Kategorie ‘Gesellschaftsrecht’

Vertraulichkeitsvereinbarung (Vertragsklausel)

Von Bernhard Schmeilzl (01.02.2010)
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Im Geschäftsverkehr verwenden falls alle Unternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen, oft auch als Non Disclosure Agreements, Confidentiality Agreements bezeichnet. Muster für eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung finden sich als PDF-Download bereits hier (deutsche Version) und hier (englische Version). Wenn die Geschäftspartner aber keine eigenständige Vereinbarung schließen wollen, sondern die Geheimhaltungspflicht als Klausel in den Hauptvertrag integrieren möchten, hier ein Beispiel für eine mögliche Formulierung (deutsche Fassung):

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§ …: Vertrauliche Informationen / Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
(2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von … der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
(3) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,
(a) die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
(b) die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
(c) die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegendem Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
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Eine Musterformulierung für eine englischen Vertrag finden sich hier

„Unbekannt verzogen“ – Die verschwundene GmbH

Von Julia Speierer (08.12.2009)
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Wenn wir uns den idealen Geschäftspartner vorstellen, so denken wir an den Unternehmer der pünktlich liefert, sauber abrechnet, nachvollziehbare Kalkulationen vorweist und auf dessen Handschlag noch Verlass ist. Leider hat man nicht immer das Glück solch ehrbarer Geschäftspartner: Kleine GmbHs oder Limiteds verschwinden manchmal spurlos, gerade wenn sie merken, dass ein Prozess ungünstig für die Gesellschaft enden wird. Nicht nur, dass man offene Forderungen kostspielig und zeitaufwendig bei Gericht eintreiben musste, der so erwirkte Titel ist vielleicht sogar faktisch wertlos. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher teilt einem in solchen Fällen nämlich schlicht mit, der Schuldner sei „unbekannt verzogen“. Die Eigeninitiative der heutigen Gerichtsvollzieher bei der Recherche hält sich – zumindest nach Erfahrung unserer Kanzlei – meist in überschaubaren Grenzen. Kann man als Anwalt dem Mandanten wirklich nur sagen: “Glückwunsch zum Urteil. Wir finden die GmbH aber leider nicht mehr und können daher nicht vollstrecken. Kommen Sie mit dem nächsten Inkassomandat aber gerne wieder zu uns.”

Welche Möglichkeiten bleiben dem Gläubiger in einem solchen Fall, seine Forderung trotzdem zu realisieren? Insbesondere wenn es sich beim Schuldner um eine GmbH handelt: (…) [mehr]

Justiziare für Pharmaunternehmen gesucht

Von Bernhard Schmeilzl (05.08.2009)
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Die Kanzlei Graf & Partner berät mehrere Pharma- und Biotech-Unternehmen in Regensburg und München, die regelmäßig Bedarf an In-House-Juristen haben. Interessierte Rechtsanwälte (w/m) empfehlen wir gerne an die jeweiligen Unternehmen weiter. Bewerber sollten Kompetenzen im Gesellschaftsrecht, allgemeinen Wirtschaftsrecht sowie bei der Vertragsgestaltung belegen können. Vertragsgestaltung (auch in englischer Sprache), macht einen Großteil der Tätigkeit aus. Kenntnisse im Medizin- und Pharmarecht sowie im Intellectual Property Law sind von Vorteil, werden aber für Junior Legal Counsels nicht zwingend vorausgesetzt. Eine Affinität zu diesen Themen natürlich schon.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, LL.M.


Insolvenzrecht im Überblick

Von Bernhard Schmeilzl (24.06.2009)
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Aus gegebenem, traurigem Anlass fragen immer mehr Mandanten nach den Grundzügen des Insolvenzrechts. Sei es, dass sie selbst darauf zusteuern. Sei es, dass ein Geschäftspartner/Schuldner behauptet, insolvent zu sein, und der Mandant seine Rechts als Gläubiger wissen möchte. Eine gute Darstellung der Gründzüge des Insolvenzrechts findet sich bei der IHK Schleswig-Holstein: Download_Insolvenzrecht_im_Überblick_pdf

Verwandte Informationen, nämlich zur Abwicklung einer GmbH, finden sich hier

Haftung des GmbH-Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen: Das verdrängte Risiko

Von Bernhard Schmeilzl (22.06.2009)
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Jemand hat eine Geschäftsidee. Er hat auch etwas Geld, das er – neben seiner Motivation und Arbeitskraft – für dieses Projekt einzusetzen bereit ist. Allerdings kann man bei einer (neuen) Geschäftsidee nie garantieren, ob sie sich durchsetzt, selbst bei größtem Fleiß und Engagement. Zudem hat er vielleicht auch Frau und Kinder. Er kann und will also nicht seine gesamte Existenz riskieren. Die Lösung? Natürlich eine GmbH. Jeder Unternehmensberater, Rechtsanwalt und Bekannte wird ihm dazu raten (zumal seit der Unternehmenssteuerreform die GmbH auch steuerlich kein Nachteil mehr ist). Prinzipiell ist das auch durchaus richtig. Doch was dabei oft untergeht: Die GmbH ist keine Absicherung gegen jegliche private Haftung. Vor allem dann nicht, wenn der Unternehmer selbst Geschäftsführer ist. (…)

