Von Bernhard Schmeilzl (28.07.2011)
Vorschlag der EU-Kommission zur grenzüberschreitenden Bankkontenpfändung
Forderungen im Ausland beizutreiben ist auch innerhalb der EU noch immer mühsam, langwierig und teuer. Die EU-Kommission will dies nun ändern: Mit dem Vorschlag für einem neuen Europäischen Pfändungsbeschluss KOM(2011) 445 vom 25. Juli 2011 soll verhindert werden, dass Schuldner Guthaben auf Konten in anderen Mitgliedstaaten verschieben und sie so dem Zugriff der Gläubiger entziehen kann. Dem Vorschlag ging ein Grünbuch der Kommission KOM(2006) 618 voraus (s. EiÜ 37/06, 34/07), zu welchem der DAV zahlreiche Bedenken geäußert hatte (s. DAV-Stellungnahme 9/2007). Der Europäische Pfändungsbeschluss wird Gläubiger in die Lage versetzen, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Bankguthaben vorläufig pfänden zu lassen. Dies soll bereits vor Erwirkung eines vollstreckbaren Titels als einstweilige Maßnahme möglich sein. Der Europäische Beschluss wird in Zivil- und Handelssachen, sowie zukünftig auch im Bereich des Ehegüter- sowie Erbrechts mit grenzüberschreitendem Bezug zur Anwendung gelangen und ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden. Der Europäische Pfändungsbeschluss soll dem Gläubiger als Alternative zu den mitgliedstaatlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Durch die Abschaffung der Exequatur wird ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangter Pfändungsbeschluss ohne Vollstreckbarkeitserklärung anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung kann nicht gerichtlich angefochten werden. Die Verordnung regelt zudem in Art. 17 Verfahren für die Erlangung von Konteninformationen des Schuldners. Weitere Informationen unter www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick. Quelle: DeutscherAnwaltVerein, DAV-Depesche Nr. 30/11 vom 28. Juli 2011
Von Michael Gleiten (21.04.2011)
Der Bundesrat berät über die Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung (BR-Drs. 557/10). Bayern und Nordrhein-Westfalen haben zu diesem Gesetzentwurf zwei Anträge eingebracht. Danach sollen Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister zusätzliche Informationspflichten beachten, wenn sie als Inkassodienstleister gegenüber Verbraucherschuldnern Forderungen aus Fernabsatzverträgen geltend machen, nachdem diese dem Bestand der Forderung widersprochen haben. Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll eine neue Vorschrift eingeführt werden, die alle dem Verbraucher zu erteilenden Informationen (z. B. zum Vertragsschluss) auflistet. Für Rechtsanwälte soll die Regelung über einen neuen § 43d BRAO-E in entsprechender Anwendung gelten. Der Berufsrechtsausschuss lehnt in der Stellungnahme Nr. 22/11 zu diesen Anträgen die Einführung der weiteren Informationspflichten für Rechtsanwälte als systemfremd und überflüssig ab. Quelle: DAV-Depesche Nr. 16/11 des DeutscherAnwaltVerein vom 21. April 2011
Von Bernhard Schmeilzl (31.08.2009)
Manche Schuldner zahlen spät oder gar nicht. Sie lassen sich mahnen und reagieren – wenn überhaupt – erst im letzten Moment vor Klage. Dann häufig mit vermeintlich bauernschlauen Argumenten, warum sie gar nicht in Zahlungsverzug seien und deshalb auch die Mahngebühren nicht zahlen müssten. Sehr beliebt ist die Behauptung: “Ich hätte die Forderung ja rechtzeitig bezahlt, aber die Rechnung, die Sie mir geschickt haben, ist unvollständig (etwa weil sie keine Steuernummer enthält, nicht unterschrieben ist, etc.). Mein Steuerberater hat deshalb gesagt, ich darf erst zahlen, wenn eine korrekte Rechnung vorliegt.” Klingt überzeugend oder? Ist aber Unsinn. (…)
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Von Bernhard Schmeilzl (19.02.2009)
