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	<title>Rechthaber &#187; Maklerrecht</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Englische Vertragsmuster #13: Vermittlungsprovision</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 11:08:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[English Law]]></category>
		<category><![CDATA[Maklerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsmuster in Englisch]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Agent Fee clause]]></category>
		<category><![CDATA[Klausel Vermittlungsprovision Englisch]]></category>
		<category><![CDATA[Musterformulierung Vertragsklauseln Englisch]]></category>
		<category><![CDATA[Musterklausel Provisionsvereinbarung englisch]]></category>
		<category><![CDATA[wording agent fee]]></category>

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		<description><![CDATA[Hier eine Klausel (nat&#252;rlich wie immer ohne Gew&#228;hr) f&#252;r Vertr&#228;ge, bei denen das Honorar f&#252;r den Dienstleister (Makler) in Form einer erfolgsabh&#228;ngigen Vermittlungsprovision anfallen soll. Die hier vorgestellte Musterklausel ist sehr maklerfreundlich gestaltet. Nat&#252;rlich kann man auch eine reine Vermittlungsprovision vereinbaren (genannt &#8220;Success Fee&#8221; oder &#8220;Commission&#8221;, nicht aber &#8220;provision&#8221;, das hat im Englischen eine andere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier eine Klausel (nat&#252;rlich wie immer ohne Gew&#228;hr) f&#252;r Vertr&#228;ge, bei denen das Honorar f&#252;r den Dienstleister (Makler) in Form einer erfolgsabh&#228;ngigen Vermittlungsprovision anfallen soll. Die hier vorgestellte Musterklausel ist sehr maklerfreundlich gestaltet. Nat&#252;rlich kann man auch eine reine Vermittlungsprovision vereinbaren (genannt &#8220;Success Fee&#8221; oder &#8220;Commission&#8221;, nicht aber &#8220;provision&#8221;, das hat im Englischen eine andere Bedeutung) und die Grundgeb&#252;hr und/oder Auslagen streichen. Je hochwertiger die Maklerdienstleistung (etwa Vermittlung von Investoren), desto eher wird der Makler auf einer Basic Fee bestehen.</p>
<p><strong>Agent Fees and Expenses:</strong></p>
<address>Agent shall receive fees and expenses as set out below:</address>
<address><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
</address>
<address> </address>
<address><strong>a) Basic Fee:</strong></address>
<address>During the term of this Agreement the Client will pay the Agent a Basic Fee of &#8230;&#8230; per month for the general setup and allocation of infrastructure and team members (as defined in section &#8230; above). In the event of the closing of a Transaction 50 per cent of the until then accrued Basic Fee shall be deducted from the Success Fee.</address>
<address><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
</address>
<address> </address>
<address><strong>b) Success Fee (Commission):</strong></address>
<address>Upon closing of the Transaction (as defined in section &#8230; above), the Client will pay the Agent a Success Fee of &#8230; per cent on the net contract amount. The Client will &#8211; for a period of two years after termination of this Agreement &#8211; also pay the Agent such Success Fee for any subsequent Transactions between Client and any third party that has been introduced to the Client by the Agent. The Success Fee shall be due and payable to the Agent within thirty (30) days after (i) closing of the Transaction and (ii) receipt of payment by Client of the respective contract amount.</address>
<address><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
</address>
<address> </address>
<address><strong>c) Expenses:</strong></address>
<address>The Client agrees to reimburse the Agent promptly for all reasonable out of pocket expenses incurred in connection with this Agreement (including, but not limited to, reasonable expenses on travel, accommodation, courier charges, meeting expenses). Expenses incurred by the Agent in a given month shall be due and reimbursed to the Agent within thirty (30) days after the receipt of a correct invoice with supporting documents and receipts attached by the Client of the same provided by the Agent.</address>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<address><strong>Verwandte Beitr&#228;ge:</strong></address>
<address>- <a href="../german-law-in-english/" target="_self">German Law in English</a><br />
</address>
<address>- <a href="../englische-vertragsmuster-6-allgemeine-klauseln/" target="_self">Englische Vertragsmuster #6: Allgemeine Klauseln</a></address>
<address>- <a href="../englische-vertragsmuster-8-general-terms-and-conditions-service-agreement/" target="_self">Englische Vertragsmuster #8: General Terms and   Conditions (Service Agreement)</a></address>
<address>- <a href="../grossbritannien-erlaesst-strenges-anti-korruptionsgesetz-bribery-act-mit-leitfaden/" target="_self">Gro&#223;britannien erl&#228;sst strenges Anti-Korruptionsgesetz:    Bribery Act (mit Leitfaden)</a></address>
