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	<title>Rechthaber &#187; Familienrecht</title>
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		<title>Dauerbrenner Elternunterhalt und Pflegeheimkosten (Berechnungstabelle)</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 08:53:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das mit Abstand am meisten aufgerufene Posting auf Rechthaber.com ist der Artikel &#8220;Teure Eltern! Wer zahlt das Pflegeheim?&#8221; und die dort verlinkte, 14-seitige  Detail&#252;bersicht zu Berechnung und R&#252;ckgriffsm&#246;glichkeiten der Sozialbeh&#246;rden der Kanzlei Graf &#38; Partner (PDF Download hier). Das Thema wird nicht verschwinden. Um den Begriff &#8220;demografische Entwicklung&#8221; einmal konkret zu machen: Bis zum Jahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das mit Abstand am meisten aufgerufene Posting auf Rechthaber.com ist der Artikel &#8220;<a href="http://www.rechthaber.com/teure-eltern-wer-zahlt-das-pflegeheim/" target="_self"><strong>Teure Eltern! Wer zahlt das Pflegeheim?</strong></a>&#8221; und die dort verlinkte, 14-seitige  <strong>Detail&#252;bersicht zu Berechnung</strong> und R&#252;ckgriffsm&#246;glichkeiten der Sozialbeh&#246;rden der Kanzlei Graf &amp; Partner (<a href="http://www.grafpartner.com/publikationen/downloads/0_Web_Wer_zahlt_Pflegeheim_Verwandtenunterhalt_.pdf" target="_blank">PDF Download hier</a>). Das Thema wird nicht verschwinden. Um den Begriff &#8220;demografische Entwicklung&#8221; einmal konkret zu machen: Bis zum Jahr 2050 wird sich die Zahl derjenigen, die in Deutschland 80 jahre und &#228;lter sind von derzeit 3,5 Millionen auf 9,1 Millionen knapp verdreifachen, bei insgesamt schrumpfender Bev&#246;lkerungszahl (BIB-Mitteilungen 4/2005: Alterungsprozess in Deutschland, S. 18). Und wer diesen Blog liest, geh&#246;rt entweder selbst zu dieser Gruppe oder hat Eltern im entsprechenden Alter. In den letzten Monaten erschienen einige interessante Medienbeitr&#228;ge zum Thema, auf die wir hier hinweisen wollen:</p>
<address><a href="http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,12sl3nzi12bzeyye~cm.asp" target="_blank">ARD Plusminus vom 26.7.2011: &#8220;Unterhalt &#8211; Immer mehr Kinder sollen f&#252;r ihre Eltern zahlen&#8221;</a> (PDF-Download <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2011/08/DasErste.de-Plusminus-Elternunterhalt-26.07.2011.pdf">hier</a>)</address>
<address><a href="http://www.daserste.de/ratgeber/recht_beitrag_dyn~uid,54itcbte8uurwt9s~cm.asp" target="_blank">ARD Ratgeber Recht vom 30.4.2011: &#8220;Elternunterhalt. Wer zahlt wieviel?</a>&#8221; (PDF-Download <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2011/08/Ratgeber-Recht-110430_Elternunterhalt.pdf">hier</a>)</address>
<address><a href="http://www.daserste.de/plusminus/allround_dyn~uid,9702517rg2fd6nqg~cm.asp" target="_blank">ARD Plusminus August 2011: &#8220;Elternunterhalt. Was d&#252;rfen Kinder behalten?</a>&#8221; (PDF-Download <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2011/08/DasErste.de_Plusminus_Elternunterhalt_Wer_beh&#228;lt_wie_viel.pdf">hier</a>)</address>
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		<title>Mustertexte &#8220;Generalvollmacht&#8221; und &#8220;Vorsorgevollmacht&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Jul 2011 10:04:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Was ist Generalvollmacht]]></category>
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		<description><![CDATA[Erteilt man jemandem eine Vollmacht (§ 167 BGB), kann der Bevollm&#228;chtigte &#8211; innerhalb des Anwendungsbereichs f&#252;r den die Vollmacht erteilt wurde &#8211; rechtlich verbindlich f&#252;r den Vollmachtgeber agieren, also in dessen Namen Vertr&#228;ge abschlie&#223;en, K&#252;ndigungen aussprechen, Erkl&#228;rungen entgegennehmen, Prozesse f&#252;hren usw. Die Vollmacht muss im Regelfall nicht schriftlich sein (Vorsicht aber beim Sonderfall des § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erteilt man jemandem eine Vollmacht (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG001602377" target="_blank">§ 167 BGB</a>), kann der Bevollm&#228;chtigte &#8211; innerhalb des Anwendungsbereichs f&#252;r den die Vollmacht erteilt wurde &#8211; rechtlich verbindlich f&#252;r den Vollmachtgeber agieren, also in dessen Namen Vertr&#228;ge abschlie&#223;en, K&#252;ndigungen aussprechen, Erkl&#228;rungen entgegennehmen, Prozesse f&#252;hren usw. Die Vollmacht muss im Regelfall nicht schriftlich sein (Vorsicht aber beim Sonderfall des § 174 BGB), zur Absicherung aller Beteiligten ist eine schriftliche Vollmachtsurkunde aber sinnvoll, vor allem wenn der Bevollm&#228;chtigte nicht nur ein einzelnes Gesch&#228;ft erledigen, sondern den Vollmachtgeber auf l&#228;ngere Zeit vertreten k&#246;nnen soll. Zwei besondere Arten einer Vollmachten sind die &#8220;<strong>Generalvollmacht</strong>&#8221; und die &#8220;<strong>Vorsorgevollmacht</strong>&#8220;. Beides wird h&#228;ufig verwechselt bzw. unsauber formuliert, so dass man im Ernstfall oft nicht wei&#223;, was gemeint war.  (&#8230;)<span id="more-3558"></span>Zweck der <strong>Generalvollmacht</strong> ist, einer Vertrauensperson die Macht zur unbeschr&#228;nkten Vertretung bei allen Rechtsgesch&#228;ften zu geben. Anders als im Normalfall, bei dem eine Vollmacht f&#252;r einen bestimmten Zweck erteilt wird (&#8220;Hol´ bitte das an mich adressierte Paket von der Post ab, ich habe die Vollmachtspassage auf der Benachrichtigungskarte unterschrieben&#8221;) kann der Generalbevollm&#228;chtigte alle Arten von Vertr&#228;gen im Namen des Vollmachtgebers abschlie&#223;en und diesen gegen&#252;ber Banken, Beh&#246;rden, Gerichten usw vertreten. Wann macht man so etwas? Wenn man sich um gesch&#228;ftliche Dinge nicht k&#252;mmern kann (&#220;berlastung, l&#228;ngerer Auslandsaufenthalt, hohes Alter, Krankheit) oder will. Nat&#252;rlich ist die Erteilung einer Generalvollmacht riskant: Der Bevollm&#228;chtigte kann nachteilige Vertr&#228;ge abschlie&#223;en (Stichwort Ostimmobilien in den 90ern) oder im schlimmsten Fall Bankkonten abr&#228;umen und verschwinden. Mancher Profi-Sportler oder K&#252;nstler bereut es, seinem Manager eine Generalvollmacht erteilt zu haben. Zwar hat der Vollmachtgeber im Innenverh&#228;ltnis meist einen Schadensersatzanspruch gegen den Bevollm&#228;chtigten, wenn bei diesem aber nichts zu holen ist, bleibt der Vollmachtgeber auf dem Schaden sitzen. Dennoch gibt es F&#228;lle, in denen eine Generalvollmacht notwendig und sinnvoll ist. Wie formuliert man eine solche Generalvollmacht? Hier ein Mustertext des Notariats Dr. G&#246;tz &amp; Dr. Albrecht in Regensburg zum <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2011/07/Muster_Generalvollmacht.pdf">Download (Muster Generalvollmacht).</a> Wie oben ausgef&#252;hrt muss eine Vollmacht im Regelfall zwar nicht notariell sein, zu Beweiszwecken ist dies aber &#8211; gerade bei einer <span style="text-decoration: underline;">General</span>vollmacht &#8211; sehr sinnvoll. Zudem hat eine notarielle Vollmacht (z.B. gegen&#252;ber Banken und Beh&#246;rden) faktisch auch mehr &#8220;Autorit&#228;t&#8221;. Gerade Banken verlangen n&#228;mlich h&#228;ufig, dass (Konto-)Vollmachten auf den bankeneigenen Vollmachtsformularen erteilt werden &#8220;m&#252;ssen&#8221;. Daf&#252;r gibt es zwar keine Rechtsgrundlage (au&#223;er vielleicht wackeligen Banken-AGBs), der Bevollm&#228;chtigte hat aber in der Praxis oft Scherereien, bis die Bank eine &#8220;normale&#8221; Vollmacht akzeptiert und den Kontozugriff erlaubt. Mit notariellen Vollmachtsurkunden gibt es dagegen in aller Regel keine Akzeptanzprobleme.</p>
<p>Einen ganz anderen Anwendungsbereich hat die <strong>Vorsorgevollmacht</strong> im engeren Sinn der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901a.html" target="_blank">§ 1901 a Abs. 5</a> und <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901c.html" target="_blank">§ 1901 c Satz 2 BGB</a>. Hier steht nicht die rechtsgesch&#228;ftliche Vertretung (Vertragsabschl&#252;sse etc.) im Vordergrund, sondern die Wahrnehmung der h&#246;chstpers&#246;nlichen Interessen des Vollmachtgebers gegen&#252;ber &#196;rzten, Krankenhaus und Pflegeheim, wenn sich der Vollmachtgeber nicht mehr selbst dazu &#228;u&#223;ern oder einen eigenen Willen bilden kann (zum Beispiel wegen Bewusstlosigkeit, Koma oder fortgeschrittener Demenz). Kann der Betroffene sich in der konkreten Situation nicht selbst &#228;u&#223;ern, muss in bestimmten Situationen ein Betreuer bestellt werden. Dies kann man durch die Benennung eines Vorsorgebevollm&#228;chtigten vermeiden. Der Vorsorgebevollm&#228;chtigte hat dann insbesondere die Aufgabe, dem Willen des Patienten, den dieser vielleicht in einer Patientenverf&#252;gung (dazu siehe unten) n&#228;her beschrieben hat, Ausdruck und Geltung zu verschaffen (so explizit der Wortlaut des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901a.html" target="_blank">§ 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB</a>). Hat der Vollmachtgeber keine Patientenverf&#252;gung erstellt, so ist die Stellung des Vorsorgebevollm&#228;chtigten sogar noch wichtiger. Nach § 1901 a Abs. 2 BGB hat dieser dann n&#228;mlich &#8220;die Behandlungsw&#252;nsche oder den mutma&#223;lichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine &#228;rztliche Ma&#223;nahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt&#8221;. Der oder die Vorsorgebevollm&#228;chtigte tr&#228;gt daher eine gro&#223;e Verantwortung.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Man sollte die beiden Vollmachtstypen deutlich auseinander halten, da sie unterschiedliche Zwecke und Anwendungsbereiche haben. Besonders wichtig ist es, bei einer Vorsorgevollmacht klar zu formulieren, dass diese den gesundheitlichen Bereich betrifft, es sich also um eine &#8220;echte Vorsorgevollmacht&#8221; im Sinn des § 1901 c BGB handelt. Eine Generalvollmacht, in der zum Thema Gesundheitsf&#252;rsorge nichts steht, werden &#196;rzte und Juristen in der Regel gerade nicht als Vorsorgevollmacht auslegen. Anders formuliert: Eine Generalvollmacht enth&#228;lt nicht automatisch eine Vorsorgevollmacht.</p>
<p>Wenn man beide Arten der Vollmacht erteilen m&#246;chte, so ist es &#252;brigens sinnvoll, dies in zwei getrennten Urkunden zu tun, selbst wenn man beide Vollmachtsarten derselben Person erteilt. Es geht n&#228;mlich den Vertragspartner (z.B. den Bankangestellten, dem man die Generalvollmacht vorlegen muss, weil man Zugriff auf das Konto ben&#246;tigt) nichts an, welche Vorsorgeanordnungen der Vollmachtgeber f&#252;r den Fall schwerer Krankheit oder Demenz getroffen hat.</p>
<p><strong>Muster und Formulare:</strong></p>
<p>Im Internet existieren hunderte von Formulierungsbeispielen und Formularmuster mit ganz unterschiedlicher Qualit&#228;t. Zwei der beliebtesten Mustersammlungen zu den Themen Vorsorgevollmacht,  Patientenverf&#252;gung und Betreuungsverf&#252;gung sind:</p>
