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	<title>Rechthaber &#187; Inkasso</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Grenz&#252;berschreitende Pf&#228;ndung von Bankkonten</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 13:09:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
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		<category><![CDATA[International Law]]></category>
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		<description><![CDATA[Vorschlag der EU-Kommission zur grenz&#252;berschreitenden Bankkontenpf&#228;ndung Forderungen im Ausland beizutreiben ist auch innerhalb der EU noch immer m&#252;hsam, langwierig und teuer. Die EU-Kommission will dies nun &#228;ndern: Mit dem Vorschlag f&#252;r einem neuen Europ&#228;ischen Pf&#228;ndungsbeschluss KOM(2011) 445 vom 25. Juli 2011 soll verhindert werden, dass Schuldner Guthaben auf Konten in anderen Mitgliedstaaten verschieben und sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vorschlag der EU-Kommission zur grenz&#252;berschreitenden Bankkontenpf&#228;ndung</strong></p>
<p>Forderungen im Ausland beizutreiben ist auch innerhalb der EU noch immer m&#252;hsam, langwierig und teuer. Die EU-Kommission will dies nun &#228;ndern: Mit dem Vorschlag f&#252;r einem neuen Europ&#228;ischen Pf&#228;ndungsbeschluss KOM(2011) 445 vom 25. Juli 2011 soll verhindert werden, dass Schuldner Guthaben auf Konten in anderen Mitgliedstaaten verschieben und sie so dem Zugriff der Gl&#228;ubiger entziehen kann. Dem Vorschlag ging ein Gr&#252;nbuch der Kommission KOM(2006) 618 voraus (s. Ei&#220; 37/06, 34/07), zu welchem der DAV zahlreiche Bedenken ge&#228;u&#223;ert hatte (s. DAV-Stellungnahme 9/2007). Der Europ&#228;ische Pf&#228;ndungsbeschluss wird Gl&#228;ubiger in die Lage versetzen, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Bankguthaben vorl&#228;ufig pf&#228;nden zu lassen. Dies soll bereits vor Erwirkung eines vollstreckbaren Titels als einstweilige Ma&#223;nahme m&#246;glich sein. Der Europ&#228;ische Beschluss wird in Zivil- und Handelssachen, sowie zuk&#252;nftig auch im Bereich des Eheg&#252;ter- sowie Erbrechts mit grenz&#252;berschreitendem Bezug zur Anwendung gelangen und ohne vorherige Anh&#246;rung des Schuldners erlassen werden. Der Europ&#228;ische Pf&#228;ndungsbeschluss soll dem Gl&#228;ubiger als Alternative zu den mitgliedstaatlichen Sicherungsma&#223;nahmen zur Verf&#252;gung stehen. Durch die Abschaffung der Exequatur wird ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangter Pf&#228;ndungsbeschluss ohne Vollstreckbarkeitserkl&#228;rung anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung kann nicht gerichtlich angefochten werden. Die Verordnung regelt zudem in Art. 17 Verfahren f&#252;r die Erlangung von Konteninformationen des Schuldners. Weitere Informationen unter <a href="http://www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick">www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick</a>.  <strong>Quelle:</strong> DeutscherAnwaltVerein, DAV-Depesche Nr. 30/11 vom 28. Juli 2011</p>
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		<title>Weitere l&#228;stige Informationspflichten f&#252;r Anw&#228;lte?</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Apr 2011 13:07:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[e-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten für Anwälte bei Forderungsinkasso]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat ber&#228;t &#252;ber die Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung (BR-Drs. 557/10). Bayern und Nordrhein-Westfalen haben zu diesem Gesetzentwurf zwei Antr&#228;ge eingebracht. Danach sollen Rechtsanw&#228;lte und Rechtsdienstleister zus&#228;tzliche Informationspflichten beachten, wenn sie als Inkassodienstleister gegen&#252;ber Verbraucherschuldnern Forderungen aus Fernabsatzvertr&#228;gen geltend machen, nachdem diese dem Bestand der Forderung widersprochen haben. Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat ber&#228;t &#252;ber die Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung (BR-Drs. <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2010/0557-10.pdf">557/10</a>). Bayern und Nordrhein-Westfalen haben zu diesem Gesetzentwurf zwei Antr&#228;ge eingebracht. Danach sollen Rechtsanw&#228;lte und Rechtsdienstleister zus&#228;tzliche Informationspflichten beachten, wenn sie als Inkassodienstleister gegen&#252;ber Verbraucherschuldnern Forderungen aus Fernabsatzvertr&#228;gen geltend machen, nachdem diese dem Bestand der Forderung widersprochen haben. Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll eine neue Vorschrift eingef&#252;hrt werden, die alle dem Verbraucher zu erteilenden Informationen (z. B. zum Vertragsschluss) auflistet. F&#252;r Rechtsanw&#228;lte soll die Regelung &#252;ber einen neuen § 43d BRAO-E in entsprechender Anwendung gelten. Der Berufsrechtsausschuss lehnt in der Stellungnahme <a href="http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/DAV-SN22-11.pdf">Nr. 22/11</a> zu diesen Antr&#228;gen die Einf&#252;hrung der weiteren Informationspflichten f&#252;r Rechtsanw&#228;lte als systemfremd und &#252;berfl&#252;ssig ab. Quelle: DAV-Depesche Nr. 16/11 des DeutscherAnwaltVerein vom 21. April 2011</p>
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		<title>Trick der Nichtzahler: Die angeblich fehlerhafte Rechnung</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 08:39:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Manche Schuldner zahlen sp&#228;t oder gar nicht. Sie lassen sich mahnen und reagieren – wenn &#252;berhaupt – erst im letzten Moment vor Klage. Dann h&#228;ufig mit vermeintlich bauernschlauen Argumenten, warum sie gar nicht in Zahlungsverzug seien und deshalb auch die Mahngeb&#252;hren nicht zahlen m&#252;ssten. Sehr beliebt ist die Behauptung: “Ich h&#228;tte die Forderung ja rechtzeitig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manche Schuldner zahlen sp&#228;t oder gar nicht. Sie lassen sich mahnen und reagieren – wenn &#252;berhaupt – erst im letzten Moment vor Klage. Dann h&#228;ufig mit vermeintlich bauernschlauen Argumenten, warum sie gar nicht in Zahlungsverzug seien und deshalb auch die Mahngeb&#252;hren nicht zahlen m&#252;ssten. Sehr beliebt ist die Behauptung: “Ich h&#228;tte die Forderung ja rechtzeitig bezahlt, aber die Rechnung, die Sie mir geschickt haben, ist unvollst&#228;ndig (etwa weil sie keine Steuernummer enth&#228;lt, nicht unterschrieben ist, etc.). Mein Steuerberater hat deshalb gesagt, ich darf erst zahlen, wenn eine korrekte Rechnung vorliegt.” Klingt &#252;berzeugend oder? Ist aber Unsinn. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1876"></span></p>
<p>Hat das tats&#228;chlich der Steuerberater empfohlen, dann haftet er seinem Mandanten wegen Falschberatung f&#252;r alle Inkassokosten. Schuldnerverzug tritt n&#228;mlich auch bei fehlerhafter Rechnung ein. Meist ist daf&#252;r nicht einmal eine Mahnung n&#246;tig. Nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung n&#228;mlich bereits in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach F&#228;lligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ganz automatisch, ohne Mahnung. F&#252;r Gesch&#228;fte zwischen Unternehmern gilt dies immer. Bei Gesch&#228;ften mit Verbrauchern (wenn der Kunde also nicht gewerblich oder selbstst&#228;ndig t&#228;tig ist), tritt dieser automatische 30-Tage-Verzug allerdings nur dann ein, wenn die Rechnung hierauf ausdr&#252;cklich hinweist.</p>
<p>Noch besser, als sich auf den automatischen Verzugseintritt zu verlassen, ist es, in der Rechnung ein festes Kalenderdatum zu nennen, etwa: “zahlbar bis sp&#228;testens 15.10.2009, eingehend auf unserem Konto”. L&#228;uft dieses Datum ab, ist der Schuldner in Verzug und muss sowohl Verzugszinsen zahlen, als auch s&#228;mtliche Anwaltskosten und Gerichtsgeb&#252;hren f&#252;r Mahnverfahren und Prozess tragen. Verzugszinsen sind finanziell sehr interessant: Sie liegen 5 Prozent (bei Kaufleuten sogar 8 Prozent) &#252;ber dem Basiszins der EZB. Solche Zinsen bietet keine Bank.</p>