<address>- <a href="../broschuere-zur-vertragsgestaltung-es-muss-nicht-immer-common-law-sein/" target="_self">Brosch&#252;re zur Vertragsgestaltung: Vergleich Common Law    mit kontinentalem Recht</a><br />
</address>
<address>- sowie weitere Beitr&#228;ge der Rubrik “<a href="../category/rechtsgebiete/vertragsmuster-in-englisch/" target="_self">Englische Vertragsmuster</a>”<br />
</address>
<p><em><em><strong>Zum Autor:</strong> Neben der Qualifikation als   Rechtsanwalt  erwarb <strong><a href="http://grafpartner.com/anwaelte/bernhard_schmeilzl/" target="_self">Bernhard Schmeilzl</a></strong> 2003 den Master of Laws     an  der englischen University of  Leicester   mit Schwerpunkt    Europ&#228;isches Wirtschaftsrecht (EU  Commercial  Law) und  ber&#228;t als    Partner einer   Wirtschaftskanzlei auch  Unternehmen bei      grenz&#252;berschreitender  Vertragsgestaltung.</em></em></p>
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		<item>
		<title>Englische Vertragsmuster #11: Profi-Sportler Agenturvertrag (USA)</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Aug 2011 13:35:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[International Law]]></category>
		<category><![CDATA[Maklerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsmuster in Englisch]]></category>
		<category><![CDATA[Agenturvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Athlete Agency Model Contract]]></category>
		<category><![CDATA[Athletenvereinbarung USA]]></category>
		<category><![CDATA[Player Agent Agreement]]></category>
		<category><![CDATA[Player Agent in USA]]></category>
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		<category><![CDATA[Spielervermittler-Vertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sportleragentur Vertrag Muster]]></category>
		<category><![CDATA[US Sports Spielervermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Rubrik Englische Vertragsmuster diesmal etwas Exotisches: Rechthaber-Autor Bernhard Schmeilzl ber&#228;t sowohl Berufssportler als auch Agenturen bei der Vertragsgestaltung, insbesondere auch im anglo-amerikanischen Bereich. Um einen Einblick in die Praxis der Vertragsgestaltung zwischen Profiathleten und deren Agenten in den USA zu geben, hier ein Beispiel eines solchen professionellen Athlete Agency Agreement (nat&#252;rlich wie immer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Rubrik Englische Vertragsmuster diesmal etwas Exotisches: Rechthaber-Autor <a href="http://grafpartner.com/anwaelte/bernhard_schmeilzl/" target="_blank">Bernhard Schmeilzl</a> ber&#228;t sowohl Berufssportler als auch Agenturen bei der Vertragsgestaltung, insbesondere auch im anglo-amerikanischen Bereich. Um einen Einblick in die Praxis der Vertragsgestaltung zwischen Profiathleten und deren Agenten in den USA zu geben, hier ein Beispiel eines solchen professionellen <strong>Athlete Agency Agreement</strong> (nat&#252;rlich wie immer unter Ausschluss jeder Haftung) zum <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2011/08/athlete_agency_agreement_US_template_2011.pdf">Download</a>. Der Vertrag beruht auf US-Recht und stammt aus der Sportart Baseball (<a href="http://mlb.mlb.com/pa/info/" target="_blank">MLB</a>), wird aber in &#228;hnlicher Form auch in den anderen Profisportarten verwendet (NBA, NHL, NFL, MLS). Im Unterschied zu Europa bestehen in den USA sehr starke Spielergewerkschaften (Players&#8217;s Associations&#8221;), die rigide Rahmenbestimmungen vorgeben, auch und gerade f&#252;r die T&#228;tigkeit von Spieleragenten. Wer als deutscher Agent oder Rechtsanwalt einen Eishockey- oder Basketballspieler in USA vertreten oder beraten will, muss sich daher vorher extrem gut informieren und meist auch mit einem US-Partner kooperieren.</p>
<address><strong>Weitere Informationen zum US Profisport und der T&#228;tigkeit von Player Agents:</strong></address>
<address>- <a href="http://www.berufsverband-spielervermittler.de/athleten-nach-usa-vermitteln-sports-agent-in-usa" target="_blank">Sportler nach USA vermitteln. Als Sports Agent nach USA. Geht das?</a></address>
<address>- <a href="http://www.berufsverband-spielervermittler.de/macromedia-hochschule-kursunterlagen-team-und-einzelsportmanagement" target="_self">Vorlesungsskript &#8220;Team- und Einzelsportmanagement&#8221; (macromedia hochschule M&#252;nchen)</a><br />
</address>
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		<title>Vorlesungsskript Sportmanagement zum Download</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 16:45:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Maklerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Event- und Athletenmanagement Rechtsfragen]]></category>
		<category><![CDATA[macromedia studium sportmanagement eventmanagement]]></category>