<p>(1) Die <strong>Brosch&#252;re &#8220;Vorsorge f&#252;r Unfall, Krankheit und Alter&#8221;</strong> des Bayerischen Justizministeriums. Sie  geht jeden Monat tausendfach &#252;ber die Tresen der Buchhandlungen. Die  Wenigsten wissen, dass diese Brosch&#252;re auch kostenlos als <a href="http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage1928142/VorsorgefuerUnfall,KrankheitundAlter.pdf" target="_blank">PDF-Download</a> verf&#252;gbar ist, n&#228;mlich &#252;ber das <a href="http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.613.1928150/index.htm" target="_blank">Verwaltungsportal des Freitstaats</a>.</p>
<p>(2) Die neu &#252;berarbeitete und von den <a href="http://www.ekd.de/patientenvorsorge/" target="_blank">evangelischen und katholischen Kirchen Deutschlands</a> gemeinsam herausgegebene <strong>Brosch&#252;re &#8220;Christliche Patientenvorsorge&#8221;</strong>, ebenfalls gratis als <a href="../wp-content/uploads/2011/07/christliche_patientenvorsorge_2011.pdf">PDF-Download</a> verf&#252;gbar.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Weitere Informationen in diesen Beitr&#228;gen: </strong></p>
<address>- <a href="../ist-eine-patientenverfuegung-sinnvoll/" target="_self">Ist eine Patientenverf&#252;gung sinnvoll?</a><br />
</address>
<address></address>
<address>- <a href="../sterbehilfe-eine-begriffsklaerung/" target="_self">Aktive  und passive Sterbehilfe:  Was bedeuten die  Begriffe eigentlich?</a></address>
<address>- <a href="http://www.sterbehilfe-info.de/das-thema-wird-immer-wichtiger-warum/" target="_blank">“Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher”</a></address>
<address>- <a href="http://www.charta-zur-betreuung-sterbender.de/" target="_blank">Gemeinsame Charta zur Behandlung schwerstkranker und   sterbender Menschen in Deutschland</a><br />
</address>
<address>- <a href="../darf-man-demenz-und-wachkomapatienten-verhungern-lassen/" target="_self">Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise   k&#252;nstliche Ern&#228;hrung bei Demenz und Wachkoma</a></address>
<address>- <a href="../recht-der-kuenstlichen-ernaehrung-entscheidungsdiagramm-prof-borasio/" target="_self">Recht der k&#252;nstlichen Ern&#228;hrung: Entscheidungsdiagramm   Prof. Borasio</a></address>
<address>- <a href="http://www.sterbehilfe-info.de/bgh-2010-sterbehilfe-ist-nicht-strafbar/#more-197" target="_blank">BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar</a></address>
<address>- <a href="http://www.sterbehilfe-info.de/welche-krankheits-szenarien-sind-wichtig/" target="_blank">Vorsorgevollmacht und Patientenverf&#252;gung aus   medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig? </a></address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/patientenverfuegung-fuer-den-fall-wachkoma/" target="_self">Patientenverf&#252;gung f&#252;r den Fall &#8220;Wachkoma&#8221;</a><br />
</address>
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		<title>Adoption eines Erwachsenen: Was sind die Voraussetzungen?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/adoptionen-eines-erwachsenen-was-sind-die-voraussetzungen/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Feb 2011 14:42:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoptieren unter Erwachsenen]]></category>
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		<category><![CDATA[sittliche Rechtfertigung Adoption eines unter Erwachsenen]]></category>
		<category><![CDATA[Tabelle Steuerfreibetrag erbrecht erbschaftssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Voraussetzungen Adoption]]></category>

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		<description><![CDATA[Verschenkt oder vererbt man Verm&#246;gen an sein Kind, hat das Kind einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro und der dar&#252;ber hinaus gehende Betrag wird in der g&#252;nstigsten Steuerklasse I versteuert (also mit 7% aufw&#228;rts). Existieren keine leiblichen Kinder und wird das Verm&#246;gen daher an entferntere Verwandte (Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Stiefkinder etc.) oder Freunde vererbt, sieht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verschenkt oder vererbt man Verm&#246;gen an sein Kind, hat das Kind einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro und der dar&#252;ber hinaus gehende Betrag wird in der g&#252;nstigsten Steuerklasse I versteuert (also mit 7% aufw&#228;rts). Existieren keine leiblichen Kinder und wird das Verm&#246;gen daher an entferntere Verwandte (Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Stiefkinder etc.) oder Freunde vererbt, sieht es dramatisch schlechter aus: Nur 20.000 Euro sind steuerfrei. Alles dar&#252;ber wird mit &#8211; je nach Verwandtschaftsgrad und Verm&#246;gensh&#246;he &#8211; mit 15, 30 oder gar satten 50 Prozent besteuert (Details zur Erbschaftssteuer und den Freibetr&#228;gen in der <a href="http://www.rechthaber.com/broschuere-fakten-zum-erbrecht-2010/" target="_blank">Brosch&#252;re &#8220;Fakten zum Erbrecht&#8221; hier</a>).</p>
