Aus unserer beliebten Reihe “Beim Kanzleimarketing nur keine falsche Bescheidenheit” heute ein Beispiel einer Dortmunder Kollegin. Sie ist Gründerin und Inhaberin ihrer eigenen Juraakademie und unterrichtet der Einfachheit halber gleich alle Rechtsgebiete selbst. Wahrscheinlich auch zur Qualitätssicherung, denn wie der Brite sagt: “If you want it done right, do it yourself!” Liest man weiter merkt man, aha, es geht um ein Repetitorium. Als ehemals fleissiger Besucher von hemmer- und Alpmann-Kursen denkt man sich: Chapeau, bei hemmer und Alpmann können die das nicht. Ein Kursleiter für alle Rechtsgebiete. Hier weitere Beiträge zu ähnlichen Marketing-Genies: “Die besten Spitzenanwälte Deutschlands” und “Deutschlands bester Anwalt“
Kategorie ‘Rechtsgebiete’
BGH kennt kein Pardon für Steuersünder
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt seine (harte) Linie gegen Steuerstraftäter: Wer Steuern in Millionenhöhe (also ab 1 Mio. aufwärts) hinterzieht, den erwartet Freiheitsstrafe ohne Bewährung. So kann man den Urteilsspruch des 1. Strafsenats vom 07.02.2012 Az.: 1 StR 525/11 zusammenfassen (Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2012 hier; vollständiges Urteil hier). Der Senat bestätigt damit seine bereits im Dezember 2008 mit der Entscheidung 1 StR 416/08 vorgegebene Linie in vollem Umfang. Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Angeklagte ca. 1,1 Mio. Euro hinterzogen. Vor dem Hintergrund der strengen Strafzumessung gewinnt die Option einer strafbefreienden Selbstanzeige verstärkt an Bedeutung. Die Anforderungen daran hat der Gesetzgeber aber derart kompliziert verschärft, dass in jedem Fall der Rat eines auf diesem Gebiet erfahrenen Strafverteidigers ratsam ist. Weitere verwandte Artikel in der Rubrik Strafrecht
Jede Firma muss bei Neubesetzung von Arbeitsplätzen Eignung für Schwerbehinderte prüfen
Wollen Arbeitgeber freie Arbeitsplätze besetzen, sind sie verpflichtet zu prüfen, ob die Arbeitsplätze mit arbeitslosen schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dazu müssen sie frühzeitig Kontakt mit der Arbeitsagentur aufnehmen. Wird ein schwerbehinderter Bewerber nicht eingestellt, kann er sich bei Verletzung dieser Verpflichtung darauf berufen, dass hierdurch die Benachteiligung wegen der Behinderung zu vermuten ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines schwerbehinderten Betriebswirts mit einem Behinderungsgrad von 60 Prozent entschieden, der sich bei einer Gemeinde erfolglos auf eine ausgeschriebene Stelle im Bereich Personal, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt beworben hatte. Eine vorherige Überprüfung, inwieweit der Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Personen besetzt werden konnte oder eine Kontaktaufnahme hierzu mit der Arbeitsagentur, war unterblieben. Der schwerbehinderte Bewerber verlangte eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die gesetzliche Pflicht zur Prüfung der Berücksichtigung schwerbehinderter Bewerber bei der Stellenbesetzung immer und für alle Arbeitgeber bestehe. Das gelte unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Bewerber beworben oder seinen Status offenbart habe. Verletze ein Arbeitgeber diese Pflicht (vgl. § 81 Abs. 1 SGB IX), sei das ein Indiz für eine behindertenspezifische Benachteiligung eines abgelehnten schwerbehinderten Bewerbers. Da vorliegend der Arbeitgeber die Vermutung der Benachteiligung nicht habe widerlegen können, stehe dem Bewerber eine Entschädigung zu. Zur Ermittlung der Entschädigungshöhe wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 13. Oktober 2011; Az.: 8 AZR 608/10). Quelle: Newsletter IHK-Regensburg