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		<category><![CDATA[Sportmanagement macromedia]]></category>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Pr&#228;sident des Berufsverbandes der Spielervermittler und Sportmanager, unterrichtet an der macromedia Hochschule f&#252;r Medien und Kommunikation in M&#252;nchen im Bereich Sport- und Eventmanagement den Vertiefungskurs &#8220;Team- und Einzelsportmanagement&#8221;. Die Power-Point-Folien stehen auf der BVS-Website (hier) f&#252;r Studierende und sonstige Interessierte als PDF-Download zur Verf&#252;gung. Urheber- und Nutzungsrechte liegen beim Dozenten. Verwendung nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://grafpartner.com/anwaelte/bernhard_schmeilzl/">Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl</a>, Pr&#228;sident des Berufsverbandes der Spielervermittler und Sportmanager, unterrichtet an der <a href="http://www.macromedia-fachhochschule.de/" target="_blank">macromedia Hochschule f&#252;r Medien und Kommunikation in M&#252;nchen</a> im Bereich Sport- und Eventmanagement den Vertiefungskurs &#8220;Team- und Einzelsportmanagement&#8221;. Die Power-Point-Folien stehen auf der <a href="http://www.berufsverband-spielervermittler.de/macromedia-hochschule-kursunterlagen-team-und-einzelsportmanagement" target="_blank">BVS-Website (hier)</a> f&#252;r Studierende und sonstige Interessierte als PDF-Download zur Verf&#252;gung. <em>Urheber- und Nutzungsrechte liegen beim Dozenten. Verwendung nur mit ausdr&#252;cklicher vorheriger Genehmigung.</em></p>
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		<title>Spielervermittler: Im Tal der rechtlich Ahnungslosen</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Dec 2010 11:06:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Maklerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vereins- und Verbandsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvermittlung Berufssportler Profisportler Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsregeln Spielervermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Spielervermittler Rechtsnormen Sondervorschriften]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlungsprovision Profisportler Berufssportler Profifussballer]]></category>

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		<description><![CDATA[Vorige Woche ging das Portal des Berufsverbands der Spielervermittler und Sportmanager in neuem Gewand online. Seither erschienen dort bereits einige interessante Beitr&#228;ge zum rechtlichen Rahmen dieser T&#228;tigkeit. So vergessen viele (selbst Anw&#228;lte): Spielervermittlung ist eben auch Arbeitsvermittlung, so dass die einschl&#228;gigen Sondernormen (SGB III u.a.) gelten. Auch an den Gewerbeschein sollte unser aufstrebender Nachwuchs-Spielervermittler denken. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorige Woche ging das Portal des <a href="http://www.berufsverband-spielervermittler.de/" target="_blank">Berufsverbands der Spielervermittler und Sportmanager</a> in neuem Gewand online. Seither erschienen dort bereits einige interessante Beitr&#228;ge zum rechtlichen Rahmen dieser T&#228;tigkeit. So vergessen viele (selbst Anw&#228;lte): <strong>Spielervermittlung ist eben auch <a href="http://www.berufsverband-spielervermittler.de/spielervermittlung-ist-arbeitsvermittlung-dafur-gelten-sondernormen" target="_blank">Arbeitsvermittlung</a></strong>, so dass die einschl&#228;gigen Sondernormen (SGB III u.a.) gelten. Auch an den Gewerbeschein sollte unser aufstrebender Nachwuchs-Spielervermittler denken. Wen das schillernde Metier der Spielervermittler (neudeutsch: Sports Agents) interessiert: Hier eine kleine <a href="http://www.berufsverband-spielervermittler.de/presseschau-2010-spielervermittler-portraits-skandale-berichte" target="_blank">Presseschau</a> zum Thema.</p>
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		<title>Nachvertragliches Wettbewerbsverbot f&#252;r Selbstst&#228;ndige und Freiberufler</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jan 2009 19:39:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsverbote]]></category>
		<category><![CDATA[§ 74 Abs. 2 HGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Man denkt bei diesenm Stichwort prim&#228;r an Handelsvertreter. Doch auch in Vertr&#228;gen mit Freiberuflern und Selbstst&#228;ndigen verwenden die Arbeit- bzw. Auftraggeber immer h&#228;ufiger Klauseln, die dem Anwalt, Arzt, Architekten oder Consultant ein nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auferlegen. Sind solche Klauseln wirksam? Da solche Wettbewerbsverbote f&#252;r einen Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses die berufliche Bewegungsfreiheit einschr&#228;nken, unterliegen solche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man denkt bei diesenm Stichwort prim&#228;r an Handelsvertreter. Doch auch in Vertr&#228;gen mit Freiberuflern und Selbstst&#228;ndigen verwenden die Arbeit- bzw.  Auftraggeber immer h&#228;ufiger Klauseln, die dem Anwalt, Arzt, Architekten oder Consultant ein nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auferlegen. Sind solche Klauseln wirksam?</p>
