Von Katrin Groll (25.11.2009)
So die Schätzung des Deutschen Mieterbundes (DMB) mit Sitz in Berlin. Präsentiert der Vermieter dem potentiellen Mieter einen Formularmietvertrag (oft auch Einheitsmietvertrag genannt), meinen beide Parteien meist, diese Formularverträge seien “offiziell” geprüft und daher juristisch wasserdicht. Weit gefehlt: Nach Untersuchungen des DMB enthalten auch solche vorgedruckten Verträge von Hauseigentümervereinen, Maklern oder Wohnungsunternehmen sehr häufig unwirksame Regelungen, sind also oft nicht besser als „selbst gestrickte“ Mietverträge von Einzelvermietern. Besonders fehleranfällig sind Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen, zur Tierhaltung oder zu Kündigungsfristen. Nach Einschätzung des DMB enthalten etwa 90 Prozent aller Mietverträge unwirksame Vertragsklauseln.
Weitere Informationen zu Mietverträgen und Schönheitsreparaturen hier
Von Katrin Groll (13.05.2009)
Vermieter sind auf Gerichte meist nicht gut zu sprechen. Dies nicht grundlos, denn der Bundesgerichtshof ist meist der Freund des Mieters: unwirksame Renovierungsklauseln (Details hier), strenge Eigenbedarfsregeln (Details hier), Kulanz gegenüber Mietnomaden und Mietbetrügern (Details hier) u.v.m. lassen so manchen Vermieter verzweifeln. Doch siehe da: Nach langer Zeit gibt es wieder ein Urteil des BGH, das Vermieter-Herzen höher schlagen lässt…
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Von Katrin Groll (21.02.2009)
Über Jahrzehnte war es in Mietverträgen üblich, den Mieter zu Schönheitsreparaturen zu verpflichten, insbesondere zum “fachmännische Weißeln” der Wohnung. Viele Vermieter halten es daher nach wie vor für selbstverständlich, dass der Mieter beim Auszug aus der Wohnung diese frisch gestrichen übergibt. Umso größer die Empörung, wenn ein “dreister” Mieter sich weigert und die Wohnung einfach ohne Endrenovierung verlässt. Mancher Vermieter will dann Ersatz der Malerkosten. (…)
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Von Katrin Groll (11.02.2009)
In Mietverträgen oder Hausordnungen regeln Vermieter häufig, dass Mieter die Haustür nachts absperren müssen. Eine solche Verpflichtung widerspricht aber der Brandschutzverordnung. Bewohner können dadurch ein-, Rettungskräfte ausgesperrt werden, warnt der Immobilienverband IVD West in Köln. Die Gerichte sind uneinig: Es existieren widersprüchliche Urteile, ob die Absicherung gegen Einbrüche oder das Freihalten des Rettungswegs höher zu bewerten ist, vgl. z.B. AG FFM, Az. 33 C 1726/04-13 und LG Göttingen, Az. 5 S 15/85.
Von Katrin Groll (11.02.2009)
Anderfalls kann ihm der Vermieter die Wohnung kündigen. Und zwar ohne vorherige Abmahnung. So entschied das LG Coburg. Der gekündigte Mieter hatte andere Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert. Dieses Kündigungsrecht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich die Wohnung in einem sozialen Brennpunkt befindet. (LG Coburg, Az. 32 S 85/08)
Weitere Beiträge zum Mietrecht
Von Katrin Groll (14.01.2009)
Mietverträge enthalten meist eine Klausel wie “Die Wohnfläche beträgt (ca.) … qm”. Auch im häufig verwendeten “Einheitsmietvertrag” aus dem Buchhandel findet sich dieser Passus. Für den Vermieter ist das gefährlich.
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Von Katrin Groll (25.12.2008)
Verfolgt man die Mietrechtsprechung (hier) der vergangenen Jahre, drängt sich eine Vermutung auf: BGH-Richter wohnen wohl zur Miete. Anders lässt sich die jüngste Entscheidung des BGH (Beschluss v. 14.08.2008 – I ZB 39/08) schwer verstehen.
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Von Prof. Dr. Herbert Grziwotz (22.12.2008)
Haben nichteheliche Partner lange Zeit zusammengewohnt, soll beim Tod eines Partners der Überlebende häufig in der gemeinsamen Wohnung verbleiben dürfen. Allerdings funktioniert dies in vielen Fällen nicht. (…)
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Von Katrin Groll (20.11.2008)
Der Bundesgerichtshof ist nicht nur der Freund des privaten Mieters, sondern hat auch ein Herz für gewerbliche Mieter…
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Von Katrin Groll (24.10.2008)
Der Artikel “Stolperfalle Eigenbedarfskündigung” (hier) zeigt die gröbsten Vermieter-Fehler bei dieser Kündigungsart. Das Bundesjustizministerium hat nun eine Broschüre “Mieterschutz bei Eigenbedarfskündigung” herausgegeben. Darin ist die Thematik aus der Perspektive des gekündigten Mieters ausführlich und gut verständlich dargestellt. Die Broschüre steht am Ende des oben genannten Artikels als PDF zum Download.