Mit unkonventionellen Werbemaßnahmen ziehen Ärzte und Zahnärzte immer wieder den Groll ihrer Kollegen auf sich: Ein niedergelassener Zahnarzt hatte über seine im Erdgeschoss liegenden Zahnarztpraxis oberhalb der Fenster ein zehn Meter langes und ein Meter hohes Schild mit der Aufschrift „Zahnarztpraixs am B….” angebracht. Aufgrund einer Beschwerde zweier Zahnärzte erließ die Zahnärztekammer Berlin einen Rügebescheid mit einer Zahlungsauflage von satten 1.000 Euro. Begründung: Das Schild vermittle den Eindruck, es handele sich bei der Praxis um eine besonders hervorgehobene Praxis. Dadurch verstoße der Zahnarzt gegen die Pflicht zur Kollegialität aus § 1 Abs. 1 BO, zudem sei die Werbung berufswidrig im Sinne von 19 Abs. 1 BO, da sie anpreisend sei. Das Verwaltungsgericht Berlin (als Berufsgericht für Heilberufe) war anderer Ansicht. Auch ein übergroßes Praxisschild sei erlaubt (VG Berlin, Urteil vom 12.01.2011, Az.: 90 K 5.10 T).
Weitere Beiträge zum Thema: - Ärzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen - Freiberufler dürfen auch aufdringlich werbenKategorie ‘Medizinrecht’
Arzthaftung: Patientenrechte werden gesetzlich geregelt
Die Regierungskoalition hat vereinbart, den Schutz der Patienten zu verbessern und Patientenrechte durch eine gesetzliche Regelung verständlich und nachvollziehbar zu machen. Das Gesetz wird gemeinsam vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesministerium der Gesundheit unter Beteiligung des Patientenbeauftragten der Bundesregierung vorbereitet. Am 16.05.2011 hat zu den Plänen eine erste Anhörung interessierter Verbände im Bundesjustizministerium stattgefunden. Der Behandlungsvertrag soll ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Die geplante Regelung im BGB erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden. Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vor jedem Eingriff müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine nur schriftliche Aufklärung reicht nicht aus. Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt werden. Krankenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Für Haftungsfälle soll es somit künftig mehr Transparenz geben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Instrumente zur Beweislastverteilung sollen nun ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Dann kann jeder im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Quelle und weitere Informationen (inkl. Grundlagenpapier Patientenrechte): Bundesjustizministerium
.Weitere Beiträge zu Arzthaftung und Aufklärungspflichten: - Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
- Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP - Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift) - Patientenaufklärung am Telefon
– Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen
Zahnärzte dürfen kein Botox spritzen (VG Münster)
Das verbietet laut VG Münster (Urteil vom 19.04.2011, Az: 7 K 338/09, noch nicht rechtskräftig) das zahnärztliche Berufsrecht (§ 1 Abs 3 Zahnheilkundegesetz): Zahnärzte dürfen nach Ansicht des Gerichts Haut- und Gesichtsfalten ihrer Patienten nicht mit Botox-Spritzen behandeln. Das Unterspritzen solcher Falten sei von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt. Laut Zahnheilkundegesetz seien Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. Das Gericht wies damit die Klage einer Bielefelder Zahnärztin gegen die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ab.
Patientenverfügung für den Fall “Wachkoma”
Das Krankheitsszenario, das die meisten Menschen vor Augen haben, wenn sie eine Patientenverfügung erstellen, ist das so genannte “Wachkoma“. Die Vorstellung, über lange Jahre ohne Bewusstsein künstlich am Leben gehalten zu werden, erschreckt viele. Doch was bedeutet der Begriff “Wachkoma” (apallisches Syndrom) eigentlich? Hierzu erschien am 16.3.2011 in der Süddeutschen Zeitung ein interessanter Beitrag mit dem Titel “Aufflackerndes Bewusstsein” (hier als PDF-Download: SZ_15März2011_Diagnose bei Komapatienten – Aufflackerndes Bewusstsein)
Weitere Informationen unter www.sterbehilfe-info.de sowie in diesen Beiträgen:
- Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?- “Man ist sich seines Todes nicht mehr sicher” - Gemeinsame Charta zur Behandlung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland
- Darf man Patienten verhungern lassen? Zwangsweise künstliche Ernährung bei Demenz und Wachkoma - Recht der künstlichen Ernährung: Entscheidungsdiagramm Prof. Borasio - Aktive und passive Sterbehilfe: Was bedeuten die Begriffe eigentlich? - BGH-Urteil 2010: Sterbehilfe ist nicht strafbar - Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus medizinischer Sicht: Welche Krankheitsszenarien sind wichtig?
