Von Michael Gleiten (13.01.2012)
Immer wieder erfrischend, wenn ein Kollege keine übertriebene Hemmung vor der Werbung mit Superlativen hat. Die Begriffe “Fachanwalt” und “Experte” sind ausgelutscht und fad. Der öde “Spezialist” begeistert auch keinen potentiellen Mandanten mehr, Spezialist ist doch irgendwie jeder. Darum lässt das Portal www.anwaltsnotdienst.com alle unnötige Zurückhaltung fahren und konzentriert sich auf die einzige Gruppe von Anwälten, die es wert ist, beauftragt zu werden: die besten Spitzenanwälte. Konsequenterweise schaltet das Portal Google-Ads mit dem Werbetext: “Wir suchen Ihnen sofort bundesweit die besten Spitzenanwälte!” (siehe im folgenden Screen Shot in rechter Spalte den mittleren Google-Ad)

Ja, der Anwaltsnotdienst gibt sich nicht einmal mit der hehren Gruppe der Spitzenanwälte allein zufrieden. Weit gefehlt! Nur die besten dieser Spitzenanwälte schaffen es in den Pool von anwaltsnotdienst.com und dürfen dort besagten Notdienst schieben. Ich werde mich dort gar nicht erst bewerben, weil meine Qualifaktion höchstens zum gehobenen Durchschnittsanwalt reicht. Schade, hätte doch soo gern mal Notdienst gemacht. Schon wegen des Potentials als Aufreiss-Spruch: “Und was machst Du so beruflich?” – “Ich bin Rechtsanwalt im Notdienst!” - “Wow, cool. Das dürfen doch nur die Allerbesten oder?” – “Ja schon, aber reden wir lieber doch von Dir…” u.s.w.
Von Dr. Werner Semmler (13.01.2012)
Das AG Hildesheim hat mit Beschluss vom 29.12.2011- 31 OWi 27/11 entschieden, dass dem Verteidiger auf Antrag Einsicht in die Bedienungsanleitung des für die Messung verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes zu gewähren ist. Die Verwaltungsbehörde hatte im Bußgeldverfahren die Weitergabe der Bedienungsanleitung abgelehnt mit der Begründung, die Herstellerfirma habe der Weitergabe unter Berufung auf ihr Urheberrecht widersprochen. Das AG Hildesheim stellte klar, dass der Grundsatz der Aktenvollständigkeit ein Einsichtsrecht in alle schuldspruch- und rechtsfolgenrelevanten Unterlagen eröffne, also auch in die Bedienungsanleitung des Herstellers. Der Verteidiger sollte somit in jedem Fall eine schriftliche Bedienungsanleitung (sofern diese ihm noch nicht bekannt ist) zur Überprüfung des konkreten Messvorgangs auf Messfehler verlangen.
Von Dr. Werner Semmler (03.01.2012)
Der 2. Strafsenat des BGH hat in einer Revisionsentscheidung (Pressemitteilung Nr. 206/2011 v. 22.12.2011) die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe aufgehoben und für ein „Selbstgespräch im PKW“ des Angeklagten ein Verwertungsverbot angenommen. Das KfZ war auf richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden, der Angeklagte hatte während der Fahrt Selbstgespräche geführt und sich darin belastet. Der BGH hat zwar ein Beweisverwertungsverbot im konkreten Fall angenommen, aber klargestellt, dass „nicht jedes Selbstgespräch einer Person ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit“ zuzurechnen sei. Ob Äußerungen in Selbstgesprächen den innersten, unantastbaren Persönlichkeitsbereich zuzuordnen sind, bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
- der Eindimensionalität der Selbstkommunikation, d.h. ob die Äußerung ohne kommunikativen Bezug sei
- der Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und dem Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein
- der möglichen Unbewusstheit der verbalen Äußerung
- der Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken
- der Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines „Gedankenflusses“
Ob damit dem Grundsatz, dass „die Gedanken frei sind“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, genügend Rechnung getragen ist, darf bezweifelt werden, maßt sich der BGH doch gerade nachträglich eine Form des „Gedankenlesens“ an. Also Vorsicht bei Selbstgesprächen. Es verbleibt auch in Bezug auf die eigene Person bei dem Rat: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.
Von Bernhard Schmeilzl (02.01.2012)
Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Stirbt ein Arbeitnehmer, haben dessen Erben daher in der Regel keinen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen / gewährten Urlaubs. Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Tod. So das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. September 2011; Az.: 9 AZR 416/10) im Fall eines im April 2009 verstorbenen Arbeitnehmers, der als Kraftfahrer beschäftigt war und der für die beiden vorangegangenen Jahre aufgrund andauernder Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub nehmen konnte. Die Erben verlangten die Abgeltung der nicht genommenen 35 Urlaubstage in Geld. In der Urteilsbegründung verweist das BAG darauf, dass das Bundesurlaubsgesetz (vgl. Paragraph 7 Abs. 4 BUrlG) zwar die Bestimmung enthalte, dass Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Das gelte jedoch nicht für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch Tod ende.
Weitere Beiträge zum Arbeitsrecht:
- Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl
- Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung
- Arbeitgeber ist insolvent: was tun?
- Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer
– Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 2011
Von Bernhard Schmeilzl (19.12.2011)
Was viele – nicht nur junge – Kollegen oft nicht in Rechnung stellen: Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach NR. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Wer einen ungläubigen Anwalt auf der Gegenseite davon überzeugen muss möge den BGH-Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05 (OLG Nürnberg) zitieren, hier angefügt als PDF-Download.
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Von Bernhard Schmeilzl (19.12.2011)
Die Gesundheitsminister aus zehn Bundesländern haben die aus ihrer Sicht nötigen Inhalte eines Patientenrechtegesetzes in einem Eckpunktepapier zusammengefasst (PDF-Download). Die Rechte der Patienten sollen durch Kodifikation (also durch Zusammenfassen aller einschlägigen Regeln in einem einheitlichen Gesetzbuch) transparenter und die Situation von Geschädigten bei Behandlungsfehlern verbessert werden. Patienten sollen – das ist nicht neu – einen Rechtsanspruch auf Einsicht in Patientenakten, auf Zweitmeinungen, Gutachten und Informationen über Behandlungsqualität haben. Für Opfer von Behandlungsfehlern – das gibt es bislang nicht – soll ein Härtefallfond geschaffen werden. Die umstrittenen “Individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL) sollen stärker reglementiert werden u.v.m.
Weitere Beiträge zu Medizinrecht:
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Von Katrin Groll (10.12.2011)
Das Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 21. Juli 2011; Az.: 17 Ca 112/11) gab einem Arbeitgeber Recht, der einem Chemisch-Technischen Assistenten während der Probezeit wegen einer bestehenden HIV-Infektion gekündigt hatte. Eine solche Kündigung sei in der Regel wirksam, weil der Kündigungsschutz noch keine Anwendung finde. Der Arbeitnehmer hatte gegen die Kündigung geklagt und zudem eine Entschädigung verlangt, weil er sich wegen einer Behinderung diskriminiert fühlte. Das Gericht verwies aber darauf, dass die Kündigung nicht auf ihre sachlichen Gründe überprüft werden müsse, weil das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate Bestand gehabt habe und daher noch kein Kündigungsschutz bestehe. Die Kündigung erweise sich auch nicht als willkürlich, weil die vom Arbeitgeber angeführten Gründe der Arbeitssicherheit nachvollziehbar seien. Auch eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung liege nicht vor, weil eine reine HIV-Infektion nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führe und damit keine Behinderung im Rechtssinne darstelle.
Weitere Informationen zu Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in diesen Beiträgen:
- Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl
- Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung
- Arbeitgeber ist insolvent: was tun?
- Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer
- Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 2011
Von Bernhard Schmeilzl (10.12.2011)
Bekanntlich änderte die Schuldrechtsreform 2002 die Vorschriften zur Verjährung. Achtung: Zum 31.12.2011 sind nun erstmals auch die Ansprüche betroffen, die einer 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Das Bundesministerium der Justiz hat dazu hier eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Von Bernhard Schmeilzl (09.12.2011)
Kein Anspruch auf Vergütung bei Kündigung des Mandatsvertrages durch Rechtsanwalt
Der BGH entschied mit Urteil vom 29.09.2011 (AZ.: IX ZR 170/10), dass einem Rechtsanwalt, der das Mandatsverhältnis kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, kein Vergütungsanspruch zustehe. Nach § 628 Abs. 1 S.2 BGB – der durch das RVG nicht ausgeschlossen werde – stehe dem Anwalt, der den Dienstvertrag ohne Veranlassung kündige, ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr hätten. Von einem entsprechenden Interessenwegfall sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH auszugehen, wenn die Leistung für den anderen Teil nutzlos geworden sei. Einer entsprechenden Lage sehe sich der Auftraggeber des Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten seien für den Auftraggeber dann nutzlos geworden. Download Urteil hier
Keine Minderung der Anwaltsvergütung wegen Mängeln, also volles Honorar auch bei mangelhafter Anwaltsdienstleistung
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.10.2011 – I-24 U 50/10 entschieden, dass der Auftraggeber eines Rechtsanwalts den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen könne, denn das Dienstvertragsrecht kenne keine Gewährleistung. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf der Klage auf Zahlung des ungekürzten Anwaltshonorars stattgegeben. Anwaltlicher Tätigkeit läge in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde; denn der Anwalt schulde jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und dabei grundsätzlich das bloße Tätigwerden und keinen Erfolg. Der vereinbarte Vergütungsanspruch werde daher auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen sei, so das OLG Düsseldorf. Eine Ausnahme bestehe in analoger Anwendung des § 654 BGB nur dann, wenn der Rechtsanwalt Parteiverrat begehe. Download Beschluss hier
Quelle: Newsletter 11/2011 der RAK München. Weitere Beiträge zum Thema Anwaltsvergütung hier
Von Dr. Werner Semmler (25.11.2011)
Das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. hat in einem aktuellen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Fahrverbot abgesehen und dafür die verhängte Geldbuße verdoppelt. Die Verteidigung konnte geltend machen, dass das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot für den Betroffenen unverhältismäßig war, da sich der Betroffene um die Pflege seiner schwerkranken Ehefrau kümmerte und dabei auf den Einsatz des KfZ angewiesen war. Diese Entscheidung macht Mut, in geeigneten Fällen gegen ein Fahrverbot anzugehen.