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	<title>Rechthaber &#187; Kommunalrecht</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Es wird strafrechtlich enger f&#252;r Gemeindeorgane</title>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 14:44:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[kommunale Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Starbarkeit Bürgermeister Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Verstoß gegen grundsätze kommunaler Haushaltsführung]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des LG M&#252;nchen II gegen den B&#252;rgermeister und den K&#228;mmerer einer bayerischen Gemeinde wegen Untreue nun rechtskr&#228;ftig: Die Angeklagten verbuchten im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Dadurch konnten sie dem Gemeinderat einen „ordentlichen“ Haushalt vorlegen.  Im Vertrauen darauf beschloss der Gemeinderat neuerliche Bauma&#223;nahmen, u.a. den Bau einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des LG M&#252;nchen II gegen den B&#252;rgermeister und den K&#228;mmerer einer bayerischen Gemeinde wegen Untreue nun rechtskr&#228;ftig: Die Angeklagten verbuchten im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Dadurch konnten sie dem Gemeinderat einen „ordentlichen“ Haushalt vorlegen.  Im Vertrauen darauf beschloss der Gemeinderat neuerliche Bauma&#223;nahmen, u.a. den Bau einer Turnhalle. Um die dadurch bedingten Finanzierungsl&#252;cken zu decken, nahmen die Angeklagten unter &#220;berschreitung ihrer Kompetenzen f&#252;r die Gemeinde weitere Kredite auf (Art. 73 BayGO). Die Mittel aus den Krediten wurden ausschlie&#223;lich f&#252;r die Gemeinde verwendet.</p>
<p>Das Landgericht M&#252;nchen II sah hierin eine Untreue gem. § 266 StGB. Der Schaden der Gemeinde liege in der Zinsverpflichtung gegen&#252;ber der Bank. Der 1. Strafsenat hat die Revision der Angeklagten verworfen und das Urteil „gehalten“. Beachtenswert ist dabei, dass der BGH feststellte, dass es bei Bestimmung des Verm&#246;gensnachteils nicht auf das angestrebte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres ankomme. Auch mittelbare Vorteile aus der zweckm&#228;&#223;igen Verwendung der Kreditmittel stellen keinen Verm&#246;genswert dar, der den durch die Zinsverpflichtung eingegangenen Nachteil kompensieren k&#246;nnte.</p>
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		<title>&#8220;Wir kaufen Ihr Auto&#8221;-Zettel an der Windschutzscheibe sind rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 13:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sondernutzung Straße Kaufangebote Gebrauchtwagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Jeder hat sie schon mal an seinem Auto gefunden: Zettel unter dem Scheibenwischer oder Visitenkarten im Seitenfenster, die ein transaktionswilliger Kfz-H&#228;ndler (&#8220;Import-Export&#8221;) dort eingesteckt hat, um seine Erwerbsabsicht kund zu tun. Als Empf&#228;nger der invitatio ad offerendem ist man da zwiegespalten: Soll man sich freuen, weil dem Kfz-Spezialisten der eigene Wagen offenkundig besonders gut gef&#228;llt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder hat sie schon mal an seinem Auto gefunden: Zettel unter dem Scheibenwischer oder Visitenkarten im Seitenfenster, die ein transaktionswilliger Kfz-H&#228;ndler (&#8220;Import-Export&#8221;) dort eingesteckt hat, um seine Erwerbsabsicht kund zu tun. Als Empf&#228;nger der invitatio ad offerendem ist man da zwiegespalten: Soll man sich freuen, weil dem Kfz-Spezialisten der eigene Wagen offenkundig besonders gut gef&#228;llt oder soll man beleidigt sein, weil er diesen f&#252;r abwrackreif bzw. ideal geeignet zum Export nach Osteuropa oder gar Afrika h&#228;lt. Egal: K&#252;nftig wird sich diese Frage nicht mehr so h&#228;ufig stellen, denn das   OLG D&#252;sseldorf (Az. IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi) sieht darin eine genehmigungspflichtige Sondernutzung von &#246;ffentlichem Raum: Es ist verboten Visitenkarten, die einen Autokauf anbieten an Autos zu klemmen, denn das Verteilen dieser Visitenkarten dient ausschlie&#223;lich gewerblichen Zwecken und geht &#252;ber den Gemeingebrauch der Stra&#223;en hinaus. Etablierte Kfz-H&#228;ndler k&#246;nnen solche Aktivit&#228;ten somit k&#252;nftig <a href="http://www.rechthaber.com/ja-wir-mahnen-ab-muster-fuer-anwaltliche-unterlassungsaufforderung/" target="_self">abmahnen lassen</a>.</p>