<p>Schlecht, da unpr&#228;zise, aber leider h&#228;ufig zu finden, sind Klauseln wie “zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung”. Hat der Gl&#228;ubiger in der Rechnung keine Frist gesetzt oder gegen&#252;ber einem Verbraucher den Hinweis auf den automatischen Verzugseintritt nach 30 Tagen vergessen, kann er den Schuldner nat&#252;rlich immer noch durch eine Mahnung in Verzug setzen.</p>
<p>Doch in allen F&#228;llen gilt: Der Hinweis des Schuldners auf eine (tats&#228;chlich oder vermeintlich) fehlerhafte Rechnung ist f&#252;r den Verzug rechtlich irrelevant. Zwar hat der Schuldner Anspruch auf eine korrekte Abschlussrechnung mit allen Angaben, die § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorschreibt, und kann eine solche Rechnung notfalls einklagen. Die Normen des UStG regeln n&#228;mlich nur die (steuerrechtliche) Frage, ob das Finanzamt die Rechnung als abziehbare Betriebsausgabe akzeptiert. Auf F&#228;llgkeit und Verzug hat das keine Auswirkungen. F&#252;r den Verzugseintritt gen&#252;gt daher eine einfache Zahlungsaufforderung, die nicht den steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechen muss. Wegen einer unvollst&#228;ndigen Rechnung allein darf also niemand die Zahlung verweigern.</p>
<p>&#220;brigens: Doppelt falsch ist die h&#228;ufige Behauptung s&#228;umiger Schuldner, dass eine Rechnung unterschrieben sein m&#252;sse. In § 14 UStG steht davon nichts. Eine solche Rechnung ist also v&#246;llig korrekt. Steuerrechtlich problematisch sind derzeit allerdings noch elektronische Rechnungen (PDF) ohne elektronische Signatur.</p>
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		<title>Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: also doch!</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/zugangsbeweis-per-fax-sendeprotokoll-also-doch/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Feb 2009 14:20:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer sich vor Gericht auf eine gegen&#252;ber dem Gegner abgegebene Erkl&#228;rung beruft (z.B. eine ausgesprochene K&#252;ndigung, einen erkl&#228;rten Widerruf etc), muss beweisen k&#246;nnen, dass diese Erkl&#228;rung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich vor Gericht auf eine gegen&#252;ber dem Gegner abgegebene Erkl&#228;rung beruft (z.B. eine ausgesprochene K&#252;ndigung, einen erkl&#228;rten Widerruf etc), muss beweisen k&#246;nnen, dass diese Erkl&#228;rung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post verloren haben kann.    (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1379"></span>Das kann man noch verstehen. Was viele aber verbl&#252;fft: Ebenso wertlos sind Einschreiben &#8211; und zwar in jeder Variante <a title="Einschreiben wertlos" href="http://www.rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/" target="_self">(dazu ausf&#252;hrlich hier)</a>. Der beste Zugangsbeweis ist &#8211; neben einer Empfangsquittung, die der Gegner aber meist verweigert &#8211; der Einwurf in dessen Briefkasten oder die pers&#246;nliche &#220;bergabe durch eine Person, die sp&#228;ter als Zeuge zur Verf&#252;gung steht (also nicht durch den Erkl&#228;renden selbst, denn der ist sp&#228;ter Prozesspartei und kann deshalb nicht Zeuge in eigener Sache sein). Nun wird man aber nicht &#8211; mit einem Zeugen im Schlepptau &#8211; zu jedem Gesch&#228;ftspartner fahren wollen, um den Brief vor den Augen des Zeugen in den Briefkasten zu werfen.</p>
