Kategorie ‘International Law’

EU evaluiert Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte

Von Bernhard Schmeilzl (04.11.2011)
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Die Europäische Kommission evaluiert derzeit die Dienstleistungsrichtline (77/249/EC) und die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EC). Anlass ist Art. 15 der Niederlassungsrichtlinie, wonach die Kommission verpflichtet ist, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Richtlinie zu verfassen. Die BRAK hat auf der Grundlage der Erfahrungen der regionalen Rechtsanwaltskammern Stellung genommen und betont insbesondere, dass durch die beiden Richtlinien innerhalb der EU ein Grad von Freizügigkeit für die anwaltliche Tätigkeit erreicht werde, der in anderen Teilen der Welt, selbst in den USA, so nicht bestehe. Am 01. Januar 2010 habe es in Deutschland 350 niedergelassene europäische Anwälte gegeben, davon 111 in Frankfurt und 86 in München. Die geringe Nutzung der Möglichkeiten, die dem Anwalt durch die Niederlassungsrichtlinie eröffnet werden, liege insbesondere daran, dass ein Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat nur dann sinnvoll sei, wenn damit der Lebensunterhalt verdient werden könne. Hierzu sei es insbesondere nötig, das nationale Recht sowie die Landessprache ausreichend zu kennen. Weitere Informationen hier. (Quelle: Newsletter 10/2011 der RAK München).

Verwandte Beiträge:
Niedergelassener Europäischer Anwalt: Das unbekannte Wesen
Als Rechtsanwalt ins Ausland: Einfacher als man denkt

Gemeinsames EU-Kaufrecht kommt

Von Bernhard Schmeilzl (28.10.2011)
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Kommission legt Verordnungsvorschlag zu EU-Kaufrecht vor

Justizkommissarin Reding hat am 11. Oktober 2011 den Verordnungsvorschlag KOM(2011) 635 über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vorgestellt. Danach können Verträge wahlweise nach „EU-Kaufrecht“ oder der jeweils einschlägigen nationalen Vertragsrechtsordnung geschlossen werden. Das Verordnungsrecht findet nur Anwendung, wenn sich beide Vertragsparteien freiwillig darauf einigen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob das EU-Kaufrecht nur für grenzüberschreitende oder auch für inländische Verträge gelten soll. Gewählt werden kann das neue EU-Kaufrecht sowohl für Geschäfte zwischen Unternehmen als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Es reicht aus, dass eine Vertragspartei ihren Sitz in der EU hat. Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme Nr. 3/2011 ein optionales europäisches Vertragsrechtsinstrument ausdrücklich. Quelle: DAV-Depesche Nr. 43/11 vom 27. Oktober 2011

Englische Vertragsmuster #12: Haftungsbeschränkungsklausel (US-Recht)

Von Bernhard Schmeilzl (27.10.2011)
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Häufig wollen Vertragsparteien ihre Schadensersatzhaftung ausschließen oder wenigstens beschränken. Nach deutschem Recht ist das bekanntlich gar nicht so leicht möglich (Details dazu hier). In US-amerikanischen Verträgen (wobei es natürlich kein einheitliches USA-weites Zivilrecht gibt, sondern jeder US-Bundesstaat über sein eigenes Recht verfügt) wird häufig folgende Klausel verwendet:

Limitation of Liability: To the maximum extent permitted by law, in no event will either party be responsible for any incidental damages, consequential damages, exemplary damages of any kind, lost goodwill, lost profits, lost business and/or any indirect economic damages whatsoever regardless of whether such damages arise from claims based upon contract, negligence, tort (including strict liability or other legal theory), a breach of any warranty or term of this Agreement, and regardless of whether a party was advised or had reason to know of the possibility of incurring such damages in advance.

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Verwandte Beiträge:
- German Law in English
- Englische Vertragsmuster #6: Allgemeine Klauseln
- Englische Vertragsmuster #8: General Terms and Conditions (Service Agreement)
- Großbritannien erlässt strenges Anti-Korruptionsgesetz: Bribery Act (mit Leitfaden)
- Broschüre zur Vertragsgestaltung: Vergleich Common Law mit kontinentalem Recht
- sowie weitere Beiträge der Rubrik “Englische Vertragsmuster

Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.

Standort Malta: Fakten zu rechtlichen Rahmenbedingungen

Von Bernhard Schmeilzl (26.10.2011)
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Eine Fundgrube hilfreicher Informationen für Unternehmer und Juristen, die mit Malta in Berührung kommen, ist der Exportbericht 2011 der Industrie- und Handelskammer (PDF-Download). Neben den Wirtschaftsdaten und einer Übersicht zu Zollbestimmungen eräutert die Broschüre auch die Basics zu allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, Handelsrecht, Firmengründung, Patent & Markenrecht, Eigentum und Forderungen sowie Arbeitsrecht. Zur Vertiefung verweist der Bericht auf viele weitere Links.

