Der vom Bundesrat eingebrachte Gesetzesentwurf zur Novellierung des TMG (BR-Drucksache 156/11, Beschluss vom 17. Juni 2011) bezweckt, den Datenschutz im Internet, insbesondere im Rahmen der Nutzung von Telemediendiensten mit nutzergenerierten Inhalten und von sozialen Netzwerken zu verbessern. Um die Transparenz bei Preisgabe bzw. Erhebung persönlicher Daten in diesem Bereich zu erhöhen, sollen künftig bereits bei Erstellung des Nutzerkontos strengere datenschutzrechtliche Anforderungen für diese Anbieter gelten. Nach Auffassung des DAV bleibt fraglich, ob die angestrebte Zielsetzung des Gesetzentwurfs Erfolg haben kann, da viele der vornehmlich adressierten Anbieter von sozialen Netzwerken aus dem Ausland operieren und die angestrebten Regelungen lediglich für Deutschland gelten. Eine rein nationale Lösung dürfte auch einen Wettbewerbsnachteil für inländische Anbieter bedeuten und dem Wirtschaftsstandort Deutschland schaden. Es läge daher nahe, eine einheitliche, europäische Regelung zu schaffen, auch um die Vorschriften auf internationaler Ebene besser vereinheitlichen zu können. Die einzelnen Kritikpunkte an dem Gesetzentwurf entnehmen Sie bitte der Stellungnahme des Informationsrechtsausschusses des DAV. Quelle: DAV-Depesche Nr. 5/12 vom 2. Februar 2012
Kategorie ‘IT-Recht’
Neue Internet-Widerrufsbelehrung: Merkblatt und Mustertext
Verschiedene Industrie- und Handelskammern haben Infoblätter und Mustertexte zu den seit 4.8.2011 geltenden Neuregelungen im Fernabsatz-Widerrufsrecht erstellt (siehe Mitteilung der IHK Regensburg hier). Besonders zu empfehlen ist das Merkblatt (Link hier) und der aktualisierte Mustertext von Trusted Shops (PDF-Download hier).
Was ist mein Blog oder meine Kanzlei-Website wert?
Das sagt einem mit einem einzigen Klick das kostenlose Web-Statistik-Programm http://bizzinformation.de. Nur die Domain eingetippt und schon fühlt man sich mehr oder weniger reich. Der Inhaber von jurablogs.com steht zum Beispiel nah an der Schwelle zum Millionär. Wir selbst von rechthaber.com sind mit knapp 50.000 Euro auch auf einem guten Weg. Erstaunlich allerdings, dass so mancher Jurablogs-Top-Ranker ziemlich schwachbrüstig abschneidet: Der Top2 “nebgen.blogspot” bringt nur lausige 14.000 Euro (und nur 430 Besucher täglich) auf die Waage? Aber das reißt der Kollege Melchior wieder raus: Man sieht es ihm (und seiner Website) nicht an, aber er ist sage und schreibe 3,4 Mio Euro schwer. Hut ab! Tja, ob das Statistik-Programm wirklich alle relevanten Parameter sinnvoll und vollständig erfasst sei dahin gestellt. Jetzt müssen wir nur noch die Käufer finden, die die von bizzinformation.de ausgespuckten Preise auch wirklich zahlen.
Fehler in Online-Shops jetzt auch strafbar
Das Betreiben von Online-Shops ist gefährlich. So mancher dynamische Jungunternehmer, der im Internet seine Waren oder Dienstleistungen anbot, fing sich außer Bestellungen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ein. Die furchteinflößenden Stichworte lauten: Impressumspflicht, Widerrufsbelehrung, Preisangabenverordnung, Marken- oder Urheberrechtsrechtsverletzung u.v.m. (siehe unseren Beitrag: “Minenfeld Online-Shop: Checkliste der häufigsten Rechtsverstöße“). Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss 1 Ws 29/09) macht das Leben für Dienstleistungsanbieter im Internet nun noch gefährlicher: Wenn bei einem Online-Dienstleistungsangebot nämlich nicht hinreichend deutlich ins Auge springt, dass der Service entgeltlich ist, dann hat das nicht mehr nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern kann sogar als Betrug strafbar sein. Aus Sicht des Verbrauchers: Wer im Internet einem Anbieter (der die Kosten versteckt hatte) auf den Leim ging, kann künftig gegen diesen auch Strafanzeige stellen (mehr dazu hier).