<p>Ist also das <strong>Telefax eine sichere Alternative?</strong> Konkreter: Akzeptiert das Gericht ein Fax-Sendeprotokoll als Vollbeweis daf&#252;r, dass das Telefax-Schreiben auch wirklich zugegangen ist? Nun, hier galt (und gilt?) bislang die alte Juristenregel: zwei Juristen, drei Meinungen. Manche Gerichte sahen im Sendeprotokoll keinen Beweis des tats&#228;chlichen Zugangs, da ja zum Beispiel auf Empf&#228;ngerseite der Toner leer sein konnte, so dass das Faxger&#228;t zwar &#8220;druckt&#8221; (und dem Sendefax eine Meldung &#8220;OK&#8221; signalisiert), beim Empf&#228;nger aber nur ein wei&#223;es Blatt ausgespuckt wird. Na ja, das spricht f&#252;r die Phantasie des Richters, weniger f&#252;r dessen Gesp&#252;r f&#252;r praktische Anforderungen des Rechtsverkehrs.</p>
<p>Bislang konnte man als Anwalt seinen Mandanten daher nicht raten, ein wichtiges Schreiben per Telefax zu &#252;bermitteln. Kurios, denn die Anw&#228;lte selbst reichen fristwahrende Schrifts&#228;tze schon seit Jahren per Fax zum Gericht. Hier gibt es auch kein Problem, da der Anwalt jedenfalls Wiedereinsetzung erh&#228;lt, wenn er ein Sendeprotokoll vorlegen kann, das die richtige Faxnummer, Seitenzahl und Uhrzeit aufweist.</p>
<p>Nun zeigten die OLGs Karlsruhe und Celle aber etwas mehr Realit&#228;tsn&#228;he (Entscheidungen vom 30.09.2008; 12 U 65/08, DB 2008, 2479 bzw.  19.06.2008 &#8211; 8 U 80/07): Die entscheidende Frage ist, ob der Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher angekommen ist. Diese technische Frage war einem Sachverst&#228;ndigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehl&#252;bertragung trotz OK-Vermerks mit 0 % bewertete. Damit h&#228;lt der Senat den Beweis f&#252;r erbracht.</p>
<p>Doch Vorsicht: Der Empf&#228;nger kann immer noch den Gegenbeweis erbringen (z. B. mittels Empfangsjournal). Das d&#252;rfte allerdings eher eine theoretische M&#246;glichkeit sein.</p>
<p>Endg&#252;ltige Klarheit wird nun hoffentlich bald der BGH schaffen, bei dem exakt diese Frage noch anh&#228;ngig ist ((Az. IV ZR 233/08).</p>
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		<title>Europ&#228;isches Mahnverfahren</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 10:07:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Forderung im Ausland zu vollstrecken ist &#8211; auch innerhalb der Europ&#228;ischen Union &#8211; noch immer kompliziert und aufwendig. Dies st&#246;rt auch die EU, da es den gemeinsamen Markt behindert, wenn die Wirtschaftsakteure bef&#252;rchten m&#252;ssen, ihre Forderungen nicht oder nur mit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igem Aufwand durchsetzen zu k&#246;nnen. Deshalb wurde nun ein europ&#228;isches Mahnverfahren eingef&#252;hrt, seit 1.1.2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Forderung im Ausland zu vollstrecken ist &#8211; auch innerhalb der Europ&#228;ischen Union &#8211; noch immer kompliziert und aufwendig. Dies st&#246;rt auch die EU, da es den gemeinsamen Markt behindert, wenn die Wirtschaftsakteure bef&#252;rchten m&#252;ssen, ihre Forderungen nicht oder nur mit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igem Aufwand durchsetzen zu k&#246;nnen. Deshalb wurde nun ein europ&#228;isches Mahnverfahren eingef&#252;hrt, seit 1.1.2009 auch ein modifiziertes Procedere f&#252;r geringf&#252;gige Forderungen. F&#252;r das europ&#228;ische Mahnverfahren ist das Amtsgericht Wedding zentral zust&#228;ndig. Die Formulare f&#252;r beide Verfahren sind verf&#252;gbar unter <a title="Europ&#228;isches Mahnverfahren" href="http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm" target="_blank">http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm</a></p>