<p><span id="more-1020"></span>Da solche Wettbewerbsverbote f&#252;r einen Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses die berufliche Bewegungsfreiheit einschr&#228;nken, unterliegen solche Klauseln einer strengen Kontrolle. Bei Arbeitnehmern und in arbeitnehmer&#228;hnlichen Verh&#228;ltnissen sind solche Klauseln strikt unwirksam, wenn sie keine Karenzentsch&#228;digung f&#252;r die Dauer des Wettbewerbsverbots vorsehen (§ 74 Abs. 2 HGB).</p>
<p>Aber auch f&#252;r Selbst&#228;ndige und Freiberufler sind solche Klauseln nach der neuen Rechtsprechung in aller Regel unwirksam. So ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2003 (Az. III ZR 196/02) unter bestimmten Umst&#228;nden ein Wettbewerbsverbot auch f&#252;r Freiberufler nur dann wirksam, wenn eine Karenzentsch&#228;digung vorgesehen ist. Damit hat der BGH die Anwendung der Regelungen der §§ 74 ff HGB auf Freiberufler f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Nach diesen Bestimmungen, die urspr&#252;nglich nur f&#252;r kaufm&#228;nnische Angestellte galten, ist ein Wettbewerbsverbot nur dann verbindlich vereinbart, wenn eine Karenzentsch&#228;digung vorgesehen ist, die mindestens 50 Prozent des letzten durchschnittlichen Honorars umfasst und w&#228;hrend der Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt wird.</p>
<p>Zudem m&#252;ssen Wettbewerbsverbote unabh&#228;ngig von einer etwaigen Vertragsstrafe zeitlich, gegenst&#228;ndlich und r&#228;umlich auf ein zul&#228;ssiges Ma&#223; beschr&#228;nkt sein. Fehlt eines dieser Merkmale, ist dies ein Indiz f&#252;r die Unwirksamkeit der Klausel. Der Kundenschutz darf sich in der Regel nur auf solche Kunden des Auftraggebers beziehen, bei denen der Freiberufler vom Auftraggeber tats&#228;chlich eingesetzt wurde. Das Wettbewerbsverbot darf l&#228;ngstens auf die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsende ausgedehnt werden. Eine l&#228;ngere Geltung des Wettbewerbsverbotes ist nur unter ganz besonderen Umst&#228;nden ausnahmsweise zul&#228;ssig. R&#228;umlich kann beispielsweise die Beschr&#228;nkung auf ein Bundesland ausreichend sein. Je weiter der r&#228;umliche Bereich ausgedehnt wird (z. B.: gesamte Bundesrepublik), desto enger hat die gegenst&#228;ndliche Beschr&#228;nkung auszufallen, andernfalls kann die Klausel unwirksam sein.</p>
<p>Je mehr man also argumentieren kann, dass der Freiberufler vom Aufraggeber wirtschaftlich abh&#228;ngig ist und je &#252;berregionaler der Endkunde t&#228;tig ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein Gericht die Klausel als unwirksam wertet.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Register f&#252;r Versicherungsvermittler: Eintragungsfrist l&#228;uft ab</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/register-fuer-versicherungsvermittler-eintragungsfrist-laeuft-ab/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Dec 2008 16:49:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Maklerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Maklerregister]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsmakler]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsmakler Registerpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvermittler Registereintragung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht jeder Versicherungsvermittler war bisher ein Musterbeispiel an Seriosit&#228;t und Gewissenhaftigkeit. Das gefiel dem Gesetzgeber nicht. Seit dem 22.05.2007 geh&#246;ren Versicherungsvermittler und Versicherungsberater daher zu erlaubnispflichtigen Gewerbetreibenden.  (&#8230;) Sie m&#252;ssen eine Verm&#246;gensschaden-Haftpflichtversicherung mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen abgeschlossen  haben und weitere Kriterien erf&#252;llen (pers&#246;nliche Zuverl&#228;ssigkeit, geordnete Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse und Sachkunde). Und: Versicherungsvermittler und -berater m&#252;ssen zum Schutz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht jeder Versicherungsvermittler war bisher ein Musterbeispiel an Seriosit&#228;t und Gewissenhaftigkeit. Das gefiel dem Gesetzgeber nicht. Seit dem 22.05.2007 geh&#246;ren Versicherungsvermittler und Versicherungsberater daher zu erlaubnispflichtigen Gewerbetreibenden.  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-890"></span>Sie m&#252;ssen eine Verm&#246;gensschaden-Haftpflichtversicherung mit gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen abgeschlossen  haben und weitere Kriterien erf&#252;llen (pers&#246;nliche Zuverl&#228;ssigkeit, geordnete Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse und Sachkunde). Und: Versicherungsvermittler und -berater m&#252;ssen zum Schutz des Verbrauchers <span style="text-decoration: underline;">zum 1.1.2009</span> in einem Vermittlerregister eingetragen sein. Ferner muss bis dahin in aller Regel auch eine Gewerbeerlaubnis vorliegen. Versicherungsvermittler und -berater sollten daher m&#246;glichst bald ihre Unterlagen zur Pr&#252;fung bei ihrer jeweiligen IHK einreichen, damit sie rechtzeitig eine Erlaubnis erhalten und in das Register eingetragen werden. Merkbl&#228;tter und Antr&#228;ge finden sich auf den IHK-Websites.