<p>F&#252;r wohlhabende Personen ohne eigene Kinder ist daher der Gedanke verlockend, denjenigen, den man als Erben einsetzen m&#246;chte, zu adoptieren. Dann h&#228;tte der Adoptierte die selben Rechte wie ein leibliches Kind,  auch im Steuerrecht. Eine solche Adoption eines Erwachsenen ist im Prinzip durchaus m&#246;glich (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG016103377" target="_blank">§ 1767 Abs. 1 BGB</a>). Zus&#228;tzlich zu den allgemeinen Grundvoraussetzung einer jeden Adoption (siehe §§ 1741 ff BGB) muss die Adoption eines Erwachsenen &#8220;sittlich gerechtfertigt&#8221; sein. Eine klassische Generalklausel, die von den Gerichten mit Inhalt gef&#252;llt werden muss. Zumindest in Bayern pr&#252;fen die Gerichte die Voraussetzungen relativ streng. Die finanziellen / steuerlichen Motive d&#252;rfen nicht im Vordergrund stehen, sondern das Gericht muss davon &#252;berzeugt werden, dass tats&#228;chlich eine Eltern-Kind-Beziehung besteht oder zumindest entstehen wird. Das Oberlandesgericht M&#252;nchen lehnt einen Antrag auf Vollj&#228;hrigenadoption regelm&#228;&#223;ig ab, wenn die finanzielle Absicherung der Anzunehmenden im Vordergrund steht:<span id="more-3079"></span></p>
<address>&#8220;Gem&#228;&#223; § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Vollj&#228;hriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verh&#228;ltnis bereits entstanden ist. (§ 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Andernfalls muss bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwiklungsm&#246;glichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung f&#252;r die Zukunft zu erwarten sein (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 546 mwN). F&#252;r die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verh&#228;ltnisses, eines sozialen Familienbands an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die nat&#252;rliche Abstammung geschaffenen Band &#228;hnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand gepr&#228;gt ist. Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive d&#252;rfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG aaO). Die Voraussetzungen f&#252;r die Adoption eines Vollj&#228;hrigen m&#252;ssen positiv festgestellt werden. Wenn nach der Abw&#228;gung aller in Betracht kommender Umst&#228;nde begr&#252;ndete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (OLG M&#252;nchen MDR 2009, 333; OLG K&#246;ln FGPrax 2007, 121; BayObLG FamRZ 1996, 183). Das Vorliegen von Indizien f&#252;r eine Eltern-Kind-Beziehung reicht nicht. Notwendig ist vielmehr, dass das Tatsachengericht die &#220;berzeugung  gewinnt, dass ein solches Eltern-Kind-Verh&#228;ltnis vorliegt oder entstehen wird.&#8221;</address>
<p>Weitere Informationen und hilfreiche Links zum <a href="http://www.blja.bayern.de/themen/adoption/index.html" target="_blank">Thema Adoption hier</a></p>
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		<title>Gratis Bu&#223;geld- und Blutalkoholrechner als iPhone-App</title>
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		<comments>http://www.rechthaber.com/gratis-bussgeld-und-blutalkoholrechner-als-iphone-app/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 10:56:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blutalkoholrechner gratis Software]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldrechner gratis]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsrechner]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche AnwaltVerein startet spendabel ins Neue Jahr: Mit dem Bu&#223;geldrechner, dem Blutalkoholrechner und dem Unterhaltsrechner pr&#228;sentiert der DAV drei kostenlose Applikationen f&#252;r iPhones. Mithilfe dieser Apps lassen sich die H&#246;he von Bu&#223;geldern und Unterhaltsanspr&#252;che sowie die Blutalkoholkonzentration berechnen. Die neuen DAV-Apps werden sehr gut angenommen. So ist zum Beispiel der Bu&#223;geldrechner bereits nach wenigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche AnwaltVerein startet spendabel ins Neue Jahr: Mit dem <a href="http://itunes.apple.com/WebObjects/MZStore.woa/wa/viewSoftware?id=407227659&amp;mt=8&amp;affId=747172&amp;ign-mpt=uo%3D6">Bu&#223;geldrechner</a>, dem <a href="http://itunes.apple.com/WebObjects/MZStore.woa/wa/viewSoftware?id=407232691&amp;mt=8&amp;affId=747172&amp;ign-mpt=uo%3D6">Blutalkoholrechner</a> und dem <a href="http://itunes.apple.com/WebObjects/MZStore.woa/wa/viewSoftware?id=407236643&amp;mt=8&amp;affId=747172&amp;ign-mpt=uo%3D6">Unterhaltsrechner</a> pr&#228;sentiert der DAV drei kostenlose Applikationen f&#252;r iPhones. Mithilfe dieser Apps lassen sich die H&#246;he von Bu&#223;geldern und Unterhaltsanspr&#252;che sowie die Blutalkoholkonzentration berechnen. Die neuen DAV-Apps werden sehr gut angenommen. So ist zum Beispiel der Bu&#223;geldrechner bereits nach wenigen Tagen in die Top 100 der kostenlosen iPhone-Apps aufgestiegen und sorgt so f&#252;r die Imagest&#228;rkung der deutschen Anwaltschaft. (Quelle DAV-Depesche 1/2011)</p>
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		<title>Elterngeld: Es bleibt schwierig</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Sep 2010 08:30:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter dem Titel &#8220;Elterngeld &#8211; f&#252;r Freiberufler eine Fata Morgana&#8221; schilderte Kollege Schmeilzl vor einiger Zeit seine pers&#246;nlichen Erfahrungen mit dem Thema Berechnung des Elterngeldes als Freiberufler. Aktuell besch&#228;ftigt sich nun auch die S&#252;ddeutsche Zeitung (pdf) mit den praktischen Problemen f&#252;r angehende Eltern. Der Beitrag vom 18.09.2010 gibt einen guten Gesamt&#252;berblick und enth&#228;lt auch einige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem Titel <a href="http://www.rechthaber.com/elterngeld-fuer-freiberufler-eine-fata-morgana/" target="_self">&#8220;Elterngeld &#8211; f&#252;r Freiberufler eine Fata Morgana&#8221;</a> schilderte Kollege Schmeilzl vor einiger Zeit seine pers&#246;nlichen Erfahrungen mit dem Thema Berechnung des Elterngeldes als Freiberufler. Aktuell besch&#228;ftigt sich nun auch die <a href="http://www.sueddeutsche.de/35738z/3590879/Elterngeld-Nicht-ohne-meinen-Steuerberater.html" target="_blank">S&#252;ddeutsche Zeitung</a> (<a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2010/09/SZ_18.09.2010_Elterngeld_Nicht-ohne-meinen-Steuerberater.pdf">pdf</a>) mit den praktischen Problemen f&#252;r angehende Eltern. Der Beitrag vom 18.09.2010 gibt einen guten Gesamt&#252;berblick und enth&#228;lt auch einige hilfreiche Urteilsfundstellen.</p>
