Von Bernhard Schmeilzl (21.04.2011)
Ein europäischer Anwalt, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätig sein will, kann dies entweder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit von seinem nationalen Kanzleisitz aus tun oder aber er geht gleich ins jeweilige EU-Land und lässt sich dort nieder. Anfangs muss er dann jeweils nochdarauf hinweisen, dass er als Rechtsanwalt (nur) in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassen ist. Ein österreichischer Anwalt, der in Deutschland eine Kanzlei eröffnet muss auf Briefbogen und Kanzleischild also schreiben “Rechtsanwalt (Österreich)”. Nach drei Jahren nachhaltiger Berufstätigkeit in diesem Land kann er dann aber sogar die nationale Anwaltszulassung dieses Landes beantragen (ohne Examen, Sprachtest o.ä.). Das ist unter Haftungsgesichtspunkten natürlich mutig, wer sich aber konsequent auf ein bestimmtes Rechtsgebiet beschränkt und sich entsprechend versichert, kann hier durchaus erfolgreich gewisse Nischen besetzen. Weitere Informationen zur Anwaltstätigkeit im Ausland hier.
Für ausländische Änwälte, die nach Deutschland kommen, gilt konkretisierend das EuRAG (Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland). Der Anwaltssenat BGH legt dies traditionell restriktiv aus. In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 7. Februar 2011, AnwZ (B) 20/10) verweigerte der BGH einem österreichischen Rechtsanwalt die deutsche Zulassung, obwohl dieser mehr als drei Jahre in Deutschland als Syndikusanwalt gearbeitet hatte. Die Tätigkeit als In-House-Lawyer sei keine “echte” Anwaltstätigkeit. Die Entsacheidung wird insbesondere vom Deutschen Anwaltverein heftik kritisiert. Der Beschluss des BGH ist im Internet (AnwBl Online 2011, 137) mit einem Leitsatz der Anwaltsblatt-Redaktion veröffentlicht worden (abrufbar unter www.anwaltsblatt.de).
Von Bernhard Schmeilzl (16.01.2011)
Nicht selten hat ein deutscher Mandant ein Ferienhaus in Spanien oder er wird von seiner Firma für längere Zeit ins europäische Ausland geschickt, hat also seinen Wohnsitz rechtlich gesehen in Rotterdam, London oder Wien. Bittet ein solcher Mandant um Beratung für seine Testamentsgestaltung, läuten beim Anwalt (hoffentlich) sofort Alarmglocken. Denn es drohen etliche Haftungsfallen. Als Stichworte sollen genügen: unterschiedliche Formalanforderungen an ein Testament, verschiedene Regeln zum Pflichtteilsrecht, Nachlassspaltung, verschiedene Steuersätze, unterschiedliche Freibeträge, (fehlende Abkommen zur) Doppelbesteuerung etc. Hinzu kommt, dass die anwaltliche Haftpflichtversicherung für Schäden wegen falscher Beratung im ausländischen Recht nicht aufkommt. Es kann also erforderlich werden, dass der Mandant mehrere letztwillige Verfügungen für verschiedene Länder erstellen muss, die aber natürlich aufeinander abgestimmt werden müssen. Man sollte daher in solchen Fällen entweder mit einem Anwalt aus der betroffenen Rechtsordnung zusammenarbeiten oder sich extrem gut in die fremde Materie einarbeiten. Einen ersten Einstieg in die Basics des Erbrechts aller EU-Staaten bietet das Info-Portal “Successions in Europe”, ein gemeinsames Projekt der Europäischen Union und der Berufsverbände der europäischen Notare. Weitere Informationen hier.
Von Bernhard Schmeilzl (05.10.2010)
Die Vorzüge des kleinen Inselstaates als Wirtschaftsstandort haben wir an anderer Stelle bereits gepriesen. Einige unserer Mandanten haben sich dort bereits mit Tochterunternehmen oder Trusts engagiert und sind überwiegend recht zufrieden. Nun ist das maltesische Rechtssystem noch zugänglicher und transparenter: Das maltesische Justizministerium hat eine benutzerfreundliche und kostenfrei zugängliche Online-Datenbank geschaffen. Unter „Legal Services“ finden sich dort Gesetze, Rechtsverordnungen und aktuelle Gesetzesentwürfe. In der Rubrik „Court Services“ zudem eine Urteilsdatenbank („Judgements Online“) mit Urteilen der maltesischen Gerichte seit 1944. Der Bereich „Civil Forms“ bietet zudem die Möglichkeit, zahlreiche Antragsformulare in englischer Sprache gleich online auszufüllen. Pate für das Projekt stand offenkundig das UK-Gesetzesportal, was für Malta – als Mitglied des Commonwealth – nahe liegt.
Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist seit 2000 Wirtschaftsanwalt, erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, insbesondere in anglo-amerikanischen Jurisdiktionen.
