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	<title>Rechthaber &#187; Eventrecht</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Vorlesungsskript Sportmanagement zum Download</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 16:45:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Pr&#228;sident des Berufsverbandes der Spielervermittler und Sportmanager, unterrichtet an der macromedia Hochschule f&#252;r Medien und Kommunikation in M&#252;nchen im Bereich Sport- und Eventmanagement den Vertiefungskurs &#8220;Team- und Einzelsportmanagement&#8221;. Die Power-Point-Folien stehen auf der BVS-Website (hier) f&#252;r Studierende und sonstige Interessierte als PDF-Download zur Verf&#252;gung. Urheber- und Nutzungsrechte liegen beim Dozenten. Verwendung nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://grafpartner.com/anwaelte/bernhard_schmeilzl/">Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl</a>, Pr&#228;sident des Berufsverbandes der Spielervermittler und Sportmanager, unterrichtet an der <a href="http://www.macromedia-fachhochschule.de/" target="_blank">macromedia Hochschule f&#252;r Medien und Kommunikation in M&#252;nchen</a> im Bereich Sport- und Eventmanagement den Vertiefungskurs &#8220;Team- und Einzelsportmanagement&#8221;. Die Power-Point-Folien stehen auf der <a href="http://www.berufsverband-spielervermittler.de/macromedia-hochschule-kursunterlagen-team-und-einzelsportmanagement" target="_blank">BVS-Website (hier)</a> f&#252;r Studierende und sonstige Interessierte als PDF-Download zur Verf&#252;gung. <em>Urheber- und Nutzungsrechte liegen beim Dozenten. Verwendung nur mit ausdr&#252;cklicher vorheriger Genehmigung.</em></p>
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		<title>Professoren-Gutachten zur &#8220;6+5-Regel&#8221; im europ&#228;ischen Fussball</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 14:45:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<category><![CDATA[6 plus 5 Regel europarechtswidrig]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Auftrag der FIFA erarbeitete das Institute for European Affairs (INEA) ein Rechtsgutachten zur Frage der Vereinbarkeit der sog. „6+5-Regel“ mit europ&#228;ischem Gemeinschaftsrecht. Das Gutachten der Expertengruppe, bestehend aus f&#252;nf Juraprofessoren, hier zum Download: INEA_Gutachten_zu_6_plus_5_Regel_2008. Weitere Beitr&#228;ge zum Sportrecht hier. Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl besch&#228;ftigt sich intensiv mit Sport- und Verbandsrecht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Auftrag der FIFA erarbeitete das Institute for European Affairs (INEA) ein Rechtsgutachten zur Frage der Vereinbarkeit der sog. „6+5-Regel“ mit europ&#228;ischem Gemeinschaftsrecht. Das Gutachten der Expertengruppe, bestehend aus f&#252;nf Juraprofessoren, hier zum Download: <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2010/08/INEA_Gutachten_zu_6_plus_5_Regel_2008.pdf">INEA_Gutachten_zu_6_plus_5_Regel_2008</a>. Weitere Beitr&#228;ge zum <a href="http://www.rechthaber.com/category/rechtsgebiete/sportrecht/" target="_self">Sportrecht hier</a>.</p>
<p><em>Rechtsanwalt <a href="http://grafpartner.com/anwaelte/bernhard_schmeilzl/" target="_self">Bernhard Schmeilzl </a>besch&#228;ftigt sich intensiv mit <a href="http://grafpartner.com/rechtsgebiete/Sport-+%26+Eventrecht_15" target="_blank">Sport-  und Verbandsrecht</a>.</em></p>
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		<title>Deutsch-Chinesischer Sportrechtskongress 2010</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Aug 2010 13:01:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vom 18. bis 20. Oktober findet in Bonn der Deutsch-Chinesische Sportrechtskongress statt. Themen sind unter anderem Verkehrssicherung und Haftungsfragen bei internationalen Sportveranstaltungen, das Wettbewerbs- und Markenrecht, Dopingfragen und die Bindungswirkung von Entscheidungen der Sportgerichtsbarkeit. Hier das Programm der Veranstaltung zum Download: Flyer Deutsch-Chinesischer Sportrechtskongress 2010]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vom 18. bis 20. Oktober findet in Bonn der Deutsch-Chinesische Sportrechtskongress statt. Themen sind unter anderem Verkehrssicherung und Haftungsfragen bei internationalen Sportveranstaltungen, das Wettbewerbs- und Markenrecht, Dopingfragen und die Bindungswirkung von Entscheidungen der Sportgerichtsbarkeit. Hier das Programm der Veranstaltung zum <strong><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2010/08/Flyer-Deutsch-Chinesischer-Sportrechtskongress-2010.pdf">Download: Flyer Deutsch-Chinesischer Sportrechtskongress 2010</a></strong></p>
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		<title>Werbung mit dem Thema Fussball: Was ist erlaubt, was ist verboten?</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jul 2010 09:04:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[FIFA Marketingrechte Vermarktungsrechte Fussball]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Weltsportart Fussball geh&#246;rt allen. K&#246;nnte man meinen. Die FIFA sieht das bekanntlich anders und hat den &#8220;FIFA World Cup&#8221; (TM) bis in die letzten Ver&#228;stelungen kommerzialisiert. Aus Sicht der FIFA ist prinzipiell jede Nutzung von Bild- und Tonmaterial verboten, wenn der Nutzer daf&#252;r keine Lizenzrechte erworben hat (Details hier, hier und hier). Auch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Weltsportart Fussball geh&#246;rt allen. K&#246;nnte man meinen. Die FIFA sieht das bekanntlich anders und hat den &#8220;FIFA World Cup&#8221; (TM) bis in die letzten Ver&#228;stelungen kommerzialisiert. Aus Sicht der FIFA ist prinzipiell jede Nutzung von Bild- und Tonmaterial verboten, wenn der Nutzer daf&#252;r keine Lizenzrechte erworben hat (Details <a href="http://www.zeit.de/sport/2010-04/fifa-public-viewing-lizenz" target="_blank">hier</a>, <a href="http://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen/2.220/public-viewing-jedes-mal-das-gleiche-affentheater-1.946481" target="_blank">hier</a> und hier). Auch die blo&#223;e Nennung des Titels &#8220;Fussball Weltmeisterschaft&#8221; zu Marketingzwecken ist kritisch. Bereits im Vorfeld der WM liefen zahlreiche Werbekampagnen mit der Sportart Fussball als Thema. Nicht nur von offiziellen FIFA-Werbepartnern. Das sogenannte Ambush-Marketing ist aber riskant. FIFA-Markenanw&#228;lte beobachten den Markt sehr genau und gehen aggressiv gegen (vermeintliche) Rechteverletzer vor. Die FIFA rief daf&#252;r ein &#8220;Rights Protection Programme&#8221; ins Leben und <a href="http://de.fifa.com/aboutfifa/marketing/marketing/rightsprotection/index.html" target="_blank">wirbt auf der eigenen Website daf&#252;r um Verst&#228;ndnis</a>. Schlie&#223;lich m&#252;ssen die offiziellen FIFA-Partner gesch&#252;tzt werden. Da werden schon mal einige <a href="http://www.bild.de/BILD/sport/fussball-wm-2010-suedafrika/2010/06/19/allgemein/verbotene-werbung/der-kleidchen-trick-der-holland-girls.html" target="_blank">identisch bekleidete Damen unsanft aus dem Stadion gef&#252;hrt (Kleidchen-Trick der Holland-Girls).</a></p>
