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	<title>Rechthaber &#187; Insolvenzrecht</title>
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		<title>Insolvenzrecht im &#220;berblick</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 16:45:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aus gegebenem, traurigem Anlass fragen immer mehr Mandanten nach den Grundz&#252;gen des Insolvenzrechts. Sei es, dass sie selbst darauf zusteuern. Sei es, dass ein Gesch&#228;ftspartner/Schuldner behauptet, insolvent zu sein, und der Mandant seine Rechts als Gl&#228;ubiger wissen m&#246;chte. Eine gute Darstellung der Gr&#252;ndz&#252;ge des Insolvenzrechts findet sich bei der IHK Schleswig-Holstein: Download_Insolvenzrecht_im_&#220;berblick_pdf
Verwandte Informationen, n&#228;mlich zur Abwicklung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus gegebenem, traurigem Anlass fragen immer mehr Mandanten nach den Grundz&#252;gen des Insolvenzrechts. Sei es, dass sie selbst darauf zusteuern. Sei es, dass ein Gesch&#228;ftspartner/Schuldner behauptet, insolvent zu sein, und der Mandant seine Rechts als Gl&#228;ubiger wissen m&#246;chte. Eine gute Darstellung der Gr&#252;ndz&#252;ge des Insolvenzrechts findet sich bei der IHK Schleswig-Holstein: <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2009/06/insolvenzrecht.pdf">Download_Insolvenzrecht_im_&#220;berblick_pdf</a></p>
<p>Verwandte Informationen, n&#228;mlich zur Abwicklung einer GmbH, finden sich <a title="Abwicklung einer GmbH" href="http://www.rechthaber.com/die-korrekte-abwicklung-einer-gmbh/" target="_self">hier</a></p>
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		<title>Haftung des GmbH-Gesch&#228;ftsf&#252;hrers mit seinem Privatverm&#246;gen: Das verdr&#228;ngte Risiko</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 10:45:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Jemand hat eine Gesch&#228;ftsidee. Er hat auch etwas Geld, das er – neben seiner Motivation und Arbeitskraft – f&#252;r dieses Projekt einzusetzen bereit ist. Allerdings kann man bei einer (neuen) Gesch&#228;ftsidee nie garantieren, ob sie sich durchsetzt, selbst bei gr&#246;&#223;tem Flei&#223; und Engagement. Zudem hat er vielleicht auch Frau und Kinder. Er kann und will [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jemand hat eine Gesch&#228;ftsidee. Er hat auch etwas Geld, das er – neben seiner Motivation und Arbeitskraft – f&#252;r dieses Projekt einzusetzen bereit ist. Allerdings kann man bei einer (neuen) Gesch&#228;ftsidee nie garantieren, ob sie sich durchsetzt, selbst bei gr&#246;&#223;tem Flei&#223; und Engagement. Zudem hat er vielleicht auch Frau und Kinder. Er kann und will also nicht seine gesamte Existenz riskieren. Die L&#246;sung? Nat&#252;rlich eine GmbH. Jeder Unternehmensberater, Rechtsanwalt und Bekannte wird ihm dazu raten (zumal seit der Unternehmenssteuerreform die GmbH auch steuerlich kein Nachteil mehr ist). Prinzipiell ist das auch durchaus richtig. Doch was dabei oft untergeht: Die GmbH ist keine Absicherung gegen jegliche private Haftung. Vor allem dann nicht, wenn der Unternehmer selbst Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ist.  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1758"></span>Als Berater kann man das gar nicht deutlich und oft genug sagen: Die Haftungsbeschr&#228;nkung auf das Verm&#246;gen der GmbH ist ein Privileg, das die Rechtsordnung nur gew&#228;hrt, solange sich der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer an die gesetzlichen Spielregeln h&#228;lt. Konkret bedeutet das: Wenn ein Insolvenzgrund vorliegt, muss der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer entweder zus&#228;tzliches Kapital beschaffen oder aber Insolvenzantrag stellen – und zwar innerhalb von l&#228;ngstens drei Wochen. Andernfalls haftet er mit seinem privaten Verm&#246;gen und macht sich zudem strafbar.</p>
<p>Nun wei&#223; das – zumindest in nebul&#246;sen Grundz&#252;gen – fast jeder. Aber kaum einer handelt danach. Vorsichtige Sch&#228;tzungen halten ein Viertel aller im Markt aktiven GmbHs f&#252;r objektiv insolvent. Dies erkennt man auch daran, dass die durchschnittliche Ausfallsumme bei GmbH-Insolvenzen bei 800.000 Euro liegt. Das bedeutet, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer – obwohl er dazu verpflichtet war – nicht sofort bei Eintritt der &#220;berschuldung („Unterschreiten der Null-Linie“) die bitteren Konsequenzen gezogen hat, sondern &#252;ber Monate oder gar Jahre eine immer gr&#246;&#223;ere &#220;berschuldung auft&#252;rmen lie&#223;. Seit den Insolvenzordnungs- und GmbH-Reformen ist das Recht sogar noch strenger: So gibt es seit 1999 den weiteren Insolvenzgrund der „drohenden Zahlungsunf&#228;higkeit“. Der Zweck: Das Insolvenzverfahren soll zum Schutz der Gl&#228;ubiger und zur Verbesserung der Sanierungschancen vorverlagert werden. Die &#220;berwachungs- und Pr&#252;fpflichten des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers werden damit ebenfalls vorverlagert. Die Praxis zeigt aber: Die wenigsten kleinen und mittleren Unternehmen (geschweige denn kleine Existenzgr&#252;nderfirmen) betreiben eine professionelle Liquidit&#228;tsplanung.</p>
<p>Das hat scharfe Folgen: Die Gl&#228;ubiger der GmbH richten im Insolvenzfall ihre Pfeile auf den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer und dessen privates Verm&#246;gen. Schon vor der Wirtschaftskrise gingen j&#228;hrlich mehr als 25.000 GmbHs pleite, wobei etwa zwei Drittel masselos sind, also nicht einmal gen&#252;gend Geld vorhanden ist, um die Gerichts- und Insolvenzverwaltergeb&#252;hren zu bezahlen. In 2009 und 2010 werden sich diese Zahlen deutlich erh&#246;hen. Im Ernstfall ist der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer also der Einzige, bei dem die Gl&#228;ubiger und der Insolvenzverwalter &#252;berhaupt noch „etwas holen“ k&#246;nnen.</p>
