tte der Adoptierte die selben Rechte wie ein leibliches Kind,  auch im Steuerrecht. Eine solche Adoption eines Erwachsenen ist im Prinzip durchaus m&#246;glich (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG016103377" target="_blank">§ 1767 Abs. 1 BGB</a>). Zus&#228;tzlich zu den allgemeinen Grundvoraussetzung einer jeden Adoption (siehe §§ 1741 ff BGB) muss die Adoption eines Erwachsenen &#8220;sittlich gerechtfertigt&#8221; sein. Eine klassische Generalklausel, die von den Gerichten mit Inhalt gef&#252;llt werden muss. Zumindest in Bayern pr&#252;fen die Gerichte die Voraussetzungen relativ streng. Die finanziellen / steuerlichen Motive d&#252;rfen nicht im Vordergrund stehen, sondern das Gericht muss davon &#252;berzeugt werden, dass tats&#228;chlich eine Eltern-Kind-Beziehung besteht oder zumindest entstehen wird. Das Oberlandesgericht M&#252;nchen lehnt einen Antrag auf Vollj&#228;hrigenadoption regelm&#228;&#223;ig ab, wenn die finanzielle Absicherung der Anzunehmenden im Vordergrund steht:<span id="more-3079"></span></p>
<address>&#8220;Gem&#228;&#223; § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Vollj&#228;hriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verh&#228;ltnis bereits entstanden ist. (§ 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Andernfalls muss bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwiklungsm&#246;glichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung f&#252;r die Zukunft zu erwarten sein (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 546 mwN). F&#252;r die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verh&#228;ltnisses, eines sozialen Familienbands an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die nat&#252;rliche Abstammung geschaffenen Band &#228;hnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand gepr&#228;gt ist. Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive d&#252;rfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG aaO). Die Voraussetzungen f&#252;r die Adoption eines Vollj&#228;hrigen m&#252;ssen positiv festgestellt werden. Wenn nach der Abw&#228;gung aller in Betracht kommender Umst&#228;nde begr&#252;ndete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (OLG M&#252;nchen MDR 2009, 333; OLG K&#246;ln FGPrax 2007, 121; BayObLG FamRZ 1996, 183). Das Vorliegen von Indizien f&#252;r eine Eltern-Kind-Beziehung reicht nicht. Notwendig ist vielmehr, dass das Tatsachengericht die &#220;berzeugung  gewinnt, dass ein solches Eltern-Kind-Verh&#228;ltnis vorliegt oder entstehen wird.&#8221;</address>
<p>Weitere Informationen und hilfreiche Links zum <a href="http://www.blja.bayern.de/themen/adoption/index.html" target="_blank">Thema Adoption hier</a></p>
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		<title>Was kostet die Hinterlegung eines Testaments?</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 20:35:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Testament kann entweder beim Notar errichtet werden, dann wird es automatisch hinterlegt und bei Eintritt des Erbfalls er&#246;ffnet. Man kann ein Testament aber nat&#252;rlich auch eigenh&#228;ndig erstellen. Dann stellt sich die Frage: Wo soll ich es aufbewahren, damit es auch sicher gefunden und beim Nachlassgericht abgegeben wird. Besonders dringlich ist diese Frage bei Alleinstehenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Testament kann entweder beim Notar errichtet werden, dann wird es automatisch hinterlegt und bei Eintritt des Erbfalls er&#246;ffnet. Man kann ein Testament aber nat&#252;rlich auch eigenh&#228;ndig erstellen. Dann stellt sich die Frage: Wo soll ich es aufbewahren, damit es auch sicher gefunden und beim Nachlassgericht abgegeben wird. Besonders dringlich ist diese Frage bei Alleinstehenden (Risiko des Verlegens wegen Altersdemenz), aber auch bei Personen, die ihren n&#228;chsten Angeh&#246;rigen nicht trauen k&#246;nnen, ob diese das Testament auch wirklich abgeben, wenn ihnen der Inhalt nicht gef&#228;llt. (&#8230;)<span id="more-2982"></span></p>