Weitere Beiträge zum Arbeitsrecht: - Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl - Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung - Arbeitgeber ist insolvent: was tun? - Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer – Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 2011Neues Internet-Recht: Novellierung des Telemediengesetzes (TMG)
Der vom Bundesrat eingebrachte Gesetzesentwurf zur Novellierung des TMG (BR-Drucksache 156/11, Beschluss vom 17. Juni 2011) bezweckt, den Datenschutz im Internet, insbesondere im Rahmen der Nutzung von Telemediendiensten mit nutzergenerierten Inhalten und von sozialen Netzwerken zu verbessern. Um die Transparenz bei Preisgabe bzw. Erhebung persönlicher Daten in diesem Bereich zu erhöhen, sollen künftig bereits bei Erstellung des Nutzerkontos strengere datenschutzrechtliche Anforderungen für diese Anbieter gelten. Nach Auffassung des DAV bleibt fraglich, ob die angestrebte Zielsetzung des Gesetzentwurfs Erfolg haben kann, da viele der vornehmlich adressierten Anbieter von sozialen Netzwerken aus dem Ausland operieren und die angestrebten Regelungen lediglich für Deutschland gelten. Eine rein nationale Lösung dürfte auch einen Wettbewerbsnachteil für inländische Anbieter bedeuten und dem Wirtschaftsstandort Deutschland schaden. Es läge daher nahe, eine einheitliche, europäische Regelung zu schaffen, auch um die Vorschriften auf internationaler Ebene besser vereinheitlichen zu können. Die einzelnen Kritikpunkte an dem Gesetzentwurf entnehmen Sie bitte der Stellungnahme des Informationsrechtsausschusses des DAV. Quelle: DAV-Depesche Nr. 5/12 vom 2. Februar 2012
Kann man mit 4,02 Promille in eine Blutentnahme einwilligen?
„Ganz schön trinkfest“ – so könnte man die Entscheidung des OLG Jena, Beschluss vom 06.10.2011 – 1 Ss 82/11 auf den Punkt bringen. Das Gericht hat eine „ausdrücklich und eindeutig vom Angeklagten erklärte Einwilligung“ angenommen, da der Beschuldigte auf der Polizeistation eine ihm vorgelegte schriftliche Einwilligungserklärung unterschrieben hatte. Zuvor war der Angeklagte in seinem Pkw angetroffen worden. Der Aufforderung, seine Zigarette zu löschen sowie seine Fahrzeugpapiere vorzulegen, „kam der Beschuldigte nach, wobei seine Reaktionen sehr verlangsamt und zuweilen unkoordiniert wirkten, seine Augäpfel sahen zudem glasig aus und aus dem Fahrzeug selbst sowie aus seinem Mund war deutlich Alkoholgeruch wahrnehmbar. Der Beschuldigte hatte Schwierigkeiten beim Laufen … Der Alkomatentest ergab einen Wert von 4,02 Promille.“
Prozesskosten: Wer zahlt sinnlose Reisekosten bei kurzfristiger Terminabsage?
Der Sachverhalt ist schnell skizziert: Ein Anwalt muss einen Termin an einem auswärtigen Gericht wahrnehmen und steigt frühmorgens in den Zug. Auf halber Strecke ruft ihn sein Sekretariat an und teilt mit, das Gericht habe den Verhandlungstermin abgesagt, weil der Richter erkrankt sei. Aus diesem Grund entstehen vergebliche Reisekosten. Wer zahlt das ICE-Ticket? Die Staatskasse, der Gegner oder gar der eigene Mandant?
Es kommt darauf an, ob der Richter schon länger erkrankt war und das Gericht nur „vergessen“ hat, die Beteiligten abzuladen oder ob der Richter sich morgens am Verhandlungstag krank meldete, und es kommt darauf an, wer letztlich das Verfahren gewinnt. Die Konstellationen im Einzelnen: (…)
Fehlerhafte Brustimplantate: Wer trägt die Kosten?