Von Bernhard Schmeilzl (05.10.2010)
Das deutsch-liechtensteinische Abkommen „über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen“ ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, veröffentlicht. Die innerstaatlichen Durchführungsbestimmungen sollen bis zum 31.12.2010 erlassen werden. Bis dahin sollen laut Bundesfinanzministerium auch die Verhandlungen über ein deutsch-liechtensteinisches Doppelbesteuerungsabkommen beendet sein. Das Steuerinformationsabkommen folgt den Vorgaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und gilt jeweils für die folgenden Steuern (Artikel 3): … [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (23.09.2010)
Gilt ein handschriftliches Testament in Frankreich, Irland, Spanien? Wer wird in Dänemark gesetzlicher Erbe, wenn ein Testament fehlt, und mit welcher Erbquote? Verlässliche Antworten auf all diese Fragen sind ab sofort mit drei Clicks kostenlos im Internet verfügbar. Dank einer Initiative europäischer Notare und der EU Kommission. [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (23.09.2010)
Immer mehr Deutsche haben Grundbesitz im Ausland: Allein in Spanien gibt es rund 300.000 stolze Immobilieneigentümer mit deutschem Pass. Viele davon wissen nicht, dass dies erbrechtliche Probleme zur Folge haben kann, vor allem wenn sich bei Rentnern der Lebensmittelpunkt immer mehr ins Ausland verlagert, so dass irgendwann der Ort des “gewöhnlichen Aufenthalts” (juristische Formulierung für Hauptwohnsitz) im Ausland ist. Die Europäische Union plant derzeit eine Verordnung im Bereich des Erbrechts, die Bewegung in diese Materie bringt: Konnten sich die deutschen Eigentümer bisher darauf verlassen, dass sich die Nachlassfragen nach deutschem Recht regeln, wird mit der nun angegangenen Verordnung der Nachlass dem Recht des Staates unterstellt, in dem sich der Erblasser gewöhnlich aufhält – häufig also dem ausländischen Recht. Dies gilt für alle Bereiche des Erbfalls. Dies kann unerwartete Folgen haben: das spanische Recht z.B. beteiligt den Ehegatten deutlich geringer am Nachlass und sichert ihn damit finanziell schlechter ab.
In vielen Fällen werden derartige erbrechtliche Folgen nicht gewünscht sein. Die Verordnung ermöglicht dem Erblasser jedoch, mittels letztwilliger Verfügung eine Entscheidung über das auf den Erbfall anwendbare Recht zu treffen – und somit auch bei einem Wechsel des Wohnorts ins Ausland den Nachlass nach Heimatrecht zu übertragen. Von dieser Möglichkeit sollte bereits bei jetzt anstehenden Testamentserrichtung Gebrauch gemacht werden, um der künfigen Rechtslage und möglichen Veränderungen der Lebenssituation des Erblassers angemessen Rechnung zu tragen. Die Rechtswahl vor Verordnungserlass ist explizit vorgesehen, um den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen.
Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist ein im Erbrecht erfahrener Partner der Kanzlei Graf & Partner. Weitere Informationen zu Testament, gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil hier:
Mustertext Ehegattentestament
Broschüre “Fakten zum Erbrecht”
Testierunfähigkeit wegen Demenz
Geltendmachung des Pflichtteils
Von Bernhard Schmeilzl (02.09.2010)
In acht Monaten ist es so weit: Ab 1.5.2011 genießen auch die Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Slowenien, Ungarn sowie Malta und Zypern die volle Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Mit Ablauf des 30.4.2011 endet nämlich der seit dem Beitritt dieser 10 neuen Mitgliedstaaten am 1.5.2004 geltende siebenjährige Übergangszeitraum (sog. 2+3+2-Modell). Mehr zum rechtlichen Hintergrund hier: (…)
[mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (01.09.2010)

Seit 29. Juli 2010 ist die Recherche von Gesetzestexten des Vereinigten Königreichs erheblich einfacher und schneller. Das neue und kostenlos nutzbare Portal Legislation.gov.uk mit dem schönen Slogan “The Official Home of UK Legislation” löst die bisherigen Portale opsi.gov.uk (OPSI) und Statute Law Database (SLD, vergleichbar mit Rechtsverordnungen) ab und bietet den Nutzern nun mehr Möglichkeiten. Vor allem sind nun konsolidierte und nicht konsolidierte Gesetzesfassungen in einem Internetportal gebündelt.
Wer trotz der aktuellen TV-Serie “The Tudors” immer noch nicht weiß, was alles zum Vereinigten Königreich gehört, hier der vollständige, staatsrechtlich korrekte Titel: United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, wobei Great Britain wiederum aus England, Schottland und Wales besteht. Und wer noch genauer wissen will, wie sich der Union Jack aus den Flaggen von England, Schottland und Irland entwickelt hat, findet auf Wikipedia eine schöne Grafik dazu.
Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung
Von Bernhard Schmeilzl (01.09.2010)
Diese Frage untersucht derzeit die EU Kommission per Studie über “Funktionsweise und Auswirkungen des Statuts der SE”. Nun liegt ein 18seitiges Arbeitsdokument der EU Kommission mit Auswertungen der öffentlichen Konsultation zu dieser Studie vor. Das Zwischengutachten nimmt vor allem zu den folgenden Themen Stellung:
- Positive und negative Umstände bei der Gründung einer SE
- Bewertung der jeweiligen nationalen Rechtsbedingungen
- Faktoren bei der Auswahl des optimalen Sitzes der SE
- Praktische Probleme bei der Gründung und Unterhaltung einer SE
- Empfehlungen für Verbesserungen der SE-Rechtsgrundlagen
Das Arbeitspapier zur SE ist unter „Synthesis of the comments“ auf der Internetseite Rechtsnews 9/2010 der Europäischen Kommission abrufbar, ebenso die 294-seitige englisch-sprachige Studie, auf deren Grundlage die öffentliche Konsultation erfolgte.
Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei Gesellschaftsgründungen und grenzüberschreitender Vertragsgestaltung
Von Katrin Groll (01.09.2010)
Ein hilfreiches Merkblatt zu den Rechtsfragen bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht: “Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland” (hier als PDF-Download)