<p>Der Erfolg der deutschen Nationalmannschaft wird so manches Unternehmen dazu verleiten, dem Me-Too-Effekt nicht widerstehen zu k&#246;nnen und ebenfalls Marketing-Ma&#223;nahmen mit dem Thema Fussball zu starten. Um die Firmen vor den gr&#246;bsten Fehlern zu sch&#252;tzen, hat nun sogar die IHK einen Leitfaden auf ihre Website gestellt: <a href="http://ihk-regensburg.de/content/010710f" target="_self"> DIHK: Fu&#223;ballweltmeisterschaft – Titel, Tore, Marketing!</a></p>
<p><strong>Weitere Links zum Thema:</strong></p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/tv-uebertragungsrechte-an-sportevents-was-ist-das-eigentlich/">TV-&#220;bertragungsrechte an Sportevents &#8211; was ist das eigentlich rechtlich gesehen?<br />
</a></p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/steuerliche-behandlung-des-sponsoring/" target="_self">Steuerliche Behandlung von Sportsponsoring<br />
</a></p>
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		<title>Ich verklage Pink!</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 08:46:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pink Konzert Concert Fotos Riem 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Pink Konzert München 2010]]></category>
		<category><![CDATA[verspäteter Konzertbeginn Pink]]></category>

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		<description><![CDATA[Gestern spielte Pink im Reitstadion Riem in M&#252;nchen. Meine Frau und ich hatten Tickets. Zu je schlanken 69 Euro f&#252;r zwei Trib&#252;nensitzpl&#228;tze (die allerdings nicht numeriert und somit schwer identifizierbar waren). Auf besagten Tickets war zu lesen: “Pink in Concert. Reitstadion Riem. Sonntag, 6.6.2010. 16 Uhr”. Nicht “Einlass” oder “Vorbands” oder sonstwas, sondern “Pink. 16 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern spielte Pink im Reitstadion Riem in M&#252;nchen. Meine Frau und ich hatten Tickets. Zu je schlanken 69 Euro f&#252;r zwei Trib&#252;nensitzpl&#228;tze (die allerdings nicht numeriert und somit schwer identifizierbar waren). Auf besagten Tickets war zu lesen: “Pink in Concert. Reitstadion Riem. Sonntag, 6.6.2010. 16 Uhr”. Nicht “Einlass” oder “Vorbands” oder sonstwas, sondern “Pink. 16 Uhr.” Sonst nix.</p>
<p>Darum begaben wir uns auch gegen 16 Uhr auf den Parkplatz (der 5km entfernt lag, da am Reitstadion Riem aus nicht erkennbaren Gr&#252;nden nur 3,5 Autos parken k&#246;nnen) und fuhren mit den MVV-Shuttle Bus 13 Minuten zum Stadion. Am Einlass fragten wir dann um 16:16 Uhr naiv, wie lang die Vorband voraussichtlich noch spielt. Antwort: Die Erste bis um 17 Uhr. Auf die R&#252;ckfrage: “Wie … die Erste?” dann die verbl&#252;ffende Aussage: “Ja, dann kommen noch drei Vorbands. Pink f&#228;ngt etwa um 20:30 Uhr an.”</p>
<p>Nun waren entweder 25.000 M&#252;nchner bei 30 Grad Sonnenschein ganz verr&#252;ckt nach vier unbekannten Vorbands (das Stadion war n&#228;mlich um 16 Uhr bereits voll) oder man hatte alle Fans im Interesse der Getr&#228;nkeabsatzmaximierung verar…   und 4 1/2 Stunden vor dem eigentlichen Showbeginn in die Arena gebeten, ohne ihnen das zu sagen. Kann man machen. Nett ist es nicht. Und vertragsgem&#228;&#223; ist es meines Erachtens auch nicht. Besonders erfreut waren die Eltern mit Kindern im Alter zwischen 8 und 12, die nun die Wahl hatten, am n&#228;chsten Tag ihren v&#246;llig &#252;berm&#252;deten Nachwuchs in den ersten Schultag nach den Pfingsferien zu schicken oder aber ihre Kinder – vor Beginn des Pink-Konzerts – wieder nach Hause und ins Bett zu bugsieren. Einige haben das getan. Die gingen also tats&#228;chlich mit Eintrittskarten im Wert von mehr als 200 Euro vor Konzertbeginn wieder aus dem Stadion.</p>
<p>Soll ich Pinks Konzertveranstalter nun verklagen? Sind 4 1/2 Stunden Abweichung vom angek&#252;ndigten Veranstaltungseginn ein wesentlicher Mangel? Verdient h&#228;tte es der geldgeile Sack. Mindestschaden w&#228;ren 25 Euro, die wir unserem Babysitter zus&#228;tzlich zahlen mussten, den wir um 16:30 anriefen und ihr schonend beibrachten, dass wir nicht gegen 20 Uhr, sondern eher gegen Mitternacht zur&#252;ck sein werden. Und die 16 Euro f&#252;r pro Person je 2 x 0,4 Liter Wasser zu je 4 Euro, die zur Lebenserhaltung bei 30 Grad in praller Sonne in der S&#252;dkurve des Reitstadions unerl&#228;sslich waren. Wer will das Mandat?</p>
<p>&#220;brigens: Das Konzert selbst war toll (soweit man das nach vier Stunden warten in der prallen Sonne noch objektiv bewerten kann). <a href="http://www.br-online.de/br/jsp/seitentyp/bildergalerie.jsp;jsessionid=21ZKL4U3JG5MQCSBUKUCM4Q?idx=10&amp;id=1275463040785" target="_blank">Hier einige Fotos von der B3-Website</a>. Darum werden wir sie nun wohl doch nicht verklagen. Bei k&#252;nftigen Nachmittagskonzerten werde ich mir die Anfangszeit aber lieber schriftlich best&#228;tigen lassen.</p>
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		<title>K&#252;ndigung eines Personalleiters wegen Annahme eines Fu&#223;ball-Tickets</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/uendigung-eines-personalleiters-wegen-annahme-eines-fussball-tickets/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Sep 2009 10:41:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Personalleiter hatte von einem Personalvermittlungsunternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Gesch&#228;ftsverbindung stand, Eintrittskarten f&#252;r ein Fu&#223;ballspiel angenommen. Der Arbeitgeber k&#252;ndigte dem Personalleiter &#8211; ohne Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fand dies in Ordnung (Urteil LAG Rheinland–Pfalz 9 Sa 572/08 vom 16.1.2009, rechtskr&#228;ftig). Begr&#252;ndung: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausf&#252;hrung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Personalleiter hatte von einem Personalvermittlungsunternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Gesch&#228;ftsverbindung stand, Eintrittskarten f&#252;r ein Fu&#223;ballspiel angenommen. Der Arbeitgeber k&#252;ndigte dem Personalleiter &#8211; ohne Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fand dies in Ordnung (Urteil LAG Rheinland–Pfalz 9 Sa 572/08 vom 16.1.2009, rechtskr&#228;ftig).</p>