<p>Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer meint aber h&#228;ufig (so naiv wie falsch), sein Privatverm&#246;gen sei unangreifbar. Er f&#228;llt daher aus allen Wolken, wenn er das Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters im Briefkasten findet. Eine Managerversicherung fehlt bei kleinen und mittleren Unternehmen in aller Regel. Zudem verabschieden sich solche D&amp;O-Versicherungen (Directors &amp; Officers) in der aktuellen Krise &#252;brigens reihenweise vom Markt oder werden endg&#252;ltig unbezahlbar (teuer waren sie bisher schon).</p>
<p>Da der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer in dieser Konstellation selten freiwillig zahlen wird, muss er einen Zivilprozess &#252;berstehen. Auf den ersten Blick sieht es danach aus, als sei er dort in der g&#252;nstigeren Lage, da die meisten Anspruchsgrundlagen ein Verschulden voraussetzen, das vom Gl&#228;ubiger oder Insolvenzverwalter zu beweisen w&#228;re. Die Praxis vor Gericht sieht anders aus: Da Externe keine n&#228;heren Kenntnisse &#252;ber Abl&#228;ufe und Gesch&#228;ftsvorg&#228;nge innerhalb der Gesellschaft haben, hilft die Rechtsprechung den Gl&#228;ubigern mit reduzierten Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungslast, mit Beweiserleichterungen, Beweislastumkehr, Verschuldensvermutung und Anscheinsbeweis. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer findet sich also im Prozess oft in der Defensive und muss Vorw&#252;rfe aktiv entkr&#228;ften. Zwar gew&#228;hrt die Rechtsprechung dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer im Gegenzug auch eine Entlastung, in dem das Bundesarbeitsgericht unter bestimmten Voraussetzungen die Regeln des Arbeitsrechts zur Haftungserleichterung anwendet. Das gilt aber nur f&#252;r Fremdgesch&#228;ftsf&#252;hrer.</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Ein Gesch&#228;ftsf&#252;hrer darf sich nicht t&#228;uschen lassen. Sein Job ist immens haftungstr&#228;chtig. Wer als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer die (drohende) Insolvenz ignoriert oder (wegen fehlender &#220;berwachungssysteme) nicht rechtzeitig bemerkt, haftet f&#252;r die dadurch entstehenden Sch&#228;den mit seinem gesamten Privatverm&#246;gen.</p>
<p><strong>Weitere Informationen zum Thema:</strong></p>
<p><a title="GmbH-Reform" href="http://www.rechthaber.com/die-neue-gmbh-nur-vorteile/" target="_self">GmbH-Reform: Die neue GmbH &#8211; nur Vorteile?</a></p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/finger-weg-von-limited/" target="_self">Vergleich GmbH und Limited</a></p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/insolvenzantragspflicht-eines-vereinsvorstands/" target="_self">Pflicht zur Liquidit&#228;tsplanung und Insolvenzantrag f&#252;r Vereinsvorst&#228;nde<br />
</a></p>
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		<title>Haftungsprivileg f&#252;r ehrenamtliche Vereinsvorst&#228;nde?</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 14:32:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ehrenamtlich t&#228;tige Vorst&#228;nde von Vereinen und Verb&#228;nden haften im Falle einer eigenen Pflichtverletzung (Vorsatz oder Fahrl&#228;ssigkeit) f&#252;r verursachte Sch&#228;den. Im Prinzip nicht anders als der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH. Manchen (naiven) Vereinsvorstand hat in der Vergangenheit insbesondere schon der Groll des Finanzamts oder der Sozialversicherungstr&#228;ger getroffen. Bis hin zur Haftung mit dem Privatverm&#246;gen. Auch das Thema [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ehrenamtlich t&#228;tige Vorst&#228;nde von Vereinen und Verb&#228;nden haften im Falle einer eigenen Pflichtverletzung (Vorsatz oder Fahrl&#228;ssigkeit) f&#252;r verursachte Sch&#228;den. Im Prinzip nicht anders als der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH. Manchen (naiven) Vereinsvorstand hat in der Vergangenheit insbesondere schon der Groll des Finanzamts oder der Sozialversicherungstr&#228;ger getroffen. Bis hin zur Haftung mit dem Privatverm&#246;gen. Auch das Thema Insolvenzantragspflicht wird von Vereinsvorst&#228;nden nicht immer ganz ernst genommen <a title="Insolvenzantragspflicht Vereinsvorstand" href="http://www.rechthaber.com/insolvenzantragspflicht-eines-vereinsvorstands/" target="_self">(Details hier)</a>. In Zeiten sinkender Bereitschaft, ehrenamtliche Aufgaben zu &#252;bernehmen, sieht der Gesetzgeber diese Haftung als zus&#228;tzliche Abschreckung und denkt &#252;ber eine gesetzliche Haftungsprivilegierung nach. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-992"></span></p>
<p>Anfang Juli 2008 legte der Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich t&#228;tigen Vereinsvorst&#228;nden&#8221; vor (Drucksache 399/08). Das B&#252;rgerliche Gesetzbuch soll um einen neuen § 31 a erg&#228;nzt werden:</p>
<p><em>„§ 31 a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tiger Vorstandsmitglieder<br />
(1) Ist der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tig, so haftet er dem Verein f&#252;r einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrl&#228;ssigkeit. Satz 1 gilt auch f&#252;r die Haftung gegen&#252;ber den Mitgliedern des Vereins.<br />
(2) Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tige Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig verursacht wurde.&#8221;</em></p>
