Von Bernhard Schmeilzl (01.09.2010)
Viele mittelständische Unternehmer und auch manche Großkonzerne wollen es nicht glauben: Technologisches Know-How wird gezielt ausspioniert, nicht nur in Hollywoodfilmen, sondern auch im realen Leben. Nicht nur durch konkurrierende Unternehmen, sondern zum Teil sogar durch fremde Nachrichtendienste im staatlichen Auftrag. Nochmals: Gefährdet sind gerade nicht nur „Global Player“, sondern insbesondere innovative mittelständische Unternehmen, die oft keine professionelle Absicherung gegen solchen Datenklau implementiert haben.
Die Abwehr von Wirtschaftsspionage ist einer der Aufgabenschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), insbesondere die Prävention durch Information (Sensibilisierungsvorträge, bilaterale Sicherheitsgespräche, Informationsmaterial etc.). Per e-Mail an wirtschaftsschutz@bfv.bund.de können Interessierte einen elektronischen Newsletter zum Wirtschaftsschutz abonnieren. Ein aktueller Artikel zum Thema Wirtschaftsschutz hier: „Wirtschaftsspionage – eine Herausforderung für den Verfassungsschutz“.
Von Bernhard Schmeilzl (02.08.2010)
Neues Portal und Online-Handbuch www.internet-verbraucherrechte.de: Am 21.6.2010 ging das Projekt des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg online. Es wurde im Auftrag des Ministeriums vom Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) unter Mitwirkung von Euro-Info-Verbraucher e. V. erstellt. Durch die Kooperation des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz mit einem wissenschaftlichen Institut und einer gemeinnützigen Verbrauchereinrichtung werden wissenschaftlich fundierte Fachinformationen in verständlich aufbereiteter Form vermittelt (Quelle: Germany Trade & Invest)
Von Bernhard Schmeilzl (01.03.2010)
Abmahnungen, die per Email übermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind. Dies gilt auch dann, wenn sie von einer Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert sind (LG Hamburg, AZ: 312 O 142/09)..
Weitere Informationen zum Thema Zustellung:
- Einschreiben sind rechtlich wertlos
- Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: Also doch!
Von Bernhard Schmeilzl (01.02.2010)
Im Geschäftsverkehr verwenden falls alle Unternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen, oft auch als Non Disclosure Agreements, Confidentiality Agreements bezeichnet. Muster für eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung finden sich als PDF-Download bereits hier (deutsche Version) und hier (englische Version). Wenn die Geschäftspartner aber keine eigenständige Vereinbarung schließen wollen, sondern die Geheimhaltungspflicht als Klausel in den Hauptvertrag integrieren möchten, hier ein Beispiel für eine mögliche Formulierung (deutsche Fassung):
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§ …: Vertrauliche Informationen / Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
(2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von … der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
(3) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,
(a) die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
(b) die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
(c) die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegendem Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
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Eine Musterformulierung für eine englischen Vertrag finden sich hier
Von Katrin Groll (25.03.2009)
Das Recht des Internet und der Neuen Medien wird immer wichtiger, auch für Kanzleien, die überwiegend wirtschafts- und gesellschaftsrechtliche Mandate bearbeiten. Unsere Kanzlei Graf & Partner kooperiert deshalb ab sofort mit einem darin ausgewiesenen Experten: Der Salzburger Rechtsanwalt Mag. Peter Harlander ist neben seiner anwaltlichen Spezialisierung auf diesem Gebiet auch zugelassener IT-Sachverständiger. Er versteht also nicht nur das Recht, sondern auch die Technik. Kollege Harlander betreut renommierte, internationale Mandanten und betreibt mehrere eigene Online-Projekte. Sein Doktorat zum Thema deutsches und österreichisches IT-Recht erscheint demnächst als Online-Handbuch.
Neben seiner Kanzlei in Salzburg unterhält er als Niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt nun auch eine Dependance in München – in Bürogemeinschaft mit unserer Kanzlei am Sendlinger-Tor-Platz, Lindwurmstr. 3, 80337 München. Wir freuen uns über diese Kooperation, durch die wir unsere Mandanten nun im IT-Bereich auf höchstem Niveau beraten können.
Von Bernhard Schmeilzl (12.03.2009)
Die IHK-Regensburg stellt eine 200-seitigen Leitfaden zum Recht des e-Commerce ins Netz. Das finden wir großzügig und hilfreich. Hier der Link
Von Bernhard Schmeilzl (12.01.2009)
In der Reihe Musterdokumente hier ein Beispiel eines Forschungs- und Entwicklungs-Kooperationsvertrags (Research & Development Agreement) zwischen einer Hochschule und einem Industrieunternehmen: Mustervertrag F&E-Kooperation
Von Bernhard Schmeilzl (16.12.2008)
Loriot würde sagen: “Ach was!?” Denn auch diese banale Weisheit musste erst der Bundesgerichtshof per Urteil verkünden, damit es jeder glaubt. (…)
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Von Birgit Graf (08.12.2008)
Das Bundesjustizministerium neigt zu schönfärbenden Unterdomains. Es bietet nämlich unter www.bmj.de/musterimpressum vieles an, aber sicherlich kein “Musterimpressum”. Vielmehr etliche Übersichten sowie einen 8-seitigen Leitfaden. Der durchschnittliche Website-Betreiber wird bei der Lektüre so seine Mühe haben. Die Texte sind offensichtlich von Volljuristen verfasst, die beim Leser das Beherrschen der Subsumtionstechnik schlicht voraussetzen. Auch mit dem Selbstbewusstsein des BMJ hapert es noch ein wenig. Oder wie sonst darf man (wenig breitschultrige) Formulierungen wie diese deuten: [...]
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Von Katrin Groll (05.12.2008)
Der Online-Kauf durch Verbraucher ist ein juristisches Minenfeld. Hier hatten wir über die Frage berichtet, wer die Hinsendekosten zahlen muss, wenn ein Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Ebenso spannend ist die Frage, ob der Verbraucher die Ware “unfrei zurücksenden darf” (was beim Händler ziemlich heftige Postgebühren auslöst). Er darf, so erst kürzlich wieder das OLG Hamburg. Der Online Händler kann seine Kunden auch nicht wirksam in AGBs verplichten, eine kostengünstigere Rücksendeart zu wählen. Im Ergebnis heißt das: Der Händler schickt die Ware auf seine Kosten hin. Der Verbraucher widerruft und schickt die Ware unfrei zurück. Der Händler hat Ärger und hohe Kosten. Aber der Verbraucherschutz verlangt das wohl. Die Details:
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