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Was d&#252;rfen Spielervermittler?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/was-duerfen-spielervermittler/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/was-duerfen-spielervermittler/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Sep 2008 10:04:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Sportrechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlungsprovision]]></category>
		<category><![CDATA[§ 296 SGB III]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtliche Rahmenbedingungen f&#252;r Berater, Vermittler und Manager von Profiathleten Die Karriere eines Berufssportlers dauert oft nur wenige Jahre. W&#228;hrend dieser Zeit muss ein Athlet seine gesamte Lebensf&#252;hrung darauf ausrichten, sportliche H&#246;chstleistungen zu erbringen. Daneben soll er mit st&#228;ndiger Medienaufmerksamkeit umgehen k&#246;nnen, sich f&#252;r seine Sponsoren einsetzen, auf ein positives Image achten, oft komplizierte Vertr&#228;ge abschlie&#223;en [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #808080;"><strong>Rechtliche Rahmenbedingungen f&#252;r Berater, Vermittler und Manager von Profiathleten</strong></span></p>
<p>Die Karriere eines Berufssportlers dauert oft nur wenige Jahre. W&#228;hrend dieser Zeit muss ein Athlet seine gesamte Lebensf&#252;hrung darauf ausrichten, sportliche H&#246;chstleistungen zu erbringen. Daneben soll er mit st&#228;ndiger Medienaufmerksamkeit umgehen k&#246;nnen, sich f&#252;r seine Sponsoren einsetzen, auf ein positives Image achten, oft komplizierte Vertr&#228;ge abschlie&#223;en und seine Finanzen und Steuern im Griff haben&#8230;</p>
<p><span id="more-105"></span></p>
<p>All dies in jungen Jahren, also ohne Gesch&#228;ftserfahrung sowie unter st&#228;ndigem Leistungsdruck und bei h&#228;ufigen Reisen. Die wenigsten Athleten wollen sich in ihrer knappen Freizeit selbst mit rechtlichen und steuerlichen Themen besch&#228;ftigen oder sich im Detail um ihre Geldanlagen k&#252;mmern. In dieser Situation ist es verst&#228;ndlich und sinnvoll, wenn sich ein Berufssportler durch erfahrene Dienstleister unterst&#252;tzen l&#228;sst. Der Sportler muss auch gar nicht lange suchen: Meist treten schon fr&#252;h in seiner Karriere Spielervermittler, Agenten, Manager und Berater aller Art mit mehr oder weniger seri&#246;sen Angeboten an ihn heran.</p>
<p>Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Vorlesung &#8220;Sport- und Eventrecht&#8221; der Fachhochschule Erding. Er soll Athleten und Vereinen &#8211; aber auch den Vermittlern und Managern selbst &#8211; einen &#220;berblick verschaffen, welche gesetzlichen Regelungen in diesem Umfeld gelten. Noch ausf&#252;hrlichere Informationen und aktuelle Updates auf der Website: <a href="http://www.berufsverband-spielervermittler.de" target="_blank">www.berufsverband-spielervermittler.de</a></p>
<p><strong>Gef&#228;hrliche Begriffsvermischung<br />
</strong>Zun&#228;chst ist es f&#252;r die juristische Einordnung wichtig, die reine Spielervermittlung von den &#252;brigen T&#228;tigkeiten eines „Beraters&#8221;, „Agenten&#8221;, „Managers&#8221; oder „Vermarkters&#8221; zu trennen. Die T&#228;tigkeit eines Spielervermittlers ist rechtlich gesehen ein Maklervertrag. Die zu erbringende Leistung besteht &#8211; allein &#8211; darin, seinem Athleten die M&#246;glichkeit eines Vertragsabschlusses zu verschaffen. Wie ein Immobilienmakler zwischen Mieter und Vermieter stellt der Spielervermittler einen Kontakt zwischen Verein und Sportler her &#8211; damit ist seine Aufgabe im Grunde schon erledigt. Seine Provision erh&#228;lt der Spielervermittler &#8211; sofern nichts anderes vereinbart ist &#8211; nur im Erfolgsfall, wenn also Verein und Sportler einen Vertrag abschlie&#223;en, der auf seiner Vermittlungst&#228;tigkeit beruht. Da es sich hierbei (anders als beim Immobilienmakler) inhaltlich aber <span style="text-decoration: underline;">auch</span> um Arbeitsvermittlung handelt, gelten neben dem Maklerrecht weitere Spezialgesetze, die weiter unten detailliert beschrieben werden.</p>
