Im Scheidungsrecht ist vieles im Umbruch. Sowohl beim Verfahren (hier), als auch bei den inhaltlichen Regelungen. Zum 01.09.2009 wird die komplizierte Materie Versorgungsausgleich neu geregelt. (…)
Kategorie ‘Familienrecht’
Alles neu im Familienrecht?
Was der 1.1.2002 für das Schuldrecht des BGB war, ist der 1.9.2009 für das Familienprozessrecht: Die umfassendste Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten kodifiziert das Verfahren in Familien- und Betreuungssachen. Ziele sind: weg von überflüssiger Schärfe und Konfrontation bei Familiensachen; weg von Formalismus, hin zu “Eleganz und Zügigkeit” (so Hartmann in NJW 6/2009, S. 322); hin zur Amtsermittlung. Auch die Sprache wird generalüberholt: Es gibt keine Parteien mehr, nur mehr Beteiligte; der Prozess wird zum Verfahren; überhaupt: es wird im Familienrecht nicht mehr geklagt, es werden nur noch Anträge gestellt. Dahinter steht das Bestreben, in ohnehin hoch emotionalen Familienkonflikten nicht auch noch juristisches Terminologie-Öl in die Flammen zu gießen. Was ändert sich aber nun? (…)
Schnelle Scheidung ohne Trennungsjahr
„Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist”, so der schnörkellose Wortlaut des § 1565 Abs. 1 BGB, mit dem statistisch fast jedes zweite Ehepaar irgendwann Bekanntschaft macht. Vor dem Scheidungsurteil steht aber das Trennungsjahr. Damit will das Gesetz eine übereilte Entscheidung der Eheleute verhindern. Im Regelfall spricht das Gericht eine Scheidung also erst aus, wenn nachgewiesen ist, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben (was notfalls auch innerhalb derselben Wohnung möglich ist). Das bedeutet: getrennte Kassen und Konten, getrennte Wohnungen (oder wenigstens Zimmer), getrennte Haushaltsführung (kein gemeinsames Essen, kein Mitwaschen oder Miteinkaufen für den anderen).
Wer seinem nicht-ehelichen Partner Unterhalt zahlt, kann das von der Steuer absetzen
Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (hier die mittellose, in Haushaltsgemeinschaft lebende Verlobte des Klägers) sind im Rahmen von Höchstbeträgen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs.1 S.2 EStG) abzugsfähig, ohne dass die so genannte Opfergrenze eine Rolle spielt. Dabei wird geprüft, ob die Unterhaltsleistungen in angemessenem Verhältnis zum Nettoeinkommen stehen. Aufwendungen für Ehegatten und Kinder sind ohne Ansatz einer Opfergrenze zu ermitteln. Ob dies auch für nicht-eheliche Lebenspartner gilt, war bisher umstritten. Der BFH (III R 23/07 vom 29.05.2008) entschied, dass die Opfergrenze auch bei Lebenspartnern nicht gilt. Hier das Urteil im Volltext
Recht der “Ehe ohne Trauschein”: Experten-Beiträge von Prof. Dr. Grziwotz
Notar Prof. Dr. Dr. Grziwotz ist Experte für das Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft, das (bayerische) Nachbarrecht, das Liegenschafts- sowie das Gesellschaftsrecht. Wir freuen uns, dass wir den Autor zahlreicher Fachbücher (u.a. “Nichteheliche Lebensgemeinschaft” C.H. Beck, NJW-Schriftenreihe H. 39; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts; Praxishandbuch des Grundbuch- und Grundstücksrechts; vgl. www.schweitzer-online.de Suchbegriff Grziwotz) als Rechthaber-Autor gewinnen konnten.
Auf Rechthaber veröffentlicht Prof. Grziwotz ab sofort regelmäßig interessante Beiträge aus der notariellen Praxis. Die aktuellsten Beiträge sind:
- Ausgleichsansprüche bei der Trennung nichtehelicher Paare
- Ausgleichsansprüche beim Tod des nichtehelichen Partners
- Fehlgeschlagene Sicherung des nichtehelichen Partners (Wohnung)
.
Ausgleichsansprüche bei der Trennung nichtehelicher Paare?
Wer bezahlt bei einer bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anschaffungen? Hierüber machen sich Paare in guten Tagen meist keine Gedanken. Kommt es zur Trennung, soll in der emotional angespannten Situation meist jeder Cent erstattet werden. (…)
Fehlgeschlagene Sicherung des nichtehelichen Partners (Wohnung)
Haben nichteheliche Partner lange Zeit zusammengewohnt, soll beim Tod eines Partners der Überlebende häufig in der gemeinsamen Wohnung verbleiben dürfen. Allerdings funktioniert dies in vielen Fällen nicht. (…)
Elterngeld: Für Freiberufler eine Fata Morgana
Na liebe Kolleginnen und Kollegen, sind Sie schon schwanger oder üben Sie noch? Vertrauen Sie (vor allem die männlichen Kollegen) gar auf das Versprechen der Bundesregierung, dass man auch als Mann problemlos einige Monate zur Kindererziehung zuhause bleiben kann, ohne Einkommenseinbußen zu erleiden? Das schöne neue Elterngeld entlastet Sie ja, so dass Sie sich ganz Ihrem Sprößling widmen und Windeln wechseln lernen können. Von wegen! Die praktische Handhabung des Elterngeldes gegenüber Selbstständigen und Freiberuflern führt dazu, dass die meisten Kolleginnen und Kollegen gar kein Kindergeld erhalten (bzw. nur den Minimalsatz). Es sei denn, man belügt die Elterngeldstelle, was mir allen Ernstes vom ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales) nahe gelegt wurde. Warum das so ist? Hier die Geschichte eines Vaters, der – naiv wie er damals noch war – nach der Geburt seines ersten Sohnes die ersten beiden Lebensmonate zuhause blieb und dachte, er bekäme Elterngeld.
Teure Eltern?! – Wer zahlt das Pflegeheim?
Gute Pflegeheime sind teuer. Die Lebenserwartung – und damit die Aufenthaltsdauer in Alten- und Pflegeheimen – wird statistisch immer länger. Genügen Rente, eigene Ersparnisse und Pflegeversicherung nicht, um die Heimkosten zu decken, so springt die Sozialhilfe ein. Das Sozialamt prüft in diesen Fällen jedoch immer, ob nicht andere Unterhaltspflichtige herangezogen werden können, bei denen es dann Regress nimmt. Dies betrifft zum einen den Ehegatten, immer häufiger aber auch die Kinder des Heimbewohners. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 30.8.2006 präzisiert, welchen Anteil ihres Einkommens die Kinder in solchen Fällen an das Sozialamt abgeben müssen und in welcher Höhe Kinder sogar ihr eigenes Vermögen angreifen müssen, um das Heim zu finanzieren.
[mehr]
Wer bekommt mein Kind?
Sind Väter und Mütter wirklich gleichberechtigt? Nicht ganz: Beim Sorgerecht hält die Frau klar den Trumpf in der Hand – besonders dann, wenn sie nicht mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet ist. Denn § 1626a BGB bestimmt: Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, so steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge (nur) dann zu, wenn beide Eltern gegenüber dem Jugendamt erklären, dass sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen. Anders formuliert: Lehnt die Mutter des nicht-ehelichen Kindes eine gemeinsame Sorge ab (wofür sie keine Gründe angeben muss), hat der leibliche Vater des Kindes keine Chance auf elterliche Mitbestimmung. Die Mutter hat dann das alleinige Sorgerecht.
[mehr]