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		<title>Der mit Abstand meistgelesene Beitrag der letzten 2 Jahre &#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 08:03:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#8230; auf Rechthaber.com ist dieser hier. Offenkundig ist das Thema ein Dauerbrenner. T&#228;glich landen mehrere hundert Besucher &#252;ber Google auf dieser Seite. Die &#8220;demographische Entwicklung&#8221; (ein Euphemismus f&#252;r &#220;beralterung) wird dazu f&#252;hren, dass k&#252;nftig noch erheblich mehr Familien vor der Situation stehen werden, dass Rente und Ersparnisse der Eltern f&#252;r die Heim- oder Pflegekosten nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; auf <a href="http://www.rechthaber.com">Rechthaber.com</a> ist <a href="http://www.rechthaber.com/teure-eltern-wer-zahlt-das-pflegeheim/" target="_self"><strong>dieser hier</strong></a>. Offenkundig ist das Thema ein Dauerbrenner. T&#228;glich landen mehrere hundert Besucher &#252;ber Google auf dieser Seite. Die &#8220;demographische Entwicklung&#8221; (ein Euphemismus f&#252;r &#220;beralterung) wird dazu f&#252;hren, dass k&#252;nftig noch erheblich mehr Familien vor der Situation stehen werden, dass Rente und Ersparnisse der Eltern f&#252;r die Heim- oder Pflegekosten nicht ausreichen. Die <a href="http://www.grafpartner.com/" target="_blank">Kanzlei Graf &amp; Partner</a> arbeitet deshalb aktuell an einer ausf&#252;hrlichen Publikation zum Thema Elternunterhalt und Heimkosten. Das etwa 15seitige Skript geht voraussichtlich Ende September online.</p>
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		<title>Rechtzeitige Regelung der Unternehmensnachfolge</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 12:51:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist ein kompliziertes Unterfangen. F&#252;r die &#220;bertragung des Verm&#246;gens existieren zahlreiche Gestaltungsm&#246;glichkeiten. Hat der Unternehmer ein Interesse an der Erhaltung der Unternehmenskontinuit&#228;t und Sicherung der geschaffenen Werte, so gilt es, Liquidit&#228;t und Unternehmensstruktur zu erhalten. Eine klare Regelung auch im Hinblick auf die Unternehmensf&#252;hrung mit Entscheidungskompetenzen ist unumg&#228;nglich. Gerade am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist ein kompliziertes Unterfangen. F&#252;r die &#220;bertragung des Verm&#246;gens existieren zahlreiche Gestaltungsm&#246;glichkeiten. Hat der Unternehmer ein Interesse an der Erhaltung der Unternehmenskontinuit&#228;t und Sicherung der geschaffenen Werte, so gilt es, Liquidit&#228;t und Unternehmensstruktur zu erhalten. Eine klare Regelung auch im Hinblick auf die Unternehmensf&#252;hrung mit Entscheidungskompetenzen ist unumg&#228;nglich. <span id="more-2289"></span></p>
<p>Gerade am Beispiel der Erbengemeinschaft zeigt sich, wie wichtig eine rechtzeitige Regelung und Gestaltung ist. Die Erbengemeinschaft ist eine auf jederzeitige Auseinandersetzung angelegte Zufallsgemeinschaft, welche sich f&#252;r die Unternehmensnachfolge als besonders nachteilig erwiesen hat. Nicht nur, dass alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden m&#252;ssen, jeder Erbe kann auch die sofortige Auseinandersetzung verlangen. Eine effektive Fortf&#252;hrung des Unternehmens ist unter diesen Bedingungen kaum m&#246;glich. Die Regelung der Unternehmensnachfolge unter Ber&#252;cksichtigung des Erb- und Gesellschaftsrechtes sowie den Konsequenzen aus dem Familienrecht ist daher enorm wichtig: Wirft man einen Blick auf den Bereich des Familienrechts, so wird schnell klar, wieso auch hier Regelungen vorteilhaft sind. Kommt es bei einem Unternehmerehepaar, welches im gesetzlichen G&#252;terstand der Zugewinngemeinschaft lebt, zu einer Scheidung, entstehen Ausgleichsanspr&#252;che. Diese k&#246;nnen zu einem erheblichen Liquidit&#228;tsabfluss aus dem Unternehmen f&#252;hren. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, welche bestimmte Verm&#246;gensgegenst&#228;nde aus der Zugewinngemeinschaft ausnimmt, kann eine L&#246;sung sein. Daneben kann der Nachfolger Pflichtteilsanspr&#252;chen von Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sein. Etwaige Streitigkeiten kosten den Inhaber Zeit und Energie. Die finanzielle und zeitliche Belastung kann das wirtschaftliche Fundament des Unternehmens zerst&#246;ren. Pflichtteilspflichtvereinbarungen bieten eine M&#246;glichkeit .</p>
<p>Eine gut geplante Regelung bereits zu Lebzeiten ist daher in jedem Fall der Unternehmensnachfolge von Todes wegen vorzuziehen. Nicht nur, dass der ideale Zeitpunkt der Unternehmensnachfolge w&#228;hlbar ist, auch ideale Nachfolgeperson und die Gestaltung des Umfangs der Nachfolge ist m&#246;glich. Der gew&#228;hlte Nachfolger kann die Bedingungen der Nachfolge mitverhandeln und pers&#246;nlich mitbestimmen. Die so ausgehandelten Abmachungen werden dann auch eher eingehalten, als durch den Erblasser einseitig angeordnete Verm&#228;chtnisse, Unterverm&#228;chtnisse oder Auflagen, die mit dem Erbe oder Verm&#228;chtnis auferlegt werden. Soll Stichtag der &#220;bergabe der Todestag sein, werden die Nachfolgeregelungen durch Erbvertrag oder Testament in Absprache mit dem Unternehmensnachfolger festgelegt.</p>