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		<title>Zentrales Mahngericht gibt Quellcodes frei</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 09:58:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Coburg &#8211; Zentrales Mahngericht f&#252;r Bayern &#8211; hat den Quellcode f&#252;r die Erstellung von Papierantr&#228;gen mit Barcode zur allgemeinen Nutzung freigegeben. Jede Kanzlei kann somit nun &#8211; entsprechende Kanzleisoftware vorausgesetzt &#8211; selbst einen Papier-Barcode-Antrag erzeugen und in der Kanzlei ausdrucken. Ohne Internetverbindung oder Signaturkarte. Die aktuellen Konditionen der Koordinierungsstelle f&#252;r das automatisierte gerichtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Coburg &#8211; Zentrales Mahngericht f&#252;r Bayern &#8211; hat den Quellcode f&#252;r die Erstellung von Papierantr&#228;gen mit Barcode zur allgemeinen Nutzung freigegeben. Jede Kanzlei kann somit nun &#8211; entsprechende Kanzleisoftware vorausgesetzt &#8211; selbst einen Papier-Barcode-Antrag erzeugen und in der Kanzlei ausdrucken. Ohne Internetverbindung oder Signaturkarte. Die aktuellen Konditionen der Koordinierungsstelle f&#252;r das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren (AMV) finden Sie <a href="http://www.rak-muenchen.de/fileadmin/downloads/06-Mitgliederservice/04-Mitteilungsblatt%20Newsletter/02-Newsletter/2009/01-09%20Barcode-Konditionen%20AMV.pdf">hier</a>. Informationen zu den (teils unn&#246;tigen und unn&#246;tig teuren) Softwareanforderungen beim automatisierten Mahnverfahren auch <a title="EDA Kosten" href="http://www.rechthaber.com/wer-hat-angst-vor-eda/" target="_self">hier</a></p>
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		<title>Tricks der Nichtzahler: Das Scheinargument &#8220;fehlende Steuernummer&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jan 2009 12:01:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Manche Schuldner zahlen sp&#228;t bis gar nicht. Sie lassen sich mahnen und reagieren &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; erst im letzten Moment vor Klage. Dann h&#228;ufig mit vermeintlich bauernschlauen Argumenten, warum sie noch nicht in Zahlungsverzug seien. Sehr beliebt ist die Behauptung: &#8220;Ich h&#228;tte die Forderung ja bezahlt, aber die Rechnung, die Sie mir geschickt haben, enth&#228;lt keine Steuernummer [oder keine Angabe des Zeitraums der Leistungserbringung]. Mein Steuerberater hat deshalb gesag, ich d&#252;rfe erst zahlen, wenn eine korrekte Rechnung vorliegt.&#8221;</p>
<p>Klingt gut oder? Ist aber dennoch Unsinn und reine Verz&#246;gerungstaktik des Schuldners:  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1044"></span>Gem&#228;&#223; § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Schuldner einer <span style="text-decoration: underline;">Entgelt</span>forderung (sp&#228;testens) in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach F&#228;lligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Das gilt f&#252;r den gesch&#228;ftlichen Verkehr. Ist der Schuldner Verbraucher (also im konkreten Gesch&#228;ft nicht gewerblich oder selbstst&#228;ndig t&#228;tig), dann muss die Rechnung ausdr&#252;cklich darauf hinweisen, dass nach 30 Tagen automatisch Verzug eintritt.</p>
<p>Noch besser ist es aber, wenn der Vertrag oder die Rechnung ein festes Kalenderdatum enth&#228;lt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), bis zu dem die Forderung bezahlt sein muss (also z.B. &#8220;zahlbar bis sp&#228;testens 15. Januar 2009, eingehend auf unserem Konto Nr&#8230;&#8221;). Schlecht, da unpr&#228;zise, aber immer noch h&#228;ufig zu finden, sind Klauseln wie &#8220;zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Zugang dieser Rechnung&#8221;.</p>
<p>Hat der Gl&#228;ubiger in der Rechnung keine Frist gesetzt, kann er den Schuldner jedenfalls durch die erste Mahnung in Verzug setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).</p>