<p>Flankierend sollen auch das Sozialgesetzbuch IV sowie die Abgabenordnung modifiziert werden, da in der Praxis h&#228;ufig Fehler bei der Abf&#252;hrung von Sozialversicherungsbeitr&#228;gen und Steuern passieren. Geplanter neuer § 28 e Abs. 1 SGB IV:</p>
<p><em>„Die Pflicht zur Abf&#252;hrung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages obliegt bei nat&#252;rlichen und juristischen Personen deren gesetzlichen Vertretern, bei nicht rechtsf&#228;higen Personenvereinigungen und Verm&#246;gensmassen deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrern. F&#252;r ein ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K&#246;rperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung f&#252;r die Einhaltung der Zahlungspflicht nicht verantwortlich ist.&#8221;</em></p>
<p>§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung soll durch folgenden Satz erg&#228;nzt werden:</p>
<p><em>„F&#252;r ehrenamtlich und unentgeltlich t&#228;tiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K&#246;rperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung f&#252;r die Erf&#252;llung steuerlicher Pflichten nicht verantwortlich ist.&#8221;</em></p>
<p>Und § 69 Abgabenordnung soll um einen neuen Absatz 2 erg&#228;nzt werden:</p>
<p><em>„(2) Vorstandsmitglieder eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des K&#246;rperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins, die gem&#228;&#223; § 34 Abs. 1 Satz 3 keine Steuerpflichten zu erf&#252;llen haben, haften, soweit sie Kenntnis von der Pflichtverletzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben.&#8221;</em></p>
<p>Nach positivem Votum durch den Bundesrat am 04.07.2008 wurde der Gesetzentwurf dem Bundestag zugeleitet. Allerdings &#228;u&#223;erte sich die Bundesregierung in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf insgesamt (Bundesregierung Drucksache 399/08). Zwar begr&#252;&#223;t die Bundesregierung vom Ansatz her die Gesetzesinitiative zur Begrenzung des Haftungsrisikos unentgeltlich t&#228;tiger Vorstandsmitglieder und die damit bezweckte St&#228;rkung des b&#252;rgerschaftlichen Engagements. Aber der gew&#228;hlte Weg sei falsch, weil eine solche Haftungsbeschr&#228;nkung einseitig zu Lasten der Vereine und der Vereinsmitglieder gehe, da wirtschaftliche Sch&#228;den dann beim Verband bzw. dessen Mitgliedern h&#228;ngen blieben. Im Ergebnis spricht sich die Bundesregierung also gegen eine blo&#223;e Verlagerung von Haftungsrisiken vom Vorstandsmitglied auf die Vereine bzw. Vereinsmitglieder aus. Die Bundesregierung h&#228;lt es f&#252;r sinnvoller, die Haftung der Vorst&#228;nde beizubehalten, diese aber durch Versicherungen abzusichern.</p>
<p>Versicherungen gegen fahrl&#228;ssig begangene Pflichtverletzungen gibt es in der Wirtschaft schon seit vielen Jahren. Auch f&#252;r Vereine und Verb&#228;nde werden solche „D-&amp;-O&#8221;-Versicherungen (Directors and Officers Liability Insurances) von der Versicherungswirtschaft angeboten. Ob dies wirklich eine L&#246;sung f&#252;r Ehrenamtliche in kleinen und mittleren Vereinen und Verb&#228;nden ist, darf man bezweifeln. Die professionellen Vereine sind ja in der Regel nicht das Problem und die kleineren, weniger gut strukturierten Vereine werden eher keine D&amp;O-Versicherung f&#252;r ihre Funktion&#228;re abschlie&#223;en.</p>
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		<title>Buchtipp: Krisenmanagement und Krisenkommunikation</title>
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		<pubDate>Sat, 13 Dec 2008 17:35:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Anw&#228;lte sind per Definition Krisenmanager: Was ist ein Gerichtsprozess f&#252;r den Mandanten anderes als eine Krise. Dennoch sind manche Kollegen einigerma&#223;en unbedarft beim Thema Kommunikation. Selbst die Basics der Krisen-PR sind selten bekannt, so dass auch Anw&#228;lte h&#228;ufig ungeschickt (oder gar nicht) mit den Medien kommunizieren. Es dient dem Mandanten aber nur begrenzt, wenn er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anw&#228;lte sind per Definition Krisenmanager: Was ist ein Gerichtsprozess f&#252;r den Mandanten anderes als eine Krise. Dennoch sind manche Kollegen einigerma&#223;en unbedarft beim Thema Kommunikation. Selbst die Basics der Krisen-PR sind selten bekannt, so dass auch Anw&#228;lte h&#228;ufig ungeschickt (oder gar nicht) mit den Medien kommunizieren. Es dient dem Mandanten aber nur begrenzt, wenn er zwar den Prozess gewinnt, in den Medien aber ein schlechtes Bild abgibt (Musterbeispiele sind das ber&#252;chtigte &#8220;Victory-Zeichen&#8221; im Gerichtssaal, unabgestimmte Pressemitteilungen, Interviews oder &#8211; aus aktuellem Anlass &#8211; Buchver&#246;ffentlichungen &#252;ber die Erlebnisse &#8220;im t&#252;rkischen Knast&#8221;).  &#8230;</p>
<p><span id="more-906"></span>Umfassende Interessenvertretung bedeutet daher: Den Mandanten auch bei der Kommunikation beraten, ihn jedenfalls darauf hinweisen, diesen Aspekt nicht zu vergessen. Handelt es sich um Wirtschaftsunternehmen, m&#252;ssen Anwaltskanzlei und Abteilung &#214;ffentlichkeitsarbeit bei solchen Krisen eng zusammenarbeiten.</p>
<p>Einen guten Einblick liefert &#8220;Krisenmanagement und Kommunikation. Das Wort ist Schwert &#8211; die Wahrheit Schild&#8221; von Arnd Garth, Gabler Verlag, 2008 (<a title="Garth Krisenmanagement" href="http://www.amazon.de/Krisenmanagement-Kommunikation-Schwert-Wahrheit-Schild/dp/3834909483/ref=sr_1_1?ie=UTF8&amp;s=books&amp;qid=1229189270&amp;sr=8-1" target="_blank">Amazon</a>). Trotz des biederen Cover ein gut lesbares, sehr informatives Buch mit konkreten Tipps f&#252;r die Praxis.</p>