„Abo-Falle“ als konkludente Täuschung i.S.v. § 263 StGB (Betrug)
Zur Freude aller Verbraucher hat das OLG Frankfurt a.M. in einem Beschluss (1 Ws 29/09) hinreichenden Betrugsverdacht beim Betreiben einer sog. „Abo-Falle“ bejaht. Die Angeschuldigten hatten durch Layout und Gestaltung der Websites die Kostenpflichtigkeit und den Abschluss eines mehrmonatigen Abonnements in den Hintergrund treten lassen und dadurch die Nutzer zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet. Das Gericht führt in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass der durchschnittliche Internetnutzer beim „Surfen“ die Möglichkeit nutze, zügig von einer Information zur nächsten zu wechseln, mit der Folge, dass zahlreiche Informationen nur fragmentarisch wahrgenommen werden. Daher sei ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots nur dann gegeben, wenn diese Information für den Nutzer bereits bei Aufruf der Seite erkennbar ist und im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben, die sich auf die angebotene Leistung direkt beziehen, steht. Die zivilrechtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener dürfte künftig daher häufig mit der Erstattung einer Strafanzeige einhergehen.
Abwehr von Wirtschaftsspionage
Viele mittelständische Unternehmer und auch manche Großkonzerne wollen es nicht glauben: Technologisches Know-How wird gezielt ausspioniert, nicht nur in Hollywoodfilmen, sondern auch im realen Leben. Nicht nur durch konkurrierende Unternehmen, sondern zum Teil sogar durch fremde Nachrichtendienste im staatlichen Auftrag. Nochmals: Gefährdet sind gerade nicht nur „Global Player“, sondern insbesondere innovative mittelständische Unternehmen, die oft keine professionelle Absicherung gegen solchen Datenklau implementiert haben.
Die Abwehr von Wirtschaftsspionage ist einer der Aufgabenschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), insbesondere die Prävention durch Information (Sensibilisierungsvorträge, bilaterale Sicherheitsgespräche, Informationsmaterial etc.). Per e-Mail an wirtschaftsschutz@bfv.bund.de können Interessierte einen elektronischen Newsletter zum Wirtschaftsschutz abonnieren. Ein aktueller Artikel zum Thema Wirtschaftsschutz hier: „Wirtschaftsspionage – eine Herausforderung für den Verfassungsschutz“.
Online-Handbuch: Verbraucherrechte im Internet
Neues Portal und Online-Handbuch www.internet-verbraucherrechte.de: Am 21.6.2010 ging das Projekt des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg online. Es wurde im Auftrag des Ministeriums vom Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) unter Mitwirkung von Euro-Info-Verbraucher e. V. erstellt. Durch die Kooperation des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz mit einem wissenschaftlichen Institut und einer gemeinnützigen Verbrauchereinrichtung werden wissenschaftlich fundierte Fachinformationen in verständlich aufbereiteter Form vermittelt (Quelle: Germany Trade & Invest)
Zustellung von Abmahnungen per eMail
Abmahnungen, die per Email übermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von einer Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert sind (LG Hamburg, AZ: 312 O 142/09)..
Weitere Informationen zum Thema Zustellung:
- Einschreiben sind rechtlich wertlos - Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: Also doch!Vertraulichkeitsvereinbarung (Vertragsklausel)
Im Geschäftsverkehr verwenden falls alle Unternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen, oft auch als Non Disclosure Agreements, Confidentiality Agreements bezeichnet. Muster für eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung finden sich als PDF-Download bereits hier (deutsche Version) und hier (englische Version). Wenn die Geschäftspartner aber keine eigenständige Vereinbarung schließen wollen, sondern die Geheimhaltungspflicht als Klausel in den Hauptvertrag integrieren möchten, hier ein Beispiel für eine mögliche Formulierung (deutsche Fassung):
.§ …: Vertrauliche Informationen / Geheimhaltungspflicht (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen. (2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von … der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden. (3) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei, (a) die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden, (b) die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren, (c) die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegendem Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien. .
Eine Musterformulierung für eine englischen Vertrag finden sich hier
Graf & Partner kooperiert mit Experten für IT- und Medienrecht
Das Recht des Internet und der Neuen Medien wird immer wichtiger, auch für Kanzleien, die überwiegend wirtschafts- und gesellschaftsrechtliche Mandate bearbeiten. Unsere Kanzlei Graf & Partner kooperiert deshalb ab sofort mit einem darin ausgewiesenen Experten: Der Salzburger Rechtsanwalt Mag. Peter Harlander ist neben seiner anwaltlichen Spezialisierung auf diesem Gebiet auch zugelassener IT-Sachverständiger. Er versteht also nicht nur das Recht, sondern auch die Technik. Kollege Harlander betreut renommierte, internationale Mandanten und betreibt mehrere eigene Online-Projekte. Sein Doktorat zum Thema deutsches und österreichisches IT-Recht erscheint demnächst als Online-Handbuch.
Neben seiner Kanzlei in Salzburg unterhält er als Niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt nun auch eine Dependance in München – in Bürogemeinschaft mit unserer Kanzlei am Sendlinger-Tor-Platz, Lindwurmstr. 3, 80337 München. Wir freuen uns über diese Kooperation, durch die wir unsere Mandanten nun im IT-Bereich auf höchstem Niveau beraten können.