<p>In allen F&#228;llen gilt aber: Der Hinweis des Schuldners auf eine fehlende Steuernummer ist f&#252;r den Verzug rechtlich irrelevant. Zwar mag der Schuldner handels- und steuerrechtlich Anspruch auf eine Abschlussrechnung mit Angabe der Steuernummer und des Leistungserbringungszeitraums haben (<a title="Korrekte Rechnung" href="http://www.rechthaber.com/die-korrekte-rechnung/" target="_self">Details hier</a>). F&#252;r Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) gen&#252;gt jedoch bereits eine einfache Zahlungsaufforderung oder sogar eine blo&#223;e Zahlungsaufstellung, die nicht den steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechen muss.</p>
<p>Der Schuldner ist also auch bei unvollst&#228;ndiger Rechnung in Verzug. Er muss somit sowohl Verzugszinsen als auch die Anwaltskosten zahlen.</p>
<p>Weitere Details: NJW 2002, 1851.</p>
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		<title>Basiszins st&#252;rzt ab</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Jan 2009 13:51:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zum 1.1.2009 fiel der Basiszinssatz von 3,19 auf 1,62 Prozent, hat sich also glatt halbiert. Dies wirkt sich in der Praxis massiv aus, da die gesetzlichen Verzugszinsen mit dem Basiszinssatz verkn&#252;pft sind. Der gesetzliche Verzugszins betr&#228;gt ab 1.1.2009 somit nun 6,62 Prozent (§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), bei Gesch&#228;ften zwischen Unternehmern 9,62 Prozent [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1.1.2009 fiel der Basiszinssatz von 3,19 auf 1,62 Prozent, hat sich also glatt halbiert. Dies wirkt sich in der Praxis massiv aus, da die gesetzlichen Verzugszinsen mit dem Basiszinssatz verkn&#252;pft sind. Der <strong>gesetzliche Verzugszins</strong> betr&#228;gt ab 1.1.2009 somit nun <strong>6,62 Prozent</strong> (§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), bei Gesch&#228;ften zwischen Unternehmern <strong>9,62 Prozent</strong> (§ 288 Abs. 2 BGB).  Zum Hintergrund:  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1238"></span>Die Deutsche Bundesbank setzt den Basiszinssatz alle sechs Monate neu fest. Er ver&#228;ndert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgr&#246;&#223;e seit der letzten Ver&#228;nderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Die relevante Bezugsgr&#246;&#223;e f&#252;r den Basiszins ist wiederum der f&#252;r die j&#252;ngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europ&#228;ischen Zentralbank ma&#223;gebliche Zinssatz.</p>
<p>Weitere Informationen zur <a title="Inkasso" href="http://www.rechthaber.com/schneller-zum-geld-durch-inkassobuero-wirklich/" target="_self">Geltendmachung von Verzugszinsen, Inkasso und professioneller Forderungsbeitreibung hier</a>.</p>
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		<title>Drohung mit Insolvenzantrag: gute Idee oder Eigentor?</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Oct 2008 17:06:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#8220;Wenn Du nicht bis Ende der Woche gezahlt hast, stelle ich Insolvenzantrag!&#8221; Damit versuchen es manche Gl&#228;ubiger, wenn sie Ware geliefert oder Leistungen erbracht haben, der Kunde aber einfach nicht zahlt und Mahnungen erfolglos blieben. Vielleicht gab der Kunde sogar ganz offen zu, dass er (momentan) nicht liquide ist. Doch ist die Drohung mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Wenn Du nicht bis Ende der Woche gezahlt hast, stelle ich Insolvenzantrag!&#8221; Damit versuchen es manche Gl&#228;ubiger, wenn sie Ware geliefert oder Leistungen erbracht haben, der Kunde aber einfach nicht zahlt und Mahnungen erfolglos blieben. Vielleicht gab der Kunde sogar ganz offen zu, dass er (momentan) nicht liquide ist. Doch ist die Drohung mit dem Insolvenzantrag wirklich eine gute Idee?</p>
<p><span id="more-157"></span></p>
