Von Bernhard Schmeilzl (01.09.2010)
Diese Frage untersucht derzeit die EU Kommission per Studie über “Funktionsweise und Auswirkungen des Statuts der SE”. Nun liegt ein 18seitiges Arbeitsdokument der EU Kommission mit Auswertungen der öffentlichen Konsultation zu dieser Studie vor. Das Zwischengutachten nimmt vor allem zu den folgenden Themen Stellung:
- Positive und negative Umstände bei der Gründung einer SE
- Bewertung der jeweiligen nationalen Rechtsbedingungen
- Faktoren bei der Auswahl des optimalen Sitzes der SE
- Praktische Probleme bei der Gründung und Unterhaltung einer SE
- Empfehlungen für Verbesserungen der SE-Rechtsgrundlagen
Das Arbeitspapier zur SE ist unter „Synthesis of the comments“ auf der Internetseite Rechtsnews 9/2010 der Europäischen Kommission abrufbar, ebenso die 294-seitige englisch-sprachige Studie, auf deren Grundlage die öffentliche Konsultation erfolgte.
Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl erwarb 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt European Union Law und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei Gesellschaftsgründungen und grenzüberschreitender Vertragsgestaltung
Von Bernhard Schmeilzl (25.08.2010)
“Wenn ich eine GmbH gründe, kann meinem Privatvermögen nichts passieren.” So denken fast alle Jungunternehmer und sogar noch mancher gestandene Geschäftsführer mit langjähriger Berufserfahrung. Diese Einstellung ist riskant. Geschäftsführer einer GmbH sind nämlich viel schneller in der privaten Haftung, als man glaubt. Erst Recht seit der GmbH-Reform 2009. Diese verlagerte den Haftungseintritt sogar vor: Früher war der Geschäftsführer (nur) verantwortlich, wenn er bei Eintritt der Insolvenzlage nicht schnell genug reagierte. Jetzt muss er schon vor einem Geschäftsabschluss prüfen, ob durch dieses Geschäft eine Insolvenzlage eintreten könnte (sog. Solvency Test). Dies ist nur ein Beispiel für viele praxisrelevante Auswirkungen der GmbH-Reform. Ein Geschäftsführer darf sich also nicht in falscher Sicherheit wiegen. Sein Job ist immens haftungsträchtig. Wer als Geschäftsführer zum Beispiel die drohende Insolvenz ignoriert oder (etwa wegen fehlender Überwachungssysteme) nicht rechtzeitig bemerkt, haftet für die dadurch entstehenden Schäden mit seinem gesamten Privatvermögen. [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (15.06.2010)
Die erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist ein kompliziertes Unterfangen. Für die Übertragung des Vermögens existieren zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Hat der Unternehmer ein Interesse an der Erhaltung der Unternehmenskontinuität und Sicherung der geschaffenen Werte, so gilt es, Liquidität und Unternehmensstruktur zu erhalten. Eine klare Regelung auch im Hinblick auf die Unternehmensführung mit Entscheidungskompetenzen ist unumgänglich. [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (30.03.2010)
Vor dem Unternehmenskaufvertrag kommt die Due Diligence. Und zur Due Diligence gehört die Sichtung von meterweise Aktenordnern im Datenraum des Target-Unternehmens. Das Unternehmen, das verkauft werden soll (ganz oder in einer Teilsparte), muss dem Kaufinteressenten gegenüber mit offenen Karten spielen, d.h. Zugang zu vertraulichen Dokumenten gewähren. Diese Dokumente (i.d.R. ein Satz Kopien) werden üblicherweise in einem gesicherten Datenraum eingestellt. Zu diesem Datenraum erhalten die Kaufinteressenten, genauer gesagt die vom Interessenten mit der Durchführung der Due Diligence beauftragten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater Zugang. Die Zugangsbedingungen werden mit sog. Data Room Rules geregelt. Ein Musterbeispiel für solche Nutzungsregeln für den Datenraum finden Sie hier: Nutzungsregeln_Datenraum
Verwandtes Thema: Vertraulichkeitsvereinbarungen / CDA / Confidentiality Agreement
Von Bernhard Schmeilzl (01.02.2010)
Im Geschäftsverkehr verwenden falls alle Unternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen, oft auch als Non Disclosure Agreements, Confidentiality Agreements bezeichnet. Muster für eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung finden sich als PDF-Download bereits hier (deutsche Version) und hier (englische Version). Wenn die Geschäftspartner aber keine eigenständige Vereinbarung schließen wollen, sondern die Geheimhaltungspflicht als Klausel in den Hauptvertrag integrieren möchten, hier ein Beispiel für eine mögliche Formulierung (deutsche Fassung):
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§ …: Vertrauliche Informationen / Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
(2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von … der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
(3) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,
(a) die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
(b) die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
(c) die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegendem Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
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Eine Musterformulierung für eine englischen Vertrag finden sich hier
Von Bernhard Schmeilzl (08.12.2009)
Wenn wir uns den idealen Geschäftspartner vorstellen, so denken wir an den Unternehmer der pünktlich liefert, sauber abrechnet, nachvollziehbare Kalkulationen vorweist und auf dessen Handschlag noch Verlass ist. Leider hat man nicht immer das Glück solch ehrbarer Geschäftspartner: Kleine GmbHs oder Limiteds verschwinden manchmal spurlos, gerade wenn sie merken, dass ein Prozess ungünstig für die Gesellschaft enden wird. Nicht nur, dass man offene Forderungen kostspielig und zeitaufwendig bei Gericht eintreiben musste, der so erwirkte Titel ist vielleicht sogar faktisch wertlos. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher teilt einem in solchen Fällen nämlich schlicht mit, der Schuldner sei „unbekannt verzogen“. Die Eigeninitiative der heutigen Gerichtsvollzieher bei der Recherche hält sich – zumindest nach Erfahrung unserer Kanzlei – meist in überschaubaren Grenzen. Kann man als Anwalt dem Mandanten wirklich nur sagen: “Glückwunsch zum Urteil. Wir finden die GmbH aber leider nicht mehr und können daher nicht vollstrecken. Kommen Sie mit dem nächsten Inkassomandat aber gerne wieder zu uns.”