<p>Begr&#252;ndung: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausf&#252;hrung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem gesch&#228;ftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, versto&#223;e gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handele den Interessen des Arbeitgebers in einer Weise zuwider, die diesen zur ordentlichen K&#252;ndigung berechtige. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich sei, dass es tats&#228;chlich zu einer sachwidrigen Handlung seitens des Arbeitnehmers gekommen ist.</p>
<p><strong>Ausf&#252;hrliche weitere Informationen zum Thema in den Beitr&#228;gen</strong>:</p>
<p><strong><a href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-kommt-statt-dem-geschaeftspartner-der-staatsanwalt/" target="_self">Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Gesch&#228;ftspartner der Staatsanwalt?</a></strong></p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-teil-2-das-finanzamt/" target="_self"><strong>Einladung in die VIP-Loge (Teil 2): Jetzt auch noch das Finanzamt?</strong></a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>18J&#228;hrige f&#228;llt in Kanalschacht auf Parkplatz &#8211; Diskobetreiber haftet pers&#246;nlich</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 10:30:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung Eventveranstalter]]></category>
		<category><![CDATA[haftung mit privatvermögen trotz gmbh]]></category>
		<category><![CDATA[haftung wegen unterlassung in garantenstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung wegen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[persönliche Haftung GmbH Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherung bei Events]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[verletzung der verkehrssicherungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor kurzem schilderten wir hier, dass ein Diskobetreiber darauf achten muss, dass sein DJ nicht zu laut aufdreht (und vorsichtshalber auch nicht das offenbar gef&#228;hrliche &#8220;Cold as Ice&#8221; von Foreigner spielt). Sonst haften beide f&#252;r etwaige H&#246;rsch&#228;den. Nun ging es einem weiteren Diskoinhaber an den Kragen. Eine 18-J&#228;hrige besuchte die Disco der P-GmbH &#38; Co. KG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor kurzem schilderten wir <a title="DJ" href="http://www.rechthaber.com/schmerzensgeld-vom-disc-jockey/" target="_self">hier</a>, dass ein Diskobetreiber darauf achten muss, dass sein DJ nicht zu laut aufdreht (und vorsichtshalber auch nicht das offenbar gef&#228;hrliche &#8220;Cold as Ice&#8221; von Foreigner spielt). Sonst haften beide f&#252;r etwaige H&#246;rsch&#228;den. Nun ging es einem weiteren Diskoinhaber an den Kragen. Eine 18-J&#228;hrige besuchte die Disco der P-GmbH &amp; Co. KG in Stuttgart. Als sie gegen 0:30 Uhr nach Hause wollte, trat die junge Frau auf einen im Boden eingelassenen Kanaldeckel, der unter der Belastung (sic!) zu Bruch ging, und st&#252;rzte in den Kanalschacht.  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1215"></span></p>
<p>Da sie sich am oberen Rand der Kanal&#246;ffnung festhalten konnte, wurde sie rasch befreit, erlitt aber Sch&#252;rfungen und Prellungen an beiden Beinen mit anschlie&#223;ender Narbenbildung. Au&#223;erdem litt sie unter Beschwerden im Bereich der Wirbels&#228;ule.</p>
<p>Rechtlich interessant ist an dem Fall, dass die Kl&#228;gerin <strong>den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer</strong> der Diskobetreibergesellschaft <strong>pers&#246;nlich</strong> auf Schmerzensgeld verklagte, da dieser wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht haften soll, und zwar wegen Garantenstellung auch f&#252;r Unterlassung (hier f&#252;r die unterlassene Pr&#252;fung der Kanaldeckel auf dem Kundenparkplatz).</p>
<p>Die praxisrelevante Entscheidung d&#252;rfte sehr viele GmbH-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer &#252;berraschen und ist ein weiterer Beleg daf&#252;r, dass allein die Gr&#252;ndung einer GmbH kein Freibrief f&#252;r eine Vernachl&#228;ssigung von Verkehrssicherungspflichten ist. Die pers&#246;nliche Haftung mit dem Privatverm&#246;gen ist f&#252;r GmbH-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer h&#228;ufiger als gemeinhin angenommen.</p>
<p>Wer sich f&#252;r die Einzelheiten interessiert, hier der <strong>Originalton des OLG Stuttgart</strong> (Beschluss vom 29.4.2008, 5 W 9/08; es ging zun&#228;chst um die Bewilligung von PKH):</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
<strong>Leits&#228;tze</strong></p>
<p>Das Organ einer juristischen Person haftet bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht pers&#246;nlich aus Delikt.</p>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>I. Auf die sofortige Beschwerde der Kl&#228;gerin vom 16.01.2008 wird der Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10.01.2008 &#8211; 3 O 330/07 &#8211; teilweise<br />
a b g e &#228; n d e r t :</p>
<p>Der Kl&#228;gerin wird f&#252;r folgende Antr&#228;ge Prozesskostenhilfe bewilligt:</p>
<p>1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin 4.500,&#8211; EUR zu bezahlen.</p>
<p>2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin alle k&#252;nftigen Sch&#228;den aus dem Vorfall vom 30.09.2006 zu ersetzen, soweit Anspr&#252;che nicht auf Sozialversicherungstr&#228;ger oder sonstige Dritte &#252;bergegangen sind oder noch &#252;bergehen werden.<br />
Ihr wird Rechtsanwalt L., L&#228;. Weg .., &#8230; zu den Bedingungen eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet. Die Kl&#228;gerin hat keine Raten an die Landeskasse zu zahlen.</p>
<p>II. Im &#220;brigen werden der Prozesskostenhilfeantrag und die sofortige Beschwerde der Kl&#228;gerin<br />
z u r &#252; c k g e w i e s e n .</p>
<p>Gr&#252;nde</p>
<p>I.</p>
<p>1<br />
Die Kl&#228;gerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr alle k&#252;nftigen aus dem Unfallereignis resultierenden Sch&#228;den zu ersetzen hat.</p>
<p>2<br />
Die damals 18 j&#228;hrige Kl&#228;gerin besuchte in der Nacht vom 29.09. auf den 30.09.2006 die Diskothek „.R.&#8221; in &#8230;. Als ihre Bekannte gegen 0.30 Uhr einen Anruf erhielt, begab sich die Kl&#228;gerin mit dieser nach drau&#223;en auf den Parkplatz der Diskothek. Dort trat die Kl&#228;gerin auf einen im Boden eingelassenen Kanaldeckel (vermutlich aus Beton), der unter der Belastung zu Bruch ging, und st&#252;rzte in den Kanalschacht. Da sie in der Lage war, sich am oberen Rand der Kanal&#246;ffnung festzuhalten, konnte sie rasch aus dieser Situation befreit werden.</p>
<p>3<br />
Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt vor, der Beklagte sei Mieter und Betreiber der Diskothek. Sie ist der Auffassung, dass sich dieser aufgrund der Verletzung von bestehenden Verkehrssicherungspflichten ihr gegen&#252;ber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Von dem anwesenden Wachpersonal sei ihr gegen&#252;ber ge&#228;u&#223;ert worden, dass die Br&#252;chigkeit des Kanaldeckels jedem Mitarbeiter des Betriebs bekannt gewesen sei und man damit gerechnet habe, dass dieser Kanaldeckel irgendwann in sich zusammen fallen werde. Dies k&#246;nne von den Zeugen O. und C. best&#228;tigt werden. Der Schachtdeckel sei vor dem Unfall nicht ordnungsgem&#228;&#223; auf seine Stabilit&#228;t hin &#252;berpr&#252;ft worden. Es sei davon auszugehen, dass dieser vor dem Unfallereignis bereits &#228;u&#223;erlich sichtbare Risse aufgewiesen habe. Sie habe von dem Sturz Sch&#252;rfungen und Prellungen an beiden Beinen, insbesondere den Schienbeinen, erlitten und eine Beschwerdesymptomatik der tiefen Lendenwirbels&#228;ule und der Brustwirbels&#228;ule davon getragen. Durch die Narbenbildung im Beinbereich sei ihr Selbstwertgef&#252;hl erheblich gest&#246;rt. Die k&#246;rperlichen Beeintr&#228;chtigungen dauerten noch an. Aufgrund der erlittenen immateriellen Nachteile h&#228;lt sie ein Schmerzensgeld in H&#246;he von 6.000,&#8211; EUR f&#252;r angemessen. Eine abschlie&#223;ende Bezifferung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr&#252;che sei noch nicht m&#246;glich.<br />
4<br />
Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei nicht passivlegitimiert. Mieterin und Betreiberin der fraglichen Diskothek sei die Firma P GmbH &amp; Co. KG. Eine Verkehrssicherungspflicht treffe weder ihn noch die Mieterin, da der Eigent&#252;mer die Verkehrssicherungspflicht nicht mietvertraglich auf die Mieterin &#252;bertragen habe. Die Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich nicht darauf, den Zustand der Kanaldeckel in regelm&#228;&#223;igen Abst&#228;nden auf ihre Bruchsicherheit hin zu &#252;berpr&#252;fen. Er bestreitet die angeblichen Behauptungen des Wachpersonals. Bei t&#228;glichen Sichtkontrollen des Parkplatzgel&#228;ndes beim Betreten des Diskothekenbetriebes seien keinerlei Auff&#228;lligkeiten festzustellen gewesen. Noch am Unfallabend sei vor Er&#246;ffnung des Diskothekenbetriebes eine Kontrolle des Parkplatzes durch das anwesende Personal der Diskothek durchgef&#252;hrt worden, ohne dass sich hierbei Besonderheiten ergeben h&#228;tten. Die Unfallfolgen werden vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten.</p>
<p>5<br />
Das Landgericht hat den Antrag auf Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe vom 23.11.2007 mit Beschluss vom 10.01.2008, auf dessen Gr&#252;nde Bezug genommen wird, zur&#252;ck gewiesen. Gegen den am 15.01.2008 zugestellten Beschluss wendet sich die Kl&#228;gerin mit ihrer am 18.01.2008 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde. Zum Beweis der Erkennbarkeit der fehlenden Verkehrssicherheit des Deckels vor dem Unfallereignis beruft sich die Kl&#228;gerin erneut auf die bereits benannten Zeugen und beantragt die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens. Dem Wachpersonal der Diskothek sei die Gef&#228;hrdung der Stabilit&#228;t des Deckels sogar positiv bekannt gewesen sei. Der Beklagte habe dies ebenfalls gewusst.</p>
<p>6<br />
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 28.01.2008 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Selbst wenn Mitarbeitern die Br&#252;chigkeit des Kanaldeckels vor dem Unfall bekannt gewesen sein sollte, k&#246;nne der Beklagte pers&#246;nlich nicht haftbar gemacht werden.</p>
<p>7<br />
Der von der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten erstatteten Strafanzeige wurde keine Folge gegeben und die Kl&#228;gerin mit Verf&#252;gung vom 03.11.2006 der Staatsanwaltschaft Ravensburg &#8211; 23 Js 23217/06 &#8211; auf den Privatklageweg verwiesen. Die Akten des vorerw&#228;hnten Ermittlungsverfahrens wurden beigezogen.</p>
<p>II.</p>
<p>8<br />
Die nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, fristgerecht- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kl&#228;gerin ist teilweise begr&#252;ndet und f&#252;hrt insoweit zur Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe. Die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage l&#228;sst sich nicht von vornherein verneinen.<br />
9<br />
1. Vertragliche Schadensersatzanspr&#252;che der Kl&#228;gerin aus §§ 241, 280, 281 BGB bestehen gegen den Beklagten nicht.</p>
<p>10<br />
Nach dem Vorbringen des Beklagten wird die Diskothek nicht von ihm pers&#246;nlich betrieben. Dieser Vortrag wird durch den vom Beklagten vorgelegten Mietvertrag (Anlage B 1) gest&#252;tzt, wonach das streitgegenst&#228;ndliche Objekt nebst den dazugeh&#246;rigen Parkpl&#228;tzen und Au&#223;enanlagen zur Nutzung einer Diskothek und eines Gastronomiebetriebes an die P. GmbH &amp; Co. KG, vermietet wurde. Ob die P. GmbH &amp; Co. KG, die nicht mit dem Eigent&#252;mer S. sondern mit den Eheleuten S. und &#8230; A. einen Mietvertrag geschlossen hat, hierbei als Mieterin oder Untermieterin fungiert hat, kann dahinstehen.</p>
<p>11<br />
Bei unternehmensbezogenen Gesch&#228;ften, bei denen der Vertragsinhalt einen zum Unternehmensbereich geh&#246;renden Gegenstand betrifft, wird grunds&#228;tzlich der Unternehmensinhaber Vertragspartner, ohne dass es darauf ankommt, ob der den Vertrag Abschlie&#223;ende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht (Schramm in M&#252;nchener Kommentar, 5. Aufl., RN 23 zu § 164 BGB m. w. N.). Da auch ein Diskothekenbesuch ein unternehmensbezogenes Gesch&#228;ft darstellt, ist von einem Vertragsschluss mit der P. GmbH &amp; Co KG auszugehen. Besondere Umst&#228;nde, aus denen sich ergeben k&#246;nnte, dass hier nicht die P. GmbH &amp; Co. KG berechtigt und verpflichtet worden ist, hat die Kl&#228;gerin nicht vorgetragen. Erst recht ist eine Sonderverbindung mit dem Beklagten nicht belegt.</p>
<p>12<br />
In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien bleibt f&#252;r eine Zurechnung von Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter nach § 278 BGB kein Raum.<br />
13<br />
2. Es kommen jedoch deliktische Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, 831 BGB in Betracht.<br />
14<br />