<p>Laut Insolvenzordnung (InsO) ist ein solcher &#8220;Fremdantrag&#8221; m&#246;glich. Der Regelfall ist zwar der sog. &#8220;Eigenantrag&#8221;. Doch § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO erlaubt auch dem Gl&#228;ubiger, Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Gl&#228;ubiger zu beantragen. Nach § 14 InsO muss der Gl&#228;ubiger hierf&#252;r ein rechtliches Interesse haben, seine Forderung und den Er&#246;ffnungsgrund glaubhaft machen. Das kriegt der Gl&#228;ubiger in der Regel hin. Der Insolvenzgrund &#8220;Zahlungsunf&#228;higkeit&#8221; (§ 17 InsO) liegt ja wegen der Nichtzahlung nahe. Vielleicht war der Schuldner sogar so ungeschickt, in einem e-Mail oder Fax zu schreiben &#8220;wir k&#246;nnen momentan leider nicht zahlen&#8221;. Damit dokumentiert der Schuldner die eigene Zahlungsunf&#228;higkeit schwarz auf wei&#223; und der Gl&#228;ubiger muss nur eine Kopie dieses Schreibens seinem Insolvenzantrag beif&#252;gen. Also: Kann und sollte man mit der Stellung eines Insolvenzantrags drohen, damit der Schuldner doch zahlt? In der Praxis wird dies ja h&#228;ufig gemacht, teils sogar von Anw&#228;lten empfohlen. Die Antwort ist ein klares Nein! Die Drohung mit dem Insolvenzantrag ist ein stumpfes Schwert und funktioniert nur gegen&#252;ber unbedarften Schuldnern, die rechtlich nicht (oder schlecht) beraten sind. Ein Fremdantrag bringt dem Gl&#228;ubiger n&#228;mlich nur Nachteile. Warum?</p>
<h4>1) Haftung f&#252;r Verfahrens- und Anwaltskosten:</h4>
<p>Was viele (auch Anw&#228;lte) &#252;bersehen: Bei einem Fremdantrag haftet der Antragsteller f&#252;r die Gerichtskosten (mindestens eine 0,5 Geb&#252;hr nach Nr. 2310, 2311 KV; Berechnungsgrundlage ist beim Fremdantrag nach § 58 Abs. 2 GKG die geltend gemachte Forderung, es sei denn, die Aktivmasse ist geringer).</p>
<p>Und auch der Anwalt des Gl&#228;ubigers wird nicht umsonst arbeiten wollen. Auch dessen Honorar muss der Antragsteller (wenn er den Antrag nicht selbst stellen will) zumindest vorstrecken, bei etwas Pech dauerhaft zahlen.</p>
<p>Der Gl&#228;ubiger hat zwar n&#228;mlich im Fall der Verfahrenser&#246;ffnung einen Erstattungsanspruch (§ 54 InsO), bei Abweisung des Antrags (wegen Fehlen des Insolvenzgrundes oder mangels Masse) geht der Antragsteller aber leer aus. Er hat dann also dem schlechten Geld noch gutes hinterher geworfen.</p>
<h4>2) Dokumentation der eigenen B&#246;sgl&#228;ubigkeit:</h4>
<p>Die &#8220;Drohung&#8221; bezweckt, dass der Schuldner diese eine Forderung voll bezahlt. Und zwar in einer Situation, in der bereits (mindestens) ein Insolvenzer&#246;ffnungsgrund vorliegt. Durch die Drohung mit Insolvenzantrag dokumentiert der Gl&#228;ubiger aber ja gerade seine Kenntnis vom Insolvenzgrund. Konsequenz: Geht der Schuldner sp&#228;ter doch in Insolvenz, dann kann der Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff InsO eine Zahlung an den Gl&#228;ubiger anfechten, bei vors&#228;tzlicher Benachteiligung sogar zehn Jahre in die Vergangenheit (§ 133 InsO). Selbst wenn durch die Drohung man eine Zahlung erreicht, kann man als Gl&#228;ubiger sehr lange nicht sicher sein, ob man das Geld wirklich behalten darf.</p>
<h4>3) Risiko N&#246;tigungsanzeige:</h4>
<p>Das Wort &#8220;Drohung&#8221; deutet es bereit an: Man bewegt sich als Gl&#228;ubiger recht nahe an der strafbaren N&#246;tigung (§ 240 StGB). Bei vorsichtiger Formulierung (&#8220;&#8230; werden wir pr&#252;fen, ob ein Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens angezeigt ist&#8221;) entgeht man dem N&#246;tigungsvorwurf zwar mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit, doch es bleibt ein Restrisiko.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Fazit:</strong> Man kann die Karte Fremdantrag gegen&#252;ber dem Schuldner durchaus zeigen, vor allem, wenn es sich um einen naiven Gesch&#228;ftspartner handelt, der sich einsch&#252;chtern l&#228;sst. Man sollte sich aber dar&#252;ber im Klaren sein, dass man in Wirklichkeit blufft. Ob man diese Karte n&#228;mlich tats&#228;chlich ausspielt, sollte man sich genau &#252;berlegen. Unsere Kanzlei reagiert auf solche Drohungen gegen unsere Mandanten jedenfalls erst einmal mit dem Hinweis auf die gesetzliche Kostenhaftung. Damit hat sich das Thema meist ohnehin schon erledigt und der Gegneranwalt hat sich gegen&#252;ber seinem Mandanten blamiert, weil er diesen dar&#252;ber in der Regel nicht informiert hatte.