Welche Möglichkeiten bleiben dem Gläubiger in einem solchen Fall, seine Forderung trotzdem zu realisieren? Insbesondere wenn es sich beim Schuldner um eine GmbH handelt: (…) [mehr]
Von Bernhard Schmeilzl (24.06.2009)
Aus gegebenem, traurigem Anlass fragen immer mehr Mandanten nach den Grundzügen des Insolvenzrechts. Sei es, dass sie selbst darauf zusteuern. Sei es, dass ein Geschäftspartner/Schuldner behauptet, insolvent zu sein, und der Mandant seine Rechts als Gläubiger wissen möchte. Eine gute Darstellung der Gründzüge des Insolvenzrechts findet sich bei der IHK Schleswig-Holstein: Download_Insolvenzrecht_im_Überblick_pdf
Verwandte Informationen, nämlich zur Abwicklung einer GmbH, finden sich hier
Von Bernhard Schmeilzl (22.06.2009)
Jemand hat eine Geschäftsidee. Er hat auch etwas Geld, das er – neben seiner Motivation und Arbeitskraft – für dieses Projekt einzusetzen bereit ist. Allerdings kann man bei einer (neuen) Geschäftsidee nie garantieren, ob sie sich durchsetzt, selbst bei größtem Fleiß und Engagement. Zudem hat er vielleicht auch Frau und Kinder. Er kann und will also nicht seine gesamte Existenz riskieren. Die Lösung? Natürlich eine GmbH. Jeder Unternehmensberater, Rechtsanwalt und Bekannte wird ihm dazu raten (zumal seit der Unternehmenssteuerreform die GmbH auch steuerlich kein Nachteil mehr ist). Prinzipiell ist das auch durchaus richtig. Doch was dabei oft untergeht: Die GmbH ist keine Absicherung gegen jegliche private Haftung. Vor allem dann nicht, wenn der Unternehmer selbst Geschäftsführer ist. (…)
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Von Bernhard Schmeilzl (20.06.2009)
Juristische Personen sind prinzipiell unsterblich. Daher müssen Aktiengesellschaften und GmbHs aktiv „bestattet” werden, wenn man sie nicht mehr benötigt. Das ist mühsam und langwierig, weil das Gesetz etliche Formalia abverlangt, bevor eine Gesellschaft endgültig aus dem Handelsregister gelöscht werden kann. In der Praxis wird hier vieles verwechselt – auch von Anwälten. Begriffe wie Auflösung, Abwicklung, Liquidation, Löschung oder Beendigung werden wild durcheinander geworfen und oft im falschen Kontext verwendet, obwohl es sich um Fachbegriffe handelt, die eine genau festgelegte Bedeutung im Verfahrensablauf haben. Dieser Beitrag erklärt das Procedere am Beispiel des praktisch wichtigsten Falls: der Abwicklung einer GmbH. (…)
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Von Katrin Groll (09.06.2009)
… die eine Kanzlei verlassen bzw. auflösen und mit einigen der ehemaligen Sozien eine neue Kanzlei gründen: Das Bundesarbeitsgericht sieht in dieser Konstellation keinen Fall des § 613a BGB. Das bisherige Kanzleipersonal kann also keine Übernahme der Arbeitsverhältnisse verlangen. Der Urteilstenor: Die in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Anwaltskanzlei als solche ist “Arbeitgeber” im Rechtssinn, nicht jeder einzelne Gesellschafter. Konsequenz: Wird die Kanzlei aufgelöst und machen sich mehrere Ex-Gesellschafter gemeinsam selbstständig, liegt kein Betriebsübergang vor (Az.: 8 AZR 397/ 07). Mehr zum Arbeitsrecht hier