a) Unerheblich f&#252;r die Entscheidung des vorliegenden Falles ist, ob der Eigent&#252;mer Verkehrssicherungspflichten auf die P. GmbH &amp; Co. KG &#252;bertragen hat. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern l&#228;sst, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Ma&#223;nahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch&#228;digung anderer zu verhindern (st. Rspr., vgl. nur BGH VersR 2006, 803 m. w. Nachw.). Dieser Grundsatz greift im Streitfall Platz. Bereits die Er&#246;ffnung eines Verkehrs verpflichtet zur Verkehrssicherung mit der Folge, dass derjenige, der Dritten Zugang zu einem Grundst&#252;ck bzw. einem Geb&#228;ude gew&#228;hrt, den gebotenen Sicherheitsstandard zu gew&#228;hrleisten hat (Wagner in M&#252;nchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 232 zu § 823 BGB; Palandt/Sprau, 67. Aufl., RN 46 zu § 823 BGB). Die Intensit&#228;t der Sicherungspflichten ist dabei umso gr&#246;&#223;er, je beschr&#228;nkter die Gefahrsteuerungsm&#246;glichkeiten der Passanten sind. Anerkannt ist daher, dass den Gastwirt die Verkehrspflicht trifft, f&#252;r ein hohes Ma&#223; an Verkehrssicherheit auf dem B&#252;rgersteig vor seinem Gesch&#228;ftslokal, auf den zu seinem Lokal hinf&#252;hrenden Zug&#228;ngen und auf dem zu seiner Gastst&#228;tte geh&#246;renden Privatparkplatz zu sorgen (BGH VersR 1992, 1416; OLG Hamm NJW 2000, 3144; OLG D&#252;sseldorf VersR 1983, 925; OLG Brandenburg VRR 2008, 26; OLG Celle VersR 1995, 598).<br />
15<br />
b) Das fragliche Parkplatzgel&#228;nde, auf dem die Kl&#228;gerin zu Schaden kam, wurde von der Betreiberin der Diskothek zu diesem Zweck angemietet und Besuchern frei zug&#228;nglich gemacht. Dadurch erstreckte sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf den im Parkplatz eingelassenen Schachtdeckel mit der Folge, dass der Verkehrssicherungspflichtige grunds&#228;tzlich auch f&#252;r die Tragf&#228;higkeit des eingelassenen Schachtdeckels einzustehen hat (vgl. BGH VersR 1967, 1155).<br />
16<br />
c) Da die Gefahrenquelle durch die P. GmbH &amp; Co. KG als Betreiberin der Diskothek er&#246;ffnet worden ist, trifft grunds&#228;tzlich diese die deliktische Verkehrssicherungspflicht. Nach dem BGH (BGHZ 109, 297; BGH NJW 1996, 1535) und Teilen der Literatur (Hager in Staudinger, 1999, RN E 68 zu § 823 BGB; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., Bd. II/2, § 76 III 5 d) ist jedoch bei mittelbaren Verletzungen durch Leiter von Betrieben und Organe wegen Nichterf&#252;llung einer Verkehrspflicht der Tatbestand einer unerlaubten Handlung dann erf&#252;llt, wenn die Betriebsleiter bzw. Organe nicht die notwendigen organisatorischen Ma&#223;nahmen getroffen haben, um Schaden abzuwenden (vgl. dazu n&#228;her Spindler in Bamberger/Roth, Beck&#8217;scher Online-Kommentar, RN 271 f. zu § 823 BGB; B. Grunewald ZHR 157, (1993), 451 ff.). Dieser Ansicht schlie&#223;t sich der Senat an. Aus dieser Garantenstellung zum Schutz fremder G&#252;ter, die der Einflusssph&#228;re der Gesellschaft anvertraut wurden, erw&#228;chst das allgemeine Gebot f&#252;r Gesch&#228;ftsf&#252;hrer und andere Organe, die innerbetrieblichen Abl&#228;ufe so zu organisieren, dass Sch&#228;digungen Dritter vermieden werden. Zu diesem Zweck sind nicht nur die nachgeordneten Mitarbeiter sorgf&#228;ltig auszuw&#228;hlen, sondern diese auch in dem gebotenen Umfang zu instruieren und die sorgf&#228;ltige Ausf&#252;hrung der &#252;bertragenen T&#228;tigkeiten zu &#252;berwachen (vgl. Wagner in M&#252;nchener Kommentar, RN 370 zu § 823 BGB m. N.).</p>
<p>17<br />
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl&#228;gerin ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Beklagten um den tats&#228;chlichen oder faktischen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Komplement&#228;rin der P. GmbH &amp; Co. KG handelt. Insbesondere hat der Beklagte der Darstellung im Schriftsatz des Kl&#228;gervertreters vom 20.12.2007 nicht widersprochen, er f&#252;hre die Diskothek. Nach dem &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild des Namenszuges unter dem Mietvertrag vom 15.12.2004 wurde dieser auch vom Beklagten f&#252;r die P. GmbH &amp; Co. KG unterschrieben. Im Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 10.07.2007 ist ferner die Rede davon, dass es sich um den Betrieb des Beklagten handele (Anlage K 4). Danach oblag es dem Beklagten, den Diskothekenbetrieb so zu organisieren, dass hierbei niemand zu Schaden kommt.</p>
<p>18<br />
d) Die Frage, ob der Beklagte die ihn treffende organisatorische Pflicht, den angemieteten Parkplatz einschlie&#223;lich der dort vorhandenen Kanaldeckel in einem solchen Zustand zu halten, dass Besucher der Diskothek bei Befahren oder Betreten des Parkplatzes keinen Schaden erleiden, schuldhaft verletzt hat, ist bislang noch offen und bedarf weiterer Aufkl&#228;rung. Vom Beklagten wurde bislang nicht, jedenfalls nicht substantiiert behauptet, er habe spezielle Mitarbeiter zu diesem Zweck ausgew&#228;hlt, besonders instruiert und die Erf&#252;llung dieser Aufgabe regelm&#228;&#223;ig &#252;berwacht. Schon aus diesem Grunde kann die Erfolgsaussicht der Klage nicht von vornherein verneint werden. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, ob und ggfs. auf welche Weise durch den Beklagten sichergestellt worden ist, dass vorhandene Gefahrenquellen umgehend beseitigt werden. Sollte der bestrittene Vortrag der Kl&#228;gerin zutreffend sein, dass verschiedenen abh&#228;ngig Besch&#228;ftigten der Diskothekenbetreiberin seit geraumer Zeit ein f&#252;r den Verkehr kritischer Zustand des hier in Rede stehenden Kanaldeckels bekannt war, liegt ein Organisationsverschulden des Beklagten nicht fern, weil bei korrektem Vorgehen zu erwarten gewesen w&#228;re, dass ihm diese Kenntnis mitgeteilt bzw. der Deckel ausgetauscht wird. Denkbar ist dar&#252;ber hinaus, dass der Beklagte bei eigenen Kontrollg&#228;ngen Auff&#228;lligkeiten des Deckels h&#228;tte bemerken m&#252;ssen<br />
19<br />
e) Ferner ist durchaus m&#246;glich, dass die Kl&#228;gerin den Nachweis, dass der eingetretene Schaden auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruht, den sie als Gesch&#228;digte zu erbringen hat, f&#252;hren kann. Auch dazu sind die von der Kl&#228;gerin angebotenen Zeugen zu vernehmen. Falls es in diesem Zusammenhang darauf ankommen sollte, ob eine nicht ausreichende Tragf&#228;higkeit des Kanaldeckels &#8211; etwa anhand von Besch&#228;digungen etc. &#8211; erkennbar war, kommt die Einholung des von der Kl&#228;gerin beantragten Sachverst&#228;ndigengutachtens in Betracht. Auch bez&#252;gl. der haftungsbegr&#252;ndenden Kausalit&#228;t kann daher dem Antrag der Kl&#228;gerin eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.<br />
20<br />