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Antragsformular f&#252;r Insolvenzantrag:</strong> Wer dennoch wissen m&#246;chte, wie ein Insolvenzantrag in der Praxis aussieht, findet hier eine PDF-Vorlage (Eigenantrag) zum <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/10/formular_insolvenzantrag.pdf">Download (Formular Insolvenzantrag)</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Abbuchungsverfahren benachteiligt Verbraucher: in AGB also unzul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Oct 2008 13:54:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Birgit Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Was wenige wissen: Es gibt zwei Arten von Lastschriftverfahren. Zum einen die Einzugserm&#228;chtigung, die in der Praxis h&#228;ufig genutzt wird, um nicht jeden Monat l&#228;stige &#220;berweisungsformulare ausf&#252;llen zu m&#252;ssen. Hier erlaubt der Kontoinhaber dem Gl&#228;ubiger, die Forderung zum F&#228;lligkeitstermin vom Konto einzuziehen. Daneben gibt es aber auch eine versch&#228;rfte Version, die sog. Abbuchungserm&#228;chtigung. Der wesentliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was wenige wissen: Es gibt zwei Arten von Lastschriftverfahren. Zum einen die <strong>Einzugserm&#228;chtigung</strong>, die in der Praxis h&#228;ufig genutzt wird, um nicht jeden Monat l&#228;stige &#220;berweisungsformulare ausf&#252;llen zu m&#252;ssen. Hier erlaubt der Kontoinhaber dem Gl&#228;ubiger, die Forderung zum F&#228;lligkeitstermin vom Konto einzuziehen. Daneben gibt es aber auch eine versch&#228;rfte Version, die sog. <strong>Abbuchungserm&#228;chtigung</strong>.</p>
<p><span id="more-154"></span></p>
<p>Der wesentliche Unterschied: Bei der Einzugserm&#228;chtigung kann der Kontoinhaber die Belastung seines Kontos nachtr&#228;glich stornieren, den abgebuchten Betrag also zur&#252;ckholen. Zieht also zum Beispiel der Sportverein weiterhin den Mitgliedsbeitrag ein, obwohl man bereits ausgetreten ist, widerspricht man einfach (innerhalb der Widerrufsfirst) gegen&#252;ber seiner Bank. Dies l&#246;st zwar Lastschriftstornogeb&#252;hren aus, schlimmeres passiert aber nicht.</p>
<p>Anders bei der Abbuchungserm&#228;chtigung: Hier kann der Gl&#228;ubiger den Betrag &#8220;endg&#252;ltig&#8221; vom Konto abbuchen. Missbraucht der Gl&#228;ubiger diese Abbuchungserm&#228;chtigung, so kann der Kontoinhaber die Abbuchung nicht einfach stornieren, sondern er muss den Gl&#228;ubiger auf R&#252;ckzahlung verklagen. Das Abbuchungsverfahren ist f&#252;r den Gl&#228;ubiger also besser, f&#252;r den Kontoinhaber dagegen deutlich riskanter.</p>
<p>Darf ein Unternehmen (z.B. eine Telefongesellschaft oder ein Stromlieferant) in seinen AGB formularm&#228;&#223;ig regeln, dass der Kunde eine Abbuchungserm&#228;chtigung erteilt. Der Bundesgerichtshof sagte am 29.05.2008 (Az. III ZR 330/07) hierzu ein klares nein. W&#228;hrend Lastschrifteinzugserm&#228;chtigungen laut BGH auch in AGB zul&#228;ssig sind, weil das Unternehmen ein legitimes Interesse an der Vereinfachung der Buchungsvorg&#228;nge hat und der Kunde ja zudem stornieren kann, hat das Gericht AGB-Klauseln f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt, die eine Abbuchungserm&#228;chtigung enthalten. Diese benachteiligen den Kunden n&#228;mlich unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Hinweis: Die unterschiedlichen Auswirklungen einer Einzugs- und Abbuchungserm&#228;chtigung im Fall der Insolvenz des Kontoinhabers erl&#228;utert der Beitrag <a title="Abenteuer Lastsschrifteinzug" href="http://www.rechthaber.com/abenteuer-lastschrifteinzug/" target="_blank">&#8220;Abenteuer Lastsschrifteinzug&#8221;</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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