Viele Frauen mit mangelhaften Brustimplantaten stehen – neben der damit verbundenen psychischen Belastung – auch finanziell im Regen. Die rechtlichen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Herstellung, Einfuhr und Verwendung (durch Ärzte und Kliniken) von PIP-Brustimplantaten sind kompliziert. Natürlich haftet der Hersteller PIP, der ist aber insolvent. Auch die Haftpflichtversicherung der PIP, die Allianz, hat bereits abgewunken und jeden Versicherungsschutz wegen der kriminellen Machenschaften von PIP versagt. Natürlich haften auch die agierenden Geschäftsführer, leitenden Angestellten und führenden Berater persönlich wegen unerlaubter Handlung, aber diese sind unbekannt und/oder ebenfalls pleite und/oder im Ausland.
Wer trägt also die Kosten für die Entfernung solcher mangelhafter PIP-Implantate (v.a. für die teure Revisionsoperation)? Der behandelnde Arzt beruft sich ja in der Regel darauf, dass die PIP-Implantate zugelassen waren und er von dem enthaltenen Industrie-Silikon nichts wusste. Auch die Rechtsexperten sind sich uneinig: Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte, dass “selbstverständlich” die Kassen die Kosten übernehmen müssten. Die Kassen sahen das überwiegend anders. Einzelne große überregionale Kassen äußerten, sie würden die Kosten zwar zunächst übernehmen, sich dann aber bei den Ärzten und Kliniken schadlos halten. Worauf können sich die betroffenen Frauen nun verlassen?
Wie gesagt, es ist kompliziert: War die Busen-OP medizinisch notwendig, erfolgte sie also im Rahmen einer indizierten Krankenbehandlung (z.B. nach einer Brustkrebsoperation / Mamma-Carcinom), handelt es sich selbstverständlich um eine Kassenleistung. Erfolgte die Implantierung aber ausschließlich aus ästhetischen Gründen (Schönheits-OP) droht § 52 Abs. 2 SGB V, die sog. “Leistungsbeschränkug bei Selbstverschulden”. Danach haben die Krankenkassen die Versicherten, die sich eine Krankheit durch eine nicht indizierte ästhetische Operation zugezogen haben, angemessen an den dadurch entstehenden Kosten zu beteiligen. Außerdem: Eine stationäre Krankenhausbehandlung für Schönheitsoperationen zu Lasten der GKV ist gemäß § 1 Abs. 2 der Krankenhausbehandlungs-Richtlinien unzulässigt.
Wollen Kassen die operierenden Ärzte und Krankenhäusern in Regress nehmen, werden sie sich im Übrigen schwer tun. Diese wussten nämlich nichts von den gefährlichen PIP-Implantaten. So wurde das BfArM erst im April 2010 von der französischen Gesundheitsbehörde informiert. Bis Mitte 2010 durften sich die Ärzte und Krankenhäuser daher auf das vom TÜV Rheinland vergebene CE-Kennzeichen verlassen. Erst wenn ein Arzt danach noch PIP-Implantate verwendet hat, sind Ansprüche wegen Behandlungsfehler denkbar.
Weitere Informationen zum Thema in der Ärztezeitung
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Pauschale Abgeltung von Überstunden ist und bleibt rechstwidrig
Viele Arbeitsverträge, insbesondere bei Führungskräften, enthalten eine Klausel, wonach sämtliche Über- oder Mehrarbeit mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sein soll. Das ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wie das BAG erst wieder per Urteil vom 17.08.2011 (5 AZR 406/10) festgestellt hat . Aber: Daraus folgt gerade nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer per se einen Anspruch auf Abgeltung der Überstunden hat.
Weitere Beiträge zum Arbeitsrecht: - Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl - Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung - Arbeitgeber ist insolvent: was tun? - Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer – Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 2011Fachanwaltsprüfung: Was gilt als “selbst bearbeiteter” Rechtsfall?