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Die korrekte Abwicklung einer GmbH: Ein kurzer Leitfaden

Von Bernhard Schmeilzl (20.06.2009)
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Juristische Personen sind prinzipiell unsterblich. Daher müssen Aktiengesellschaften und GmbHs aktiv „bestattet” werden, wenn man sie nicht mehr benötigt. Das ist mühsam und langwierig, weil das Gesetz etliche Formalia abverlangt, bevor eine Gesellschaft endgültig aus dem Handelsregister gelöscht werden kann. In der Praxis wird hier vieles verwechselt – auch von Anwälten. Begriffe wie Auflösung, Abwicklung, Liquidation, Löschung oder Beendigung werden wild durcheinander geworfen und oft im falschen Kontext verwendet, obwohl es sich um Fachbegriffe handelt, die eine genau festgelegte Bedeutung im Verfahrensablauf haben. Dieser Beitrag erklärt das Procedere am Beispiel des praktisch wichtigsten Falls: der Abwicklung einer GmbH. (…)

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Beruhigend für Anwälte…

Von Katrin Groll (09.06.2009)
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… die eine Kanzlei verlassen bzw. auflösen und mit einigen der ehemaligen Sozien eine neue Kanzlei gründen: Das Bundesarbeitsgericht sieht in dieser Konstellation keinen Fall des § 613a BGB. Das bisherige Kanzleipersonal kann also keine Übernahme der Arbeitsverhältnisse verlangen. Der Urteilstenor: Die in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltskanzlei als solche ist “Arbeitgeber” im Rechtssinn, nicht jeder einzelne Gesellschafter. Konsequenz: Wird die Kanzlei aufgelöst und machen sich mehrere Ex-Gesellschafter gemeinsam selbstständig, liegt kein Betriebsübergang vor (Az.: 8 AZR 397/ 07). Mehr zum Arbeitsrecht hier

Das neue GmbH-Recht in der Praxis der Notare

Von Michael Gleiten (16.05.2009)
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Eine Bewertung des neuen GmbH-Rechts aus Sicht der Notare enthält die Pressemitteilung des Bayerischen Notarvereins Mai 2009: Download

Zu hohes Geschäftsführergehalt: verdeckte Gewinnausschüttung

Von Bernhard Schmeilzl (15.04.2009)
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Bei Geschäftsführern einer GmbH, die gleichzeitig Gesellschafter sind, überprüft das Finanzamt die Gesamtbezüge auf deren “Angemessenheit” (sog. Drittvergleich: was würde eine vergleichbare GmbH seinem Fremdgeschäftsführer zahlen?). Hält der Finanzbeamte die Bezüge für zu hoch, wird der unangemessene Teil der Bezüge als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer gar für mehrere (seiner) GmbHs tätig, (…)

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Muster-Treuhandvertrag für GmbH-Anteile (”Strohmann”-Vereinbarung)

Von Bernhard Schmeilzl (31.03.2009)
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Das Handelsregister will wissen, wer Gesellschafter einer GmbH ist, und verlangt deshalb eine Gesellschafterliste, die auch stets aktuell gehalten werden muss. Nun gibt es aber (auch durchaus legitime) Gründe, dass jemand wirtschaftlich gesehen Inhaber eines GmbH-Anteils sein will, aber vermeiden möchte, dass dies bekannt wird. Nicht selten unterstützen zum Beispiel Firmeninhaber oder wohlhabende Privatpersonen ein Sport- oder Kulturprojekt durch eine Kapitaleinlage, wollen aber nicht selbst in Erscheinung treten, um nicht dutzende weiterer Bittsteller auf den Plan zu rufen.

Das legale und unkomplizierte Mittel hierfür ist ein Treuhandvertrag. Der Geldgeber beauftragt einen Treuhänder damit, eine GmbH zu gründen (bzw. einen GmbH-Geschäftsanteil im eigenen Namen zu übernehmen). Er stellt ihm hierfür das Kapital zur Verfügung und erteilt ihm Weisungen, wie der Treuhänder in den Gesellschafterversammlungen abzustimmen hat. Das “Sagen” hat also der Treugeber. Gesellschaftsrechtlich ist aber allein der Treuhänder (umgangssprachlich “Strohmann”) GmbH-Gesellschafter. Nur er tritt nach außen hin auf. Er ist gegenüber dem Treugeber (umgangssprachlich “Hintermann”) aus dem Treuhandvertrag verpflichtet, dessen Weisungen einzuhalten und in der Regel auch etwaige Gewinne an ihn abzuführen.

Was viele überrascht: Eine solche Treuhandvereinbarung muss nicht notariell beurkundet werden. Sie ist sogar mündlich wirksam. Wie immer empfiehlt sich aber aus Beweisgründen dringend eine schriftliche Fixierung. Insbesondere muss der Treuhänder sicher sein, dass er die Einlage auch tatsächlich vom Treugeber zur Verfügung gestellt bekommt, denn der Treuhänder (Strohmann) verpflichtet sich ja bei Gründung der GmbH zur Einzahlung dieser Kapitaleinlage. Hier ein Muster für eine solche Treuhandvereinbarung als: PDF-Download