<p>In der Praxis beschr&#228;nken sich Berater oder Manager des Sportlers jedoch meist nicht auf die reine Vermittlungst&#228;tigkeit, sondern verhandeln &#8211; entweder zusammen mit dem Spieler oder gleich als dessen Vertreter &#8211; den abzuschlie&#223;enden Vertrag mit dem Verein oder einem Sponsor. Ferner &#252;bernehmen Manager oft zahlreiche organisatorische Aufgaben und beraten den Spieler &#8211; vom Medienauftritt bis hin zur „richtigen&#8221; Geldanlage und „optimalen&#8221; Steuergestaltung. Alle diese T&#228;tigkeiten sind zwar prinzipiell erlaubt, solche Management- oder Beratervertr&#228;ge versto&#223;en aber &#8211; entweder schon nach Ihrem Wortlaut oder jedenfalls in der praktischen Umsetzung &#8211; h&#228;ufig gegen spezialgesetzliche Bestimmungen. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang das Rechtsberatungsgesetz, das Steuerberatungsgesetz, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und die allgemeinen Grunds&#228;tze zu sittenwidrigen Vertr&#228;gen, insbesondere das Verbot von Knebelvertr&#228;gen.</p>
<p><strong>Arbeitsvermittlung<br />
</strong>Noch bis 2002 verlangte § 291 Sozialgesetzbuch Band III (SGB III) f&#252;r die Vermittlung von Arbeitnehmern durch private Arbeitsvermittler eine vorherige Erlaubnis durch die Bundesanstalt f&#252;r Arbeit. Nach der Arbeitsvermittlerverordnung musste ein angehender Spielervermittler diese Erlaubnis beantragen und gegen&#252;ber der Bundesanstalt seine Eignung als Arbeitsvermittler nachweisen. Diese Erlaubnispflicht wurde im M&#228;rz 2002 abgeschafft und der § 291 SGB III sowie die Arbeitsvermittlerverordnung gestrichen. Damit d&#252;rfen nun auch private Arbeitsvermittler ohne vorherige Erlaubnis t&#228;tig werden, m&#252;ssen dabei jedoch die Bestimmungen der §§ 296 bis 298 SGB III &#252;ber die Art und Weise der Vermittlung beachten. So ist der Vermittlungsvertrag nur wirksam, wenn dieser schriftlich vereinbart wird und die Vermittlungsprovision die im Gesetz festgelegte Obergrenze nicht &#252;berschreitet. § 297 Ziffer 4 SGB III verbietet au&#223;erdem Vertragsklauseln, nach denen der Spieler exklusiv an einen Vermittler gebunden sein soll.</p>
<p>F&#252;r Spielervermittler ist insbesondere auch die sog. Vermittler-Verg&#252;tungsverordnung relevant. Diese regelt, dass f&#252;r die Vermittlung in eine T&#228;tigkeit als Berufssportler eine Provision vereinbart werden darf, die sich nach dem Arbeitsentgelt des Sportlers bemisst. Die H&#246;he der Provision ist auf 14 % (inkl. MwSt.) begrenzt und darf maximal von einem Jahresgehalt des Sportlers berechnet werden, auch wenn dieser einen mehrj&#228;hrigen Vertrag mit dem Verein abschlie&#223;t.</p>
<p>Die reine Vermittlungst&#228;tigkeit ist somit seit M&#228;rz 2002 ohne vorherige beh&#246;rdliche Erlaubnis jedem erlaubt. Einige Sportverb&#228;nde, insbesondere die FIFA, haben in ihren Verbandsstatuten geregelt, dass nur solche Personen als Spielervermittler t&#228;tig sein d&#252;rfen, die durch den jeweiligen Sportverband lizenziert wurden. Solche Statuten bestimmen in der Regel, dass es nur „lizenzierten Spielervermittlern&#8221; gestattet sein soll, mit den Vereinen in Kontakt zu treten und Spieler anzubieten, andere Personen werden von solchen Verhandlungen ausgeschlossen (manche Verb&#228;nde lassen aber Eltern, Geschwister oder andere nahe Verwandte als Spielervermittler zu, auch wenn diese keine Lizenz besitzen). Viele Juristen halten derartige Verbandsregeln von vornherein f&#252;r unwirksam, da sie die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) auf unzul&#228;ssige Weise einschr&#228;nken. In der Praxis existieren solche Bestimmungen jedoch in einigen Verb&#228;nden, insbesondere gilt dies f&#252;r den gr&#246;&#223;ten Markt: Fu&#223;ball. Deshalb gehen Sportler und Vereine dieser Sportarten das Risiko einer Verbandsstrafe ein, wenn sie mit nicht lizenzierten Spielervermittlern zusammenarbeiten.</p>
<p>F&#252;r den gesamten europ&#228;ischen Raum gilt aber, dass ein zugelassener Rechtsanwalt immer das Recht hat, einen Athleten zu vertreten und mit dem Verein Verhandlungen zu f&#252;hren, ohne dass der Anwalt eine Zulassung oder Lizenzierung durch den jeweiligen Verband ben&#246;tigt. So bestimmt auch aus „Spielervermittler-Reglement&#8221; der FIFA in Art. 1 Abs. 2 und 3 ausdr&#252;cklich: „Den Spielern und Vereinen ist es untersagt, die Dienste eines nicht-lizenzierten Spielervermittlers in Anspruch zu nehmen. Dieses Verbot gilt nicht, wenn [...] der Vermittler eines Spielers oder Vereins gem&#228;&#223; den geltenden Vorschriften des Landes, in welchem er seinen Wohnsitz hat, in zul&#228;ssiger Weise zur Aus&#252;bung des Anwaltsberufes zugelassen ist.&#8221; Eine identische oder &#228;hnliche Regelung haben die meisten derjenigen Verb&#228;nde getroffen, die eine Vermittlerlizenz vergeben. Selbst falls ein solcher Verband Rechtsanw&#228;lte nicht ausdr&#252;cklich von der Lizenzpflicht ausgenommen hat, so gilt &#8211; zumindest in Europa &#8211; schon aufgrund der Gesetze der Europ&#228;ischen Union, dass ein Rechtsanwalt eine solche Beratung im Rahmen seiner Berufsaus&#252;bungsfreiheit durchf&#252;hren darf. Entgegenstehende Regelungen eines Verbandes w&#228;ren gesetzwidrig und daher unwirksam.</p>