Bekanntlich ist es – vor allem für Einzelanwälte – nicht ganz leicht, die geforderte Anzahl selbst bearbeiteter Fälle nachzuweisen. Gut haben es Anwälte in größeren Kanzleien, weil die sich die Fälle im jeweiligen Rechtgebiet schlicht und ergreifend faktisch “zuschreiben” lassen (d.h. Medizinrechts- oder Arbeitsrechtsklagen der Sozietät unterschreibt halt der Kollege, der noch seinen Fachanwalt braucht). Wie ist es bei angestellten Rechtsanwälten, bei denen nach außen der Kanzleiinhaber auftritt? Der käme ja, selbst wenn er nach innen tatsächlich den Fall bearbeit hat, nie auf einen grünen Zweig, weil die Schriftsätze immer der Inhaber bzw. ein Sozius unterschreibt. Für diese angestellten Kollegen hat der BGH nun Verständnis gezeigt:
Für Fachanwaltstitel sind auch die selbständig bearbeiteteten Rechtsfälle zu berücksichtigen, die von anderen Anwälten unter deren Briefkopf unterzeichnet wurden: Im Rahmen der Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung ist an einer anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem er Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt. Nicht entscheidend ist, dass die in diesen Akten erstellten Schriftsätze ausschließlich von den beauftragenden Rechtsanwälten unter deren Briefkopf unterzeichnet wurden, ohne dass sich darauf auf seine Urheberschaft hinweisende Diktatzeichen befunden haben. Insbesondere scheint nicht zweifelhaft, dass er dann bei seiner Tätigkeit nicht etwa maßgebend die Perspektive seines Auftraggebers, sondern, was den Rechtsanwaltsberuf prägt, die Perspektive des jeweiligen Mandanten einnimmt (BGH, Urteil vom 10.1.2012).
Englische Vertragsmuster #13: Vermittlungsprovision
Hier eine Klausel (natürlich wie immer ohne Gewähr) für Verträge, bei denen das Honorar für den Dienstleister (Makler) in Form einer erfolgsabhängigen Vermittlungsprovision anfallen soll. Die hier vorgestellte Musterklausel ist sehr maklerfreundlich gestaltet. Natürlich kann man auch eine reine Vermittlungsprovision vereinbaren (genannt “Success Fee” oder “Commission”, nicht aber “provision”, das hat im Englischen eine andere Bedeutung) und die Grundgebühr und/oder Auslagen streichen. Je hochwertiger die Maklerdienstleistung (etwa Vermittlung von Investoren), desto eher wird der Makler auf einer Basic Fee bestehen.
Agent Fees and Expenses:
Agent shall receive fees and expenses as set out below: .a) Basic Fee: During the term of this Agreement the Client will pay the Agent a Basic Fee of …… per month for the general setup and allocation of infrastructure and team members (as defined in section … above). In the event of the closing of a Transaction 50 per cent of the until then accrued Basic Fee shall be deducted from the Success Fee. .
b) Success Fee (Commission): Upon closing of the Transaction (as defined in section … above), the Client will pay the Agent a Success Fee of … per cent on the net contract amount. The Client will – for a period of two years after termination of this Agreement – also pay the Agent such Success Fee for any subsequent Transactions between Client and any third party that has been introduced to the Client by the Agent. The Success Fee shall be due and payable to the Agent within thirty (30) days after (i) closing of the Transaction and (ii) receipt of payment by Client of the respective contract amount. .
c) Expenses: The Client agrees to reimburse the Agent promptly for all reasonable out of pocket expenses incurred in connection with this Agreement (including, but not limited to, reasonable expenses on travel, accommodation, courier charges, meeting expenses). Expenses incurred by the Agent in a given month shall be due and reimbursed to the Agent within thirty (30) days after the receipt of a correct invoice with supporting documents and receipts attached by the Client of the same provided by the Agent.
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Zum Autor: Neben der Qualifikation als Rechtsanwalt erwarb Bernhard Schmeilzl 2003 den Master of Laws an der englischen University of Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät als Partner einer Wirtschaftskanzlei auch Unternehmen bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung.