3. Die bei der Kl&#228;gerin eingetretenen immateriellen Nachteile rechtfertigen &#8211; eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach unterstellt &#8211; ein Schmerzensgeld in H&#246;he von 4.500,&#8211; EUR (§ 253 BGB). Die Prellungen und Sch&#252;rfwunden sind durch die bei den polizeilichen Ermittlungsakten befindlichen Lichtbilder belegt. Vernarbungen in gewissem Umfang aufgrund der Hautverletzungen sind auf den weiteren Lichtbildern (Anlage K 5) deutlich zu erkennen. Die von der Kl&#228;gerin geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbels&#228;ule wurden durch den Behandler Dr. H. objektiviert (vgl. Arztbericht vom 24.01.2007, Anlage K 7). Belastungsabh&#228;ngige Schmerzen im Herbst 2007 sowie Beschwerden und Einschr&#228;nkungen im Bereich der unteren Lendenwirbels&#228;ule bestanden noch im Herbst 2007 (Anlage K 8). Bei vorl&#228;ufiger Betrachtung erscheint ein Schmerzensgeldbetrag von 4.500,&#8211; EUR ad&#228;quat, aber auch ausreichend. Ein Vergleich mit anderen F&#228;llen zeigt, dass ein Schmerzensgeld in dieser Gr&#246;&#223;enordnung regelm&#228;&#223;ig nur dann zugesprochen wird, wenn Frakturen zu beklagen sind (vgl. z.B. Hacks/Ring/B&#246;hm, Schmerzensgeldbetr&#228;ge, 28. Aufl., Nr. 1144: Gesichtssch&#228;delfraktur, Gehirnersch&#252;tterungen, Rippenserienfrakturen; Nr. 1159: Schwere Gehirnersch&#252;tterung, Bruch des Schl&#252;sselbeines, starke Prellungen an beiden Beinen, Abbruch eines Backenzahnes; Nr. 1175: Deckenplattenkompression C 6 Fraktur, beidseitiger Tinnitus; Nr. 1178: Sch&#228;delhirntrauma, HWS-Distorsion, Humerusschaftfraktur, Fraktur Unterarmh&#246;cker, Fraktur 11. BWK mit 19 t&#228;tigem Krankenhausaufenthalt und Operation). Zu einem Knochenbruch ist es bei der Kl&#228;gerin gl&#252;cklicherweise nicht gekommen.</p>
<p>21<br />
Im &#220;brigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Bindung an diesen Schmerzensgeldbetrag im Hauptsacheverfahren nicht besteht, sodass das Landgericht nicht gehindert ist, der Kl&#228;gerin ggf. ein h&#246;heres Schmerzensgeld zuzuerkennen (BGH NJW 1996, 2425).<br />
22<br />
4. Nach dem Vorbringen der Kl&#228;gerin dauern die unfallbedingten Beeintr&#228;chtigungen und Folgen noch an. Es bestehe nach wie vor das Gef&#252;hl der &#220;berlastung und des Abbrechens. K&#252;nftige materielle oder immaterielle Sch&#228;den sind danach nicht auszuschlie&#223;en. Aus diesem Grunde ist ein Feststellungsinteresse f&#252;r den geltend gemachten Feststellungsantrag gegeben. Denn bei der Verletzung eines absolut gesch&#252;tzten Rechts gen&#252;gt hierf&#252;r, dass k&#252;nftige Schadensfolgen m&#246;glich, ihre Art, ihr Umfang und der Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 1432; Z&#246;ller/Greger, 26. Aufl., RN 8a zu § 256 ZPO).</p>
<p>23<br />
Soweit materielle Schadensersatzanspr&#252;che der Kl&#228;gerin hiervon umfasst sind, war einschr&#228;nkend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Forderungs&#252;bergang auf Sozialversicherungstr&#228;ger oder dritte Personen bereits eingetreten sein oder noch erfolgen kann.<br />
24<br />
5. Der Streitwert beider Antr&#228;ge f&#252;hrt zur sachlichen Zust&#228;ndigkeit des Landgerichts.</p>
<p>III.</p>
<p>25<br />
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Von einer Erhebung der Festgeb&#252;hr gem&#228;&#223; Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird angesichts des weit &#252;berwiegenden Erfolgs des Rechtsmittels abgesehen.</p>
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		<title>Schmerzensgeld vom Disc Jockey f&#252;r zu lautes &#8220;Cold as Ice&#8221;</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Jan 2009 18:46:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die (sp&#228;tere) Kl&#228;gerin verbrachte einen munteren Abend in der Rockdisko. Der Spa&#223; endete jedoch abrupt, als der DJ den Foreigner-Klassiker &#8220;Cold as Ice&#8221; auflegte: Just bei diesem Song platzte der Besucherin das Trommelfell. (&#8230;) Nun gut, das ist wahrscheinlich &#252;bertrieben formuliert. Jedenfalls erlitt sie einen H&#246;rschaden. Und ging zum Anwalt. Jemand sollte &#8211; buchst&#228;blich &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die (sp&#228;tere) Kl&#228;gerin verbrachte einen munteren Abend in der Rockdisko. Der Spa&#223; endete jedoch abrupt, als der DJ den Foreigner-Klassiker &#8220;Cold as Ice&#8221; auflegte: Just bei diesem Song platzte der Besucherin das Trommelfell. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-856"></span></p>
<p>Nun gut, das ist wahrscheinlich &#252;bertrieben formuliert. Jedenfalls erlitt sie einen H&#246;rschaden. Und ging zum Anwalt. Jemand sollte &#8211; buchst&#228;blich &#8211; daf&#252;r zahlen. Sie verklagte den Diskobetreiber sowie den DJ auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823, 847 BGB (Fassung vor Schuldrechtsreform). Das OLG M&#252;nchen entschied (Urteil vom 23.10.2006 &#8211; 17 U 3944/06), dass sowohl Diskobetreiber wie DJ prinzipiell haften. Im konkreten Fall hatten die Partyanbieter aber nochmal Gl&#252;ck: Das Gericht meinte, dass die Gef&#228;hrlichkeit des Lieds &#8220;Cold as Ice&#8221; (Details unten) f&#252;r den DJ nicht erkennbar war.</p>
<p>Wer es genau wissen will, hier der <strong>O-Ton des OLG M&#252;nchen</strong>:</p>
<p>&#8220;Ein Diskjockey ist f&#252;r den H&#246;rschaden einer Besucherin der Diskothek nicht verantwortlich, wenn allenfalls ein Sachverst&#228;ndiger nach Durchf&#252;hrung einer Reihe von Tests die Gef&#228;hrlichkeit der beanstandeten Tonfrequenz f&#252;r das menschliche Geh&#246;r h&#228;tte erkennen k&#246;nnen.&#8221;</p>
<p><strong>Sachverhalt:<br />
</strong>Die Kl&#228;gerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines in der von der Beklagte zu 1 betriebenen Diskothek M am 28.05.2002 angeblich erlittenen H&#246;rschadens. Der Beklakte zu 2 war an jenem Abend Diskjockey. Die am 16.04.1984 geborene Kl&#228;gerin beansprucht Schmerzensgeld, da das Lied „Cold as Ice&#8221; mit einer weitaus &#252;berh&#246;hten Lautst&#228;rke abgespielt worden sei und sie sich hierbei einen Tinnitus zugezogen habe, der weiterhin bestehe. Ferner macht die Kl&#228;gerin Schadensersatz f&#252;r eine hyperbare Sauerstofftherapie in H&#246;he von 1.600 Euro geltend, welche seitens ihrer Krankenkasse nicht bezahlt wurde und verlangt die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. Zum Ersatz zuk&#252;nftiger materieller und immaterieller Sch&#228;den.</p>
<p>Die Beklagten bestreiten die Urs&#228;chlichkeit des Liedes f&#252;r den behaupteten H&#246;rschaden der Kl&#228;gerin. Keine anderen Besucher h&#228;tten sich jemals beschwert. Die Musik werde in der Diskothek immer auf dem gleichen Level gehalten. Die Lautst&#228;rke sei nicht gesundheitsgef&#228;hrdend. Auch sei eine kurzzeitige Erh&#246;hung der Lautst&#228;rke bzw. der hohen Frequenzen in einen unertr&#228;glichen Bereich nicht m&#246;glich, da die Steuerungsanlage mit einem Blech versehen worden sei, damit ein versehentliches Aussteuern der Hebel nicht m&#246;glich sei. Die Lautsprecher seien nur auf 300 Watt ausgelegt. Die Musikanlage sei nicht anders als tausendfach in anderen Diskotheken verwendet. Die Verkehrssicherungspflicht sei jedenfalls nicht schuldhaft verletzt, da sechs Jahre nichts passiert sei. Die Beklagte zu 1 tr&#228;gt weiter vor, sie habe f&#252;r ihren Discjockey nicht einzustehen, da er ordnungsgem&#228;&#223; ausgesucht und &#252;berwacht worden sei. Ein Vorfall, der zu einer st&#228;rkeren Kontrolle habe Anlass geben k&#246;nnen, sei noch nicht vorgekommen.</p>