<p>Komplexer ist die Situation im au&#223;ereurop&#228;ischen Ausland, insbesondere in den USA. Dort haben fast alle professionellen Sportorganisationen (Basketball, Hockey, Baseball, American Football) strenge Regularien aufgestellt, nach denen nur die von ihnen lizenzierten „Player Agents&#8221; f&#252;r den Athleten auftreten und verhandeln d&#252;rfen. Eine solche Lizenz wird entweder nur Rechtsanw&#228;lten erteilt und/oder an den Nachweis besonderer Kenntnisse sowie das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gekn&#252;pft. Aus Platzgr&#252;nden beschr&#228;nkt sich dieser Beitrag auf die Rechtslage in Deutschland. Weitere Informationen zur Situation in den USA und Kanada sind beim Autor verf&#252;gbar.</p>
<p><strong>Verbotene Rechts- und Steuerberatung<br />
</strong>Am h&#228;ufigsten verstie&#223;en Vermittler und Manager gegen das Rechtsberatungsgesetz, das bis 1. Juli 2008 galt, manchmal zus&#228;tzlich auch gegen das Steuerberatungsgesetz. Insbesondere das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) wurde in der Praxis h&#228;ufig von allen Beteiligten schlicht ignoriert, was f&#252;r den Manager jedoch &#228;u&#223;erst unangenehme Folgen haben konnte. § 1 RBerG regelte, dass die „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschlie&#223;lich der Rechtsberatung&#8221; gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ig nur von Personen betrieben werden darf, denen dazu die Erlaubnis erteilt wurde. Beschr&#228;nkt sich ein Vermittler also &#8211; wie in der Praxis die Regel &#8211; nicht auf die reine Vermittlung, also den blo&#223;en Nachweis einer Abschlussm&#246;glichkeit f&#252;r seinen Spieler, sondern verhandelt er mit dem Verein auch &#252;ber den Inhalt des Arbeitsvertrags, so verstie&#223; er gegen das RBerG; handelt es sich um steuerliche Aspekte, verst&#246;&#223;t er zus&#228;tzlich auch noch gegen das Steuerberatungsgesetz. Durch die Einf&#252;hrung des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zum 2008 mag dies k&#252;nftig m&#246;glicherweise etwas liberaler zu sehen sein, da Rechtsberatung als &#8220;Nebenleistung&#8221; in gewissem Umfang zul&#228;ssig sein kann. Die Gerichte werden die Details kl&#228;ren m&#252;ssen. Rechtsberatung durch Nichtjuristen bleibt aber in jedem Fall f&#252;r den Agenten ein Risiko.</p>
<p><strong>Sittenwidrige und wucherische Managervertr&#228;ge<br />
</strong>Weitere Grenzen f&#252;r die Ausgestaltung von Vertr&#228;gen zwischen Athlet und Manager/Vermittler ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts, insbesondere dem Verbot sittenwidriger Vertr&#228;ge (§ 138 BGB). In der Praxis findet man h&#228;ufig Vertr&#228;ge, die einen Sportler f&#252;r lange Dauer und zus&#228;tzlich noch exklusiv an einen bestimmten Vermittler, Manager oder sonstigen Berater binden wollen. Wie bereits dargestellt, verst&#246;&#223;t die exklusive Bindung an nur einen Spielervermittler bereits gegen § 297 Ziffer 4 SGB III. Eine solche Exklusivit&#228;tsklausel ist somit unwirksam und bindet den Spieler nicht. Daneben kann ein Vertrag &#8211; auch ohne Exklusivit&#228;tsklausel &#8211; unter Umst&#228;nden sittenwidrig sein, wenn er die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Athleten unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig stark einschr&#228;nkt (sog. Knebelvertrag).</p>
<p>Ferner kommt es vor, dass sich ein Vertragspartner des Sportlers eine unangemessen hohe Verg&#252;tung versprechen l&#228;sst. Handelt es sich dabei um ein Vermittlungshonorar, so gilt die oben beschriebene H&#246;chstgrenze f&#252;r Provisionen von 14 % (inkl. MwSt.) des Jahresgehalts. Das Honorar f&#252;r alle anderen Dienstleistungen eines Managers kann grunds&#228;tzlich frei vereinbart werden &#8211; es sei denn es handelt sich um unzul&#228;ssige Rechts- oder Steuerberatung. Besteht jedoch ein auff&#228;lliges Missverh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung, kann im Einzelfall der Tatbestand des Wuchers vorliegen.</p>
<p>Ob tats&#228;chlich ein sittenwidriger Knebelvertrag oder ein wucherisches Honorar vorliegt, muss im konkreten Einzelfall unter Abw&#228;gung aller Umst&#228;nde sorgf&#228;ltig gepr&#252;ft werden. Spielervermittler und Manager sollten aber im eigenen Interesse ein Gesp&#252;r daf&#252;r entwickeln, welche Vertragsgestaltungen sich dieser Grenzen n&#228;hern und den Vertrag dadurch juristisch angreifbar machen. Wegen der Vermutungsregel des § 139 BGB ist in einem solchen Fall n&#228;mlich nicht nur die jeweilige Klausel (z.B. zu Exklusivit&#228;t oder Provisionsh&#246;he) unwirksam, sondern der gesamte Vertrag &#8211; und zwar von Anfang an, bereits erbrachte Leistungen m&#252;ssen also r&#252;ckabgewickelt werden.</p>
<p><strong>Fazit und Praxisempfehlungen<br />
</strong>Sofern sich ein Vermittler (der nicht selbst zugelassener Rechtsanwalt ist) nicht auf die reine Vermittlungst&#228;tigkeit beschr&#228;nkt, sondern selbst Vertr&#228;ge gestaltet, geht er ein erhebliches Risiko ein. Im schlimmsten Fall beruft sich ein Athlet darauf, dass der Vermittlungsvertrag wegen § 134 i.V.m. § 139 BGB unwirksam ist und zahlt die Provision nicht (bzw. fordert sie bereicherungsrechtlich sogar zur&#252;ck).</p>