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		<title>Die rechtswidrig handelnde Gemeinde</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 12:40:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung Baugebiet städtebaulicher Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vorhabenträger Erschließungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemeinden fordern im Zusammenhang mit der Ausweisung neuer Baugebiete und der Erteilung ihrer Bestimmung zu einer Baugenehmigung h&#228;ufig den Abschluss eines st&#228;dtebaulichen Vertrages, mit dem sie auf den Vorhabentr&#228;ger oder Grundst&#252;ckseigent&#252;mer Kosten abw&#228;lzen. (&#8230;) Soweit es um Erschlie&#223;ungs- und Anliegerbeitr&#228;ge geht, finden sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den §§ 127 ff. BauGB bzw. den entsprechenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemeinden fordern im Zusammenhang mit der Ausweisung neuer Baugebiete und der Erteilung ihrer Bestimmung zu einer Baugenehmigung h&#228;ufig den Abschluss eines st&#228;dtebaulichen Vertrages, mit dem sie auf den Vorhabentr&#228;ger oder Grundst&#252;ckseigent&#252;mer Kosten abw&#228;lzen. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1767"></span>Soweit es um Erschlie&#223;ungs- und Anliegerbeitr&#228;ge geht, finden sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen in den §§ 127 ff. BauGB bzw. den entsprechenden neueren landesrechtlichen Vorschriften (§§ 35 ff. KAG BW, Art. 5a BayKAG, EBG Berlin) sowie den Landeskommunalabgabengesetzen hinsichtlich der Stra&#223;enausbaubeitr&#228;ge und der Herstellungs-, Verbesserungs- und Erweiterungsbeitr&#228;ge f&#252;r die Wasserversorgung und die Entw&#228;sserung. Dar&#252;ber hinaus enth&#228;lt § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB im Zusammenhang mit Bauleitplanungen eine allgemeine Kostenerstattungsvorschrift, nach der sich die Gemeinde vom privaten Vertragspartner diejenigen Aufwendungen erstatten lassen darf, die ihr f&#252;r st&#228;dtebauliche Ma&#223;nahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens des Privaten sind.<br />
In der Praxis handelt es sich meist um so genannten Folgekostenbeitr&#228;ge, das hei&#223;t um die Erstattung von Aufwendungen f&#252;r Infrastruktureinrichtungen. Zu diesen geh&#246;ren insbesondere Schulen, Kinderg&#228;rten, Jugendheime, Sport- und Spielpl&#228;tze. Der Abschluss von Folgelastenvertr&#228;gen unter dem Druck einer andernfalls unterbleibenden Bauleitplanung oder versagten gemeindlichen Zustimmung wurde lange Zeit nur im Zusammenhang mit einer sprunghaften, durch die Ausweisung gr&#246;&#223;erer Stadtquartiere veranlassten Ma&#223;nahmen f&#252;r zul&#228;ssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 90, 310) hat bereits in den 90er Jahren darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Abgrenzung von gro&#223; und klein ank&#228;me. Sp&#228;ter hat das Bundesverwaltungsgericht (BauR 2006, 1600) eine Entscheidung des VGH Mannheim (NVwZ-RR 2006, 90) best&#228;tigt, wonach im Zusammenhang mit Einzelvorhaben Folgekosten vereinbart werden k&#246;nnen. Nunmehr stellt das Gericht (BVerwG, DVBl. 2009, 782) klar, dass seine fr&#252;here Rechtsprechung zu Folgelastenvertr&#228;gen seit der gesetzlichen Regelung der diesbez&#252;glichen Kostenerstattungsvorschrift im Jahre 1993 nur noch eingeschr&#228;nkt herangezogen werden k&#246;nne. Auch im Hinblick auf eine gemeindliche Gesamtplanung k&#246;nnten Folgekosten vereinbart werden. Entscheidend sei, dass diese Kosten Voraussetzungen oder Folge des Vorhabens des Privaten seien. Die Gemeinde m&#252;sse deshalb transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar belegen, dass die von ihr in einem &#252;berschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu beschlie&#223;enden und in realistischer Weise verwirklichungsf&#228;higen Bebauungspl&#228;ne einen (weiteren) Bedarf an &#246;ffentlichen Einrichtungen hervorrufen. Die Gemeinde d&#252;rfe jedoch keine pauschale Zuzugsabgabe fordern und auch kein Folgelastenvorratskonto f&#252;r noch nicht konkretisierte Infrastruktureinrichtungen einf&#252;hren. Die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit entsprechen dem allgemeinen Grundsatz im Zusammenhang mit Zahlungspflichten, die seitens der &#246;ffentlichen Hand dem Privaten vertraglich oder per Bescheid auferlegt werden. Sie m&#252;ssen &#252;berpr&#252;fbar sein. Aus diesem Grund hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (DVBl. 2004, 975) die auch von der Landeshauptstadt M&#252;nchen im Rahmen des so genannten M&#252;nchener Modells praktizierte Forderung eines pauschalen Beitrags zu Infrastruktureinrichtungen unter der Drohung, dass andernfalls ein konkretisierter, aber wesentlich h&#246;herer Kostenbeitrag gefordert w&#252;rde, f&#252;r rechtswidrig gehalten.