<p>Weitere Informationen zu den Themen <a title="Krisenteam" href="http://www.krisenteam.com/" target="_self">Krisenmanagement und Krisenkommunikation</a></p>
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		<title>Insolvenzantragspflicht eines Vereinsvorstands</title>
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		<pubDate>Mon, 24 Nov 2008 18:09:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unsere Kanzlei macht viel Sport-, Vereins- und Verbandsrecht (Beitr&#228;ge). Die Erfahrung zeigt: Vereins- und Verbandsvorst&#228;nde nehmen Zahlungsunf&#228;higkeit und/oder &#220;berschuldung &#8220;ihres&#8221; Vereins oft auf die leichte Schulter. Als Anwalt h&#246;rt man da oft: &#8220;Das ist doch bei allen Clubs so&#8221;, &#8220;im Sport sieht man das nicht so eng&#8221; oder &#8220;ich habe die Schulden doch schon vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unsere <a title="Graf &amp; Partner Sportrecht" href="http://www.grafpartner.com/rechtsgebiete/Sport-+%26+Eventrecht_15" target="_blank">Kanzlei</a> macht viel Sport-, Vereins- und Verbandsrecht (<a title="Beitrge Sportrecht" href="http://www.rechthaber.com/category/rechtsgebiete/sportrecht/" target="_blank">Beitr&#228;ge</a>). Die Erfahrung zeigt: Vereins- und Verbandsvorst&#228;nde nehmen Zahlungsunf&#228;higkeit und/oder &#220;berschuldung &#8220;ihres&#8221; Vereins oft auf die leichte Schulter. Als Anwalt h&#246;rt man da oft: &#8220;Das ist doch bei allen Clubs so&#8221;, &#8220;im Sport sieht man das nicht so eng&#8221; oder &#8220;ich habe die Schulden doch schon vom alten Vorstand &#252;bernommen&#8221;. Riskante Strategie. Hier die jurististischen Fakten:</p>
<p><span id="more-567"></span></p>
<h3>I. Insolvenzordnung gilt auch f&#252;r Vereine</h3>
<p>Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) kann ein Insolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen jeder juristischen Person er&#246;ffnet werden, somit auch &#252;ber das Verm&#246;gen eines Vereins gem&#228;&#223; §§ 21 ff. BGB.</p>
<h4>1.	Insolvenzantragspflicht des Vorstands</h4>
<p>Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Vorstand verpflichtet, im Falle der Zahlungsunf&#228;higkeit oder der &#220;berschuldung die Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Satz 2 ordnet an, dass bei Verz&#246;gerung des Antrags diejenigen Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last f&#228;llt, den Gl&#228;ubigern f&#252;r den daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich sind. Das hei&#223;t, sie haften mit ihrem privaten Verm&#246;gen, wenn Gl&#228;ubiger deshalb ihre Forderungen gegen dem insolventen Verband nicht mehr in voller H&#246;he durchsetzen k&#246;nnen. Verschulden liegt auch bei einer nachl&#228;ssigen oder nachhinkenden Buchf&#252;hrung vor, die nicht den Grunds&#228;tzen einer ordentlichen kaufm&#228;nnischen Rechnungslegung entspricht und/oder die nicht tagesaktuell gef&#252;hrt wird. Hierf&#252;r ist der Vorstand in seiner Gesamtheit verantwortlich (Organisations- und &#220;berwachungs-verschulden).</p>
<h4>2.	Insolvenzgr&#252;nde im Einzelnen</h4>
<p>a)	Zahlungsunf&#228;higkeit:</p>
<p>Der Insolvenzer&#246;ffnungsgrund der Zahlungsunf&#228;higkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die f&#228;lligen Zahlungspflichten im Zeitpunkt der F&#228;lligkeit zu erf&#252;llen.<br />
Ob dies der Fall ist, muss die Buchhaltung f&#252;r jeden einzelnen Tag aufs Neue pr&#252;fen. Bildlich gesprochen bedeutet dies: an jedem Kalendertag ist zu pr&#252;fen, wie viele f&#228;llige Forderungen zu bezahlen sind („welche Gl&#228;ubiger heute vor der T&#252;r stehen und Zahlung verlangen&#8221;) und ob die an diesem Tag vorhandenen liquiden Mittel (Kasse, Girokonto) zur Begleichung aller dieser f&#228;lligen Forderungen ausreichen. Ist dies nicht der Fall, so ist Zahlungsunf&#228;higkeit gegeben.<br />
Die Zahlungsunf&#228;higkeit wird nicht etwa dadurch beseitigt, dass der Schuldner seinerseits Forderungen hat, die entweder bereits jetzt oder in K&#252;rze f&#228;llig sind und der Schuldner deshalb mit Zahlungseing&#228;ngen rechnen darf.</p>
<p>Ist dieser Insolvenzer&#246;ffnungsgrund der Zahlungsunf&#228;higkeit gegeben, so hat der Vorstand unverz&#252;glich einen Insolvenzantrag gem&#228;&#223; § 13 Abs. 1 InsO zu stellen. F&#252;r die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung ist in § 92 Abs. 2 AktG bzw. § 64 Abs. 1 GmbHG vorgesehen, dass der Vorstand bzw. der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer den Insolvenzantrag unverz&#252;glich, jedenfalls aber sp&#228;testens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzer&#246;ffnungsgrundes stellen muss. Diese Frist von drei Wochen stellt somit auch f&#252;r den Verein eine absolute Obergrenze dar. Kann die Zahlungsunf&#228;higkeit innerhalb dieses Zeitraums nicht beseitigt werden, so f&#252;hrt kein Weg mehr an der Stellung eines Insolvenzantrags vorbei. Anderenfalls machen sich die beteiligten Personen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich pers&#246;nlich haftbar.</p>
<p>b)	&#220;berschuldung:</p>
<p>Bei einer juristischen Person ist ferner auch die &#220;berschuldung ein Insolvenzer&#246;ffnungsgrund (§ 19 Abs. 1 InsO). &#220;berschuldung liegt vor, wenn das Verm&#246;gen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO).</p>
