Kategorie ‘Pharmarecht’

Vertraulichkeitsvereinbarung (Vertragsklausel)

Von Bernhard Schmeilzl (01.02.2010)
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Im Geschäftsverkehr verwenden falls alle Unternehmen Vertraulichkeitsvereinbarungen, oft auch als Non Disclosure Agreements, Confidentiality Agreements bezeichnet. Muster für eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung finden sich als PDF-Download bereits hier (deutsche Version) und hier (englische Version). Wenn die Geschäftspartner aber keine eigenständige Vereinbarung schließen wollen, sondern die Geheimhaltungspflicht als Klausel in den Hauptvertrag integrieren möchten, hier ein Beispiel für eine mögliche Formulierung (deutsche Fassung):

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§ …: Vertrauliche Informationen / Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen.
(2) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne des Abs. (1) sind alle wirtschaftlichen, technologischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen der Vertragsparteien bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von … der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.
(3) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind solche Informationen einer Vertragspartei,
(a) die sich schon vor Übergabe durch diese Vertragspartei im Besitz der jeweils anderen Vertragspartei befanden,
(b) die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
(c) die nach ihrer Übergabe durch Veröffentlichung oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegendem Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch eine der Vertragsparteien.
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Eine Musterformulierung für eine englischen Vertrag finden sich hier

Justiziare für Pharmaunternehmen gesucht

Von Bernhard Schmeilzl (05.08.2009)
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Die Kanzlei Graf & Partner berät mehrere Pharma- und Biotech-Unternehmen in Regensburg und München, die regelmäßig Bedarf an In-House-Juristen haben. Interessierte Rechtsanwälte (w/m) empfehlen wir gerne an die jeweiligen Unternehmen weiter. Bewerber sollten Kompetenzen im Gesellschaftsrecht, allgemeinen Wirtschaftsrecht sowie bei der Vertragsgestaltung belegen können. Vertragsgestaltung (auch in englischer Sprache), macht einen Großteil der Tätigkeit aus. Kenntnisse im Medizin- und Pharmarecht sowie im Intellectual Property Law sind von Vorteil, werden aber für Junior Legal Counsels nicht zwingend vorausgesetzt. Eine Affinität zu diesen Themen natürlich schon.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, LL.M.