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 2006, 336) hat zudem entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte (z. B. VGH Mannheim, VBlBW 2004, 52) und der herrschenden Ansicht im Schriftum (so z. B. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 Rn. 159) auch Vereinbarungen &#252;ber die Erstattung gemeindlicher Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungspl&#228;nen f&#252;r zul&#228;ssig gehalten. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass es sich um zurechenbare Kosten handelt. Die Gemeinde darf zudem nur Kosten auf den Privaten f&#252;r Aufgaben &#252;berw&#228;lzen, die sie auch durch Dritte erledigen lassen k&#246;nnte, also nicht f&#252;r von ihr hoheitlich selbst durchzuf&#252;hrende Verfahrensschritte. Zudem darf sie nicht pauschal diejenigen Kosten fordern, die bei einer Verlagerung auf einen au&#223;enstehenden Dritten angefallen w&#228;ren, sondern muss konkret die Kosten f&#252;r den betroffenen Gemeindebediensteten und die erforderlichen s&#228;chlichen Mittel angeben. Schlie&#223;lich d&#252;rfen diese nicht h&#246;her sein, als sie bei einer Erledigung durch au&#223;enstehende Dritte angefallen w&#228;ren.</p>
<p>Weitere wichtige Schranken f&#252;r die Kostenerstattung ergeben sich aus § 11 Abs. 2 BauGB. Eine Kostenerstattung darf vom Privaten nicht gefordert werden, wenn er bereits einen Anspruch auf das entsprechende Baurecht hat. Dies ist freilich bei einer Bauleitplanung, auf die kein Anspruch besteht, und f&#252;r die ein Anspruch auch nicht vertraglich begr&#252;ndet werden kann (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nie der Fall. Anders kann dies sein, wenn im Innenbereich bereits ein Baurecht existiert. Schlie&#223;lich ist noch das Angemessenheitserfordernis zu beachten. Dies erfordert, dass auch die konkrete Vereinbarung im Hinblick auf die pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse des Vertragspartners und ihre Auswirkungen nochmals gerichtlich &#252;berpr&#252;ft werden. Das Angemessenheitserfordernis soll den B&#252;rger sch&#252;tzen. Es dient entgegen einer von Kommunen und ihren anwaltlichen Vertretern mitunter ge&#228;u&#223;erten Meinung nicht dazu, rechtswidrige Klauseln durch den Vorteil, den der Eigent&#252;mer durch die Ausweisung von Bauland hinsichtlich seiner Grundst&#252;cke erf&#228;hrt, zu kompensieren.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht best&#228;tigt zudem zum Schutz des B&#252;rgers seine teilweise heftig kritisierte Rechtsprechung: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r die Abw&#228;lzung von Kosten auf den B&#252;rger nicht gegeben, ist die Gemeinde verpflichtet, die ihr rechtswidrig zugeflossene Leistung zur&#252;ckzuerstatten. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass der B&#252;rger seinerseits das Baurecht erhalten habe und nicht mehr zur&#252;ckgeben k&#246;nne. Grund ist, dass die &#246;ffentliche Hand aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtstaatsgebots an Recht und Gesetz gebunden ist. Sie kann sich bei einem Versto&#223; hiergegen nicht darauf berufen, dass der B&#252;rger von dem rechtswidrigen hoheitlichen Handeln ebenfalls profitiert habe, sondern muss zumindest hinsichtlich der Erstattung rechtm&#228;&#223;ig handeln. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem der Ansto&#223; zum Abschluss des von der Gemeinde in den entsprechenden Konstellationen in gleicher Weise geforderten Vertragsabschlusses ausgegangen ist. Hat der B&#252;rger allerdings das Grundst&#252;ck, f&#252;r das er zu Unrecht Folgekosten an die Gemeinde entrichtet hat, unter &#220;berw&#228;lzung dieser Kosten auf den K&#228;ufer weiterver&#228;u&#223;ert, soll eine R&#252;ckerstattung an ihn nicht mehr in Betracht kommt. Ob dies zutreffend ist, ist fraglich. Offen bleibt zudem, ob dann nicht zumindest dem K&#228;ufer, der wirtschaftlich die unrechtm&#228;&#223;ig geforderten Kosten getragen hat, gegen die Gemeinde einen Erstattungsanspruch zusteht.</p>
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