Wer sich vor Gericht auf eine gegenüber dem Gegner abgegebene Erklärung beruft (z.B. eine ausgesprochene Kündigung, einen erklärten Widerruf etc), muss beweisen können, dass diese Erklärung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post verloren haben kann. (…)
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Von Katrin Groll (02.02.2009)
Eine Forderung im Ausland zu vollstrecken ist – auch innerhalb der Europäischen Union – noch immer kompliziert und aufwendig. Dies stört auch die EU, da es den gemeinsamen Markt behindert, wenn die Wirtschaftsakteure befürchten müssen, ihre Forderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchsetzen zu können. Deshalb wurde nun ein europäisches Mahnverfahren eingeführt, seit 1.1.2009 auch ein modifiziertes Procedere für geringfügige Forderungen. Für das europäische Mahnverfahren ist das Amtsgericht Wedding zentral zuständig. Die Formulare für beide Verfahren sind verfügbar unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm
Von Katrin Groll (02.02.2009)
Das Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht für Bayern – hat den Quellcode für die Erstellung von Papieranträgen mit Barcode zur allgemeinen Nutzung freigegeben. Jede Kanzlei kann somit nun – entsprechende Kanzleisoftware vorausgesetzt – selbst einen Papier-Barcode-Antrag erzeugen und in der Kanzlei ausdrucken. Ohne Internetverbindung oder Signaturkarte. Die aktuellen Konditionen der Koordinierungsstelle für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren (AMV) finden Sie hier. Informationen zu den (teils unnötigen und unnötig teuren) Softwareanforderungen beim automatisierten Mahnverfahren auch hier
Von Bernhard Schmeilzl (12.01.2009)
Manche Schuldner zahlen spät bis gar nicht. Sie lassen sich mahnen und reagieren – wenn überhaupt – erst im letzten Moment vor Klage. Dann häufig mit vermeintlich bauernschlauen Argumenten, warum sie noch nicht in Zahlungsverzug seien. Sehr beliebt ist die Behauptung: “Ich hätte die Forderung ja bezahlt, aber die Rechnung, die Sie mir geschickt haben, enthält keine Steuernummer [oder keine Angabe des Zeitraums der Leistungserbringung]. Mein Steuerberater hat deshalb gesag, ich dürfe erst zahlen, wenn eine korrekte Rechnung vorliegt.”
Klingt gut oder? Ist aber dennoch Unsinn und reine Verzögerungstaktik des Schuldners: (…)
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Von Bernhard Schmeilzl (03.01.2009)
Zum 1.1.2009 fiel der Basiszinssatz von 3,19 auf 1,62 Prozent, hat sich also glatt halbiert. Dies wirkt sich in der Praxis massiv aus, da die gesetzlichen Verzugszinsen mit dem Basiszinssatz verknüpft sind. Der gesetzliche Verzugszins beträgt ab 1.1.2009 somit nun 6,62 Prozent (§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), bei Geschäften zwischen Unternehmern 9,62 Prozent (§ 288 Abs. 2 BGB). Zum Hintergrund: (…)
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Von Bernhard Schmeilzl (06.10.2008)
“Wenn Du nicht bis Ende der Woche gezahlt hast, stelle ich Insolvenzantrag!” Damit versuchen es manche Gläubiger, wenn sie Ware geliefert oder Leistungen erbracht haben, der Kunde aber einfach nicht zahlt und Mahnungen erfolglos blieben. Vielleicht gab der Kunde sogar ganz offen zu, dass er (momentan) nicht liquide ist. Doch ist die Drohung mit dem Insolvenzantrag wirklich eine gute Idee?
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Von Birgit Graf (02.10.2008)
Was wenige wissen: Es gibt zwei Arten von Lastschriftverfahren. Zum einen die Einzugsermächtigung, die in der Praxis häufig genutzt wird, um nicht jeden Monat lästige Überweisungsformulare ausfüllen zu müssen. Hier erlaubt der Kontoinhaber dem Gläubiger, die Forderung zum Fälligkeitstermin vom Konto einzuziehen. Daneben gibt es aber auch eine verschärfte Version, die sog. Abbuchungsermächtigung.
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