<p>Bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger ist auch darauf zu achten, ob die Nachfolge in der Gesch&#228;ftsleitungsfunktion und die Nachfolge in Bezug auf Verm&#246;gen bzw. Beteiligungen m&#246;glicherweise auf verschiedene Personen verteilt werden soll. Die Frage, ob ein Nachfolger zur Gesch&#228;ftsleitung geeignet ist, unterscheidet sich von den Anforderungen an einen Nachfolger im Hinblick auf die Verm&#246;gensverwaltung erheblich. Das Unternehmen stellt in einer Vielzahl der F&#228;lle nicht nur die Ertragsgrundlage des bisherigen Inhabers dar, sondern auch beispielsweise die der Familienmitglieder. Die Versorgung dieser kann mit einer entsprechenden Unternehmensnachfolgeregelung gesichert werden.</p>
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		<title>Ausgleichsanspr&#252;che beim Tod des nichtehelichen Partners (Update)</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-beim-tod-des-nichtehelichen-partners-update/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 May 2010 09:04:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche bei Tod nicht ehelicher Partner]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe ohne Trauschein]]></category>
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		<category><![CDATA[Pflicht]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsfolgen Tod nicht-ehelicher Lebenspartner]]></category>
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		<category><![CDATA[Tod eines nicht-ehelichen Lebenspartners]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung (dazu Infos hier), sondern durch den Tod eines Partners, kommt zu dem schmerzlichen Verlust auf den &#220;berlebenden h&#228;ufig noch &#196;rger zu. Wird er n&#228;mlich nicht Erbe, sondern anderen Personen wie z. B. ersteheliche Kinder oder eventuell sogar ein Noch-Ehegatte bzw. ein Noch-Lebenspartner, so versuchen diese, Zuwendungen, die w&#228;hrend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung (<a href="http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-bei-der-trennung-nichtehelicher-paare/">dazu Infos hier</a>), sondern durch den Tod eines Partners, kommt zu dem schmerzlichen Verlust auf den &#220;berlebenden h&#228;ufig noch &#196;rger zu. Wird er n&#228;mlich nicht Erbe, sondern anderen Personen wie z. B. ersteheliche Kinder oder eventuell sogar ein Noch-Ehegatte bzw. ein Noch-Lebenspartner, so versuchen diese, Zuwendungen, die w&#228;hrend des Bestehens der Lebensgemeinschaft erfolgen, r&#252;ckabzuwickeln, um auf diese Weise den Nachlass zu erh&#246;hen. (&#8230;)<span id="more-2236"></span>Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 24.3.1980 (FamRZ 1980, 664) derartige Anspr&#252;che zur&#252;ckgewiesen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei keine Rechtsgemeinschaft. Deshalb k&#246;nnten die Erben des verstorbenen Lebensgef&#228;hrten einen Geldbetrag, den dieser zur Finanzierung eines Hauses aufgebracht hatte, das von dem Paar gemeinsam bewohnt worden war, aber im Alleineigentum der Partnerin stand, nach dem Tode des Mannes nicht zur&#252;ckfordern. Die Argumentation in derartigen F&#228;llen l&#228;uft stets gleich: In erster Linie wird von den Erben an die lediglich darlehensweise Hingabe der Geldbetr&#228;ge behauptet. Hilfsweise wird ein Ausgleichsanspruch wegen der Aufl&#246;sung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht. Die fr&#252;here Rechtsprechung hat diesbez&#252;glich den &#252;berlebenden nichtehelichen Partner gesch&#252;tzt.</p>
<p>Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 25.11.2009, FamRZ 2010, 277) Ausgleichsanspr&#252;che der Erben des schenkenden Partners verneint. Der Sachverhalt war allt&#228;glich: Ein verheirateter Mann machte an seine „Zweitfrau“ Zuwendungen. Mit dieser lebte er trotz bestehender Ehe langj&#228;hrig zusammen. Es handelte sich um eine Immobilie, die zun&#228;chst vom Mann allein finanziert und zum Miteigentum angeschafft wurde. Sp&#228;ter &#252;bernahm diese seine Freundin zum Alleineigentum und verpflichtete sich, auch die Restschuld bei der Bank allein zur&#252;ckzuzahlen. Der Mann sch&#252;tzte sich f&#252;r den Fall der Trennung durch eine R&#252;ck&#252;bertragungsverpflichtung und ein Wohnrecht. Nach seinem Tode machten seine Kinder als Erben Ausgleichsanspr&#252;che geltend. Der BGH stellt zun&#228;chst klar, dass Leistungen, die nicht &#252;ber das hinausgehen, was das t&#228;gliche Zusammenleben erst erm&#246;glicht, also Ausgaben f&#252;r die laufenden Unterhaltsbed&#252;rfnisse und die Miete der gemeinsam genutzten Wohnung, grunds&#228;tzlich nicht ausgleichspflichtig sind. Einen Ausgleich aufgrund eines stillschweigend geschlossenen Gesellschaftsvertrags verneint das Gericht, da keine Vermutung f&#252;r einen Rechtsbindungswillen bestehe. Es hat auch eine Zweckverfehlung verneint, da die bis zum Tod dauernde Mitnutzung als Zweck erf&#252;llt sei. Auch die Grundlage einer lebensgemeinschaftsbedingten Zuwendung f&#228;llt beim Tod des Schenkers nicht weg, da dieser bis zu diesem Zeitpunkt das Objekt mit dem Beschenkten weiternutzen kann. Anders k&#246;nne es beim Tod des Zuwendungsempf&#228;nger sein. Das kann zu Problemen beim gemeinsamen Unfall f&#252;hren, wenn kurz vor dem Schenker der Beschenkte verstirbt und dann der vererbliche Ausgleichsanspruch zum Nachlass des schenkenden Partners geh&#246;rt. Ein „Erbenkrieg“ ist in dieser Konstellation vorprogrammiert.</p>