<p>Der Bekl. Zu 2 beruft sich darauf, dass von einem Discjockey nicht zu erwarten sei, dass er wisse, dass gerade die Hochtonlastigkeit eines Liedes gesundheitsgef&#228;hrdend sei. Ferner k&#246;nne er bei der Vielzahl der Lieder nicht bei jedem einzelnen Lied jede einzelne Frequenzphase kennen. Schlie&#223;lich wenden sich die Bekl. Gegen die H&#246;he der Forderung der Kl. Sie halten die hyperbare Sauerstofftherapie nicht f&#252;r die geeignete Therapieform und das verlangte Schmerzensgeld von 4.500 Euro f&#252;r weit &#252;berzogen.</p>
<p>Das LG hat der Klage mit der Begr&#252;ndung stattgegeben, dass von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Bekl. Auszugehen sei, weil es nach dem eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachten nicht nur m&#246;glich, sondern sogar wahrscheinlich sei, dass der H&#246;rschaden der Kl auf das Abspielen des Liedes „Cold as Ice&#8221; zur&#252;ckzuf&#252;hren sei. Die hiergegen eingelegte Berufung der Bekl. F&#252;hrte zur Klageabweisung.</p>
<p><strong>Aus den Gr&#252;nden:<br />
</strong>Der Senat folgt den tats&#228;chlichen Feststellungen des LG, dass die Kl. Sich zur fraglichen Zeit in der Diskothek der Bekl. Zu 1 aufgehalten und einen H&#246;rschaden erlitten hat. Das erstinstanzliche Gericht hat auch zutreffend die Verkehrssicherungspflicht insoweit n&#228;her konkretisiert, dass jeder, der eine Gefahrenquelle f&#252;r einen anderen er&#246;ffnet, also auch der Veranstalter einer Musikdarbietung, grunds&#228;tzlich selbstst&#228;ndig pr&#252;fen muss, ob und welche Sicherungsma&#223;nahmen zur Vermeidung von Sch&#228;digungen der Zuh&#246;rer notwendig sind. Er hat die erforderlichen Ma&#223;nahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn die einschl&#228;gigen gesetzlichen Bestimmungen keine Konkretisierung enthalten. Der Veranstalter und der jeweilige Verantwortliche haben die Pflicht, durch geeignete Ma&#223;nahmen das in ihrer Macht Stehende zum Schutz der Besucher vor H&#246;rsch&#228;den zu veranlassen (BGH, NJW 2001, 2019).</p>
<p>Der Senat teilt allerdings die Auffassung des LG nicht, dass die Bekl. Zu 1 durch organisatorische oder technische Ma&#223;nahmen bzw. der Bekl. Zu 2 als verantwortlicher Diskjockey gegen diese Grunds&#228;tze versto&#223;en haben.</p>
<p>Der Senat folgt dem Gutachten des Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. Sp. Dieser hat zur Beschallungssituation festgestellt, dass in der betreffenden kleinr&#228;umigen (49 m²) Tanzbar mit einer Musikanlage „Klassik Art System&#8221;, jeweils mit 300 Watt Sinus belastbar, maximal erzeugter Schalldruck: 124 dB, auch vorsorglich die Steuerungsanlage f&#252;r die Lautst&#228;rke (Masterregel) extra mit einem blockierenden Blech versehen worden, damit ein versehentliches Aussteuern der Hebel nicht m&#246;glich gewesen sei. Selbst ein elektronisches Begrenzersystem (Peak Clipping) sei nicht in der Lage eine gesundheitliche Gef&#228;hrdung tats&#228;chlich mit Sicherheit auszuschlie&#223;en. Der Bekl. zu 1 kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, die Anlage sei technisch nicht ordnungsgem&#228;&#223; ausgestattet gewesen.</p>
<p>Auf Grund der Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen und des LG geht der Senat davon aus, dass f&#252;r den H&#246;rschaden der Kl. das Abspielen des Liedes „Cold as Ice&#8221; urs&#228;chlich gewesen war. Der Sachverst&#228;ndige hat hierzu festgestellt, dass dieses Musikst&#252;ck eine f&#252;r das menschliche Ohr besonders kritische Tonfrequenz enthalte. Diese betrage auf der CD 16,4 Sekunden. Bei einer Dauer von 12,9 Sekunden sei mit absoluter Sicherheit keine Geh&#246;rsch&#228;digung zu erwarten.</p>
<p>Der Bekl. zu 2 muss als verantwortlicher Diskjockey, unabh&#228;ngig von einer etwaigen Ausbildung, grunds&#228;tzlich damit vertraut sein, welche Gefahrensituation f&#252;r die Besucher auf Grund der Lautst&#228;rke und der sonstigen Gegebenheiten bestehen k&#246;nnen. In dem streitgegenst&#228;ndlichen Verfahren ist zu ber&#252;cksichtigen, dass nach den Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen die Tonfrequenz, die f&#252;r das menschliche Ohr tats&#228;chlich sch&#228;digend war, nur eine Zeitspanne von 3,5 Sekunden betragen hat.</p>
<p>Der Senat hat bereits Bedenken, ob selbst ein versierter Diskjockey tats&#228;chlich alle abzuspielenden Musikst&#252;cke so gut kennt, dass er die Tonfrequenzen bereits, bevor er das St&#252;ck anspielt, ber&#252;cksichtigen kann. Im Hinblick auf die Vielzahl der Musiktitel, den unterschiedlichen Darbietungen und von verschiedenen Coverversionen erscheint dies unm&#246;glich.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Verantwortungsm&#246;glichkeit ist auch zu ber&#252;cksichtigen, dass ein Diskjockey sich auf Grund der tats&#228;chlichen Gegebenheiten nicht nur mit dem Abspielen von Liedern befasst. Wie der Bekl. zu 2 in der m&#252;ndlichen Verhandlung glaubhaft erl&#228;utert hat, war er damit besch&#228;ftigt, ein Lied auszublenden und das neue einzuspielen.<br />
W&#252;rde man der Auffassung des LG folgen, so w&#228;re ein Diskjockey verpflichtet, sich vollst&#228;ndig auf das jeweilig gespielte St&#252;ck zu konzentrieren. Er d&#252;rfte sich weder mit irgendwelchen dritten Personen unterhalten, noch sich damit befassen, welches Musikst&#252;ck als n&#228;chstes gespielt werden soll.</p>
<p>Bez&#252;glich des streitgegenst&#228;ndlichen Musikst&#252;cks „Cold as Ice&#8221; m&#252;sste einem Diskjockey ferner bekannt sein, dass 12,9 Sekunden der Tonfrequenz f&#252;r das menschliche Ohr medizinisch unbedenklich sind und 16,4 Sekunden einen H&#246;rschaden verursachen k&#246;nnen. Der Gerichtssachverst&#228;ndige hat hierzu eine F&#252;lle von Tests durchgef&#252;hrt, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.</p>
<p>Der Senat vermag nicht zu erkennen, wie ein Diskjockey dieses medizinische und technische Verst&#228;ndnis haben soll, um zu erkennen, dass eine Tonfrequenz von 12,9 Sekunden zwar f&#252;r ein Ohr unproblematisch, aber 16,4 Sekunden zu einem H&#246;rschaden f&#252;hren k&#246;nnen.</p>