<p>Ergeben sich f&#252;r den Vorstand aus der Buchhaltung &#8211; die professionell und tagesaktuell zu f&#252;hren ist &#8211; Anhaltungspunkte und Verdachtsmomente daf&#252;r, dass eine &#220;berschuldung gegeben sein k&#246;nnte, so hat der Vorstand unverz&#252;glich eine sogenannte &#220;berschuldungsbilanz aufzustellen. Ergibt diese &#220;berschuldungsbilanz, dass das Verm&#246;gen die bestehenden Verbindlichkeiten (hier nun unabh&#228;ngig von der F&#228;lligkeit) nicht mehr deckt, so ist ebenfalls unverz&#252;glich &#8211; sp&#228;testens innerhalb von drei Wochen &#8211; Insolvenzer&#246;ffnungsantrag zu stellen.</p>
<p>c)	Antragsberechtigung:</p>
<p>Gem&#228;&#223; § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sind neben dem Schuldner auch die Gl&#228;ubiger antragsberechtigt. Das bedeutet, dass jeder Gl&#228;ubiger des Vereins (Lieferanten, Angestellte, auslagenersatzberechtigte Spieler, sonstige Gl&#228;ubiger) beim Insolvenzgericht Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens stellen k&#246;nnen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens haben und ihre Forderung und den Er&#246;ffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 Abs. 1 InsO).</p>
<p>In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Gl&#228;ubiger, dessen f&#228;llige Forderung &#252;ber einige Wochen hin nicht bezahlt wird, einen Insolvenzer&#246;ffnungsantrag stellen kann, wenn er den Verdacht hat und diesen glaubhaft dem Gericht vermitteln kann, dass der Verein zahlungsunf&#228;hig ist.<br />
Dies wird dem Gl&#228;ubiger relativ leicht fallen, wenn der Schuldner einige Wochen nicht gezahlt hat, denn: gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO wird die Zahlungsunf&#228;higkeit vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.</p>
<h3>II.	Konsequenzen f&#252;r die Liquidit&#228;tsplanung</h3>
<p>Aus den obigen Ausf&#252;hrungen wird deutlich, dass neben einer Haushaltsplanung auch zwingend eine in die Zukunft gerichtete Liquidit&#228;tsplanung erforderlich ist. Dies bedeutet, dass man nicht nur f&#252;r das jeweilige Haushaltsjahr alle Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan einstellt und darauf achtet, dass es zum Jahresende „aufgeht&#8221;. Wie oben gezeigt, liegt ein Insolvenzgrund auch dann vor, wenn f&#252;r einen Zeitraum von mindestens drei Wochen Zahlungsunf&#228;higkeit gegeben ist.</p>
<p>Es ist deshalb zus&#228;tzlich zum Haushaltsplan &#8211; der die Einnahmen und Ausgaben des gesamten Kalenderjahres unabh&#228;ngig vom jeweiligen Zu- und Abflussdatum beinhaltet &#8211; auch eine Liquidit&#228;tsplanung pro Haushaltsperiode zu erstellen. In dieser ist &#8211; jedenfalls f&#252;r jede Kalenderwoche &#8211; gegen&#252;ber zu stellen, welche Ausgaben und welche Einnahmen in dieser Woche anfallen. Stellt man durch diese Liquidit&#228;tsplanung fest, dass zu gewissen Perioden Ausgaben get&#228;tigt werden, die Einnahmen bzw. vorhandenen liquiden Mittel zur Begleichung dieser f&#228;lligen Verbindlichkeiten nicht ausreichen, so ist bereits weit im Vorfeld daf&#252;r zu sorgen, dass die Liquidit&#228;t durch Aufnahme von &#220;berbr&#252;ckungskrediten oder durch die Verschiebung von Ausgaben auf einen sp&#228;teren Zeitpunkt gewahrt bleibt.</p>
<h3>Fazit:</h3>
<p>„Illiquide Phasen&#8221; sollte ein Vereinsvorstand auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen. Es handelt sich nicht nur um „unangenehme&#8221; Perioden,  sondern um knallharte Insolvenzgr&#252;nde. Erholt sich der Verein wieder, kann man durchatmen. Erholt er sich nicht und muss (ggf. Jahr sp&#228;ter) Insolvenz anmelden, droht die Katastrophe: Die Rechtsfolge ist Haftung des Vorstands mit seinem gesamten Privatverm&#246;gen. &#220;brigens k&#246;nnen auch Dritte den Verein/Verband in ein Insolvenzverfahren bringen. Solche Phasen der Illiquidit&#228;t sind daher unbedingt durch pr&#228;ventive Liquidit&#228;tsplanung zu vermeiden.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Drohung mit Insolvenzantrag: gute Idee oder Eigentor?</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Oct 2008 17:06:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Drohung mit Insolvenzantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenantrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Fremdantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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		<category><![CDATA[Zahlungsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 14 InsO]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Wenn Du nicht bis Ende der Woche gezahlt hast, stelle ich Insolvenzantrag!&#8221; Damit versuchen es manche Gl&#228;ubiger, wenn sie Ware geliefert oder Leistungen erbracht haben, der Kunde aber einfach nicht zahlt und Mahnungen erfolglos blieben. Vielleicht gab der Kunde sogar ganz offen zu, dass er (momentan) nicht liquide ist. Doch ist die Drohung mit dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Wenn Du nicht bis Ende der Woche gezahlt hast, stelle ich Insolvenzantrag!&#8221; Damit versuchen es manche Gl&#228;ubiger, wenn sie Ware geliefert oder Leistungen erbracht haben, der Kunde aber einfach nicht zahlt und Mahnungen erfolglos blieben. Vielleicht gab der Kunde sogar ganz offen zu, dass er (momentan) nicht liquide ist. Doch ist die Drohung mit dem Insolvenzantrag wirklich eine gute Idee?</p>
<p><span id="more-157"></span></p>