<p>Der Gesetzgeber ist bei Beendigung eines Verl&#246;bnisses von einem stillschweigenden Verzicht hinsichtlich der R&#252;ckforderung im Falle der Aufl&#246;sung des „Brautstandes“ durch den Tod eines Beteiligten ausgegangen (§ 1301 Satz 2 BGB). Diese Interessenlage wird im Zweifel auch bei nichtehelichen Paaren vorliegen. Allerdings sollte dies bei der Zuwendung am besten schriftlich niedergelegt werden. Die Zuwendung ist dann allerdings schenkungsteuerpflichtig. Bei einem  Freibetrag von 20.000 Euro und einem Eingangssteuersatz von 30 % wird der Staat relativ schnell zum Mitbeg&#252;nstigten der Schenkung. Insofern empfiehlt es sich, dass beide Lebensgef&#228;hrten m&#246;glichst gleichm&#228;&#223;ig ihren Beitrag zu den laufenden Kosten erbringen. In diesem Fall liegt keine Schenkung vor, sondern beide Beteiligten leisten ihre Zahlungen zum gemeinsamen Zusammenleben. Dies hat auch Bedeutung, wenn Kinder oder Noch-Ehegatten bzw. Noch-Lebenspartner zwar Erben werden, aber der Nachlass durch Zuwendungen an den Lebensgef&#228;hrten um mehr als die H&#228;lfte gemindert ist. Werden pflichtteilsberechtigte Personen Erben, k&#246;nnen diese n&#228;mlich zus&#228;tzlich, sofern die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers erfolgte, auch Pflichtteilsanspr&#252;che in H&#246;he der H&#228;lfte der Schenkung geltend machen. Handelt es sich dagegen nur um gleichwertige Beitr&#228;ge zum Zusammenleben, ist dies ausgeschlossen. Bei noch „verheirateten“ Lebensgef&#228;hrten kann ein Zugewinnausgleichsanspruch des &#252;berlebenden Noch-Ehegatten oder Noch-Lebenspartner hinzukommen. Nach § 1390 BGB kann auch vom beschenkten &#252;berlebenden Lebensgef&#228;hrten die Herausgabe des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung gefordert werden, wenn diese in der Absicht gemacht wurde, den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner zu benachteiligen und die Wiederausgleichsforderung den Wert des vorhandenen Nachlassverm&#246;gens abz&#252;glich Schulden &#252;bersteigt.</p>
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		<title>Verfahrenswerte in Familiensachen seit dem 01.09.2009: Eine &#220;bersicht f&#252;r Praktiker</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 07:03:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltshonorar]]></category>
		<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenswert der Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenswert in Kindschaftssachen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenswert Versorgungsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Verfhahrenswert der einstweiligen Anordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit dem 01.09.2009 befinden sich die Regelungen &#252;ber die Verfahrenswerte in Familiensachen im FamGKG. Auf Grund der neuen Unbilligkeitskontrolle ist es nun m&#246;glich f&#252;r &#228;u&#223;erst umfangreiche T&#228;tigkeiten von den festen Werten abzuweichen. Die einzelnen Regelungen im &#220;berblick: (&#8230;) Der Wert der Scheidung Der Verfahrenswert in Ehesachen ist in § 43 FamGKG geregelt und entspricht inhaltlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.09.2009 befinden sich die Regelungen &#252;ber die Verfahrenswerte in Familiensachen im FamGKG. Auf Grund der neuen Unbilligkeitskontrolle ist es nun m&#246;glich f&#252;r &#228;u&#223;erst umfangreiche T&#228;tigkeiten von den festen Werten abzuweichen. Die einzelnen Regelungen im &#220;berblick: (&#8230;)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><span id="more-2068"></span>Der Wert der Scheidung</span></p>
<p>Der Verfahrenswert in Ehesachen ist in § 43 FamGKG geregelt und entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht. F&#252;r die Berechnung ist Inhalt und Bedeutung der Sache sowie die Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse der Ehegatten zu Grunde zu legen. Im h&#228;ufigen Fall einer einvernehmlichen Scheidung berechnet sich der Verfahrenswert somit wie folgt:</p>
<address>- Nettoeinkommen des Ehemann der letzten drei Monate</address>
<address>- Nettoeinkommen der Ehefrau der letzten drei Monate</address>
<address>- gemeinsames Verm&#246;gen, hieraus 5%</address>
<address></address>
<address></address>
<address>- weicht das Verfahren von den durchschnittlichen Scheidungs- und Aufhebungsverfahren ab, so kann dies zu einer Anhebung des Wertes der Ehesache f&#252;hren</address>
<address></address>
<address></address>
<address>=&gt; hieraus entsteht eine 1,3 Verfahrensgeb&#252;hr nach Nr. 3100 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgeb&#252;hr nach Nr. 3104 VV RVG.</address>
<address></address>
<address>Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine wegen des selben Gegenstandes angefallene au&#223;ergerichtliche Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr zur H&#228;lfte, maximal zu 0,75 auf die Verfahrensgeb&#252;hr anzurechnen ist. Die Beratungsgeb&#252;hr ist nach § 34 II RVG ebenfalls voll anzurechnen.<br />
</address>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verfahrenswert in Kindschaftssachen</span></p>
<p>Kindschaftssachen sind nach den §§ 44-46 FamGKG zu bewerten. F&#252;r selbstst&#228;ndige Kindschaftssachen, die die &#220;bertragung oder Erziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht einschlie&#223;lich der Umgangspflegschaft oder die Kindesherausgabe betreffen, regelt § 45 FamGKG den Verfahrenswert. Der Verfahrenswert betr&#228;gt 3.000 Euro.</p>