<p>Der jeweilige Discjockey ist somit auf sein subjektives Empfinden und auf eine individuelle Reaktionszeit angewiesen, um eventuell reagieren zu k&#246;nnen. Ber&#252;cksichtigt man die Gesamtumst&#228;nde in einer Diskothek, so ist der Senat davon &#252;berzeugt, dass dem Diskjockey allenfalls eine im Sekundenbereich liegende Reaktionszeit zur Verf&#252;gung steht deren Einhaltung von derart vielen Zuf&#228;llen abh&#228;ngig ist, dass ein Vorwurf hieraus nicht abgeleitet werden kann.</p>
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		<title>Steuerliche Behandlung des Sponsoring</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Sep 2008 11:02:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In den Beitr&#228;gen Einladungen in die VIP-Loge Teil 1 und Teil 2 haben wir die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen f&#252;r Geschenke und Event-Marketing-Einladungen erl&#228;utert. Zum verwandten Thema steuerliche Behandlung von Sponsoring-Engagements (sowohl beim Sponsor wie beim Sponsoring-Empf&#228;nger) findet sich ein sehr hilfreicher Artikel auf der Website der Handelskammer Hamburg.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den Beitr&#228;gen Einladungen in die VIP-Loge <a title="VIP-Loge Teil 1" href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-kommt-statt-dem-geschaeftspartner-der-staatsanwalt/" target="_blank">Teil 1</a> und <a title="VIP-Loge Teil 2" href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-teil-2-das-finanzamt/" target="_blank">Teil 2</a> haben wir die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen f&#252;r Geschenke und Event-Marketing-Einladungen erl&#228;utert. Zum verwandten Thema steuerliche Behandlung von Sponsoring-Engagements (sowohl beim Sponsor wie beim Sponsoring-Empf&#228;nger) findet sich ein sehr hilfreicher Artikel auf der Website der <a title="Sponsoring und steuerliche Behandlung HK HH 2007" href="http://www.hk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/steuerrecht/einkommen_koerper_steuer/SteuerSponsoring.jsp" target="_blank">Handelskammer Hamburg</a>.</p>
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		<title>TV-&#220;bertragungsrechte an Sportevents: Was ist das eigentlich?</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Sep 2008 16:32:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Veranstalter von Sportevents gehen ganz selbstverst&#228;ndlich davon aus, dass sie die Fernseh-&#220;bertragungsrechte an Fernsehstationen &#8220;verkaufen&#8221; k&#246;nnen. Im Fall IOC und FIFA f&#252;r Milliardenbetr&#228;ge. Auch in der Fussball-Bundesliga sind TV-Vermarktungsrechte seit Jahren ein hei&#223;es Eisen: Kartell&#228;mter erlauben die zentrale Vermarktung nur in engen Grenzen. Der Jurist fragt sich: Was verkaufen die Verb&#228;nde und Vereine da eigentlich?</p>
<p><span id="more-103"></span></p>
<p>Ein spezielles &#8220;Film- oder Fernsehrecht&#8221; kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Anders als Kunstwerke fallen Sportveranstaltungen in aller Regel auch nicht unter den Schutz des Urhebergesetzes (UrhG), da sie keine pers&#246;nliche geistige Sch&#246;pfung darstellen (anders mag man das h&#246;chstens bei choreografierten Sport-darbietungen sehen, wie etwa Eiskunstlauf). Bei den Spielsportarten liegt jedenfalls eindeutig kein „Werk&#8221; i. S. d. Urheberrechts vor.</p>
<p>Vereine und Verb&#228;nde schaffen also kein Werk und k&#246;nnen sich nicht auf das UrhG berufen. Auch der einzelne Sportler ist aber kein Inhaber eines TV-&#220;bertragungsrechts: Einig sind sich die Sportrechtler wohl darin, dass jedenfalls der einzelne Spieler eines Teams keine Abwehrrechte gegen eine Fernseh&#252;bertragung seiner sportlichen &#8220;Darbietung&#8221; hat. Hauptargument: Er kann seine Leistung ja nur zusammen mit anderen erbringen. Zudem greift die (Mit-)&#220;bertragung (auch) seines Bildes nicht unzul&#228;ssig in sein Pers&#246;nlichkeitsrecht ein.</p>
<p>Inhaber ist somit der Veranstalter des Wettkampfes. Aber worin besteht &#8220;das Recht&#8221;? Die meisten Juristen sehen das Fernseh&#252;bertragungsrecht als <strong>B&#252;ndel von Abwehrrechten</strong> des Veranstalters. Der Veranstalter verzichtet also in einem TV-&#220;bertragungsvertrag (unter genau zu definierenden Konditionen und in exakt festzulegendem Umfang) gegen Entgelt auf sein Recht, Medienanstalten den Zutritt zur Sportanlage und TV-Aufnahmen zu untersagen.</p>
<p>Noch exakter: Materiell-rechticher Kern des Schutzes gegen unberechtigte &#220;bertragungen sind das Hausrecht des Eigent&#252;mers und der Unternehmensschutz nach § 1 UWG des Veranstalter. Man kn&#252;pft also an die sachenrechtlichen Eigent&#252;merbefugnisse an, die nach der BGH-Rechtsprechung auch das unerlaubte Fotografieren bzw. Filmen von (nicht frei zug&#228;nglichen oder beobachtbaren) Sachen umfassen. Hinzu kommt der Unternehmensschutz nach § 1 UWG. Hierbei wird vor allem die Fallgruppe „Aneignung bzw. &#220;bernahme eines fremden Arbeitsergebnisses&#8221; diskutiert. Hierunter f&#228;llt eben auch ungenehmigtes Ausstrahlen von Fernsehbildern eines Sportevents. Jedenfalls dann, wenn die Berichterstattung &#252;ber eine kurze Zusammenfassung (z. B. 30 Sekunden in einer Nachrichtensendung) hinausgeht. W&#228;hrend das Hausrecht dem Eigent&#252;mer der Sportst&#228;tte allein zusteht, ist Inhaber des Abwehranspruch aus § 1 UWG der „Veranstalter&#8221;. Veranstalter wiederum ist, wer das finanzielle und organisatorische Risiko tr&#228;gt. Hier muss man also die Organisationsstrukturen genauer analysieren. Nicht immer ist automatisch der internationale Verband der Veranstalter im rechtlichen Sinn. Die &#8220;Zurverf&#252;gungstellung des Regelwerkes&#8221; allein reicht &#8211; nach Ansicht vieler Sportjuristen &#8211; nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, wer (durch unauthorisierte TV-&#220;bertragungen) „um die Fr&#252;chte seiner Arbeit gebracht w&#252;rde&#8221;. Der Verband nimmt oft nur eine Hilfsfunktion f&#252;r das Gelingen der Veranstaltung wahr (vgl. Haas/Reimann, SpuRt 1999, S. 182 ff). Die FIFA sieht das bekanntlich anders.</p>
<p>Fazit: Letztlich „verkauft&#8221; (rechtlich ist das nat&#252;rlich kein Kaufvertrag) ein Veranstalter &#8211; als Unternehmer sowie als Inhaber des Hausrechts (Stadion / Halle) &#8211; mit dem Fernseh&#252;bertragungsrecht somit einen (in Umfang, Dauer und Exklusivit&#228;t exakt definierten) Verzicht auf Abwehrrechte.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>(Auszug aus dem Skript zur Vorlesung &#8220;Einf&#252;hrung in das Sport- und Eventrecht&#8221; an der Fachhochschule Erding, 2007, Lehrbeauftragter RA Bernhard Schmeilzl, LL.M.)</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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