<p>Laut Insolvenzordnung (InsO) ist ein solcher &#8220;Fremdantrag&#8221; m&#246;glich. Der Regelfall ist zwar der sog. &#8220;Eigenantrag&#8221;. Doch § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO erlaubt auch dem Gl&#228;ubiger, Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Gl&#228;ubiger zu beantragen. Nach § 14 InsO muss der Gl&#228;ubiger hierf&#252;r ein rechtliches Interesse haben, seine Forderung und den Er&#246;ffnungsgrund glaubhaft machen. Das kriegt der Gl&#228;ubiger in der Regel hin. Der Insolvenzgrund &#8220;Zahlungsunf&#228;higkeit&#8221; (§ 17 InsO) liegt ja wegen der Nichtzahlung nahe. Vielleicht war der Schuldner sogar so ungeschickt, in einem e-Mail oder Fax zu schreiben &#8220;wir k&#246;nnen momentan leider nicht zahlen&#8221;. Damit dokumentiert der Schuldner die eigene Zahlungsunf&#228;higkeit schwarz auf wei&#223; und der Gl&#228;ubiger muss nur eine Kopie dieses Schreibens seinem Insolvenzantrag beif&#252;gen. Also: Kann und sollte man mit der Stellung eines Insolvenzantrags drohen, damit der Schuldner doch zahlt? In der Praxis wird dies ja h&#228;ufig gemacht, teils sogar von Anw&#228;lten empfohlen. Die Antwort ist ein klares Nein! Die Drohung mit dem Insolvenzantrag ist ein stumpfes Schwert und funktioniert nur gegen&#252;ber unbedarften Schuldnern, die rechtlich nicht (oder schlecht) beraten sind. Ein Fremdantrag bringt dem Gl&#228;ubiger n&#228;mlich nur Nachteile. Warum?</p>
<h4>1) Haftung f&#252;r Verfahrens- und Anwaltskosten:</h4>
<p>Was viele (auch Anw&#228;lte) &#252;bersehen: Bei einem Fremdantrag haftet der Antragsteller f&#252;r die Gerichtskosten (mindestens eine 0,5 Geb&#252;hr nach Nr. 2310, 2311 KV; Berechnungsgrundlage ist beim Fremdantrag nach § 58 Abs. 2 GKG die geltend gemachte Forderung, es sei denn, die Aktivmasse ist geringer).</p>
<p>Und auch der Anwalt des Gl&#228;ubigers wird nicht umsonst arbeiten wollen. Auch dessen Honorar muss der Antragsteller (wenn er den Antrag nicht selbst stellen will) zumindest vorstrecken, bei etwas Pech dauerhaft zahlen.</p>
<p>Der Gl&#228;ubiger hat zwar n&#228;mlich im Fall der Verfahrenser&#246;ffnung einen Erstattungsanspruch (§ 54 InsO), bei Abweisung des Antrags (wegen Fehlen des Insolvenzgrundes oder mangels Masse) geht der Antragsteller aber leer aus. Er hat dann also dem schlechten Geld noch gutes hinterher geworfen.</p>
<h4>2) Dokumentation der eigenen B&#246;sgl&#228;ubigkeit:</h4>
<p>Die &#8220;Drohung&#8221; bezweckt, dass der Schuldner diese eine Forderung voll bezahlt. Und zwar in einer Situation, in der bereits (mindestens) ein Insolvenzer&#246;ffnungsgrund vorliegt. Durch die Drohung mit Insolvenzantrag dokumentiert der Gl&#228;ubiger aber ja gerade seine Kenntnis vom Insolvenzgrund. Konsequenz: Geht der Schuldner sp&#228;ter doch in Insolvenz, dann kann der Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff InsO eine Zahlung an den Gl&#228;ubiger anfechten, bei vors&#228;tzlicher Benachteiligung sogar zehn Jahre in die Vergangenheit (§ 133 InsO). Selbst wenn durch die Drohung man eine Zahlung erreicht, kann man als Gl&#228;ubiger sehr lange nicht sicher sein, ob man das Geld wirklich behalten darf.</p>
<h4>3) Risiko N&#246;tigungsanzeige:</h4>
<p>Das Wort &#8220;Drohung&#8221; deutet es bereit an: Man bewegt sich als Gl&#228;ubiger recht nahe an der strafbaren N&#246;tigung (§ 240 StGB). Bei vorsichtiger Formulierung (&#8221;&#8230; werden wir pr&#252;fen, ob ein Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens angezeigt ist&#8221;) entgeht man dem N&#246;tigungsvorwurf zwar mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit, doch es bleibt ein Restrisiko.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Fazit:</strong> Man kann die Karte Fremdantrag gegen&#252;ber dem Schuldner durchaus zeigen, vor allem, wenn es sich um einen naiven Gesch&#228;ftspartner handelt, der sich einsch&#252;chtern l&#228;sst. Man sollte sich aber dar&#252;ber im Klaren sein, dass man in Wirklichkeit blufft. Ob man diese Karte n&#228;mlich tats&#228;chlich ausspielt, sollte man sich genau &#252;berlegen. Unsere Kanzlei reagiert auf solche Drohungen gegen unsere Mandanten jedenfalls erst einmal mit dem Hinweis auf die gesetzliche Kostenhaftung. Damit hat sich das Thema meist ohnehin schon erledigt und der Gegneranwalt hat sich gegen&#252;ber seinem Mandanten blamiert, weil er diesen dar&#252;ber in der Regel nicht informiert hatte.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Antragsformular f&#252;r Insolvenzantrag:</strong> Wer dennoch wissen m&#246;chte, wie ein Insolvenzantrag in der Praxis aussieht, findet hier eine PDF-Vorlage (Eigenantrag) zum <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/10/formular_insolvenzantrag.pdf">Download (Formular Insolvenzantrag)</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Mein Arbeitgeber ist insolvent, was nun?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/mein-arbeitgeber-ist-insolvent-was-nun/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 16:27:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber pleite]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverwalter]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung wegen Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Kein Arbeitnehmer will sich damit besch&#228;ftigen. Auch wenn die Lage des Betriebs erkennbar katastrophal ist, hoffen alle Beteiligten oft noch Monate, dass es schon irgendwie weiter gehen wird und es im Ernstfall die anderen erwischt. Man selbst ist doch ein unverzichtbarer Mitarbeiter! Keine gute Strategie: Sogar im wirtschaftlich (noch) guten Zeitraum von Januar bis Mai [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kein Arbeitnehmer will sich damit besch&#228;ftigen. Auch wenn die Lage des Betriebs erkennbar katastrophal ist, hoffen alle Beteiligten oft noch Monate, dass es schon irgendwie weiter gehen wird und es im Ernstfall die anderen erwischt. Man selbst ist doch ein unverzichtbarer Mitarbeiter! Keine gute Strategie: Sogar im wirtschaftlich (noch) guten Zeitraum von Januar bis Mai 2008 meldeten laut Statistischem Bundesamt 12.245 Unternehmen Insolvenz an. Ein Angestellter, der fr&#252;hzeitig wei&#223;, was eine Insolvenz seiner Firma f&#252;r ihn bedeutet, kann schneller reagieren und ist auch psychologisch im Vorteil. Dieser Beitrag gibt einen &#220;berblick &#252;ber die Folgen der Arbeitgeberinsolvenz.</p>