Weitere Informationen:

- Limited mit Sitz in Malta: Die bessere Alternative zur englischen Limited?
- Malta Limited und die Steuern
- Graf & Partner eröffnen Büro in Malta
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Kontakt:
Der Autor Rechtsanwalt Schmeilzl steht für Fragen zu Unternehmensgründung und Vertragsgestaltung in Malta gerne zur Verfügung. Neben der Qualifikation als deutscher Rechtsanwalt besitzt Bernhard Schmeilzl den Master of Laws der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät mit seiner eigenen Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, vor allem im anglo-amerikanischen Raum. Die Kanzlei Graf & Partner kooperiert mit der maltesischen Anwalts- und Steuerkanzlei GSB – Giglio Spiteri Bailey Advocates und unterhält eine Außenstelle in Valletta, der Hauptstadt Maltas. Zusammen mit der Kanzlei GSB und deren Treuhand- und Dienstleistungsgesellschaft “GSB Services Limited” betreut Rechtsanwalt Schmeilzl Mandanten bei der Gründung von Unternehmen, insbesondere Konzern-Holdings und Trusts.

Graf & Partner eröffnen Anwaltsbüro in Malta / Business Lunch mit Botschafter

Von Bernhard Schmeilzl (21.10.2011)
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Die alten Mauern täuschen: Maltas Wirtschaft boomt. Was die Mittelmeerinsel deutschen Firmen zu bieten hat, erfahren interessierte Unternehmer am 28.10. beim Business Lunch im Alten Rathaus Regensburg.

Man kennt die idyllische Insel als Urlaubsort mit der Hauptstadt Valletta als Weltkulturerbe. Auch Hollywood hat das Land schon für große Produktionen entdeckt (siehe SZ-Bericht hier). Bislang weniger bekannt: Malta ist auch ein boomender Wirtschaftsstandort, quasi das Gegenmodell zu Griechenland. Stabile Staatsfinanzen, gute Infrastruktur, zuverlässige Verwaltung, attraktives Steuersystem und ein unternehmerfreundliches Umfeld mit interessanten Förderprogrammen.

Musterknabe mit guten Kontakten

Etliche deutsche Unternehmen nutzen Malta längst als Alternative zu ferneren Produktionsstandorten. So kommt jede Playmobil-Figur weltweit (jährlich 100 Millionen Männchen) aus Malta, nicht etwa – wie man vermuten würde – aus Fernost. Lufthansa wartet dort seine Flugzeugflotte (siehe SZ-Bericht ). Nach den Großunternehmen entdecken immer mehr Mittelständler den Inselstaat als interessante Option, insbesondere wenn qualifizierte, Englisch sprechende Mitarbeiter benötigt werden. Von 2005 bis 2008 stiegen die deutschen Direktinvestitionen in Malta um das Zehnfache. (…) [mehr]

Englische Vertragsmuster #11: Profi-Sportler Agenturvertrag (USA)

Von Michael Gleiten (24.08.2011)
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In der Rubrik Englische Vertragsmuster diesmal etwas Exotisches: Rechthaber-Autor Bernhard Schmeilzl berät sowohl Berufssportler als auch Agenturen bei der Vertragsgestaltung, insbesondere auch im anglo-amerikanischen Bereich. Um einen Einblick in die Praxis der Vertragsgestaltung zwischen Profiathleten und deren Agenten in den USA zu geben, hier ein Beispiel eines solchen professionellen Athlete Agency Agreement (natürlich wie immer unter Ausschluss jeder Haftung) zum Download. Der Vertrag beruht auf US-Recht und stammt aus der Sportart Baseball (MLB), wird aber in ähnlicher Form auch in den anderen Profisportarten verwendet (NBA, NHL, NFL, MLS). Im Unterschied zu Europa bestehen in den USA sehr starke Spielergewerkschaften (Players’s Associations”), die rigide Rahmenbestimmungen vorgeben, auch und gerade für die Tätigkeit von Spieleragenten. Wer als deutscher Agent oder Rechtsanwalt einen Eishockey- oder Basketballspieler in USA vertreten oder beraten will, muss sich daher vorher extrem gut informieren und meist auch mit einem US-Partner kooperieren.