<p>Das kann ein Spielervermittler oder Manager dadurch vermeiden, dass er fr&#252;hzeitig selbst einen Anwalt hinzuzieht, der die Vertragsgestaltung und Verhandlungen &#252;bernimmt oder begleitet. Der Spielervermittler kann in diesem Fall selbstverst&#228;ndlich bei den Verhandlungen anwesend sein und in den meisten F&#228;llen ist dies auch sehr sinnvoll, da der Spielervermittler die Insiderkenntnisse der jeweiligen Sportart besitzt.<br />
Der Athlet hat aus der Einschaltung des Rechtsanwalts noch zahlreiche weitere Vorteile, die hier nur kurz skizziert werden sollen: Anders als ein Spielervermittler darf ein Rechtsanwalt nur eine der Parteien vertreten, andernfalls begeht er einen strafbaren „Parteiverrat&#8221;. Der Spieler l&#228;uft hier also nicht Gefahr, dass sein Vertreter auch von der anderen Seite „mitbezahlt&#8221; wird &#8211; was beim Vermittler zumindest die Gefahr eines gewissen Interessenkonflikts verursacht. F&#252;r den Sportler kann es auch einen wichtigen strategischen Vorteil bedeuten, wenn seine Verhandlungen durch einen Rechtsanwalt gef&#252;hrt werden, da dieser durch seine berufliche Erfahrung in der Regel Verhandlungsgeschick und Standing mitbringt. So wird die andere Seite einem Anwalt gegen&#252;ber manche „Tricks&#8221; m&#246;glicherweise gar nicht erst versuchen und gut begr&#252;ndete Gestaltungs- oder &#196;nderungsvorschl&#228;ge von ihm eher akzeptieren als von einem Nichtjuristen; gerade im Sport werden beispielsweise nach wie vor h&#228;ufig Konstruktionen f&#252;r Anstellungsvertr&#228;ge gew&#228;hlt, die unter steuerlichem und sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel f&#252;r alle Beteiligten eine Zeitbombe darstellen, insbesondere in Zeiten st&#228;rkerer Aufmerksamkeit der Finanzbeh&#246;rden auch Vereinen gegen&#252;ber.<br />
Der gr&#246;&#223;te Vorteil f&#252;r den Athleten bzw. den Verein &#8211; wie auch f&#252;r den Spielervermittler/Manager &#8211; liegt darin, dass die T&#228;tigkeit des Rechtsanwalts durch eine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert ist. Der Spieler bzw. der Verein kann somit jeden Schaden, der ihm durch einen Fehler bei der Vertragsgestaltung m&#246;glicherweise &#8211; etwa durch ung&#252;nstige Klauseln oder nicht geregelte Aspekte &#8211; sp&#228;ter entsteht, von seinem Anwalt ersetzt verlangen. Die Gerichte stellen hier sehr hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwalts. Dieser ist dabei sogar daf&#252;r verantwortlich, die steuerlichen Auswirkungen des Vertrags zu &#252;berpr&#252;fen. Schlie&#223;lich ist selbstverst&#228;ndlich, dass ein Rechtsanwalt &#8211; anders als ein privater Vermittler oder Manager &#8211; der beruflichen Schweigepflicht unterliegt und sich bei einem Versto&#223; dagegen strafbar macht. Vertrauliche Vertragsinhalte bleiben so wirklich geheim, auch und gerade gegen&#252;ber Medien.</p>
<p>Aus all diesen Gr&#252;nden hat sich in den vergangenen Jahren in der Praxis eine erfreuliche Tendenz gezeigt, dass Spielervermittler und Manager selbst Wert darauf legen, mit spezialisierten Rechtsanw&#228;lten zusammenzuarbeiten. Der finanzielle Aspekt sollte dabei keinen der Beteiligten abschrecken, da sich die Rechtsberatungskosten, wenn der Anwalt gezielt und fr&#252;hzeitig hinzugezogen wird, meist in einem sehr &#252;berschaubaren Rahmen halten. In der Regel wird eine T&#228;tigkeit im Umfang von drei bis zehn Stunden pro Vertragsabschluss ausreichend sein. Selbst bei einem Stundensatz im oberen Bereich (ca. 200 bis 250 EUR) liegen die Kosten f&#252;r den Rechtsanwalt in der Regel erheblich unter den Provisionen eines Spielervermittlers. Richtig teuer wird es dagegen dann, wenn ein selbst ausgehandelter Vertrag im Ernstfall nicht „h&#228;lt&#8221; oder sich herausstellt, das rechtliche, steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Aspekte nicht ber&#252;cksichtigt wurden.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Weitere Informationen zum Thema:</p>
<p><a title="Freedom of Movemtn for Professional Athletes" href="http://www.grafpartner.com/publikationen/downloads/Dissertation_Final-Version_Jan2004_.pdf" target="_blank">Dissertation RA Bernhard Schmeilzl, LL.M. an der University of Leicester (England) zum Thema &#8220;Freedom of Movement for Professional Athletes within the European Union&#8221;</a></p>
<p>Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europ&#228;ischen Gemeinschaften vom 26.01.2005 in der Sache Laurent Piau gg. Kommission der Europ&#228;ischen Gemeinschaften wg. FIFA Spielervermittler-Regularien (T-193/02):<a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/eug-urteil-vom-261-2005_t-193-02.pdf"> EuG Urteil vom 26. Januar 2005 T-193/02</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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