<p><span id="more-134"></span></p>
<p><strong>1. Folgen f&#252;r das Arbeitsverh&#228;ltnis:</strong></p>
<p>Das Wichtigste vorab: Antragstellung und Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses keinen Einfluss. Die Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens per se ist noch kein K&#252;ndigungsgrund. Auch der Insolvenzverwalter, der bei Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens in die Position des Arbeitgebers einr&#252;ckt, ist an die Regeln des K&#252;ndigungsschutzes gebunden: Auch im Insolvenzverfahren kann nur ordentlich gek&#252;ndigt werden, wenn ein personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingter K&#252;ndigungsgrund vorliegt.  Insolvenzrechtliche Besonderheiten gelten lediglich f&#252;r vereinbarte K&#252;ndigungsverbote sowie f&#252;r die K&#252;ndigungsfrist. Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverh&#228;ltnis ohne R&#252;cksicht auf einen vereinbarten K&#252;ndigungsausschluss innerhalb einer Frist von l&#228;ngstens drei Monaten zum Monatsende k&#252;ndigen. Die 3-Monatsfrist gilt auch dann, wenn gesetzlich, vertraglich oder tariflich eine l&#228;ngere Frist vorgesehen ist. Sind k&#252;rzere Fristen vereinbart, gelten diese.</p>
<p>Will man sich gegen eine K&#252;ndigung wehren, ist eine weitere Besonderheit zu beachten. Adressat der K&#252;ndigungsschutzklage ist nicht der (bisherige) Arbeitgeber, sondern der Insolvenzverwalter (als Partei kraft Amtes). Verklagt man den Arbeitgeber, kann das schwerwiegende Folgen haben. Denn die K&#252;ndigungsschutzklage ist nur innerhalb von drei Wochen zul&#228;ssig. Vers&#228;umt man diese Frist, gilt die K&#252;ndigung als wirksam &#8211; unangreifbar! Bei einer Klage gegen den Arbeitgeber ist diese Frist nicht gewahrt. Zwar kann eine unklare oder erkennbar falsche Parteibezeichnung vom Arbeitsgericht berichtigt werden, enth&#228;lt die Klagebegr&#252;ndung allerdings keinen Hinweis auf die Insolvenz, ist eine Berichtigung nicht m&#246;glich.</p>
<p><strong>2. Was passiert mit meinen Lohnforderungen?</strong></p>
<p>Lohnanspr&#252;che, die vor Insolvenzer&#246;ffnung entstanden (aber noch nicht ausbezahlt sind),  kann der Arbeitnehmer meist abschreiben. Diese Gehaltsforderungen unterfallen n&#228;mlich in der Regel dem Schicksal aller anderen „normalen&#8221; Insolvenzforderungen. D.h., der Arbeitnehmer muss seine Forderung innerhalb einer bestimmten Frist (die im Er&#246;ffnungsbeschluss steht) zur Insolvenztabelle anmelden. Er bekommt also (Monate oder Jahre sp&#228;ter) entweder gar nichts mehr oder eine geringe Quote seiner Forderung.</p>
<p>Anders bei Lohnforderungen aus der Zeit nach Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens. Diese sind privilegiert und werden vorrangig befriedigt, als eine Art Belohnung, weil sich der Arbeitnehmer trotz Insolvenz bereit erkl&#228;rt hat, „etwas f&#252;r die Masse zu tun&#8221;.</p>
<p><strong>3. Bekomme ich Insolvenzgeld?</strong></p>
<p>In bestimmten Insolvenzf&#228;llen haben Arbeitnehmer gegen&#252;ber der Agentur f&#252;r Arbeit Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies ist dann der Fall, wenn eines der nachfolgenden Insolvenzereignisse vorliegt: Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens &#252;ber das Verm&#246;gen ihres Arbeitgebers, Abweisung des Antrages auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder bei vollst&#228;ndiger Beendigung der Betriebst&#228;tigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.</p>
<p>In diesen F&#228;llen wird dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt f&#252;r die letzten drei Monate vor Eintritt des Insolvenzereignisses gew&#228;hrt. War das Arbeitsverh&#228;ltnis bereits vor dem Insolvenzereignis beendet, endet die Frist mit dem Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses. Wurde das Arbeitsverh&#228;ltnis beispielsweise am 31.08. beendet, das Insolvenzverfahren aber erst am 1.12 er&#246;ffnet, sind dennoch die Entgeltanspr&#252;che vom 01.06 bis 31.08 gesichert. Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat, so besteht der Anspruch f&#252;r die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverh&#228;ltnisses.</p>
<p>Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht in H&#246;he des Nettoarbeitsentgelts, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abz&#252;ge vermindert wird. Das Arbeitsamt &#252;bernimmt dabei auch die Sozialversicherungspflichtbeitr&#228;ge. Damit wird gew&#228;hrleistet, dass der Arbeitnehmer durch die Insolvenz keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile erleidet.</p>
<p>Wichtig: Insolvenzgeld wird nur auf Antrag des Arbeitnehmers bei der Agentur f&#252;r Arbeit gew&#228;hrt. Zust&#228;ndig ist die Agentur, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt. Antr&#228;ge auf Insolvenzgeld erh&#228;lt man bei der Agentur f&#252;r Arbeit oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses dort eingehen.</p>
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		<title>Abenteuer Lastschrifteinzug</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/abenteuer-lastschrifteinzug/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Aug 2008 09:11:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Lastschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Storno]]></category>