Zuweisung von Patienten durch Ärzte (§§ 31 und 34 MBO)
Darf ein Arzt seine Patienteneinem zu einem anderen “Leistungserbringer” schicken? Der BGH stellt hierfür strenge Grundsätze auf, was erst kürzlich in zwei aktuellen Entscheidungen bestätigt wurde (Urteile vom 13.01.2011, Az: I ZR 111/08 und 112/08): Zwei HNO-Ärzte hatten mit einem Betrieb für Hörgeräte kooperiert. Der BGH verbot dies und stellte im Rahmen dieser Entscheidung strenge Regeln für die Auslegung des Zuweisungsverbots nach § 34 Abs. 5 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO) auf. Dem Arzt sei jede Verweisung des Patienten an einen bestimmten anderen Leistungserbringer untersagt, wenn es für die Verweisung keinen “vernünftigen Grund” gibt. Verboten ist jede Form ärztlichen Verhaltens, das der Patient als Empfehlung interpretieren könnte. Grund hierfür: [mehr]
Kosmetikbehandlung in der Apotheke ist verboten
Eine Apothekerin hatte eine Geschäftsidee: Man könnte die Kund(inn)en doch nicht nur gesünder, sondern auch gleich schöner machen. Daher bot sie im Obergeschoss ihrer Apotheke auch Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage und Brauenkorrektur an. Konkurrenten, Apothekerkammer und schließlich auch das Verwaltungsgericht Minden fanden dies nicht gut. Letzteres urteilte am 26.1.2011 (Az. 7 K 1647/10), dass solche Kosmetikbehandlungen in den Räumen einer Apotheke nicht mit dem Grundauftrag einer Apotheke nicht in Einklang zu bringen sind und deshalb gegen die Regeln der Apothekenbetriebsordnung verstoßen. Es sei noch nicht einmal ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes Nebengeschäft. Man müsse die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arznei sicherzustellen. Es verbiete sich deshalb die Entwicklung hin zu einem Kosmetikstudio.
Denn sie wissen nicht, was sie tun: Ärzte kennen ihre Leitlinien nicht
Ein Arzt schuldet seinem Patienten eine Behandlung “lege artis”, also nach dem aktuellen Stand der ärztlichen Kunst. Diesen Standard erarbeitet nicht jeder Arzt für sich allein. Die Therapieempfehlungen – also das, was die führenden Mediziner einer Fachrichtung als die beste Behandlungsalternative ansehen – sind vielmehr für praktisch jede Facharztrichtigung in den Leitlinien der jeweiligen Fachgesellschaften niedergelegt (z. B. die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie, die Leitlinien der Deutschen Diabetes Gesellschaft und viele andere). Diese Leitlinien fassen den aktuellen Stand des Wissens zusammen. Man würde nun annehmen, dass ein Facharzt den Inhalt der Leitlinien seines Fachgebiets parat hat und seine Patienten entsprechend behandelt. Leider ergab eine aktuelle Studie der Universität Köln (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt Bd. 108, S. 61, 2011) ein anderes Bild: Viele Ärzte kennen den Inhalt der Leitlinien nicht und behandeln deshalb auch ihre Patienten anders, als in den Leitlinien empfohlen. Juristisch ist dies ein Haftungsfall, da der Patient in diesen Fällen nicht die beste wissenschaftlich gesicherte Diagnostik und Therapie erhält. Zur Klarstellung: Natürlich darf ein Arzt von Therapieempfehlungen der Leitlinien abweichen. Er muss die Leitlinien aber kennen und seine Abweichung von den Empfehlungen begründen.
Weitere Beiträge zu Arzthaftung und Aufklärungspflichten: - Erhöhte Aufklärungspflicht bei Laser-OP - Arzthaftungsklage (Muster-Klageschrift) - Patientenaufklärung am Telefon– Pflicht zum Qualitätsmanagement in Arztpraxen
Infoabend mit Expertenrunde zu Patientenverfügung
Aus Anlass des neuen BGH-Urteils vom 25.11.2010 lädt das Caritas-Krankenhaus St. Josef Regensburg am Dienstag, den 14. Februar 2011 um 18.00 Uhr zu einem weiteren Infoabend mit anschließender Expertendiskussion. Den ersten Termin im November besuchten mehr als 100 interessierte Teilnehmer. Der Abend beleuchtet das Thema aus drei Perspektiven: Die ärztliche Sicht beschreibt Dr. Michael Pawlik, Direktor der Klinik für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin am St. Josef-Krankenhaus. Die juristischen Aspekte erläutert Graf&Partner-Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl. Als Moderator fungiert erneut Dr. Bernhard Bleyer, Theologe an der Universität Regensburg und Referent der Katholischen Akademie für Ethik in Medizin und Pflege. Er wird religiöse und ethische Aspekte einbringen. Die Veranstaltung findet im Großen Konferenzsaal des Krankenhaus St. Josef, Landshuter Str. 65 statt, ist offen für jedermann und kostenlos. Ein kleiner Imbiss wird gereicht. Anmeldung ist erbeten beim Zentrum für Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus St. Josef, Telefon (0941) 782 4010. Mehr Informationen und weitere Links zum Thema im Beitrag: “Ist eine Patientenverfügung sinnvoll?“
Gibt es einen Rechtsanspruch auf tödliches Gift?
Die Frage klingt bizarr, doch genau einen solchen Anspruch klagt ein 67jähriger Deutscher derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Es geht um die Frage, ob schwerstkranke Menschen einen Rechtsanspruch auf die Abgabe einer tödlichen Medikamentendosis geltend machen können, um damit Suizid zu begehen. Hintergründe zum Verfahren hier.
Sterbehilfe-Debatte: Berichte und Hintergrundmaterial
Zur Debatte um die (Nicht-)Strafbarkeit von Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid (Definition der Begriffe hier), wieder neu entbrannt durch das BGH-Urteil vom 25.06.2010 (Infos und Download hier und hier), findet sich auf dem Portal Sterbehilfe-Info.de eine hilfreiche Sammlung interessanter Hintergrundmaterialien, darunter die beiden Allensbach-Umfragen zum Thema Sterbehilfe aus den Jahren 2005 und 2008.