<p>Bei Kindschaftssachen, welche im Verbund geltend gemacht werden, wird § 45 FamGKG nicht angewendet, sondern § 44 FamGKG. Der Verfahrenswert der Ehesache erh&#246;ht sich in diesem Fall f&#252;r jede Kindschaftssache um 20 %, h&#246;chstens jedoch um jeweils 3.000 Euro.</p>
<p>Betrifft die Kindschaftssache mehrere Kinder handelt es sich dennoch um einen Gegenstand.</p>
<p>Nach der neuen Rechtslage entsteht bei Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleiches eine Einigungsgeb&#252;hr nach Nr. 1003 II VV RVG.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung</span></p>
<p>Seit dem 01.09.2009 stellt das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbstst&#228;ndiges Verfahren dar. Die einstweilige Anordnung kann unabh&#228;ngig vom Hauptsacheverfahren beantragt werden.</p>
<p>Der Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung ist in § 41 FamGKG geregelt, womit grunds&#228;tzlich vom halben Wert des Hauptsacheverfahrens auszugehen ist.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Der Wert des Versorgungsausgleichs</span></p>
<p>Der Wert des Versorgungsausgleichs ist in § 50 FamGKG geregelt. Der Verfahrenswert betr&#228;gt f&#252;r jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. F&#252;r Ausgleichsanspr&#252;che nach der Scheidung erh&#246;ht sich der Prozentsatz auf 20 %. Insgesamt betr&#228;gt der Wert mindestens 1000 Euro.</p>
<p>In Verfahren &#252;ber einen Auskunftsanspruch oder &#252;ber die Abtretung von Versorgungsanspr&#252;chen verbleibt es bei einem Festwert von 500 Euro.</p>
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		<title>Illoyale Verm&#246;gensminderungen</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 07:37:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsabsicht]]></category>
		<category><![CDATA[illoyale Vermögensminderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinngemeinschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfragen des G&#252;terrechts spielen w&#228;hrend einer bestehenden und gl&#252;cklichen Ehe eher eine untergeordnete Rolle. Kommt es allerdings zu einer Trennung der Partner r&#252;ckt die Regelung der Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse in den Vordergrund. Der Ansatz im gesetzlichen G&#252;terstand der Zugewinngemeinschaft ist, dass das w&#228;hrend der Ehe erworbene Verm&#246;gen beiden Ehegatten gemeinsam zur Verf&#252;gung steht und jeder Ehegatte h&#228;lftig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsfragen des G&#252;terrechts spielen w&#228;hrend einer bestehenden und gl&#252;cklichen Ehe eher eine untergeordnete Rolle. Kommt es allerdings zu einer Trennung der Partner r&#252;ckt die Regelung der Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse in den Vordergrund.</p>
<p>Der Ansatz im gesetzlichen G&#252;terstand der Zugewinngemeinschaft ist, dass das w&#228;hrend der Ehe erworbene Verm&#246;gen beiden Ehegatten gemeinsam zur Verf&#252;gung steht und jeder Ehegatte h&#228;lftig am wirtschaftlichen Erfolg der Ehe partizipieren soll. Was aber, wenn einer der Ehegatten durch illoyale Handlungen versucht sein Verm&#246;gen zu mindern? Der ehemalige Partner also gezielt, in der Absicht den Anderen zu benachteiligen, Geld ausgibt, um die Ausgleichszahlung so gering wie m&#246;glich zu halten? Ist man solchen Handlungen schutzlos ausgeliefert? (&#8230;)<span id="more-2053"></span></p>
<p>Mit der Reform des Familienrechts zum 01.09.2009 hat der Gesetzgeber zahlreiche Schutzmechanismen eingef&#252;gt. So wurde beispielsweise der Berechnungszeitpunkt &#252;ber die H&#246;he der Ausgleichsforderung ver&#228;ndert, eine Auskunftspflicht &#252;ber illoyale Verm&#246;gensminderungen eingef&#252;gt sowie die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf das aktive Verm&#246;gen durchbrochen.</p>
<p>Im Gegensatz zur fr&#252;heren Rechtslage liegt der Berechnungszeitpunkt nun auch f&#252;r die H&#246;he der Ausgleichsforderung, im Zeitpunkt der Rechtsh&#228;ngigkeit der Klage. Manipulationen an der Verm&#246;gensmasse sind so w&#228;hrend der Dauer des Scheidungsverfahrens nicht mehr m&#246;glich. Das Risiko einer unverschuldeten Verm&#246;gensverringerung verbleibt damit nun allerdings beim Ausgleichsschuldner.</p>
<p>Daneben besteht nun ein gesetzlich normierter Auskunftsanspruch &#252;ber das Verm&#246;gen im Zeitpunkt der Trennung. Tr&#228;gt ein Ehegatte Umst&#228;nde vor, die den konkreten Verdacht einer illoyalen Verm&#246;gensverf&#252;gung begr&#252;nden, so muss der Andere Auskunft &#252;ber den Verbleib von bestimmten Verm&#246;genswerten erteilen. Wegen der Neuregelung des § 1375 II S.2 BGB wird bei Verringerungen am Verm&#246;gen eines Ehegatten zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und Rechtsh&#228;ngigkeit der Scheidung vermutet, dass diese auf illoyale Handlungen zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. &#220;ber den Verbleib der Werte muss Rechenschaft abgelegt werden.</p>
<p>Ein Auskunftsanspruch &#252;ber die w&#228;hrend der Ehezeit verf&#252;gten Werte besteht, wenn ausreichende Indizien daf&#252;r vorliegen, dass das Verm&#246;gen in Benachteiligungsabsicht beiseite geschafft wurde.</p>
<p>Neu ist auch, dass die Ausgleichsforderung bei illoyalen Verm&#246;gensminderungen nicht mehr auf die H&#246;he des Verm&#246;gens begrenzt ist. Im Fall eines illoyalen Verhaltens wird damit der Grundsatz, dass zur Erf&#252;llung einer Ausgleichsforderung keine Verbindlichkeiten einzugehen sind, durchbrochen. Dieser Grundsatz sch&#252;tzt nur den loyalen Ehegatten.</p>
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