		<category><![CDATA[Überweisung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bankrecht ist oft f&#252;r (b&#246;se) &#220;berraschungen gut. Ein allt&#228;gliches Beispiel: Sie liefern an einen Kunden Ware. Damit die Bezahlung gesichert ist, lassen Sie sich eine Lastschrifterm&#228;chtigung geben und ziehen den Betrag vom Konto des Kunden ein. Einige Monate sp&#228;ter erfahren Sie, dass der Kunde Insolvenz angemeldet hat und denken sich: „Gl&#252;ck gehabt, meine Forderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bankrecht ist oft f&#252;r (b&#246;se) &#220;berraschungen gut. Ein allt&#228;gliches Beispiel: Sie liefern an einen Kunden Ware. Damit die Bezahlung gesichert ist, lassen Sie sich eine Lastschrifterm&#228;chtigung geben und ziehen den Betrag vom Konto des Kunden ein. Einige Monate sp&#228;ter erfahren Sie, dass der Kunde Insolvenz angemeldet hat und denken sich: „Gl&#252;ck gehabt, meine Forderung ist ja durch den Lastschrifteinzug schon bezahlt.“ Umso gr&#246;&#223;er dann die &#220;berraschung beim Durchsehen Ihrer Kontoausz&#252;ge: Die Bank hat die Lastschrift storniert und das Geld wieder von Ihrem Konto abgebucht – und zwar Monate sp&#228;ter. Laut Bundesgerichtshof ist das rechtens: Der Insolvenzverwalter darf n&#228;mlich alle Lastschriftabbuchungen zur&#252;ckholen, die noch nicht genehmigt waren. Ohne jede Begr&#252;ndung und selbst wenn die Forderung v&#246;llig unstreitig besteht. Er muss dies sogar, will er als Insolvenzverwalter keine eigene Haftung riskieren.</p>
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<p>Dieses Ergebnis erscheint auch vielen Juristen seltsam. Das BGH-Urteil ist deshalb in der juristischen Literatur scharf kritisiert worden. Um die Begr&#252;ndung des BGH zu verstehen zun&#228;chst ein Blick auf den Normalfall (also ohne Insolvenz): Auf der Suche nach einem kosteng&#252;nstigen und praktikablen Instrument zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs entscheiden sich viele f&#252;r den Lastschrift­einzug. Dieser ist aber f&#252;r den Geldempf&#228;nger eine wackelige Angelegenheit. Die Abbuchung wird n&#228;mlich erst dann endg&#252;ltig wirksam, wenn der Kunde dem Einzug nicht widerspricht. F&#252;r einen solchen Widerspruch hat der Kunde nach den AGBs der Banken meist sechs Wochen Zeit (ab Zustellung des Konto-Quartalsabschlusses). Ist die Forderung berechtigt, so wird der Kunde im Normalfall nicht widersprechen, da er durch einen grundlosen Storno gegen die Lastschriftvereinbarung mit dem Lieferanten verst&#246;&#223;t und sich diesem gegen&#252;ber schadensersatzpflichtig macht.</p>
<p>Ein Insolvenzverwalter denkt aber anders: Er will m&#246;glichst viel Geld wieder zum (insolventen) Schuldner zur&#252;ckholen, um dadurch die Insolvenzmasse zu erh&#246;hen. Die Insolvenzordnung (InsO) erm&#246;glicht es ihm, Transaktionen aus den letzten Monaten vor Insolvenzer&#246;ffnung unter bestimmten Umst&#228;nden anzufechten. Allerdings sollte man meinen, dass dies nicht f&#252;r den hier geschilderten Fall gilt. Denn laut § 142 InsO sind bereits abgewickelte Gesch&#228;fte nur anfechtbar, wenn der (insolvente) Kunde die &#252;brigen Gl&#228;ubiger vors&#228;tzlich benachteiligen wollte und der Empf&#228;nger dies wusste. So war es hier nicht. Trotzdem kann der Insolvenzverwalter das Geld zur&#252;ckholen, denn er ist auf die Anfechtungsnormen der InsO gar nicht angewiesen. Laut BGH ist ein Lastschrifteinzug bis zur Genehmigung v&#246;llig unverbindlich, stellt also gerade (noch) keine wirksame Zahlung dar. Die Tatsache, dass der Lieferant das Geld schon auf seinem Konto hat, sch&#252;tzt ihn somit &#252;berhaupt nicht. Rechtlich gesehen steht er nicht besser, als wenn er nur eine Rechnung gestellt h&#228;tte und noch auf die &#220;berweisung warten w&#252;rde. „Bezahlt“ ist rechtlich gesehen erst, wenn der Kunde die Abbuchung genehmigt hat. Ab Insolvenzantrag kann der Kunde aber nicht mehr genehmigen. Der Insolvenzverwalter wird es ebenfalls nicht tun; laut BGH ist er ja sogar verpflichtet, der Abbuchung ausdr&#252;cklich zu widersprechen.</p>
<p>Folge des Stornos ist, dass die Gutschrift durch die Bank zur&#252;ckgeholt wird und der Zahlungsanspruch zu einer nachrangigen Insolvenzforderung wird. Hat der Unternehmer „Gl&#252;ck“, so erh&#228;lt er nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (also Monate oder Jahre sp&#228;ter) zumindest eine kleine Quote seiner Forderung. Oft geht er aber auch v&#246;llig leer aus.</p>
<p>Was also tun? Bei einer normalen &#220;berweisung besteht kein Stornorisiko, hier ist der Insolvenzverwalter (wegen § 142 InsO) machtlos. Dann ist man aber wiederum darauf angewiesen, dass der Kunde auch tats&#228;chlich &#252;berweist. Eine weitere Alternative ist das sog. Lastschriftabbuchungs­verfahren, das nicht mit dem Lastschrifteinzugsverfahren zu verwechseln ist. Hier beauftragt der Kunde seine Bank, einzelne oder alle Abbuchungen des Lieferanten auszuf&#252;hren. Weil die Einwilligung zur Abbuchung bereits im Voraus erteilt wird, bedarf es nach der Abbuchung keiner weiteren Genehmigung mehr. Eine solche Lastschriftabbuchung kann der Kunde (bzw. der Insolvenzverwalter) daher ebenso wenig widerrufen, wie eine &#220;berweisung.</p>
<p>Wer trotzdem den „normalen“ Lastschrifteinzug verwenden m&#246;chte, sollte sich – jedenfalls bei gr&#246;&#223;eren Betr&#228;gen – vom Kunden nach Durchf&#252;hrung der Abbuchung kurz best&#228;tigen lassen (z.B. durch e-Mail oder Fax), dass der Lastschrifteinzug in Ordnung war. Daran ist dann auch der Insolvenzverwalter gebunden.</p>
<p>Zur Vertiefung: Aufsatz in NJW 2009, S. 473</p>
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