<p>Die sicherste L&#246;sung ist die <strong>Hinterlegung beim Nachlassgericht</strong> (das ist eine Abteilung des Amtsgerichts). Auch ein handschriftliches Testament kann jederzeit beim Amtsgericht hinterlegt werden. Das Amtsgericht pr&#252;ft dabei nicht den Inhalt (das Testament kann im verschlossenen Umschlag abgegeben werden), sondern nimmt es nur entgegen, erfasst die Daten des Testamentserstellers (Personalausweis mitnehmen!) und benachrichtigt das Geburtsstandesamt des Hinterlegers davon, dass ein Testament in Verwahrung genommen wurde. Das Standesamt informiert dann sp&#228;ter das Nachlassgericht, wenn der Erbfall eingetreten ist. Das Testament kann somit nicht &#8220;verschwinden&#8221;.</p>
<p>Wer es sich sp&#228;ter anders &#252;berlegt, kann das Testament nat&#252;rlich jederzeit wieder aus der Verwahrung abholen. Man kann aber auch schlicht ein neues handschriftliches Testament erstellen und darin den Inhalt des hinterlegten Testaments widerrufen. Es gilt dann das neue Testament, selbst das alte noch in der Verwahrung des Amtsgerichts verbleibt.</p>
<p><strong>Was kostet die Hinterlegung?</strong> Das Nachlassgericht berechnet eine einmalige Geb&#252;hr, deren H&#246;he vom Verm&#246;gen des Testamentserstellers (Hinterlegers) abh&#228;ngig ist. Der Gerichtsmitarbeiter wird den Hinterleger deshalb danach fragen, wie viel Verm&#246;gen er oder sie in etwa besitzt bzw. vererbt. Die Geb&#252;hren errechnen sich dann nach<a href="http://bundesrecht.juris.de/kosto/__101.html" target="_blank"> § 101 Kostenordnung (KostO)</a> in Verbindung mit der Kostentabelle gem&#228;&#223; <a href="http://bundesrecht.juris.de/kosto/__101.html" target="_blank">Anlage zu § 32 KostO</a>. Sie halten sich aber im Rahmen. So kostet die Hinterlegung bei einem Verm&#246;gen bis 50.000 Euro beispielsweise 33 Euro; bei einem Verm&#246;gen bis 250.000 Euro sind es 108 Euro und bei einem Verm&#246;gen bis 500.000 Euro sind es rund 200 Euro.  Weitere Informationen enth&#228;lt das <a href="http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/nachlassverfahren/hinweise_testamentshinterlegung.pdf" target="_blank">Merkblatt des Amtsgerichts M&#252;nchen &#8220;Hinweise zur Testamentshinterlegung&#8221;</a>.</p>
<p><strong>Weitere Beitr&#228;ge zu Testament und Erbrecht:</strong></p>
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<address><a href="http://www.rechthaber.com/weiterer-mustertext-einfaches-berliner-ehegattentestament/" target="_self">Mustertext Ehegattentestament<br />
</a><a href="http://www.rechthaber.com/fakten-zum-erbrecht-2010-gratis-download/" target="_self">Brosch&#252;re &#8220;Fakten zum Erbrecht&#8221;</a></address>
<address><a href="http://www.rechthaber.com/neues-portal-zum-europaeischen-erbrecht-www-successions-eu/" target="_self">Portal zum europ&#228;ischen Erbrecht</a></address>
<address><a href="http://www.rechthaber.com/testierunfaehigkeit-wegen-demenz/" target="_self">Testierunf&#228;higkeit wegen Demenz</a></address>
<address><a href="http://www.rechthaber.com/enterbt-ist-halb-so-schlimm-so-macht-man-den-pflichtteil-geltend/" target="_self">Geltendmachung des Pflichtteils</a><br />
</address>
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