Weitere Informationen zum US Profisport und der Tätigkeit von Player Agents:
- Sportler nach USA vermitteln. Als Sports Agent nach USA. Geht das?
- Vorlesungsskript “Team- und Einzelsportmanagement” (macromedia hochschule München)

Malta Limited und die Steuern

Von Michael Gleiten (02.08.2011)
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Der Beitrag zu den Vorteilen einer Limited nach maltesischem Recht (hier) wurde innerhalb weniger Tage gut 7.000 Mal gelesen. Erstaunlich für ein Posting, das sich weder mit Kachelmann noch mit Breivik beschäftigt. Viele Nutzer wollten mehr zum Thema Unternehmensbesteuerung in Malta wissen. Kollege Schmeilzl hat daher bei der Kanzlei GSB Malta weitere Details recherchiert und dort eingestellt, insbesondere die Mandantenbroschüren:

- Unternehmensbesteuerung Malta 2011 (englische Version)
- Unternehmensbesteuerung Malta 2011 (deutsche Version)

Grenzüberschreitende Pfändung von Bankkonten

Von Bernhard Schmeilzl (28.07.2011)
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Vorschlag der EU-Kommission zur grenzüberschreitenden Bankkontenpfändung

Forderungen im Ausland beizutreiben ist auch innerhalb der EU noch immer mühsam, langwierig und teuer. Die EU-Kommission will dies nun ändern: Mit dem Vorschlag für einem neuen Europäischen Pfändungsbeschluss KOM(2011) 445 vom 25. Juli 2011 soll verhindert werden, dass Schuldner Guthaben auf Konten in anderen Mitgliedstaaten verschieben und sie so dem Zugriff der Gläubiger entziehen kann. Dem Vorschlag ging ein Grünbuch der Kommission KOM(2006) 618 voraus (s. EiÜ 37/06, 34/07), zu welchem der DAV zahlreiche Bedenken geäußert hatte (s. DAV-Stellungnahme 9/2007). Der Europäische Pfändungsbeschluss wird Gläubiger in die Lage versetzen, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Bankguthaben vorläufig pfänden zu lassen. Dies soll bereits vor Erwirkung eines vollstreckbaren Titels als einstweilige Maßnahme möglich sein. Der Europäische Beschluss wird in Zivil- und Handelssachen, sowie zukünftig auch im Bereich des Ehegüter- sowie Erbrechts mit grenzüberschreitendem Bezug zur Anwendung gelangen und ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden. Der Europäische Pfändungsbeschluss soll dem Gläubiger als Alternative zu den mitgliedstaatlichen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Durch die Abschaffung der Exequatur wird ein in einem anderen Mitgliedstaat erlangter Pfändungsbeschluss ohne Vollstreckbarkeitserklärung anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung kann nicht gerichtlich angefochten werden. Die Verordnung regelt zudem in Art. 17 Verfahren für die Erlangung von Konteninformationen des Schuldners. Weitere Informationen unter www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick.  Quelle: DeutscherAnwaltVerein, DAV-Depesche Nr. 30/11 vom 28. Juli 2011

Limited mit Sitz in Malta: Die bessere Alternative zur englischen Ltd?

Von Bernhard Schmeilzl (27.07.2011)
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Wer eine Geschäftsidee hat, aber nicht mit seinem gesamten Privatvermögen haften will, gründet am besten eine haftungsbeschränkte Firma (Details zur Haftungsbeschränkung hier). Früher stand in Deutschland dafür nur die GmbH zur Verfügung. Seit der Europäische Gerichtshof in einer Reihe von Urteilen (“Daily Mail” 1988, “Centros Ltd” 1999, “Inspire Art Ltd” 2003) klargestellt hat, dass der freie Binnenmarkt auch für juristische Personen gilt, hat ein Unternehmensgründer innerhalb der Europäischen Union die freie Wahl aus den verschiedenen GmbH-Pendants der EU-Staaten: Neben der deutschen und österreichischen GmbH stehen nun also viele weitere GmbH-Varianten zur Verfügung, von der holländischen B.V. (Besloten Vennootschap) über die französische S.A.R.L. (société à responsabilité limitée), die spanische S.R.L. (Sociedad de Responsabilidad Limitada) bis hin zur am häufigsten gewählten englischen Limited (präziser: Private Company Limited by Shares).   [mehr] [mehr]

German laws in english language

Von Bernhard Schmeilzl (25.07.2011)
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In case you need to look into the wording of specific German legislation you can find many relevant German statutes on the website of the German Department of Justice (here). The central codification is the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch), which is available for download here: German_Civil_Code_in_English_language.

English speaking entrepreneurs looking for information about German law and on how to do business in Germany may also find the following links helpful. The bilingual brochure “Continental Law” (free download here), published by the German Law Societies explains the basic principles of Continental Law. The gateway Trial-Lawyers-Europe.com collects useful information on business and law in Europe, for example:

- “Doing Business in Germany“, including an “Investment Guide to Germany” (download here)
- “How to found a German Company“, incl. overview of company forms under German law (download here)
- German Labour Law: Employee protection against dismissal (download here)
- Model Employment Agreement under German law (download here)
- Information brochure “Facts about Germany” (download here)
- Taxation and Accounting in Germany – an Overview (download here)
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Contact: In case you desire more information on German law please contact Bernhard H. Schmeilzl, Attorney-at-Law (Munich Bar) & Master of Laws (Leicester, UK), managing partner of the Munich based corporate law firm Graf & Partners.